Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin Euro 117.825,94 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 53 % und die Beklagte zu 1. 47 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1. 47 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat die Klägerin 12 % zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin hat im Zeitraum 2008 / 2009 das H in P als Generalunternehmer errichtet. Bauherrin war die B GmbH. Die Beklagte zu 2. war von der Bauherrin mit der Planung des Objektes beauftragt worden. Der Auftrag erfasste die vollständige Ausführungsplanung einschließlich der aus technischer Sicht erforderlichen Detailplanung sowie die Erstellung des Leistungsverzeichnisses und die Durchführung der Ausschreibung. Das H besteht aus mehreren Gebäudeteilen, streitgegenständlich sind vorliegend die Gebäude B – E. Bei diesen Gebäudeteilen ist die Klinkerfassade bis zu einer Höhe von 3,25 m ausgeführt. Für die darüber hinausgehende Fassade ist ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) geplant und ausgeführt worden. Die Beklagte zu 2. hat diese Fassadensysteme geplant und für die Wärmedämmverbundsystemarbeiten ein Leistungsverzeichnis erstellt. Die Ausführung der WDVS-Arbeiten hat die Klägerin als Generalunternehmerin an die Beklagte zu 1. untervergeben. Die Grundlagen für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1. ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 16.07.2008 sowie den dort genannten Anlagen. Die Klägerin sowie die Beklagte zu 1. haben in bestimmten Bereichen eine Aufdoppelung der Polystyrol-Dämmung vereinbart. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. erfolgte eine Abnahme des Gewerks unter dem 08.05.2009. Die Beklagte zu 1. hat unter dem 26.05.2009 ihre Schlussrechnung vorgelegt. In dieser Schlussrechnung wurde auch die Aufdoppelung der Wände mit Dämmung abgerechnet. Die Klägerin hat diese Schlussrechnung beglichen. In der Folgezeit ist es nach dem Vortrag der Klägerin seitens der Bauherrin zu umfangreichen Einbehalten wegen Mängeln gekommen. Die Klägerin habe sich in diesem Rahmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Insoweit trägt die Klägerin vor, dass es sich hierbei um seitens der Beklagten zu vertretende Mängel handele. Das Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Bauherrin sei im Übrigen zwischenzeitlich ordnungsgemäß abgewickelt. Im Einzelnen rügt die Klägerin folgendes: An dem von der Beklagten zu 2. geplanten und von der Beklagten zu 1. ausgeführten WDVS seien gravierende Mängel aufgetreten und festgestellt worden, die zwei Bereiche beträfen: Zum einen kragen aus den Fassaden oberhalb der Fenster aus Blechen geformte Kästen und Abdeckungen heraus, welche die Außen-Jalousien für den Sonnenschutz der Fenster aufnehmen. Die Beklagte zu 1. habe die Anschlüsse des WDVS an diese auskragenden Jalousiekästen nicht entsprechend den geforderten Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Zum anderen rage die Klinkerfassade an den Teilen B – E an der Oberseite aus der Gesamtfassade hervor. Die Klinkerfassade sei also gleichfalls mit Blechabdeckungen zu versehen, die an das aufgehende WDVS fachgerecht anzuschließen wären. Auch die Anschlüsse hier seien von der Beklagten zu 1. unter grobem Verstoß gegen die geforderten Regeln der Technik ausgeführt worden. Als Folge davon sei in erheblichem Umfang Feuchtigkeit in die Dämmung und den Gesamtaufbau den WDVS eingedrungen. Dies führe zu Verschmutzungen und Verfärbungen der Fassade ebenso wie zur Verrottung des Dämmmaterials sowie letztlich zum Auftreten von Ausbrüchen und Rissen infolge der Durchfeuchtung. Es handele sich zudem um Spritzwasser gefährdete Bereiche. Diese seien aber nun einmal anders auszubilden als der normale Wärmedämmverbund. Die Beklagte zu 1. habe, obwohl sie ein Fachunternehmen sei, die Notwendigkeit der Sockelausbildung in diesen Anschlussbereichen nicht erkannt, auf deren Notwendigkeit nicht hingewiesen und die Anschlüsse demgemäß ohne Sockelausbildung und damit grob mangelhaft ausgeführt. Die Beklagte zu 2. habe in ihrer Planung dieses Problem überhaupt nicht gesehen oder erfasst. In dem Leistungsverzeichnis sei eine Ausschreibung für einen Sockelbereich in Position 9.1.13 überhaupt nur für 3,11 qm vorgesehen. Bei diesem Bereich handele es sich nicht um die Anschlüsse der genannten Blechabdeckungen an das WDVS, sondern um die Sockelbereiche an der Oberkante der Außenanlagen. Die Anschlussbereiche / Sockelbereiche hätten unter Erfüllung der technisch vorauszusetzenden Planungsanforderungen von der Beklagten zu 2. in einer Detailplanung ausgearbeitet werden müssen, eine solche Detailplanung für diese Anschlüsse fehle völlig. Soweit die Beklagte zu 2. Detailpläne für die Stürze und Brüstungen der Fenster vorgelegt habe, fehlten dort jegliche Angaben zur Befestigung und zum Anschluss der Jalousiekästen. Eine technisch ordnungsgemäße Befestigung der Sockelabschluss-Schienen sei nicht geplant und nicht dargestellt. Die Klägerin hat – unstreitig – den Sachverständigen F mit der Dokumentation und Überprüfung dieser Mängel beauftragt. Dieser hat unter dem 07.01.2010 ein erstes Gutachten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten (Anlage K 7) Bezug genommen. Im Anschluss kam es zu mehreren Ergänzungsgutachten (Anlage K 8 bis K 10) sowie zu weiteren Dokumentationen des Sachverständigen F sowie des Sachverständigen A. Die Klägerin hat unter dem 15.01.2010 die Beklagte zu 1. unter Beifügung des Gutachtens F zur Mängelbeseitigung aufgefordert (Anlage K 16). Die Beklagte zu 1. hat die Aufforderung mit Schreiben vom 19.01.2010 zurückgewiesen (Anlage K 17). Mit Schreiben vom 09.02.2011 hat die Klägerin die Beklagte zu 1. erneut unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert (Anlage K 18). Mit Schreiben vom 11.02.2011 hat die Beklagte zu 1. die Aufforderung zurückgewiesen (Anlage K 19). Mit Schreiben vom 13.04.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Ersatzvornahme wegen verweigerter Mängelbeseitigung vorbereitet sei, der Beklagten zu 1. werde letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, ein Angebot zur Übernahme dieser Arbeiten im Wege der Nachbesserung abzugeben (Anlage K 20). Die Beklagte zu 1. hat hierauf nicht reagiert. Die Klägerin hat sodann die Ersatzvornahme durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bl. ## ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, dass für die reinen Arbeiten am WDVS dabei Kosten in Höhe von Euro 112.010,78 angefallen seien. Für Metallbauarbeiten zur Anpassung etc. seien weitere Kosten in Höhe von Euro 586, Euro 2.997,12 und Euro 909,54 angefallen. Daneben seien Kosten für die Thermografie in Höhe von Euro 347,50, Gebäudereinigung in Höhe von Euro 775 sowie die Inanspruchnahme städtischer Flächen in Höhe von Euro 200 angefallen. Insgesamt seien daher Kosten in Höhe von Euro 117.825,94 zur Beseitigung der durch die Beklagten zu vertretenen Mängel entstanden. Zudem verlangt die Klägerin von der Beklagten zu 1. die Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 15.265,83: In dieser Höhe habe die Beklagte zu 1. die Kosten der mit Nachtrag 01 angebotenen Aufdoppelung abgerechnet. Im Rahmen der Ersatzvornahme sei jedoch festgestellt worden, dass die Aufdoppelung an keiner Stelle vorhanden sei. Die Klägerin habe insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung. Mit Schriftsatz vom 21.03.2013 hat die Beklagte zu 1. der Firma X den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 (Eingang 05.04.2013) ist der Streitverkündete dem Streit beigetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin Euro 133.091,77 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen, hierbei in Höhe von Euro 117.825,94 gesamtschuldnerisch haftend neben der Beklagten zu 2.; die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin Euro 117.825,94 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen – insoweit in voller Höhe gesamtschuldnerisch haftend neben der Beklagten zu 1.. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. trägt vor, dass sie die vertraglich geschuldeten Arbeiten im Hinblick auf die Aufdoppelung der Dämmung erbracht habe. Die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, die Arbeiten seien nicht erbracht worden, erfolge ins Blaue hinein. Sofern eine Öffnung an einzelnen Stellen erfolgt sei, handele es sich um Bereiche, in denen eine Aufdoppelung der Dämmung nicht angebracht werden musste. Zum erhebt die Beklagte zu 1. die Einrede der Verjährung. Zum einen verweist sie darauf, dass die Klägerin während der Ausführung der Arbeiten drei Bauleiter vor Ort gehabt habe. Diese hätten ohne Weiteres festgestellt, wenn die Beklagte zu 1. vertraglich geschuldete Arbeiten nicht ausgeführt hätte. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. unter dem 26.05.2009 ihre Schlussrechnung gelegt. Rückforderungsansprüche verjährten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Solche Ansprüche seien damit zum 31.12.2012 verjährt. Soweit die Klägerin Mängel an den Jalousiekästen rüge, weise die Klägerin selbst darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1. gewählte Ausführung den planerischen Vorgaben der Klägerin unter Beteiligung der Beklagten zu 2. entspräche. Sofern ein Mangel vorliegen sollte, würde es sich damit um einen Planungsfehler handeln. Die Klägerin lege nicht dar, dass die Beklagte zu 1. abweichend von der Planung und damit vertragswidrig die Leistungen ausgeführt hätte. Die Klägerin könne sich somit allenfalls darauf berufen, dass die Beklagte zu 1. nicht vor der Ausführung Bedenken in Bezug auf die Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeiten angemeldet hätte. Die Beklagte zu 1. habe jedoch solche Bedenken gegenüber der Art der von der Klägerin und der Beklagten zu 2. vorgesehenen Arbeiten angemeldet. Mit Schreiben vom 10.12.2008 (Bl. ## d. A.) hat die Beklagte zu 1. der Klägerin mitgeteilt: „(...) Nach Maßgabe der vorstehenden Mitteilungspflicht melden wir hiermit wie folgt Bedenken an gegen die Vorleistung Dachdecker an. Zur Begründung: 1. Sie haben uns entgegen den Herstellervorschriften in den letzten Tagen mit Anordnung die Oberputzarbeiten, Armierungen aufbringen lassen. Die Abdeckungen der Attika ist im Bereich Block B und Block E nicht fertig gestellt. Durch die immer wieder auftretenden Witterungseinflüsse durch Regen gelangt Wasser auf die Fassade sowie im Bereich Anschluss Schalung zur Attika. Aufgrund der ständigen Regenfälle kann der Oberputz nicht ausreichend austrocknen. (...)“ Mit Schreiben vom 04.11.2008 hat die Beklagte zu 1. folgende Bedenken angemeldet (Bl. ## d. A.): „Nach Maßgabe der vorstehenden Mitteilungspflicht melden wir hiermit Bedenken an gegen die Attikaabdeckung. Zur Begründung. 1. Nach Fertigstellung des Oberputzes sollte unverzüglich die Abdeckung durch den Dachdecker vorgenommen werden. An der Fassade Innenhof Geb. 2.1. ist nun mehr schon seit 2 Wochen der Oberputz fertig gestellt. Hier zeigen sich schon erste optische Mängel. (...).“ Mit Schreiben vom 02.10.2008 hat die Beklagte zu 1. folgende Bedenken mitgeteilt (Bl. ## d. A.): „Nach Maßgabe der vorstehenden Mitteilungspflichten melden wird hiermit wie folgt Bedenken an gegen die Sonnenschutzkästen. Zur Begründung. 1. Die Bauseits eingebauten Sonnenschutzkästen stehen ca. 5 – 7 cm über das WDVS und hat kein Gefälle nach außen. Hier wird es zu stehenden Wasser auf dem Sonnenschutzkasten kommen.“ Zudem heiße es in den Bautagesberichten ab dem 15.10.2008 in sämtlichen Berichten: „Abdichtung im Sockelbereich Achse 13/ U- X nicht ausreichend vom Dachdecker angebracht.“ Die Beklagte zu 1. habe zudem die Anschlüsse der Klinkerfassade fachgerecht ausgeführt, da hier entsprechend der Planung der Klägerin ein Fugendichtband als Anschluss an die Klinkerabdeckung angebracht worden sei. Vorsorglich werde auch bestritten, dass Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe zur Behebung der von der Klägerin behaupteten Mängel erforderlich seien. Die Beklagte zu 2. trägt vor, dass die Klägerin zum einen die von den Architekten richtig vorgenommene Planung und Ausschreibung nicht genau so an ihren Subunternehmer weitergeleitet habe. Schließlich habe die Klägerin zu deren Beseitigung exakt auf die Planung und Ausschreibung zurückgegriffen, so dass dann alles richtig erstellt worden sei. Die Beklagte zu 2. verweist hinsichtlich der Planung auf die Architektenzeichnung, Bl. ### ff. d. A., und trägt vor, dass diese Detailplanung den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen in jeder Hinsicht genüge und entspreche. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Bauherrin mit der Klägerin über die Mängelbeseitigung geeinigt habe. Zudem sei die Beklagte zu 2. in keiner Weise mit einer Mängelbeseitigung zur Nachbesserung aufgefordert worden. Zu den Terminen mit den Sachverständigen sei die Beklagte zu 2. nicht beigezogen worden. Es hätten zudem unbedingt die individuellen Ausführungsvorschriften der Herstellerfirma betreffend das WDVS, die sich im Detail auf den o. g. Internetseiten befinden, beachtet werden müssen. Diese Herstellervorschriften gingen den Detailplänen des Architekten vor und hätten von der Klägerin selbst beachtet und ihre Einhaltung überwacht werden müssen. Bei den Abdeckungen oberhalb des Klinkers und oberhalb der Jalousiekästen handele es sich nicht um von Spritzwasser gefährdete Bereiche im Sinne eines Sockels. Es sei auch nicht so, dass für spritzwassergefährdete Bereiche jedenfalls die Ausbildung eines Sockelputzes erforderlich sei. Die Frage, wie diese Übergänge zu gestalten seien, sei system- bzw. herstellerabhängig. Sie ist der Auffassung, dass die seitens der Beklagten zu 2. erstellten Detailskizzen belegen, dass für diese Übergangsbereiche sehr sorgfältig und vollständig geplant worden sei. Diese Zeichnungen genügten in jeder Hinsicht allen üblichen technischen Anforderungen, die an dieses Detail zu stellen seien und sie seien vollständig. Wäre das Werk hiernach ausgeführt worden, so gäbe es keinen Mangel. Daran ändere sich auch nichts, wenn wie behauptet in der Ausschreibung für einen Sockelbereich in Position 9.1.13 überhaupt nur 3,11 qm vorgesehen seien. In den Detailskizzen fehlten weder Angaben zur Befestigung noch zum Anschluss der Jalousiekästen. Im Übrigen sei in den Gutachten des Sachverständigen F nicht zu erkennen, dass ein Planungsfehler des Architekten vorliege, im Gegenteil der Gutachter verlange die Einhaltung genau der Planung des Architekten. Die Beklagte zu 2. sei – unstreitig – auch nie zur Nachbesserung / Beseitigung aufgefordert worden. Die Klägerin habe im Übrigen die Sanierungsarbeiten für das WDVS nach eigenen Angaben unter Hinweis auf die ursprüngliche Architektenplanung der Beklagten zu 2. ausgeschrieben. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 09.08.2013, Bl. ### ff. d. A., sowie des Beweisbeschlusses vom 01.12.2015, Bl. ### ff. d. A., durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 12.05.2015, Bl. ### ff. d. A., sowie das Ergänzungsgutachten vom 30.03.2016, Bl. ### ff. d. A. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war die Klage – sowohl hinsichtlich der weitergehenden Klage gegen die Beklagte zu 1. als auch hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage - unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von Euro 117.825,94 gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. 1. Zwischen den Parteien wurde ein Werkvertrag geschlossen. 2. Das seitens der Beklagten zu 1. errichtete Werk war mangelhaft, da die Anschlüsse des WDVS an die auskragenden Jalousiekästen sowie die Anschlüsse an der Klinkerfassade nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt worden sind. Dies steht nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Z zur Überzeugung des Gerichtes i. S. d. § 286 ZPO fest. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, VI ZR 139/02, Urteil vom 28.01.2003, zitiert nach juris, Rn. 5). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten bezüglich der Situation der Jalousiekästen ausgeführt, dass die Gesamtsituation konkret mangelhaft sei, da eine wirksame und dauerhafte Abdichtung zum Schutz gegen Feuchtigkeit, hier Staunässe, nicht gegeben sei. Niederschlagswasser könne vielmehr ungehindert eindringen bzw. sich am WDVS außenseitig und unterseitig aufstauen. Das Außenputzsystem sei aber hier für aufstauendes Wasser (Staunässe) nicht geeignet. Derartige Durchfeuchtungsschäden in der Sockelzone seien also auf die Einwirkung von Staunässe zurückzuführen. Betroffen sei die untere Zone der Außenwand, konkret gleichzeitig der Fußpunkt am WDVS. Außen am Putz seien die Sockelstreifen lang anhaltend durchgefeuchtet mit unregelmäßigem unteren Rand, an denen Ausblühungen und Putzzerstörungen sichtbar werden (Dichtungsschicht am Aufsetzpunkt der aufgehenden Außenwandkonstruktion / WDVS). Er kommt zu dem Schluss, dass die Regelwerke in diesem Fall nicht hinreichend im geputzten Wandbereich, hier ohne anschließende Sockelzonen, beachtet worden sind, so dass es bei Niederschlägen zu einer Staunässe kommen könnte bzw. Niederschlagswasser eindringe. Insoweit stellt er zudem fest, dass sich zahlreiche Abplatzungen und Feuchtigkeitsschäden gebildet hätten. Der Anschluss- und Sockelbereich sei daher komplett zu überarbeiten. Im Hinblick auf die gerügten Mängel an der Klinkerfassade kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Frage analog zu der vorgehenden Beweisfrage (Jalousiekästen) zu beantworten sei: Insoweit träfe es vollumfänglich zu, dass die Beklagte zu 1. die Anschlüsse des WDVS an die vorkragenden Klinkersteine nicht entsprechend den geforderten DIN-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hätten. Zudem träfe es vollumfänglich zu, dass an den Anschlussbereichen der Blechabdeckungen oberhalb der Jalousiekästen und den Klinkerabdeckungen in erheblichem Umfang Feuchtigkeit in die Dämmung und den Gesamtaufbau des WDVS eingedrungen sei. Dies führe dann selbstverständlich mehr oder weniger auch zu Verschmutzungen und Verfärbungen der Fassade ebenso wie zur Verrottung des Dämmmaterials sowie letztlich zum Auftreten von Ausbrüchen und Rissen infolge der Durchfeuchtung an diesen Stellen. Der Sachverständige hat in dem Gutachten konkret festgestellt, dass die Beklagte zu 1. entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik das WDVS an die Jalousiekästen und die Klinkerfassade angeschlossen hat. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen liegt daher ein seitens der Beklagten zu 1. zu verantwortender Mangel vor. Explizit stellt der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auf Seite 2 (Bl. ### d. A.) fest, dass der handwerkliche Anschluss konkret mangelhaft dergestalt erfolgt sei, dass man den unteren Putzanschluss auf die Metallkonstruktion mehr oder weniger aufsetzte, d. h. angeputzt hat. Aus Sicht des Sachverständigen sei dieser Anschluss dem versierten oder fachlich ausgebildeten Stuckateurmeister, Stuckateur-Handwerker oder Malermeister dergestalt aus den Fachrichtlinien bekannt, da es zu seiner Ausbildung gehört. 3. Eine Fristsetzung mit entsprechender Androhung der Ersatzvornahme liegt spätestens mit dem Schreiben vom 13.04.2011 seitens der Klägerin vor. Die Beklagte hat die Beseitigung der Mängel abgelehnt. 4. Die Beklagte zu 1. ist auch nicht nach § 13 Abs. 3 VOB / B i. V. m. § 4 Abs. 3 VOB / B von der Haftung befreit: Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB / B angemeldet hat. Die Bedenkenanmeldungen vom 04.11.2008 und 10.12.2008 sind nach den Feststellungen des Sachverständigen fachlich richtig, jedoch für den folgenden Schadensfall eher marginal tangierend. Dies lässt sich angesichts des Wortlautes auch nachvollziehen, da hier Bedenken im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mängel weder konkret noch implizit angemeldet worden sind. Hinsichtlich der Bedenkenanzeige B3 (Bl. ## und ##) stellt der Sachverständige fest, dass die Bedenkenanzeige fachlich richtig und für den folgenden Schadensfall sehr wichtig sei, da hier u. a. auf stehendes Niederschlagswasser hingewiesen wird. Diesen fachlichen Hinweis hätte die Bauleitung beachten müssen. Diese Bedenken stehen zwar in Zusammenhang mit dem späteren Schadensfall. Aus technischer Sicht mag zutreffend sein, dass die Klägerin diesem Bedenkenhinweis hätte nachgehen müssen, aus rechtlicher Sicht entbindet dies jedoch die Beklagte zu 1. nicht von ihrer Verantwortlichkeit. Voraussetzung für eine Freistellung der Beklagten zu 1. als Auftragnehmerin wäre nämlich, dass der Mangel auf Anordnungen des Auftraggebers oder aber eine Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Beides ist jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht der Fall: Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1. die Abdeckung unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorgenommen hat und für diesen Mangel verantwortlich ist. Insoweit kann die Beklagte zu 1. sich nicht der Verantwortung für in ihrem Verantwortungsbereich liegende Mängel durch eine Bedenkenanzeige entziehen. Zudem ist die Bedenkenanzeige auch nicht ausreichend auf den konkret vorliegenden Mangel bezogen: Die Beklagte zu 1. verweist darauf, dass die Sonnenschutzkästen kein Gefälle haben und es daher zu stehendem Niederschlagswasser kommt. Vorliegend hat der Sachverständige jedoch festgestellt, dass das Werk deswegen mangelhaft ist, weil der Anschluss fehlerhaft und entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden ist. Zwar dürfte der vorliegende Mangel sich vorliegend vor allen Dingen deswegen auswirken, weil aufgrund des mangelnden Gefälles das Niederschlagswasser auch noch auf den Sonnenschutzkästen steht. Einen Hinweis darauf, dass auch der Anschluss fehlerhaft sei (weil dieser z. B. fehlerhaft geplant sei), lässt sich der Bedenkenanzeige nicht entnehmen. Im Übrigen – wenn man von einer ausreichenden Bedenkenanzeige ausgehen würde – beträfe diese auch nur die Frage der Sonnenschutzkästen. Ausführungen dazu, dass auch bei der Klinkerfassade ein mangelndes Gefälle zu stehendem Niederschlagswasser führen würde, sind der Bedenkenanzeige nicht zu entnehmen. 5. Der Sachverständige hat zudem in seinem Gutachten (Seite 60), Bl. ### d. A., ausgeführt, dass für die Beseitigung der Mängel konkret geschätzte Kosten in Höhe von Euro 117.000 netto anfallen werden. Die seitens der Klägerin aufgewendeten Kosten in Höhe von Euro 117.825,94 sind daher ortsüblich und angemessen. 6. Der Anspruch auf Zinszahlung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. II. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf Rückzahlung der in Rechnung gestellten Kosten für die Aufdoppelung der Wärmedämmung besteht nicht. Die Klägerin hat einen möglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 633, 280 BGB nicht substantiiert und einer Beweisaufnahme zugänglich dargelegt. Der diesbezüglich beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.05.2015 dargelegt, dass ihm ein einziges Foto der Dämmstoffdicke mit Zollstock vorläge, wobei aber schon im Einzelnen nicht erkennbar ist, an welchem Teil des Gebäudes sich dieser Ausschnitt befindet. Auch soweit die Klägerin auf die auf einer CD befindlichen Fotos Bezug nimmt, so hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.03.2016 zu Recht ausgeführt, dass es nicht ihm obliege, die einzelnen Fotos dem entsprechenden Beweisthema zuzuordnen. Insoweit konnte der Sachverständige diesbezüglich keine Aussagen zur Frage der Aufdoppelung treffen. Der seitens der Klägerin angebotene Zeugenbeweis vermochte hier ebenfalls nicht erhoben werden, da auch hier nicht konkret vorgetragen worden ist, was die Zeugen im Einzelnen konkret bekunden können. Auf die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, kommt es daher nicht entscheidend an. III. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. war abzuweisen, da sie nicht begründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ersatzvornahme zur Beseitigung der gerügten Mängel unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagten zu 2. für das Auftreten des Mangels verantwortlich ist, mithin ihr ein Planungsfehler unterlaufen ist. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.03.2016, Seite 2 (Bl. ### d. A.), nicht der Fall. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich hier konkret um handwerkliche Anschlüsse der Außenputzfassade mit einem WDV-System an diverse Jalousiekästen und Metallbleche handelt. Der handwerkliche Anschluss sei konkret mangelhaft dergestalt erfolgt, dass man den unteren Putzanschluss auf die Metallkonstruktion mehr oder weniger aufsetzte, d. h. angeputzt hat. Aus Sicht des Sachverständigen handelt es sich um einen Anschluss, der dem versierten und fachlich ausgebildeten Meister aus der Ausbildung bekannt sei und daher nicht gesondert darzustellen sei, da Standarddetails durch die einschlägigen Regelwerke geregelt seien. Man könne selbstverständlich immer etwas aus allgemein anerkannten Regelwerken in der Planung noch einmal wiederholen und expressis verbis darstellen, man müsse es aber nicht. Der Sachverständige hat daher auf entsprechende explizite Nachfrage eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. im Sinne eines Planungsfehlers verneint. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO nach den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel. Hierbei war von einem fiktiven Streitwert von Euro 250.917,71 auszugehen (Euro 133.091,77 werden gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemacht und Euro 117.825,94 werden gegenüber der Beklagten zu 2. geltend gemacht). Die Klägerin unterlag im Verhältnis zur Beklagten zu 1. mit Euro 15.265,83 sowie im Verhältnis zur Beklagten zu 2. mit Euro 117.825,94. Insgesamt unterlag die Klägerin daher mit Euro 133.091,77 aus dem fiktiven Streitwert von Euro 250.917,71. Die Klägerin hat daher 53 % der Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte zu 1. hat die weiteren 47 % der Gerichtskosten zu tragen, da sie bezüglich des Restbetrages unterlag. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1. ebenfalls 47 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat die Klägerin 12 % zu tragen, da sie im Verhältnis zur Beklagten zu 1. Euro 133.091,77 geltend macht und lediglich zu einem Teilbetrag von Euro 15.265,83 unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen, da sie im Verhältnis zur Beklagten zu 2. vollständig unterlegen ist. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: Euro 133.091,77 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.