Urteil
1 O 361/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0622.1O361.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadensersatz wegen Staatshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie nach unionsrechtlichen Grundsätzen wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG vom 29.06.1995 geänderten Fassung (RL 91/628/EWG) in nationales deutsches Recht durch die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) vom 25.02.1997 (BGBl I, 348), dort § 24 Abs. 5 TierSchTrV a.F. 3 Die Klägerin betreibt Handel mit lebenden Tieren. Zwischen Mai und Dezember 2000 meldete sie in 155 Fällen lebende Rinder zur Ausfuhr aus Deutschland in den M bzw. nach B an. Der Transport erfolgte nach teilweise erfolgtem Vortransport per LKW in allen Fällen per Bahn. Die Klägerin beantragte für die Ausfuhren beim Hauptzollamt I Ausfuhrerstattungen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (VO 615/98). Bei der Ausfuhrerstattung handelt es sich um eine gemeinschaftsrechtliche Beihilfe, die für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer gewährt wird, um einen Preisunterschied zwischen dem Welt- und dem Binnenmarkt auszugleichen, wodurch der Export gefördert werden soll. 4 Gemäß Art. 1 der VO 615/98 setzt die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder die Einhaltung der Bestimmungen der RL 91/628/EWG voraus. In Kapitel VII des Anhangs zu dieser Richtlinie sind Regelungen zur maximalen Transportdauer, zum zwischenzeitlichen Entladen der transportierten Tiere und zu Ruhezeiten sowie zum Tränken und Füttern der Tiere enthalten. In § 24 Abs. 5 TierSchTrV a.F. war geregelt, dass auf den Schienen- und Seetransport die korrespondierenden Vorschriften der § 24 Abs. 2 und 3 TierSchTrV a.F. i.V.m. Anl. 2 zu § 24 Abs. 3 TierSchTrV a.F. über das Entladen und die Ruhepausen keine Anwendung finden. 5 Mit Schreiben vom 03.12.2001 (Anl. K 1) monierte die Klägerin beim Hauptzollamt I eine verzögerte Bearbeitung ihrer Ausfuhrerstattungsanträge. Mit Schreiben vom 20.03.2002 (Anl. K 2) teilte das Hauptzollamt der Klägerin mit, dass die EU-Kommission anlässlich einer Prüfung der Dienststelle des Hauptzollamts festgestellt habe, dass alle Eisenbahn-Transporte länger als die in Kapitel VII des Anhangs zu RL 91/628/EWG vorgesehene maximale Transportzeit von 28 Stunden gedauert hätten und ferner die Transportpläne nicht bis zum Bestimmungsort im Drittland mitgeführt worden seien, was beides einer Auszahlung der Ausfuhrerstattungen entgegenstehe. Mit Schreiben vom 11.08.2005 (Anl. K 3) übersandte das Hauptzollamt der Klägerin 164 Ablehnungsbescheide. Gegen diese legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2005 (Anl. K 4) Einspruch ein, den sie mit Schreiben vom 13.02.2006 (Anl. K 5) begründete. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 (Anl. K 6) wies das Hauptzollamt den Einspruch zurück. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht I gerichtet darauf, das Hauptzollamt unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 11.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 zu verpflichten, den Anträgen der Klägerin auf Zahlung der Ausfuhrerstattungen stattzugeben (Anl. K 7, K 8). Das Finanzgericht I ordnete mit Beschluss vom 20.02.2007 (Anl. K 9) das Ruhen des Verfahrens an im Hinblick auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren unter anderem zur Frage der Gültigkeit von Art. 1 der VO 615/98 hinsichtlich der Voraussetzung der Einhaltung der RL 91/628/EWG für die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Nachdem der EuGH die Gültigkeit mit Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69, zit. nach juris) bejaht hatte, wurde das Verfahren der Klägerin beim Finanzgericht I fortgesetzt. Mit Beschlüssen vom 15.07.2008 (Anl. K 13) trennte das Finanzgericht das Verfahren bezüglich sechs Ablehnungsbescheiden ab, die als Musterverfahren entschieden werden sollten. Mit Beschluss vom 27.10.2009 (Anl. K 14) setzte es sodann eines der abgetrennten Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens unter anderem die Frage vor, ob die Normierung des Kapitels VII Nr. 48.5 des Anhangs der RL 91/628/EWG, in der geregelt ist, dass nach der festgesetzten Transportdauer die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten müssen, auf Bahntransporte anwendbar ist. Im Hinblick hierauf ordnete es durch Beschlüsse vom 17.12.2009 (Anl. K 15) das Ruhen der weiteren Verfahren an. Der Europäische Gerichtshof entschied auf die Vorlage mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09, Slg. 2011, I-5795, zit. nach juris; vorliegend als Anl. K 16), dass Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der RL 91/628/EWG auf Eisenbahntransporte Anwendung findet. Mit Urteilen vom 08.11.2013 (Anl. K 19) wies das Finanzgericht I die Klagen in den sechs Musterverfahren als unbegründet ab. Die Klägerin legte gegen diese Urteile Revision beim Bundesfinanzhof ein (Anl. K 20), der die Revisionen mit Beschlüssen vom 13.05.2015 (Anl. K 23) zurückwies. Die Klägerin nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 17.09.2015 (Anl. K 24) die Klage beim Finanzgericht I hinsichtlich der weiteren Ablehnungsbescheide des Hauptzollamts, die nicht Gegenstand der Musterverfahren waren, zurück. 6 Die vorliegende Staatshaftungsklage beschränkt sich auf die sechs Musterfälle. Die Klageforderung in Höhe von 62.314,08 € setzt sich dabei zusammen aus geltend gemachten Ausfuhrerstattungen in Höhe von 40.500,63 € und Rechtsverfolgungskosten (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren für die Verfahren vor dem Finanzgericht I und dem Bundesfinanzhof) in Höhe von 21.813,45 € (Anl. K 26 und K 27). 7 Die Klägerin meint, die Beklagte habe durch fehlerhafte Umsetzung der Vorgaben der RL 91/628/EWG durch die Tierschutztransportverordnung schuldhaft eine gegenüber der Klägerin bestehende drittbezogene Amtspflicht verletzt. In Fällen wie dem vorliegenden gebiete der Schutz des Vertrauens des Bürgers darauf, dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, das bestehende Institut der Staatshaftung derart fortzubilden, dass in derartigen Fällen legislativen bzw. normativen Versagens ein Schadensersatzanspruch bestehen müsse. Dafür, dass eine entsprechende Rechtsfortbildung geboten sei, spreche, dass ohne einen entsprechenden Staatshaftungsanspruch der Einzelne, der auf die Geltung eines nationalen Gesetzes vertraue, letztlich verschuldensunabhängig für das Versagen des Gesetzgebers haften müsse, was im Widerspruch zum unions- und verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzgrundsatz und Transparenzgebot stehe. Der Einzelne habe ein subjektives Recht darauf, dass Gesetze, durch die Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig, zutreffend und hinreichend klar wiedergeben. Zwar laufe der Ersatz des Vertrauensschadens darauf hinaus, dass die Klägerin im Ergebnis den Betrag erhalte, der ihr in Form von Ausfuhrerstattungen aufgrund der Nichteinhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben der VO 615/98 und der RL 91/628/EWG nicht zustehe. Dieser Umstand könne einem Schadensersatzanspruch der Klägerin aber mit Blick auf das Transparenzgebot und den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf Geltung und Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich müsse sich der Bürger/Wirtschaftsbeteiligte darauf verlassen können, dass das nationale Recht mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe. Sofern Unionsrecht aufgrund eines Fehlers des nationalen Gesetzgebers fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt würde, dürften daher die Folgen der Unionsrechtswidrigkeit nicht den einzelnen Bürger/Wirtschaftsbeteiligten treffen, sondern den für die ordnungsgemäße Umsetzung zuständigen Mitgliedsstaat. Mithin müsse der Vermögensnachteil, der spezifisch daraus folge, dass der Verpflichtete aufgrund der mangelnden Erkennbarkeit seinen ihm von der Richtlinie zugedachten Pflichten nicht genügt habe und gerade deshalb Nachteile erfahre, grundsätzlich ersatzfähig sein. Hierin liege in Abwägung mit dem Vertrauensschutz- und Transparenzgebot auch kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Neben dem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG habe die Klägerin auch einen Schadensersatzanspruch gemäß dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Da die RL 91/628/EWG fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt worden sei und die Klägerin als Exporteurin lebender Rinder in den Schutzbereich der Richtlinie einbezogen sei, liege ein Verstoß gegen eine individualschützende unionsrechtliche Sekundärrechtsnorm vor. Dieser Verstoß sei auch hinreichend qualifiziert, da die Beklagte die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten habe. Die umzusetzenden unionsrechtlichen Vorschriften seien hinreichend klar und genau gewesen und die Aufnahme einer Ausnahme für Schienentransporte bei der Umsetzung der Vorgaben der RL 91/628/EWG in nationales Recht sei schlechterdings nach dem Wortlaut der unionsrechtlichen Vorschrift nicht vertretbar gewesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.314,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie meint, die Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs lägen offensichtlich nicht vor. Die Beklagte habe keine drittbezogene Amtspflicht verletzt. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Tierschutztransportrichtlinie sei nicht drittbezogen. Die Tierschutztransportrichtlinie entfalte keine individualschützende Wirkung. Es bestehe kein Staatshaftungsanspruch für legislatives Unrecht. Ferner falle der Beklagten hinsichtlich der nonkonformen Umsetzung der Richtlinie kein Verschulden zur Last. Die in der Umsetzungsverordnung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung der Beklagten sei rechtlich ohne weiteres sehr gut vertretbar gewesen. Es fehle zudem an einem adäquat kausalen Schaden der Klägerin. Die Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.05.2016 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. 16 I. 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Es fehlt für einen solchen Anspruch jedenfalls an der Anspruchsvoraussetzung der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. 18 Die Beklagte hat mit der fehlerhaften Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht durch § 24 Abs. 5 TierSchTrV a.F. keine der Klägerin gegenüber bestehende drittbezogene Amtspflicht verletzt. 19 § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die Regelung beruht insoweit auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte als Dritter beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Dritten gegenüber bestehen, begründet eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur der Allgemeinheit, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch – den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH v. 08.11.2012, III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, zit. nach juris [Rn. 14 f.]). 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt allgemein den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen, die Drittbezogenheit (BGH v. 24.10.1996, III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, zit. nach juris [Rn. 9]; BGH v. 07.07.1988, III ZR 198/87, NJW 1989, 101, zit. nach juris [Rn. 7]; BGH v. 29.03.1971, III ZR 110/68, BGHZ 56, 40, zit. nach juris [Ls. 2, Rn. 17]; siehe auch OLG Köln v. 08.03.2001, 7 U 146/00, ZIP 2001, 967, zit. nach juris [Rn. 43]). Dem schließt die Kammer sich – auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten obiter dictums im sog. Honeywell-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (v. 06.07.2010, 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286, zit. nach juris [Rn. 84 f.]) – an. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber – bei Tätigwerden und Untätigbleiben – in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (BGH und OLG Köln a.a.O.). Ein solcher Fall individueller Betroffenheit liegt hier indessen nicht vor. Bei der Umsetzung der RL 91/628/EWG durch die Tierschutztransportverordnung handelt es sich nicht um ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz. Die Pflicht zur fehlerfreien und unionsrechtskonformen Umsetzung der RL 91/628/EWG, die ihrerseits dem Tierschutz und nicht den Individualinteressen Einzelner dient, besteht gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber bestimmten Personen oder abgrenzbaren Personenkreisen. Die von der Klägerin angeführten Aspekte des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Transparenz führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Der Schutz des Vertrauens der Bürger darauf, dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt und die nationalen Vorschriften Geltung haben und mit dem Unionsrecht vereinbar sind, geht nicht so weit, dass eine dementsprechende Drittbezogenheit der Amtspflicht zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung zu bejahen ist. Nach Auffassung der Kammer existiert kein allgemeines subjektives individuelles Recht des Einzelnen auf fehlerfreie Richtlinienumsetzung, wie es die Klägerin letztlich postuliert. Die Annahme einer letztlich unterschiedslos jedem gegenüber bestehenden drittgerichteten Amtspflicht zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung wäre im Übrigen nicht mit der haftungsbegrenzenden Funktion der Anspruchsvoraussetzung der Drittbezogenheit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, an deren Verfassungsmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat, in Einklang zu bringen. Bei konsequenter Zugrundelegung der Argumentation der Klägerin würde das Kriterium der Drittbezogenheit zudem auch hinsichtlich jeglichen weiteren legislativen Unrechts ufer- und konturenlos und im Ergebnis leerlaufen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Aspekte des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Transparenz nur im Hinblick auf die richtige Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht gelten sollen und nicht gleichermaßen im Hinblick auf solche (formellen oder materiellen) Gesetze, die keinen unionsrechtlichen Bezug haben. Das Vertrauen des Einzelnen erscheint insoweit nicht minder schützenswert. Es bezieht sich auf die Anwendung und Wirksamkeit sämtlicher Gesetze, denen er unterworfen ist, und damit auf die Geltung der Rechtsordnung insgesamt. Eine Differenzierung dahingehend, dass das Vertrauen auf die Geltung solcher Rechtsvorschriften, durch die unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden, schützenswerter sei als hinsichtlich anderer Rechtsvorschriften, ist nicht nachvollziehbar. Danach wäre etwa auch hinsichtlich des Erlasses eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines gegen Bundesrecht verstoßenden Landesgesetzes generell die Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung zu bejahen, was die Kammer aus den vorstehenden Gründen für unzutreffend hält. 21 II. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Dieser setzt für eine Haftung des Mitgliedstaats voraus, dass der Mitgliedstaat gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH v. 05.03.1996, C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, zit. nach juris [Ls. 2, Rn. 51]). 23 Es liegt bereits kein Verstoß gegen eine individualschützende Norm des Unionsrechts vor. Die RL 91/628/EWG bezweckt nicht die Verleihung von Rechten an die Klägerin. Sie hat insgesamt keinen individualbezogenen Charakter, sondern ihre Zielrichtung ist die Gewährleistung eines hinreichenden Schutzes von Tieren beim Transport. Allein aus dem Umstand, dass die Richtlinie mit § 24 Abs. 5 TierSchTrV a.F. fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann indessen ebenfalls kein Verstoß gegen eine individualschützende Unionsrechtsnorm hergeleitet werden. Die Pflicht des Mitgliedstaats zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung ist nicht bereits per se individualschützend. Entsprechend kommt dem Vertrauen des Einzelnen darauf, dass die zur Richtlinienumsetzung erlassenen nationalen Vorschriften Geltung haben und mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, als solchem nicht bereits individualschützender Charakter im Sinne des Haftungstatbestands des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu. Auch hier gilt, dass es kein allgemeines subjektives Recht des Einzelnen auf fehlerfreie Richtlinienumsetzung gibt, jedenfalls solange die umgesetzte Richtlinie nicht ihrerseits auf die Verleihung von Rechten an den Einzelnen gerichtet ist. 24 Der Unionsrechtsverstoß ist ferner nicht hinreichend qualifiziert. Ein Verstoß ist als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH a.a.O. [Rn. 55]). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Die Frage, ob die Regelung in § 24 Abs. 5 TierSchTrV a.F. den Vorgaben der RL 91/628/EWG, dort namentlich der Normierung des Kapitels VII Nr. 48.5 des Anhangs der Richtlinie, entsprach, war nämlich durchaus diskutabel und nicht völlig eindeutig. So hat etwa der erkennende Senat des Finanzgerichts I in dem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 27.10.2009 ausgeführt, dass er der Auffassung zuneige, dass Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der RL 91/628/EWG auf Eisenbahntransporte keine Anwendung finde, wofür insbesondere etwa die systematische Stellung dieser Bestimmung und die Formulierung der für den Bahntransport geltenden Vorschrift des Kapitels VII Nr. 48.6 des Anhangs zu der Richtlinie sprächen (siehe S. 12 f. in Anl. K 14). 25 III. 26 Mangels Hauptanspruch ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet. 27 IV. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. 29 Streitwert: 62.314,08 €.