Urteil
10 O 100/16
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0621.10O100.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass drei mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG, abgeschlossene Lebensversicherungsverträge durch Widerspruch von Anfang an unwirksam sind. 3 Es geht zum einen um den Vertrag mit der Nummer ## $$-####### (ursprüngliche Nummer ## $$ #######), der nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten von der Klägerin im Jahr 2013 übernommen wurde, nachdem zuvor bei Abschluss zum 01.12.1999 die Mutter der Klägerin Versicherungsnehmerin war. Weiter streitgegenständlich sind die zum 01.12.2004 abgeschlossenen Verträge mit den Nummern ## $$-####### und ## $$-#######. 4 Nachdem die Klägerin zunächst mit der Klageschrift hatte vortragen lassen, es könne nicht sicher ermittelt werden, ob sie jemals eine Police von der Beklagten erhalten habe oder nicht, da keinerlei Unterlagen vorlägen, und sie in den Raum stellte, dass die Policen möglicherweise bei der späteren Kündigung der Verträge an die Beklagte zurückgegeben wurden, lässt sie mit Replik vom 20.05.2016 den Erhalt sämtlicher Unterlagen, der Versicherungsscheine nebst Bedingungen und Verbraucherinformationen, bestreiten. 5 Die Versicherungsscheine enthielten jeweils auf den Seiten 2 bzw. 3 folgende eingerückte und fettgedruckte Widerspruchsbelehrung: 6 ## $$-#######: 7 „Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 8 ## $$-#######: 9 „Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen. 10 Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 11 ## $$-#######: 12 „Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen. 13 Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ 14 In den Jahren nach Abschluss der Verträge zahlte die Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die Beklagte Prämien in folgender Höhe: 15 - auf den Vertrag ## $$-###### 2.078,34 € 16 - auf den Vertrag ## $$-####### 3.696,27 € und 17 - auf den Vertrag ## $$-####### 8.027,41 €, 18 insgesamt mithin 13.802,02 €. 19 Im Laufe der Jahre nahm die Klägerin eine Vielzahl von Vertragserklärungen zu den einzelnen Verträgen vor, hinsichtlich derer im Einzelnen auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 02.05.2016, Seite 5 ff. (Bl. ## ff. d.A.) und der dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen wird. 20 Mit Schreiben vom 10.02.2013 (Anlagen B 29 – B 31) kündigte die Klägerin die Verträge, worauf die Beklagte an die Klägerin Beträge in Höhe von 7.352,69 € (## $$-#######), 1.625,57 € (## $$-#######) und 1.486,16 (## $$-######) auskehrte. 21 Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2015 (Bl. # ff. d.A.) erklärte die Klägerin Widersprüche bezogen auf die drei streitgegenständlichen Verträge gegenüber der Beklagten, die von dieser mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl. # f. d.A.) zurückgewiesen wurden. 22 Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Verträge seien wegen nicht erhaltener, jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen aufgrund der Widersprüche vom 21.08.2015 unwirksam. Sie behauptet, in den von ihrem Ehemann geführten Versicherungsunterlagen befänden sich zu den streitgegenständlichen Versicherungen weder Policen, noch Bedingungen und/oder Verbraucherinformationen. Weder nach ihrer noch nach der Erinnerung ihres Ehemannes seien solche Unterlagen zugegangen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 25 1. festzustellen, dass die Lebensversicherungen mit den Nummern ##$$-#######, ##$$-####### und ##$$-####### durch Widerspruch von Anfang an unwirksam sind, 26 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.493,45 € gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte hält die erhobene Feststellungsklage für unzulässig. 30 Sie ist der Auffassung, die Widersprüche seien aufgrund ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung verfristet. Zudem sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. 34 Dem Vorbringen der Klägerin, die bei Rückabwicklung der Verträge berechtigten Ansprüche aufgrund fehlender Informationen derzeit nicht beziffern zu können, ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. 35 Die Klage ist jedoch unbegründet. 36 Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge. 37 Die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policen-Modells gemäß § 5a Abs.1 VVG in den bei Abschluss der Verträge jeweils geltenden Fassungen wirksam zustande gekommen. Die Klägerin hat die Verträge nicht binnen einer Frist von 14 Tagen (Verträge Nr. ## $$-####### und ## $$-#######) bzw. 30 Tagen (Vertrag ## $$-#######) nach Überlassung der jeweiligen Versicherungsscheine, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen widersprochen. Zu dem erstmals mit Anwaltsschreiben vom 21.08.2015 erklärten Widerspruch hinsichtlich der drei Verträge war die Klägerin nicht mehr berechtigt. 38 Der jeweilige Fristlauf begann zu dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin als Versicherungsnehmerin die jeweiligen Versicherungsscheine, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vollständig vorlagen und sie bei Aushändigung der Versicherungsscheine schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 39 Soweit die Klägerin bestreitet, dass ihr seinerzeit die Versicherungsscheine nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen entsprechend der Behauptung der Beklagten zugegangen sind, ist dieses Bestreiten nach § 138 Abs.4 ZPO unbeachtlich mit der Folge, dass der von der Beklagten behauptete Zugang als zugestanden zu behandeln ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar, dass während der gesamten Laufzeit der Verträge, insbesondere auch im Zuge der Vielzahl der späteren Vertragserklärungen zu keinem Zeitpunkt das Fehlen so wesentlicher Unterlagen wie der Versicherungsscheine, der Bedingungen und der Verbraucherinformationen aufgefallen und bei der Beklagten bemängelt worden sein soll, falls diese tatsächlich nicht übersandt worden sein sollten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin noch in der Klageschrift selbst von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Policen bei der Kündigung der Verträge an die Beklagte zurückgegeben wurden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass selbst, wenn es zutreffen sollte, dass in heute vorhandenen Unterlagen der Klägerin sich die fraglichen Dokumente nicht mehr finden, dies nicht den Schluss zulässt, dass sie dort zu keiner Zeit vorhanden waren. Angesichts dessen stellt die Behauptung, keiner der Beteiligten könne sich trotz gehöriger Denk- und Erinnerungsbemühungen ein Zugang dieser Dokumente nicht erinnern, kein substantiiertes Bestreiten dieses Zugangs dar. 40 Die in den Versicherungsscheinen der drei streitgegenständlichen Versicherungen enthaltenen Widerspruchsbelehrungen sind ordnungsgemäß. Sie enthalten die notwendigen Angaben und sind drucktechnisch durch Fettdruck sowie durch Einrücken des Belehrungstextes hervorgehoben, zudem auf Seiten 2 bzw. 3 der Versicherungsscheine an hervorgehobener Stelle platziert. Insgesamt genügen sie den gesetzlichen Vorgaben. Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13 ‑, 17.08.2015 – IV ZR 293/14 ‑, 25.08.2015 ‑ IV ZR 244/14 – und 19.10.2015 – IV ZR 136/14 – wird Bezug genommen. 41 Es kann offen bleiben, ob die europarechtlichen Bedenken hinsichtlich des Policen‑Modells durch den europäischen Gerichtshof (Urteil vom 19.12.2013, Rechtssache C – 209/12, NJW 2014, 452), die durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.07.2014 (IV ZR 73/13) nicht geteilt wurden, berechtigt sind. 42 Denn unabhängig hiervon ist es der Klägerin jedenfalls verwehrt, gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Verträge geltend zu machen, nachdem bis zur Erklärung des Widerspruchs die Verträge über einen Zeitraum von ca. 10 bzw. 15 Jahren abgewickelt worden sind. Solche Rechte der Klägerin sind jedenfalls verwirkt. Hierfür sprechen neben der Zeitdauer und den Prämienzahlungen der Klägerin insbesondere auch die Vielzahl der von dieser abgegebenen Vertragserklärungen sowie schließlich insbesondere auch die Kündigung der Verträge durch die Klägerin und die daraufhin nach deren Akzeptanz geleisteten Zahlungen der Beklagten. 43 Angesichts dessen kann dahinstehen, ob schon allein der Umstand der früheren Kündigung einer wirksamen Ausübung eines Widerspruchsrechtes nach § 5a VVG a.F. entgegensteht. 44 Weiterhin offen bleiben kann auch, ob die Klägerin hinsichtlich des Vertrages mit der Nummer ## $$-####### (ursprüngliche Nummer ## $$ #######) aufgrund Rückabtretung der Rechte durch ihre Mutter aktivlegitimiert ist oder nicht. 45 Ebenfalls gilt dies für die Frage, ob eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verjährt wären. 46 Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 47 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1; 709 ZPO. 48 Streitwert: 11.041,62 € (80 % von 13.802,02 €).