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Urteil

1 O 441/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kaufvertrag kam durch Annahme des verbindlichen Verkaufsangebotes der Beklagten zustande (§§145 ff. BGB). • Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, ist die entschädigungspflichtige Unmöglichkeit der Leistung durch Diebstahl nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfin gegeben (§§275, 280, 300 BGB). • Das Abstellen auf einem umzäunten, nicht kameraüberwachten Gewerbegrundstück begründet nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit; der Verkäuferin trifft insoweit keine Haftung, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für grobe Pflichtverletzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei Diebstahl während Annahmeverzug ohne grobe Fahrlässigkeit • Ein Kaufvertrag kam durch Annahme des verbindlichen Verkaufsangebotes der Beklagten zustande (§§145 ff. BGB). • Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, ist die entschädigungspflichtige Unmöglichkeit der Leistung durch Diebstahl nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfin gegeben (§§275, 280, 300 BGB). • Das Abstellen auf einem umzäunten, nicht kameraüberwachten Gewerbegrundstück begründet nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit; der Verkäuferin trifft insoweit keine Haftung, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für grobe Pflichtverletzungen vorliegen. Die Beklagte bot ein Dienstwagenfahrzeug in einer Internetauktion an; der Kläger ersteigerte das Fahrzeug und zahlte den Kaufpreis. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine Abholvollmacht mit Abholfrist bis 22.03.2013; das Fahrzeug sollte bei der Streithelferin abgeholt werden. Der Kläger holte das Fahrzeug nicht ab und geriet damit in Annahmeverzug. Das Fahrzeug wurde Ende Mai 2013 von dem umzäunten Gelände der Streithelferin gestohlen. Der Kläger machte Schadensersatz in Höhe des Weiterveräußerungserlöses sowie vorgerichtliche Kosten geltend und rügte unzureichende Sicherung durch die Streithelferin. Die Streithelferin gibt an, das Tor sei verschlossen gewesen und die Diebe hätten das Gelände überwunden; konkrete Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit wurden nicht dargelegt. Das Gericht verwarf die Klage. • Vertragsschluss: Durch Annahme des Verkaufsangebotes entstand ein Kaufvertrag; die Beklagte war zur Übergabe verpflichtet (§433 BGB). • Unmöglichkeit: Die Übergabe wurde durch den Diebstahl objektiv unmöglich; die Beklagte konnte die Verfügungsmacht nicht zurückerlangen (§275 Abs.1 BGB). • Annahmeverzug: Der Kläger befand sich spätestens seit dem 23.03.2013 im Annahmeverzug; die Abholvollmacht stellte ein genügendes Angebot zur Abholung dar (§§294,295 BGB). • Haftungsausschluss bei Annahmeverzug: Während des Annahmeverzugs haftet die Verkäuferin nach §300 Abs.1 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus. • Grobe Fahrlässigkeit nicht dargetan: Das Abstellen auf einem umzäunten, aber nicht kamerabewachten Betriebsgrundstück stellt nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit dar; der Kläger konnte keine konkreten Tatsachen vortragen, die eine derartige Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfin belegen. • Beweislast: Nach §280 Abs.1 Satz2 BGB musste der Kläger konkrete Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vortragen; er hat sein ursprüngliches Vorbringen teilweise zurückgenommen und die Anzeigenunterlagen stützen die Darstellung der Streithelferin. • Rechtsfolge: Mangels Verschuldens der Beklagten entfallen Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§280,283,249,251 BGB. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 6.200,00 € oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht stellte fest, dass zwar die Beklagte die Übergabe infolge Diebstahls nicht mehr erfüllen konnte, der Kläger jedoch sich im Annahmeverzug befand und die Entwendung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer Erfüllungsgehilfin zurückzuführen ist. Mangels substantiierter Anhaltspunkte für grobe Pflichtverletzungen entfällt die Haftung nach §300 Abs.1 BGB; damit sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Streitverkündung verursachten Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.