Beschluss
17 O 159/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0616.17O159.16.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 13.05.2016 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 13.05.2016 zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Grund eines erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages geltend. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann unterzeichneten am 14.07.2014 einen Darlehensvertrag der Beklagten über ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 200.000,00 EUR, das unter der Hauptdarlehensnummer ########## geführt wird. In der Widerrufsbelehrung, die dem Darlehensvertrag aus Juli 2004 auf Seite 5 beigefügt war, heißt es u.a.: „ Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. “ Für die Einzelheiten des Darlehensvertrags und der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage A 1, Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte das Darlehen in der Folgezeit vereinbarungsgemäß an die Klägerin aus. Diese leistete in der Folgezeit die vereinbarten Raten. Im März 2012 trafen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Darlehensvertrag, die die monatliche Leistungsrate von 1.015,00 EUR auf 813,21 EUR reduzierte. Für die Einzelheiten der Änderungsvereinbarung wird auf die Anlage A 2 (Bl. ## f. d.A.) Bezug genommen. Da die Ehe der Klägerin scheiterte und keiner der Eheleute die Immobilie halten konnte, wurde die Immobilie veräußert. Die Beklagte erklärte ihre Zustimmung unter der Voraussetzung, eine Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung werde unterzeichnet, die eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.277,97 EUR sowie eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 20.144,07 EUR vorsah. In der Vereinbarung war eine Regelung folgenden Inhalts vorgesehen: „ Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten .“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ vom 11.02.2014 (Anlage A 3, Bl. ## d. A.) Bezug genommen, die die Klägerin und ihr damaliger Ehemann vorbehaltlos annahmen. Mit Schreiben vom 02.03.2016 erklärten die Klägerin und ihr nunmehr geschiedener Mann den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Klägerin ist der Ansicht, die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Dies folge insbesondere aus der verwendeten „frühestens“-Formulierung. Dem Widerruf stehe die Vereinbarung über die Vertragsaufhebung nicht entgegen. Auch ein Umstandsmoment der Verwirkung könne nicht auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt werden. Eine Schutzwürdigkeit der Gegenseite komme nur in Betracht, wenn die Verspätung der Berechtigten subjektiv zurechenbar sei. Im Übrigen sei für die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz durch die Beklagte zu leisten. Dieser sei hier mit 16.707,01 EUR zu beziffern. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. ## ff. d.A. Bezug genommen. Aus diesem Betrag sowie der Nichtabnahmeentschädigung und der Vorfälligkeitsentschädigung ergebe sich ein Betrag in Höhe von 41.189,05 EUR. Die Klägerin kündigt an, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.189,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 24.422,04 Euro seit dem 23.03.2016 zu zahlen sowie aus einem weiteren Betrag von 16.767,01 Euro seit Zustellung der Klage, für den Fall, dass ihr Prozesskostenhilfe gewährt wird. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag begehrte Leistung. Zwar ist die hier verwendete Widerrufsbelehrung nach Auffassung der Kammer fehlerhaft (BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N). Das Widerrufsrecht war im Zeitpunkt des Widerrufs aber verwirkt (hierzu OLG Köln, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 U 241/15, fortgeführt im bisher nicht veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2016 – 13 U 23/16). Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, m.w.N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdn. 93 m. w. Nw.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand bestimmt (BGHZ 21, 83). Nach diesen Vorgaben sieht die Kammer das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Abschluss des Darlehensvertrages mehr als elf Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin von einem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, V ZR 190/06, juris-Tz. 8; Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, Rn. 94). Angesichts des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung und der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist die Kammer der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung im Februar 2014 nicht mehr mit einem Widerruf des Ausgangsvertrags und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrags rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Auch wenn man die Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Darlehens nur als Änderung des ursprünglichen Vertrags sieht und - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht als Verzicht auf das Widerrufsrecht, wurde durch die vollständige Erfüllung der Ansprüche zwei Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung ein Vertrauenstatbestand gesetzt (s. OLG Köln a.a.O.). Der Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung um eine Rechtspflicht handelt. Ein schutzwürdiges Vertrauen wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Beklagten bewusst sein musste, dass die Klägerin von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte. Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 14). Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn die Beklagte der Klägerin keine Widerrufsbelehrung erteilt hätte. Hier dagegen war die Widerrufsbelehrung zwar nicht ordnungsgemäß, indem der Fristbeginn mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht eindeutig war. Angesichts der Widerrufsbelehrung konnte die Klägerin aber nicht im Zweifel darüber sein, dass ihr ein Widerrufsrecht zustand. In diesem Fall konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hatte. Der Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten bzw. der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der am 10.3.2009 verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 33/08) die Möglichkeit gehabt hätte, der Klägerin nachträglich eine Belehrung zu erteilen. Nach Ansicht der Kammer stellt es eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen oder diesen gleichzusetzenden Verträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Darlehensverträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie bereits vollständig abgewickelte Darlehensverträge handelt (s. OLG Köln a.a.O.). Das Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand des Darlehensvertrages wird zudem durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung bestärkt. Eine solche Änderung setzt in der Regel voraus, dass derjenige, der die Modifizierung des Vertrags anstrebt, sich mit diesem inhaltlich umfassend auseinandersetzt. Dieses Befassen wird gerade durch den tatsächlichen Abschluss der Änderungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.