Beschluss
17 O 159/16
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung mit Hinweis "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist formell fehlerhaft gegenüber dem Muster der BGB-InfoV.
• Ein trotz Formfehler bestehenden Widerrufsrechts kann die Geltendmachung verwirken, wenn Zeitablauf und Vertrauensbildung des Gegners vorliegen.
• Eine voll erfüllte Aufhebungsvereinbarung und eine zwischenzeitliche Vertragsänderung können das schutzwürdige Vertrauen der Bank begründen und damit Verwirkung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung eines Widerrufsrechts trotz formfehlerhafter Widerrufsbelehrung • Widerrufsbelehrung mit Hinweis "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist formell fehlerhaft gegenüber dem Muster der BGB-InfoV. • Ein trotz Formfehler bestehenden Widerrufsrechts kann die Geltendmachung verwirken, wenn Zeitablauf und Vertrauensbildung des Gegners vorliegen. • Eine voll erfüllte Aufhebungsvereinbarung und eine zwischenzeitliche Vertragsänderung können das schutzwürdige Vertrauen der Bank begründen und damit Verwirkung rechtfertigen. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann schlossen 2004 einen Darlehensvertrag über 200.000 EUR. In der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung hieß es unter anderem, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Das Darlehen wurde ausgezahlt und über Jahre vertragsgemäß getilgt; 2012 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Monatsrate. 2014 verkauften die Ehegatten die Immobilie und schlossen mit der Beklagten eine Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung, zahlten Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung und erfüllten die Vereinbarung vollständig. Im März 2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und forderten Rückabwicklung und Nutzungsersatz. Die Klägerin rügte die Formfehler der Belehrung und machte Ansprüche geltend; das Gericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. • Die verwendete Widerrufsbelehrung ist formell fehlerhaft gegenüber dem Muster der BGB-InfoV, insbesondere wegen der unklaren Formulierung zum Fristbeginn. • Trotz der Fehler des Belehrungstextes kann das Widerrufsrecht verwirken, wenn die Klägerin es über längere Zeit nicht geltend macht und der Gegner schutzwürdigem Vertrauen anheimfällt. • Die Verwirkung setzt drei Voraussetzungen voraus: längeres Nichtgeltendmachen bei möglicher Geltendmachung, schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten und dass die verspätete Geltendmachung Treu und Glauben verletzt. • Die Klägerin hat über elf Jahre seit Vertragsabschluss verstreichen lassen, was das Zeitmoment erfüllt. • Die Aufhebungsvereinbarung von 2014 und deren vollständige Erfüllung begründen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, dass keine Rückabwicklung erfolgen werde; auch die zwischenzeitliche Änderungsvereinbarung stärkt dieses Vertrauen. • Das Vorliegen einer bloßen formalen Ungenauigkeit rechtfertigt nicht generell eine Nachbelehrungspflicht der Bank für bereits vollständig erfüllte Altverträge; von einer Bank kann nicht verlangt werden, in jedem Einzelfall alte Belehrungen proaktiv an aktuelle Rechtsprechung anzupassen. • Demnach fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung; der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar ist die Widerrufsbelehrung formell fehlerhaft, doch ist das Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Erklärung verwirkt. Die langjährige Untätigkeit der Klägerin sowie die zwischenzeitliche Änderungs- und die voll erfüllte Aufhebungsvereinbarung haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, dass keine Rückabwicklung erfolgen werde. Deshalb verletzt die verspätete Geltendmachung des Widerrufs den Grundsatz von Treu und Glauben und rechtfertigt keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte.