Anerkenntnisurteil
1 O 34/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0603.1O34.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Trägerin des staatlich genehmigten privaten Gymnasiums Y. Der am ##.##.2000 geborene Kläger besuchte diese Schule seit dem Schuljahr 2010/2011 aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Tagesschulvertrages vom Januar 2010 (Anlage 1 = Bl.## – ## d.A.). In der sechsten, siebten und achten Klasse kam es zu erheblichen - jeweils entschuldigten – Fehlzeiten der Klägers, der auch an mehrtägigen schulischen Veranstaltungen, vor allem an Klassenfahrten, regelmäßig aber gleichsam entschuldigt nicht teilnahm. Mit Schreiben vom 18.07.2013 (Anlage B1 = Bl.## d.A.) wies die Schulleiterin und Zeugin Dr. X deshalb die Eltern des Klägers darauf hin, dass Wanderungen und Klassenfahrten Schulveranstaltungen seien, an denen Schüler teilnehmen müssten. Ferner heißt es in dem Schreiben: Sollte Ihr Sohn aufgrund physischer oder psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein, an einer solchen Fahrt teilzunehmen, sollte ich das wissen. G kommt jetzt in die 8.Klasse, es ist Zeit, dass er mutig wird. Die damalige Klassenlehrerin und Zeugin Z stand wegen der Fehlzeiten in regelmäßigem Austausch mit den Eltern des Klägers. In der sechsten, siebten und achten Klasse zeigte sich ein mangelhaftes Arbeitsverhalten des Klägers, vor allem eine mangelnde Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und daraus resultierende Leistungsprobleme. Es kam deshalb in den Jahren 2013 und 2014 regelmäßig zu Gesprächen zwischen den Eltern des Klägers mit der Schulleitung und der Klassenlehrerin. Eine Problematik von massiven Angriffen und Anfeindungen durch Mitschüler wurde bei diesen Gesprächen weder von den Eltern noch von dem Kläger zur Sprache gebracht. Die Antworten insbesondere des Vaters des Klägers auf die regelmäßigen Informationen der Zeugin Z über Leistungsdefizite des Klägers enthielten ebenfalls keine Andeutungen, dass die Fehlzeiten des Klägers beziehungsweise seine Lernschwierigkeiten auf ein Fehlverhalten seiner Mitschüler oder eine ernsthafte Erkrankung zurückzuführen seien Zu Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2014/2015 übernahm der Zeuge A die alleinige Leitung der von dem Kläger besuchten Klasse 9a. Die vorangegangenen Quartalsberichte und das Halbjahreszeugnis hatten deutlich gemacht, dass die Versetzung des Klägers in die Klasse 10 erheblich gefährdet war und er im ersten Halbjahr an 19 Schultagen - allerdings entschuldigt - gefehlt hatte. Da der Kläger im Februar und in der ersten Märzhälfte 2015 weitere 15 Schultagen gefehlt hatte, informierte der Zeuge A den stellvertretenden Schulleiter mit dem Ziel, die Eltern des Klägers darauf hinzuweisen, dass nach Beschlusslage in Konferenzen ab Herbst 2014 künftig die Vorlage ärztlicher Atteste verlangt werden würde, damit die Beklagte einen Nachweis über den Gesundheitszustand des Klägers erhalte. Dieser Hinweis wurde indes zurückgestellt, weil der Kläger ab dem 12.03.2015 und bis zum Beginn der Osterferien 2015 den Unterricht wieder regelmäßig besucht, im Unterricht gut mitgearbeitet und eine Mathematikarbeit mit der Note „befriedigend“ geschrieben hatte. Nach den Osterferien nahm der Kläger vom 12.04. bis zum 14.4.2015 am Unterricht teil. Im April 2015 erlitt der Kläger einen psychischen Zusammenbruch mit schwerer Depression, so dass er sich in eine medizinisch-psychologische Behandlung begeben musste (fachärztliche Bescheinigung Anlage 2 = Bl.## - ## d.A.). Seit dem 15.04.2015 besuchte er die Schule der Beklagten nicht mehr. Auf Initiative des Zeugen A fand am 22.04.2015 fand ein Gespräch zwischen ihm und dem Vater des Klägers statt. Der Inhalt dieses Gespräches im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Am 19.5.2015 wurde dem Kläger von seinen Mitschülern durch Einwurf in den Briefkasten ein Schulheft übergeben, in dem Beleidigungen einschließlich sexuell anzüglicher Darstellungen und Texte enthalten waren (Anlage 4 = Bl.## - ## d.A.). Hierüber informierte der Vater des Klägers telefonisch am 01.06.2015 den Zeugen A. Im Anschluss daran führt der Zeuge, der keine Namen erfahren hatte, ein Gespräch mit der Klasse und brachte klar zum Ausdruck, dass dieses Verhalten nicht akzeptabel sei und von der Schule nicht toleriert würde. Außerdem wies der Zeuge die Schüler darauf hin, dass eine schriftliche Entschuldigung angemessen sei und die Solidarität mit dem Kläger zum Ausdruck gebracht werden solle. Am 02.06.2015 unterrichtete der Zeuge A die Schulleitung über den Vorfall. Mit E-Mails vom 02.06. und 07.06.2015 (Anlage 6 = Bl.## d.A.) wandte sich der Vater des Klägers an die Schulleitung und bat um einen Gesprächstermin. Die Zeugin Dr. X antwortete unter dem 08.06.2015 und verabredete ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern für den 11.06.2015. In diesem Gespräch riet die Zeugin Dr. X den Eltern dazu, den Kläger in die zehnte Klasse des Realschulzweiges der Beklagten wechseln zu lassen, so dass er im Falle der Nichtversetzung wegen des Schulformwechsels kein Schuljahr verlöre. Der Inhalt dieses Gespräches im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 20.06.2015 informierte die Zeugin Dr. X die Eltern des Klägers darüber, dass eine Nachprüfung in den Fächern Englisch oder Französisch möglich wäre und eine nachträgliche Versetzung in die Klasse 10 erreicht werden könne. Diese Möglichkeiten nahm der Kläger nicht wahr. Am 22.06.2015 fand, worum die Zeugin Dr. X die Eltern im Gespräch vom 11.06.2015 gebeten hatte, ein persönliches Gespräch zwischen ihr und dem Kläger statt. Nach der Darstellung des Klägers dort, sei es über seine gesundheitlich bedingten Fehlzeiten in den sozialen Netzwerken nach und nach zu Unterstellungen seiner Mitschüler gekommen mit Blick auf ein vermeintliches “Schule schwänzen“. Er habe sich deshalb aus den sozialen Netzwerken ausgeschaltet. Den Einwurf des Heftes in den elterlichen Briefkasten habe er als großen Übergriff empfunden und mittlerweile ein per Computer geschriebenes Entschuldigungsschreiben ohne eigenhändige Unterschrift erhalten. Der Schulvertrag der Parteien wurde einvernehmlich vorzeitig zum Ende des Schuljahres aufgelöst. Der Kläger verließ die Schule zum Ende des Schuljahres. Der Kläger behauptet, er habe die Schule verlassen und das neunte Schuljahr wiederholen müssen, nachdem es bei dem Besuch der Schule der Beklagten zu massiven und permanenten Anfeindungen durch Mitschüler gekommen sei. Er sei in der Zeit von Anfang Februar 2015 bis zum 29.05.2015 massiven Angriffen und Anfeindungen von Seiten der Mitschüler ausgesetzt gewesen, die zu einer erheblichen Verletzung seiner Rechtsgüter geführt hätten. Aufgrund nachhaltiger Mobbing-Attacken der Mitschüler habe er insbesondere im April 2015 den psychischen Zusammenbruch erlitten. In dem Gespräch vom 20.04.2015 habe sein Vater Mobbingvorfälle in der Klasse 9a gezielt angesprochen. Diese Vorgänge seien jedoch von dem Zeugen A abwiegelnd kommentiert beziehungsweise als „normal“ hingestellt worden. Der Zeuge sei auch über die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für den Kläger informiert worden. Im Mai 2015 hätten sich die Angriffe der Mitschüler auf ihn unverändert weiter fortgesetzt und sich noch intensiviert. Sein Gesundheitszustand habe sich hierdurch erheblich verschlechtert. So sei bei ihm eine deutliche generalisierte Angststörung mit ausgeprägter Schulangst aufgetreten, hinzukämen spezifische Phobien. Im Rahmen des Gespräches vom 11.06.2015 habe die Zeugin Dr. X direkt eingeräumt, dass der Klassenlehrer nicht richtig und nicht rechtzeitig reagiert habe und von einem Versagen der Schule auszugehen sei. Die Zeugin habe gesagt: “Es ist unser Versagen. Schuld der Schule - Ich nehme das auf mich“. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm die Beklagte zum Schadensersatz in Form des unstreitig in dem Schuljahr 2014/2015 eingezahlten Schulgeldes von 4.452,00 € sowie zum Ausgleich aller weiteren materiellen Schäden und eines Schmerzensgeldes verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenigstens aber 30.000,00 € beträgt, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.452,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden, die künftig daraus entstehen werden, dass er die Schule Y im Jahr 2015 verlassen musste und das 9. Schuljahr wiederholen musste, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, der Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen einer Rechtsgutsverletzung durch Mobbing sei unsubstantiiert, und bestreitet den diesbezüglichen Sachvortrag auch zur Ursächlichkeit einer Rechtsgutsverletzung mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag gemäß § 254 Abs.1 ZPO zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000,00 €, auf Rückzahlung des Schulgeldes in Höhe von 4.452,00 € sowie auf Ersatz ihm entstehender künftiger materieller Schäden. Denn der Kläger hat weder die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruches aus den §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 611 Abs.1 BGB noch eines deliktischen Anspruches aus den §§ 823 Abs.1, 249ff. BGB schlüssig dargelegt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich aufgrund des zwischen den Parteien, auf Seiten des Klägers in gesetzlicher Vertretung durch seine Eltern (§§ 1629 Abs.1, 1626 Abs.1, 106ff. BGB), zustande gekommenen Privatschulvertrages nach den Regelungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB; vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487f.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rd.635). Dieses Vertragsverhältnis begründet für die Parteien nicht nur Ansprüche auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten primären Leistungspflichten, sondern verpflichtet die Beklagte zugleich auch zum Schutz der Rechte und Rechtsgüter des Klägers (arg. § 241 Abs.1 BGB). Diese Fürsorge- und Schutzpflichten einer (Privat-) Schule gegenüber ihren Schülern erstrecken sich auch darauf, ihnen von Seiten der Mitschüler drohende Gefahren für ihre Gesundheit oder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht abzuwenden (vgl. für öffentliche Schulen: Zimmerling in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 839 Rd.291 und Rd.779 jeweils m.w.N.). Die (schuldhafte) Verletzung einer derartigen Schutz- oder Aufsichtspflicht der Beklagten kann indes schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages des Klägers nicht bejaht werden. Es fehlt an der Darlegung konkreter und dem objektiven Wahrheitsbeweis zugänglicher Verhaltensweisen der Schüler und der Lehrer, die die Einstufung dieses Verhaltens als pädagogisch unsachgemäßer Umgang des Lehrkörpers mit einer Konfliktsituation begründen könnten (vgl. dazu LG Münster, Urteil vom 24.01.2008 – 4 O 257/06 = BeckRS 2008, 04625 – betreffend eine Schmerzensgeldklage gegen den Träger einer freien Waldorfschule; LG Heidelberg, Urteil vom 22.09.2009 – 2 O 96/07 = BeckRS 2009, 26826 – zur verneinten Frage des Erkennenmüssens des sexuellen Mißbrauchs durch Mitschüler einer Privatschule; Zimmerling, aaO., § 839 Rd.779 – zur entsprechenden Amtspflicht in öffentlichen Schulen). Gleiches gilt für die notwendige plausible Darlegung, dass diese konkreten Verhaltensweisen geeignet gewesen sein könnten, den psychischen Zusammenbruch des Klägers und dessen gesundheitliche Folgen adäquat kausal zu verursachen (vgl. LG Münster, aaO.; vgl. insbesondere zum „Mobbing“: Zimmerling, aaO., § 839 Rd.91). Die im Tatbestand dieses Urteils zitierte Beschreibung der anspruchsbegründenden Verhaltensweisen der Mitschüler durch den Kläger genügt diesen Voraussetzungen nicht (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Es handelt sich hierbei vielmehr um eine nur formelhafte Umschreibung des behaupteten Verhaltens der Mitschüler, die zudem deutliche bewertende Elemente trägt („massive Anfeindungen“). Konkrete Einzelhandlungen von Schülern werden nicht benannt. Auch die schlagwortartige Bezeichnung von „Mobbing-Attacken“ ist in Ermangelung der Bezeichnung konkreter Verhaltensweisen weder dem Wahrheitsbeweis zugänglich, noch ermöglicht diese Bezeichnung dem erkennenden Gericht die erforderliche rechtliche Schlüssigkeitsprüfung. Denn der Begriff des „Mobbings“ ist kein feststehender Rechtsbegriff, sondern kennzeichnet eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, systematisch durchgeführte und der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014 – 7 U 36/14; OLG Köln, Urteil vom 24.05.2012 - 7 U 207/11 = juris Rd.19; LG Bonn, Urteil vom 13.08.2014 – 1 O 500/13 jeweils m.w.N.). Ob ein derartiges systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist deshalb eine Abgrenzung zu den im Schulbetrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltensweisen erforderlich. Denn nicht jede Auseinandersetzung, insbesondere nicht bloße kurzfristige Konfliktsituationen unter Mitschülern, erfüllt den eingangs definierten Begriff des „Mobbings“ (vgl. OLG Köln, aaO.; Stück MDR 2013, 378ff.). Für diese Einzelfallbeurteilung und –prüfung bietet der Klägervortrag keine hinreichende Grundlage. Der zeitlich dem vorgetragenen psychischen Zusammenbruch des Klägers vom April 2015 nachfolgende und deshalb für diese Gesundheitsbeschädigung nicht ursächliche Einwurf des beanstandeten Schulheftes in den elterlichen Briefkasten allein indiziert keinen Rückschluss auf ein vorangegangenes Verhalten der Mitschüler, dass infolge seiner Systematik und Ausprägung als „Mobbing“ einzustufen wäre. Das im Anschluss an die Ansprache des Zeugen A erfolgte anonyme Entschuldigungsschreiben spricht vielmehr für das Gegenteil. Die als Anlage 6 (Bl.## d.A.) eingereichte E-Mail des Vaters des Klägers vom 07.06.2015 unterstreicht diese Würdigung. Denn dort heißt es im Anschluss an die Mitteilung, dass der Kläger gegenwärtig leider länger erkrankt sei: Leider erleben wir zusätzlich gerade eine sehr schlimme Mobbing-Attacke. In diesen Tagen fanden wir in unserem Briefkasten ein Heft mit übelsten Beleidigungen und schlimmen Beschimpfungen - offenbar von Schülern der 9a. Wir müssen über diesen Tatbestand und das weitere Vorgehen mit der Schulleitung sprechen. Diese Darstellung entkräftet den Klägervortrag insoweit, als ausweislich dieser E-Mail nicht nur eine Erkrankung unabhängig von einer „Mobbing-Attacke“ vorlag, sondern diese Attacke auch erst zu dem erbetenen Gesprächsbedarf geführt hat, mithin als singuläre Verhaltensweise der Mitschüler betrachtet werden muss. Schließlich entkräften auch die im Tatbestand zitierten Angaben des Klägers in dem Gespräch vom 22.06.2015 den behaupteten „Mobbing“-Tatbestand. Denn die Unterstellungen eines „Schule schwänzens“ durch Mitschüler in den sozialen Netzwerken sind bei erheblichen Fehlzeiten im Schulbetrieb noch als im Allgemeinen übliche Verhaltensweisen jugendlicher Schüler anzusehen und damit rechtlich erlaubt. Hieran anschließend besteht auch für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der medizinisch-psychologischen Behandlung des Klägers ab dem April 2015 und einem irgendwie gearteten Fehlverhalten der Mitschüler keine Grundlage. Die dem Kläger bereits seit der sechsten Klasse attestierten gesundheitsbedingten Fehlzeiten und die aus der als Anlage 2 eingereichten fachärztlichen Bescheinigung ersichtliche Behandlung des Klägers bereits im Jahre 2011 sprechen vielmehr für das Gegenteil. Im Übrigen fehlt es nach alledem an einer – zudem schuldhaften - Schutz- oder Aufsichtspflichtverletzung des Lehrkörpers der Beklagten. Die im Tatbestand im Einzelnen beschriebenen Gespräche, Beratungs- und Interventionsmaßnahmen belegen vielmehr ein sachgerechtes pädagogisches Konzept. Dementsprechend hat sich auch der Vater des Klägers noch mit E-Mail vom 08.06.2015 (Anlage B4 = Bl.## d.A.) gegenüber dem Zeugen A ausdrücklich für den bisherigen, guten und offenen Austausch bedankt . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 39.452,00 € (davon 5.000,00 € für den Feststellungsantrag).