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Urteil

17 O 399/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0519.17O399.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer ########## geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 31.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer ########## geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 12.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Es wird festgestellt, dass die Kläger seit Widerruf vom 12.03.2015 und vom 31.03.2015 für die jeweils noch überlassene Restschuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schulden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer ########## geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 31.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien unter der Vertragsnummer ########## geschlossene Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 12.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Es wird festgestellt, dass die Kläger seit Widerruf vom 12.03.2015 und vom 31.03.2015 für die jeweils noch überlassene Restschuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Kläger machen Ansprüche aufgrund der von ihnen erklärten Widerrufe ihrer auf Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen geltend. Am 30.12.2005 unterzeichneten die Kläger ein Darlehensangebot der Beklagten vom 23.12.2005 über ein Wohnungsbaudarlehen über einen Betrag von 214.000,00 EUR, geführt als Unterkonto ### unter der Hauptdarlehensnummer ########## (Anlage B 1). Für dieses Darlehen war ein Zinssatz von nominal 4,26 % mit einer Festzinsperiode bis 31.12.2020 festgeschrieben. Einen weiteren Darlehensvertrag zur gleichen Hauptdarlehensnummer schlossen die Kläger mit der Beklagten am 30.11.2006 über ein Wohnungsbaudarlehen über einen Betrag von 20.008,00 EUR, geführt im Unterkonto ### durch Annahme des Angebots vom 24.11.2006. Für dieses Darlehen war ein Zinssatz von nominal 4,61 % mit einer Festzinsperiode bis 31.12.2016 festgeschrieben. In der Widerrufsbelehrung, die den Darlehensverträgen auf Seite 5 (Anlage K 1, Bl. ## d.A.) und auf Seite 4 (Anlage K 2, Bl. ## d.A.) beigefügt war, heißt es u.a.: „ Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. “ Für die Einzelheiten der Darlehensverträge und der Widerrufsbelehrungen wird auf die Darlehensverträge (Anlage K 1, Bl. # ff., Anlage K 2 Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß an die Kläger aus. Diese leisteten in der Folgezeit die vereinbarten Zahlungen. Im April 2014 traten die Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Änderung der Tilgungsvereinbarung heran, zu der es aber in der Folgezeit nicht kam (Anlage B 7). Mit Schreiben vom 12.03.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages aus 2006 gerichteten Willenserklärungen (Anlage K 3, Bl. ## ff.). Ebenso widerriefen die Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages aus 2005 gerichteten Willenserklärungen (Anlage K 4, Bl. ## ff.). Die Kläger sind der Ansicht, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen seien wirksam widerrufen worden, da sie - die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass die Beklagte auf Grund ihrer Weigerung den Widerruf anzuerkennen und ihrer Verweigerung die Grundschuld freizugeben keinen Anspruch auf Nutzungsersatz oder Zinsen ab Widerruf habe. Selbst wenn sich die Kläger im Verzug befunden hätten, hätte die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz verlangen können. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien unter den Vertragsnummern ########## und ########## geschlossenen Darlehensverträge aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 12./31.03.2015 aufgelöst sind und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt haben, 2. festzustellen, dass die Kläger ab dem Widerruf keinen Nutzungsersatz oder Zinsen auf die Restschuld des gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnisses schulden, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dem Klageantrag zu 3.) nicht entsprechen sollte, festzustellen, dass die Kläger ab dem Widerruf für die jeweils noch überlassene Restschuld aus den Rückgewährschuldverhältnis Zinsen nur noch i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz schulden, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.302,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl den gesetzlichen Vorgaben entspreche als auch der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterfalle. Zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger nach mehr als neun Jahren Vertragslaufzeit und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016 (Bl. ## - ## d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 1. Die Kläger haben einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) begehrte Feststellung. Die Darlehensverträge haben sich aufgrund der von den Klägern am 12.03.2015 und am 31.03.2015 wirksam erklärten Widerrufe gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, § 495 BGB a. F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Auf die Schuldverhältnisse sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Darlehensverträge im Dezember 2005 und November 2006 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden. Die von der Klägerseite erklärten Widerrufe war wirksam, da das gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht erloschen ist. Die in den Vertragsurkunden enthaltenen Widerrufsbelehrungen genügten nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielten den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen - weiteren - Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendeten Belehrungen an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235). Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weichen vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. Beispielsweise enthalten sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reihen die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem in beiden Belehrungen die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“. Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015 – 8 U 1760/15; BGH, Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die in den Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen entfallen. 3. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Die Kammer folgt insofern nicht der zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen abweichenden Ansicht, wonach u.a. die Motivation des Widerrufenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen kann. Nach Auffassung der Kammer haben die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Motivlage: BGH NJW 1986, 1679, 1681; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756 m.w.N.). Vielmehr trägt das Risiko, dass bei unzureichender Belehrung auch auf eine lange Laufzeit angelegte Verträge widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung für den Verbraucher nachteilig darstellt, nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen der Unternehmer (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2009 – 14 U 60/08- Rz. 51 – zitiert nach juris; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756). Dieser wird durch die anzuwendenden Rückabwicklungsvorschriften vor unbilligen Nachteilen geschützt (ebenso: LG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2014 – 12 O 293/14 Rz. 82 - zitiert nach juris). Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 09.10.2013 a.a.O.). Hierzu bot das Verhalten der Klägerseite indes keinen Anlass. Nach Ansicht der Kammer kann ein Umstandsmoment nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus den Darlehensverträgen erfüllt und vereinbarungsgemäß die Darlehensraten gezahlt hat. Ebenso ergibt sich eine Verwirkung bereits nicht aus der Bitte, die Tilgungsvereinbarung zu ändern, da diese Bitte reine Absichtsbekundung blieb und es zu keiner tatsächlichen Änderung kam. 2. Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 2.) die Feststellung begehren, dass sie ab dem Widerruf keinen Nutzungsersatz oder Zinsen auf die Restschuld des gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnisses schulden, steht ihnen ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Kläger haben der Beklagten ihre Leistung nicht in Verzug begründender Weise angeboten, sodass die Beklagte nicht zur Mitwirkung an der Rückabwicklung auf Grund Verzugs gehalten war. Ein Nutzungsersatzanspruch der Beklagten entfällt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht auf Grund von Treu und Glauben. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten und einen berechtigten Widerruf nicht zurückzuweisen (OLG Köln Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15). 3. Die Kläger haben einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3.) begehrte Feststellung, dass die Kläger für die tatsächliche Restschuld des jeweiligen Rückgewährschuldverhältnisses Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Widerruf schulden. Dass sich der Anspruch der Beklagten auf Nutzungsersatz nach den erklärten Widerrufen an dem Wert von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz orientiert, folgt aus dem Rechtsgedanken der Regelung des § 503 Abs. 2 BGB a.F. Die auf § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zurückgehende gesetzliche Wertung beruht gerade den Besonderheiten von Immobiliendarlehensverträgen und ist damit als Maßstab zur Bestimmung der von den Klägern nach Widerruf gezogenen Nutzungen geeignet. 4. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, den die Kläger mit dem Klageantrag zu 4.) begehren, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Auf §§ 286, 280 BGB können die Kläger den Anspruch nicht stützen. Die Beklagte befand sich mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge nicht in Verzug. Gemäß § 357 BGB a.F. sind die Rücktrittsvorschriften entsprechend anwendbar, so dass gem. §§ 348, 320 BGB ein Zahlungsschuldner nicht in Verzug gerät, solange der Gläubiger die ihm obliegende Leistung nicht erbracht oder in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat (Masuch, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 357 Rz. 40). Im Rahmen des § 320 BGB hindert bereits das bloße objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzuges. Einer Geltendmachung der Einrede bedarf es dazu nicht (Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl., § 320 Rz. 12). Der Schuldner kommt nur in Verzug, wenn der Gläubiger die Gegenleistung anbietet, wobei die Gegenleistung so beschaffen sein muss, dass der Schuldner in Annahmeverzug gebracht wird (Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl., § 286, Rz. 14; BGH NJW 1992, 556, 558). Hieran fehlt es vorliegend, da die Kläger ihre Leistung der Beklagten nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben. Auch aus der Modifikation des Rücktrittsrechts in § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a.F. wonach Verzug spätestens 30 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts eintritt, ergibt sich zugunsten der Kläger nichts anderes. Denn es verbleibt im Übrigen bei den allgemeinen Verzugsvoraussetzungen, welche durch Abs. 1 S. 2 und 3 nicht suspendiert werden (vgl. Masuch, in: MünchKomm, a.a.O., § 357 Rz. 40), so dass die Voraussetzungen der §§ 348, 320 BGB erfüllt sein müssen. Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, so dass auch die Zurückweisung eines berechtigten Widerrufs keine Schadensersatzpflicht auslöst (OLG Köln, Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15). II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.