Urteil
28 KLs-920 Js 860/15-11/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0426.28KLS920JS860.15.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon im Versuch, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
- §§ 176 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 3, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon im Versuch, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. - §§ 176 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 3, 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG - Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO) I. Feststellungen zur Person ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) Der Angeklagte hat keine Eintragungen im Bundeszentralregister. Ein gegen ihn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter dem Aktenzeichen ### Js ###/## eingeleitetes Verfahren der Staatsanwaltschaft N wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. II. Feststellungen zur Sache 1. Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 11/15: Am 26.05.2014 wurde der Angeklagte von seiner Adoptivmutter zum Basketballtraining gefahren und vor der Halle abgesetzt. Weil der Angeklagte keine Lust auf Training hatte, spiegelte er seinem Trainer vor, zum Zahnarzt zu müssen. Er entfernte sich aus der Halle und beabsichtigte, so rechtzeitig wieder dort zu sein, dass ihn seine Mutter dort abholen könnte, ohne Verdacht zu schöpfen, dass er tatsächlich nicht am Training teilgenommen hat. Nachdem der Angeklagte sich nach Verlassen der Halle zuerst in einer Eisdiele ein Eis gekauft hatte, erreichte er die Fußgängerbrücke des N2wegs in I, die über die B## führt. Dort fasste er den Plan, Steine auf die unter der Brücke hindurch fahrenden Autos zu werfen, um bei dem Aufprall der Steine auf den Autos laute Knallgeräusche zu hören. Darüber, dass eine solche Aktion Leib und Leben der Insassen gefährden könnte, machte der Angeklagte sich keine Gedanken, wenngleich er früher schon einmal im Radio gehört hatte, dass es in Zusammenhang mit Steinewürfen auf Autos zu teils dramatischen Unfällen kommen kann. Zunächst ergriff er ein paar kleinere Steine, die bereits oben auf der Brücke lagen, und warf diese gezielt auf einzelne Autos, die auf der B## von C aus Richtung I fuhren. Weil die Knallgeräusche nicht so laut waren, wie der Angeklagte es sich erhofft hatte, ging er dann ein Stück die Brücke herunter und sammelte dort ein paar größere Steine ein. Mit diesen Steinen ging er zurück auf die Brücke und warf erneut – diesmal mit den etwas größeren Steinen – gezielt auf die auf der B## auf ihn zukommenden Fahrzeuge. Der Angeklagte traf auf diese Weise zwischen 17:50 und 18:00 Uhr den von dem Zeugen L geführten Pkw der Geschädigten T-L sowie den Pkw der Zeugin Q. Darüber hinaus hatte er versucht, auch die Autos der Zeugen H und C2 zu treffen, verpasste diese jedoch jeweils knapp. Die Zeugin Q war auf der B## von L2 kommend in Richtung I mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h auf der rechten Spur unterwegs. Kurz bevor sie die Fußgängerbrücke des N2wegs erreichte, holte der Angeklagte weit aus und warf ihr einen Stein entgegen. Die Zeugin nahm die Wurfbewegung einer Person auf der Brücke wahr und bremste ihren Wagen daraufhin stark ab. Der der Zeugin nachfolgende Pkw reduzierte ebenfalls seine Geschwindigkeit. Der Stein traf den Pkw der Zeugin Q (Marke T2) dennoch. Er schlug zunächst auf der Kühlerhaube auf und sprang dann weiter gegen die Windschutzscheibe. Die Zeugin hatte aufgrund des Schocks, den sie bei dem Aufprall des Steins erlitt, große Mühe, das Steuer nicht zu verreißen. Sie setzte ihre Fahrt fort und kam wenige Minuten später zu Hause an, von wo aus sie telefonisch die Polizei verständigte, um weitere Schäden bei anderen Verkehrsteilnehmern zu verhindern. Der Stein, der den Pkw der Zeugin Q traf und auf der Windschutzscheibe zwei kleinere Dellen und eine Einkerbung sowie eine ca. 15 cm lange Schramme im Lack hinterließ, wies die Größe etwa eines Tischtennisballs oder eines kleinen Hühnereies auf. Auch der Zeuge L war – mit der Zeugin M als Beifahrerin – auf der B## von L2 kommend in Richtung I unterwegs und fuhr zwischen 90 und 100 km/h als der von ihm geführte Pkw der Marke Q2 unmittelbar vor der Fußgängerbrücke des N2wegs von einem von dem Angeklagten geworfenen Stein auf dem Kühlergrill und dann auf der Motorhaube getroffen wurde. Hierdurch platzte partiell der Lack auf der Motorhaube und der Kühlerschutz brach. Auch dieser Stein war etwas kleiner als ein Hühnerei. Der Zeuge L hatte vor dem Aufprall aus dem Augenwinkel noch einen Gegenstand wahrnehmen, aber nicht mehr reagieren können. Nach dem Aufprall auf dem Pkw ließ er geschockt vom Gas ab und nahm die nächste Ausfahrt. Auf dem nächstgelegenen Parkplatz angekommen untersuchte er den Wagen und rief die Polizei an, welche ihm mitteilte, dass sie bereits unterwegs zum Einsatzort sei, weil es weitere Meldungen gegeben habe. Der Zeuge L entschloss sich, selbst nach dem Täter zu suchen. Ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der von dem Zeugen L geführte Pkw getroffen wurde, andere Autos in seinem unmittelbaren Umfeld unterwegs waren, ließ sich nicht sicher feststellen. Auf dem Weg zur Fußgängerbrücke traf der Zeuge L auf die Zeugin H, die ebenfalls auf der Suche nach der Person war, die Steine auf Pkw warf. Sie hatte die B## mit ca. 80 km/h in derselben Richtung befahren wie die anderen beiden Zeugen. Auf der Fußgängerbrücke des N2wegs sah sie eine männliche Person, bekleidet mit heller Hose und dunklem T-Shirt mit hellem Aufdruck. Sie gewann den Eindruck, die Person könnte etwas auf ihr Auto werfen wollen. In demselben Moment hob der Angeklagte seinen Arm und warf der Zeugin H einen Stein entgegen, der eine Größe von ca. einer halben Faust aufwies. Die Zeugin bremste stark ab und der Stein kam vor ihrem Auto auf der Straße auf, das Auto wurde nicht getroffen. Sie sah den Steinewerfer in Richtung Rhein weglaufen, verständigte die Polizei von dem Vorfall und fuhr auf den nächstgelegenen Parkplatz. Von dort aus lief sie zur Brücke und begegnete den Zeugen L und M. Die Zeugen L und H begaben sich schnell zur Fußgängerbrücke des N2wegs, die Zeugin M folgte ihnen in etwas langsamerem Tempo. Auf der Brücke angekommen trafen die Zeugen L und H auf den Angeklagten, der mit einer hellen Jogginghose und einem dunklem T-Shirt mit heller Applikation bekleidet war. Der Angeklagte stritt ihnen gegenüber sofort ab, Steine auf Autos geworfen zu haben. Dies seien Freunde von ihm gewesen, die sich schon vom Tatort entfernt hätten. Die Zeugen L und H teilten der Polizei ihren genauen Standort mit und warteten gemeinsam mit dem Angeklagten auf die Polizei. Während dieser Wartezeit erzählte der Angeklagte den Zeugen davon, dass er bereits mehrfach Ärger mit der Polizei gehabt habe und seine Eltern nichts von diesem Vorfall erfahren dürften. Der Zeuge T3 erreichte gemeinsam mit einem Kollegen als Besatzung des ersten polizeilichen Einsatzfahrzeugs gegen 18:00 Uhr die Fußgängerbrücke. Dort traf er den Angeklagten, bekleidet mit einer hellen Jogginghose und dunklem T-Shirt mit silberner Applikation sowie die Zeugen L, M und H an. Die Zeugen schilderten ihm die Vorfälle. Weitere Polizeibeamte erreichten den Einsatzort und fotografierten die an dem Pkw der Geschädigten T-L eingetretenen Schäden. Noch am selben Abend fuhr ein weiterer Polizeibeamter zu der Zeugin Q, nahm ihr beschädigtes Fahrzeug in Augenschein und fotografierte die daran entstandenen Schäden. Auf die gleiche Weise wie bei den anderen Zeugen hatte der Angeklagte schließlich noch versucht, auch den Pkw der Zeugin C2 zu treffen. Diese befand sich mit ihrer Tochter auf dem Nachhauseweg als sie mit ca. 100 km/h die B## von C kommend in Richtung I befuhr. Weil die Zeugin vor Unterfahren einer Brücke automatisch ihren Blick auf die Brücke richtet, sah sie auf der Fußgängerbrücke des N2wegs jemanden mit heller Hose und dunklem Oberteil stehen. Sie sah, wie diese Person, der Angeklagte, die sich zu diesem Zeitpunkt alleine auf der Brücke befand, einen Stein, der nach ihrem Eindruck etwas größer als ein Tennisball war, in ihre Richtung warf. Ihr war es nicht mehr möglich, hierauf zu reagieren. Der Stein verfehlte ihren Pkw jedoch auch so und schlug kurz vor dem Auto auf. Die Zeugin konnte den Aufprall unter dem Wagen noch wahrnehmen. Von zu Hause aus meldete sie den Vorfall telefonisch der Polizei. Der an dem Pkw der Zeugin Q entstandene Schaden ist laut Auskunft des Sachverständigen Dr.-Ing. T4 in der Hauptverhandlung vom 22.04.2016 auf ca. 1.300,00 EUR zu schätzen. Laut Kostenvoranschlag der X GmbH, B, vom 28.05.2014 entstand durch den auf den Pkw der Geschädigten T-L geworfenen Stein ein Schaden in Höhe von 1.181,17 EUR. 2. Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 25/15: Ende Juni/ Anfang Juli 2014 begab sich der Angeklagte an einem Wochenendtag in das Zimmer des Zeugen C3 im C4 in N3. Der Zeuge C3 war seinerzeit 11 Jahre alt und der Angeklagte 14 Jahre. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Zeuge C3 jünger ist als er selbst. Beide Jungen waren seinerzeit in der Intensivgruppe „M2“ im C4 untergebracht. Für jenes Wochenende hatten sie sich verabredet und haben sich zunächst mit Gesprächen über Mädchen die Zeit auf dem Zimmer des Zeugen C3 vertrieben. Im Rahmen dieser Unterhaltung erzählte der Angeklagte dem Zeugen, dass seine Tante Prostituierte sei und er seine Freundin bereits 13 oder 14 Mal „durchgenommen“ habe. Der Angeklagte fasste dann den Entschluss, sexuelle Handlungen an und mit dem erst 11 Jahre alten Zeugen vorzunehmen. Er forderte den Jungen zu einer „Mutprobe“ auf, die so aussehen sollte, dass der Angeklagte seinen Penis in den After des Zeugen steckt. Hierzu forderte er ihn zunächst auf, seinen After mit Wasser und Toilettenpapier zu reinigen, was der Zeuge – mit Ausnahme des Wassers – auch machte. Sodann kniete der Zeuge sich, ebenfalls nach Anweisung des Angeklagten, mit heruntergelassener Hose auf die Kante seines Bettes und stützte sich mit den Händen auf dem Bett ab. Der Angeklagte stellte sich mit heruntergelassener Hose und seinem bereits erigierten Glied hinter den Zeugen und berührte mit dem Penis den After des Zeugen so, dass dieser das Glied als warm wahrnehmen konnte. Ob es zu einem Eindringen in den After des Jungen gekommen ist, ließ sich nicht feststellen. Der Zeuge fing an zu lachen und teilte dem Angeklagten unmittelbar mit, dass es jetzt genug sei und er das nicht wolle. Der Zeuge zog sich wieder an. Daraufhin nahm der Angeklagte von weiteren sexuellen Handlungen Abstand und zog sich ebenfalls wieder an. Er drohte dem Zeugen mit Schlägen, falls jener irgendjemandem von der ganzen Sache erzähle. Der Zeuge offenbarte sich wenige Tage nach diesem Vorfall gleichwohl gegenüber seiner Gruppenleiterin, der Zeugin T5. Diese informierte den Zeugen H2, welcher in der Einrichtung eine Erstanhörung des Zeugen C3 durchführte. Der Zeuge C3 wurde später auch polizeilich durch den Zeugen T3 vernommen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, dem Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. T6, der Aussage der Zeugin T5, sowie dem Bundeszentralregisterauszug. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 2. Feststellungen zur Sache a) Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 11/15: Die Feststellungen zu der in diesem Verfahren angeklagten Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen L, M, Q, C2 und T3, auf den verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T4. b) Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 25/15: Auch die Feststellungen zu diesem Tatgeschehen beruhen zunächst weitestgehend auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche bestätigt wurde durch die Aussage der Zeugen C3, H2, T5 und T3. Soweit die getroffenen Feststellungen über die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen C3 hinaus gehen, stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen H2, T5 und T3. V. Rechtliche Würdigung 1. Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 11/15: a) Der Angeklagte hat sich in der Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 11/15 in vier Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht, wobei es in zwei Fällen (Fälle 2 und 4) beim Versuch blieb; §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 53 StGB. Der Wurf der Steine auf die von den Zeugen L und Q gesteuerten Fahrzeuge in Fall 1 und Fall 3 stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Variante der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert dar. Das Werfen von Steinen der festgestellten Größe und des festgestellten Gewichts im Straßenverkehr auf ein fahrendes Fahrzeug ist eine – gewichtige – Einwirkung auf den Straßenverkehr. Die erforderliche konkrete Gefährdung liegt in den an den Pkw entstandenen Beschädigungen. Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit bewirkt, welche sich zu einer konkreten Gefahr für eines der Schutzobjekte verdichtet, wobei die Tathandlung auch ohne zeitliche Abfolge unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führen kann. Bei beiden beschädigten Fahrzeugen handelte es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeweils um eine Sache von bedeutendem Wert, nämlich einen Q2, Erstzulassung 2008 (Geschädigte T-L) bzw. einen fahrtüchtigen T2 (Zeugin Q) mit einem Verkehrswert von jeweils über 750,00 EUR. An diesen Kraftfahrzeugen ist auch ein Schaden bedeutenden Ausmaßes eingetreten. Auch insoweit ist der Grenzwert, der ebenfalls mindestens 750,00 EUR erreichen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2008, 4 StR 617/07, NZV 2008, 639), überschritten. Der auf den Q2 geworfene Stein ist zunächst auf dem Kühlergrill und dann auf der Motorhaube aufgeschlagen, hat auf dem Lack Abplatzungen hinterlassen und zu einem Bruch im Kühlergrill geführt. Laut Kostenvoranschlag der X GmbH, B, vom 28.05.2014 fallen für die Reparatur dieser Schäden Kosten in Höhe von knapp 1.200,00 EUR an. Der Stein, der den Pkw der Zeugin Q traf, hinterließ auf der Windschutzscheibe zwei kleinere Dellen und eine Einkerbung sowie eine ca. 15 cm lange Schramme im Lack. Dieser Schaden ist laut Auskunft des Sachverständigen Dr.-Ing. T4 in der Hauptverhandlung vom 22.04.2016 auf ca. 1.300,00 EUR zu schätzen. Die Beschädigung an den Fahrzeugen ist auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen, so dass sich – unter Berücksichtigung der im Hinblick auf den Schutzzweck des § 315b StGB erforderlichen restriktiven Auslegung der Norm – eine verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht hat. Damit liegt – obwohl über die durch die Steinwürfe an der Frontscheibe und der Karosserie entstandenen Schäden hinaus die konkrete Gefahr eines weiteren Unfallgeschehens nicht bestand – ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2002, 4 StR 103/02, NStZ 2003, 266). Der Angeklagte handelte den getroffenen Feststellungen nach auch vorsätzlich. Er wollte mit den Steinen die von den Zeugen L und Q gesteuerten Fahrzeuge treffen, um durch den Aufprall der Steine auf den Pkw ein lautes Geräusch zu erzeugen. Dass er damit eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf nahm, folgt aus der Handlung unmittelbar. Zu einer konkreten Gefährdung von „Leib und Leben eines anderen Menschen“ ist es hingegen nicht gekommen, weil die Tathandlung über die ihr innewohnende abstrakte Gefährlichkeit hinaus nicht zu einer Situation geführt hat, in der die Sicherheit der Zeugen L und Q so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob sie verletzt wurden oder nicht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 03.11.2009, 4 StR 373/09, BeckRS 2009, 86932 m.w.N.). Erforderlich ist ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt ist, dass das „noch mal gut gegangen sei“ (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Zwar waren beide Zeugen durch den unerwarteten Knall sehr erschrocken. Die eingetretenen Schäden führten jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicht der Zeugen, sie waren auch nicht desorientiert und trotz der Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h ohne weitere Schwierigkeiten in der Lage, die Fahrzeuge abzubremsen. Eine Vollbremsung erfolgte nicht, vielmehr konnten beide Zeugen jeweils den Wagen ohne eine Veränderung der Fahrtrichtung auf ihrer Fahrspur sicher verlangsamen. Der Fahrer des sich hinter der Zeugin Q befindenden Pkw konnte ebenfalls rechtzeitig die Fahrt verlangsamen. Dass zum Zeitpunkt des Aufpralls des Steins auf dem von dem Zeugen L geführten Fahrzeug weiterer Verkehr auf der Straße herrschte, konnte nicht festgestellt werden. In Fall 2 (Zeugin H) und Fall 4 (Zeugin C2) blieb es bei einem Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, da sich die durch das Steinewerfen hervorgerufene abstrakte Gefahr nicht in einer konkreten Gefahr manifestierte, wie der Angeklagte die Autos dieser beiden Zeuginnen verfehlte. Der Angeklagte hatte jedoch auch in diesen Fällen – jedenfalls bedingten – Schädigungsvorsatz. In keinem der Fälle konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen der §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) StGB handelte, also in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen. b) Soweit der Anklagevorwurf darüber hinaus auf versuchten Mord in vier Fällen lautete, konnten die Kammer entsprechende Feststellungen nicht treffen. Weder ein in den Taten liegendes versuchtes Tötungsdelikt noch der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ließ sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme feststellen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zwar im Radio schon einmal davon gehört hätte, dass es durch Steinewerfen auf Pkw zu Unfällen mit nicht unerheblichen Sach- und Personenschäden gekommen sei. Zum Tatzeitpunkt sei ihm die potentielle Gefahr, die von seinen Handlungen auf das Leib und Leben der Fahrzeuginsassen ausgegangen sei, aber überhaupt nicht bewusst gewesen. Er habe lediglich den durch den Aufprall erzeugten lauten Knall auf den Pkw hören wollen. Unter keinen Umständen habe er Personen verletzen oder gar töten wollen. Die Kammer hat keinen Anlass daran, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Ein auf eine Tötung bzw. den Versuch einer Tötung gerichteter Vorsatz lässt sich der Einlassung in keinem Fall entnehmen. Dabei kann nach Überzeugung der Kammer aber auch nicht von einem – bedingten – Körperverletzungsvorsatz ausgegangen werden. Dem bedingt vorsätzlich Handelnden ist die Möglichkeit des schädlichen Erfolgs bewusst und er ist hiermit in der Weise einverstanden, dass er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Nach der Einlassung des Angeklagten erschöpfte sich sein Gedankengang in dem Moment der Tathandlungen darin, sich seine Langeweile vertreiben und durch das Werfen von Steinen auf Pkw ein lautes Geräusch erzeugen zu wollen. Insbesondere bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seit frühester Kindheit dazu zu neigen, zuerst zu agieren und dann nachzudenken, hält die Kammer diese Einlassung für überzeugend und nachvollziehbar. Hinreichende objektive Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes schließen lassen, waren hingegen nicht festzustellen. 2. Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 25/15: Der Angeklagte ist in der Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 25/15 des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter Nötigung nach §§ 176 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB schuldig. VI. Strafzumessung Der Angeklagte war bei Begehung aller Taten 14 Jahre alt und damit gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendlicher. Er unterfällt der Anwendung des Jugendstrafrechts. Der Angeklagte ist auch im Sinne von § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich für die Taten, die er begangen hat. Er war nach Überzeugung der Kammer, die im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Frau Prof. Dr. med. T6 steht, zur Zeit der Begehung der Taten sittlich und geistig reif genug, das Unrecht dieser Taten einzusehen. Erforderlich ist dabei nicht, dass der Angeklagte die Einsicht hatte, dass es sich bei den durch ihn begangenen Taten um Straftaten handelte. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Jugendliche weiß, dass seine Handlung verboten ist. Auch wenn der Angeklagte die möglichen Folgen seines Steinewerfens nicht bedacht hat und ihm die Gefährlichkeit in dem Moment der Tatbegehung nicht bewusst war, war ihm klar, dass sein Verhalten verboten ist. Sehr deutlich wird dies an seinem Nachtatverhalten. Er leugnete gegenüber den Zeugen L und H unmittelbar nach deren Eintreffen die Tatausführung und schob die Verantwortlichkeit auf nicht involvierte andere Jugendliche. Außerdem bat er inständig darum, seinen Eltern nicht von den Vorfällen zu erzählen, weil er schon genug Ärger mit der Polizei verursacht habe. Gleiches gilt für den sexuellen Missbrauch des Zeugen C3. Die nach dem Missbrauch gegenüber dem Zeugen ausgesprochene Drohung war nicht lediglich Ausdruck des Gefühls der Peinlichkeit. Der Angeklagte wusste vielmehr, dass sein Handeln verboten ist und bei Bekanntwerden Konsequenzen nach sich zieht. Es ist auch kein Umstand ersichtlich, nach dem der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, jeweils nach dieser Einsicht zu handeln und keine Straftaten zu begehen. Als Sanktion für die begangenen Taten kommt nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht. Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln reicht nicht aus, um auf den Angeklagten in der erforderlichen Weise und in dem erforderlichen Umfang erzieherisch einzuwirken. Die in § 17 Abs. 2 JGG normierten Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe liegen vor. Dabei kann nicht von einer Schwere der Schuld im Sinne der Norm ausgegangen werden. Angeklagt war zwar die Begehung eines Kapitaldelikts, die Hauptverhandlung hat jedoch eindeutig ergeben, dass ein versuchtes Tötungsdelikt nicht vorgelegen hat. Auch haben die Taten selbst keine schweren Folgen hervorgerufen. Bei dem Angeklagten liegen aber schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vor. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs sind schädliche Neigungen erhebliche Mängel der Charakterbildung, mögen sie anlagebedingt, durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingt sein, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Unter Berücksichtigung der Eigenschaften und des Charakters des Angeklagten ist nach Überzeugung der Kammer aufgrund der durchzuführenden Gesamtabwägung davon auszugehen, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird, wenn keine stationären Erziehungsmaßnahmen ergriffen werden. Ausgangspunkt ist dabei im Regelfall das Vorliegen einer Vielzahl von Straftaten und mehrerer Verurteilungen. Schädliche Neigungen können sich jedoch – wie hier – auch bereits in den ersten Taten zeigen. Zu berücksichtigen ist vorliegend zum einen, dass der Angeklagte in dieser Sache gleich wegen fünf Straftaten verurteilt wird, auch wenn vier Fälle hiervon einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zueinander aufweisen. Und auch wenn der – noch sehr junge – Angeklagte bislang keine Vorstrafen hat, ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass es während der letzten Phase seines Aufenthalts im N4 eine Reihe strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen gab. Das gegen den Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft N eingeleitete Verfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (### Js ###/##) wurde zwar nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, der Angeklagte hat die Tat im Rahmen der Hauptverhandlung in dieser Sache jedoch von sich aus eingeräumt. Darüber hinaus spricht auch die große Bandbreite der begangenen Delikte – Eingriffe in den Straßenverkehr, Sexualdelikt, Einbruchdiebstahl in dem eingestellten Verfahren, zahlreiche BtM-Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum von Marihuana – für die Annahme schädlicher Neigungen. Schließlich überschreiten die hier abgeurteilten Taten die Erheblichkeitsgrenze eindeutig. Sie sind nicht nur gemeinlästig oder haben den Charakter von Bagatelldelikten. Neben diesen deliktsbezogenen Aspekten sprechen auch viele persönliche Aspekte für die Annahme schädlicher Neigungen des Angeklagten. Bei dem Angeklagten traten bereits sehr früh Verhaltensauffälligkeiten zu Tage, angefangen bei Gewalteinwirkungen auf andere Kinder im Kindergarten, Fortführung jenes Verhaltens in den verschiedenen Schulen, Belügen und Täuschen der Eltern, reines Handeln nach dem Lustprinzip etc. Trotz massiver Bemühungen des positiven Einwirkens auf den Angeklagten durch seine Adoptiveltern – in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und den jeweiligen Schulen und Kliniken – ist bei dem Angeklagten laut Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. T6 eine antisoziale Persönlichkeitsstörungsentwicklung im Gange. All jene Faktoren rufen das dringende Bedürfnis einer längeren Gesamterziehung hervor, ohne welche die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sein Potenzial zum jetzigen Zeitpunkt bereits vollständig ausgeschöpft hat. Wenngleich ihm aufgrund seiner im unteren Durchschnittsbereich anzusiedelnden Intelligenz gewisse Grenzen gesetzt sind, spricht dies alleine nicht dafür, dass der Angeklagte bislang seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechende Leistungen erzielt hätte. Deutlich zeigt sich dies in der Mitteilung der Realschule des Schloss I2 in I, dass sie den Angeklagten für nicht länger beschulbar hielt. Ursache hierfür waren nicht die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten, sondern dessen gravierendes soziales Fehlverhalten. Die Gesamtwürdigung sämtlicher vorstehend benannter Faktoren spricht für die Annahme schädlicher Neigungen – und zwar zum Zeitpunkt der Taten wie auch zum jetzigen Zeitpunkt. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass sich seit Beginn der Maßnahme auf dem Jugendschiff Fortschritte bei dem Angeklagten gezeigt haben. So bemüht er sich erstmals, den an ihn gerichteten Anforderungen gerecht zu werden, formuliert erstmals in seinem Leben Ziele und hat erste Ideen für einen Zukunftsplan. All dies sind Aspekte, die Grundlage für eine positive Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung begründen. Sie reichen hingegen nicht aus, um das Vorliegen schädlicher Neigungen in Zweifel zu ziehen. Ohne die Anordnung einer längeren und intensiven Erziehungsmaßnahme hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass von dem Angeklagten erhebliche weitere Straftaten zu erwarten wären. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer folgende allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten war in Ansatz zu bringen, dass - er in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches und vorbehaltloses Geständnis abgelegt hat, das das Verfahren vereinfacht und verkürzt hat; - er nicht vorbestraft ist; - er noch sehr jung ist und - die Taten keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen haben. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass - er in dieser Sache wegen fünf Straftaten verurteilt wird; - das Gefährdungspotential des Steinewerfens auf Pkw massiv ist; - das Sexualdelikt zu starken Beeinträchtigungen der Psyche des Opfers hätte führen können. Neben diesen Gesichtspunkten ist bei der Bemessung der Sanktion aber insbesondere der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen. Dessen Umsetzung erfordert vorliegend zwar einige Zeit der Einwirkung auf den Angeklagten, eine Ansiedlung im noch unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hält die Kammer jedoch auch gemessen an dem Erziehungsbedarf des Angeklagten für ausreichend. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Bemessungskriterien und der Erwägungen zur Erziehung des Angeklagten, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte Gelegenheit haben soll, die Maßnahme auf dem Jugendschiff T7, welche aktuell erste Erfolge zeigt, erfolgreich abzuschließen, hält die Kammer nach Abwägung aller Gesichtspunkte eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend, um erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe war nach § 21 JGG zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte nunmehr gewillt ist, künftig straffrei zu leben. Positive Ansätze bestehen in dem erstmaligen Formulieren eigener Ziele, dem Bemühen, Anforderungen Dritter gerecht zu werden und dem Vorliegen einer ersten Zukunftsidee. All dies sind derzeit noch kleine Schritte auf einem langen Weg in ein sozialverträgliches und straffreies Verhalten. Bei erfolgreicher Durchführung der Maßnahme auf dem Jugendschiff sieht die Kammer jedoch realistische Chancen hierfür. Dem Angeklagten muss klar sein, dass die erfolgreiche Teilnahme an dieser Maßnahme seine letzte Chance auf ein strukturiertes und straffreies Leben ist, weshalb die Fortführung der Teilnahme auch wesentlich ist für den Fortbestand der Bewährung. Falls der Angeklagte die Maßnahme abbricht oder dafür Anlass gibt, dass sie seitens Dritter abgebrochen wird, liegt die Gefahr neuer Straftaten nahe, was den Widerruf der Bewährung nach sich ziehen dürfte. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 74 JGG.