Urteil
17 O 279/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0425.17O279.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen Ansprüche aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages geltend. Die Kläger unterzeichneten am 23.03.2009 Darlehensanträge für ein Wohnungsbaudarlehen mit mehreren Unterkonten. Die Hauptdarlehensnummer lautet ##########. Das Unterkonto ### wies einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 350.000,- € zu einer Nominalverzinsung von 4,37 % und einer Festzinsperiode bis zum 31.03.2019 aus. Das Unterkonto ### wies einen Darlehensnennbetrag von 120.000,- € zu einer Nominalverzinsung von 2,48 % aus. Das Unterkonto ### dieses Darlehensvertrags wurde getilgt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.04.2009 (Anlage B 2) die Annahme des Darlehensantrags und bestätigte gegenüber den Klägern das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Im Angebotsverfahren schlossen die Kläger mit der Beklagten am 18.04.2009 einen Darlehensvertrag mit der Unterkontonummer ### über 100.000,- € zu einer Nominalverzinsung von 4,35 % und einer Festzinsperiode bis 30.06.2019 ab. Der letzte Abschnitt auf Seite 6 der Darlehensanträge hinsichtlich der Unterkonten ### und ###, den die Kläger direkt unterhalb des Absatzes unterzeichnen mussten, lautete: „ Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindungsfrist Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“ Als Anlage auf Seite 7 und 8 dieser Darlehensanträge war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, welche in Auszügen wie folgt lautete: Widerrufsbelehrung „ Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. […] Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Belehrung - eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen - und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs […] Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse Widerruf@E.de senden. Widerrufsfolgen Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der E Bank insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. […] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. Verbundene Geschäfte Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der E Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer. Bei einem finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. […]“ Diese Widerrufsbelehrungen sind wortgleich mit der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag aus April 2009 mit Unterkontonummer ###. Eine vorgeschalteter Absatz zur „Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindungsfrist“ fehlt in diesem Darlehensvertrag. Für die weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge und des Wortlauts der Widerrufsbelehrungen wird auf die als Anlage K 1-1, K 1-2, K 1-3 zur Akte gereichten Kopie der Darlehensanträge und des Darlehensvertrags Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2014 wiesen die Kläger auf eine Widerruflichkeit des Darlehensvertrages hin und unterbreiteten der Beklagten Regulierungsvorschläge. Mit Schreiben vom 16.12.2014 (Anlage K 2) erklärten die Kläger sodann den Widerruf. Die Beklagte erkannte ein Widerrufsrecht der Kläger nicht an (Anlage K 3). Die Kläger sind der Auffassung, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen zu haben. Die erteilte Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Kläger erheben insbesondere folgende Einwände: Bereits die Vertragsgestaltung als solche sei im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers missverständlich und irreführend. Dies ergebe sich für die Belehrungen der Unterkonten ### und ### aus dem Zusammenhang zwischen dem Absatz über die Verbindlichkeit des Antrags und die darauf unmittelbar folgende Widerrufsbelehrung. Die beiden Texte seien objektiv widersprüchlich. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde davon ausgehen, seine Erklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen zu können, da er vier Wochen an sie gebunden sei. Alle Widerrufsbelehrungen dürften durch die Ausführungen zu verbundenen Geschäften überflüssige, verwirrende und ablenkende Hinweise enthalten und seien deshalb intransparent. Die Aussage, dass der Hinweis nicht einschlägig sei, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handle, stelle für den Verbraucher keine Vereinfachung dar. Hinzu komme, dass die Belehrung in diesem Teil inhaltlich fehlerhaft sei. Die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist sei nicht verständlich und verwirrend. Ein weiterer Mangel liege in der Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer“. Tatsächlich beginne die Frist gem. § 187 BGB erst mit dem dem Vertragsschluss folgenden Tag. Die Formulierung, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem der Darlehensnehmer „ ein Exemplar dieser Belehrung“ erhalten habe, lasse in zweifacher Hinsicht falsche Rückschlüsse auf den Beginn der Frist zu. So sei es möglich, dass der Darlehensnehmer irgendein Exemplar erhalte. Nicht hinreichend deutlich sei der Hinweis darauf, dass der Verbraucher seine „ Willenserklärung “ widerrufen könne. Der Begriff der Willenserklärung sei in der alltäglichen Sprache vollkommen ungebräuchlich. Unter dem Abschnitt „Adressat des Widerrufs“ sei irreführend von der Erklärung eines „ Widerspruchs“ die Rede. Durch die falsche Wortwahl könne beim Darlehensnehmer Verwirrung hervorgerufen werden, da er meinen könnte, dass es neben dem Widerrufsrecht auch noch ein Widerspruchsrecht gebe. Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft, da sie nur die Pflichten nicht aber die Rechte des Verbrauchers benenne. Ferner werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Verbraucher sei verpflichtet, die erhaltene Leistung nach 30 Tagen zurückzuzahlen und könne danach nicht mehr leisten. Die Erklärung, die Frist beginne zu dem Zeitpunkt, zu dem Darlehensnehmer „sein Vertragsangebot mit der Annahmeerklärung der Bank“ vorliege, sei irreführend. Der Verbraucher könne hieraus schließen, beide Unterschriften müssten sich in einer Urkunde befinden. Auf den Schutz der im Jahr 2009 geltenden Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die erteilte Widerrufsbelehrung weiche erheblich von dem geltenden Muster ab. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 38.294,53 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2015, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei unzulässig. Im Übrigen sei der Widerruf verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, insbesondere entspreche sie den gesetzlichen Vorgaben. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht im Dezember 2014 verwirkt gewesen bzw. seine Ausübung sei rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2016 (Bl. ### ff.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Leistung. Ein Anspruch auf Zahlung ergibt sich nicht aus §§ 346, 355, 357 BGB. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 16.12.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf die Schuldverhältnisse sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Darlehensverträge im Jahr 2009 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV (nachfolgend: a.F.) anzuwenden. Die Darlehensverträge zwischen den Parteien sind im Antragsverfahren und Angebotsverfahren zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung zu. Der von den Klägern am 16.12.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Dezember 2014 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und es ist – mangels eines Bestreitens der Kläger – davon auszugehen, dass die Beklagte die ihr gem. § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 1 BGB-InfoV obliegenden Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht. Dies ist aber nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird; wobei - da es sich vorliegend um einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes handelt - gem. § 312d Abs. 5, Abs. 2 BGB a.F. die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. Die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen genügen sowohl hinsichtlich der optischen Gestaltung als auch inhaltlich diesen Vorgaben. Entgegen der Ansicht der Kläger führt der Abschnitt auf Seite 6 der Darlehensanträge „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist “ weder zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung noch zu einer Irreführung des Verbrauchers (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015, 13 W 33/15). Er erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher nicht den Eindruck, der Widerruf könnte innerhalb einer Bindefrist von einem Monat nicht erklärt werden. Die Textpassage ist erkennbar unabhängig von der Widerrufserklärung und zeigt dem Verbraucher lediglich, dass er sich einer eventuellen Annahmeerklärung der Bank auch ohne sein Zutun nicht bis in Ewigkeit ausgesetzt fühlen muss, sondern nur im Laufe eines Monats. Dies ergibt sich bereits aus der drucktechnischen Gestaltung. Die Passage befindet sich auf einer anderen Seite – Seite 6 des vorliegenden Vertrages – und ist trotz der im unmittelbaren Umfeld befindlichen Widerrufserklärung, die eine Seite danach abgedruckt ist, deutlich von dieser abgegrenzt. Auch die Wortwahl der Überschrift lässt keine direkte Verbindung zur Belehrung zu. Dort heißt es „ Verbindlichkeit des Antrages “. Dass beide Abschnitte separat zu betrachten sind, ergibt sich ferner daraus, dass sie beide unterschrieben werden müssen und nicht etwa eine Unterschrift das Einverständnis mit beiden Passagen abdeckt. Hinzu kommt, dass die beiden Abschnitte unterschiedliche Zeiträume betreffen. Die Verbindlichkeit des Antrags betrifft den etwaigen Zeitraum bis zu einem Abschluss des Darlehensvertrages, wohingegen die Widerrufsfrist unmissverständlich erst nach Vertragsschluss greift (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2015, 13 W 33/15). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrungen vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „ Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt .“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt, muss es einem Kreditinstitut in einem Formularvertrag, der für unterschiedliche Fallgestaltungen offen sein muss, möglich sein, die entsprechende Belehrung bezüglich eines verbundenen Geschäfts vorsorglich vorzunehmen, ohne dass dies einen verwirrenden oder ablenkenden Zusatz darstellt (so auch OLG München, Urteil v. 09.11.2015, 19 U 4833/14, BKR 2016, 30, 33; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15). Dass die Belehrung in Form einer Sammelbelehrung erfolgt, da sie zusätzlich auch eine Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts aufführt, hat keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zur Folge (s auch OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; a.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15, juris Tz. 34). Nach Ansicht der Kammer musste einem durchschnittlichen Verbraucher in der vorliegenden Vertragskonstellation klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Dass es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, aufgrund derer die Beklagte irgendwie als Partei des Immobiliengeschäfts in Betracht zu ziehen gewesen wäre, wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Insbesondere verstößt der Abschnitt zum Beginn der Widerrufsfrist nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Aus der optischen und sprachlichen Gestaltung der Belehrungen ist klar erkennbar, welche unter den drei Spiegelstrichen benannten Voraussetzungen für den Fristbeginn alternativ und welche kumulativ erfüllt sein müssen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Formulierung unter dem ersten Spiegelstrich nicht deshalb irreführend, weil der Lauf der Frist von der Zurverfügungstellung eines "Exemplars dieser Belehrung" abhängig gemacht wird. Soweit die Kläger meinen, diese Formulierung beschreibe den Fall, dass „ irgend “- ein Exemplar überreicht werde und lasse sowohl den falschen Rückschluss zu, dass sogar dann eine 2-Wochen-Frist gelte, wenn die Aushändigung der Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolge als auch den Schluss, dass in dem Fall, in dem die Belehrung bereits vor Abgabe der Vertragserklärung überreicht werde, gleichwohl schon eine Widerrufsfrist beginne, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Kammer ist dadurch, dass in der Formulierung von „dieser“ Belehrung die Rede ist, für jeden durchschnittlichen Verbraucher klar verständlich, dass das in Bezug genommene Exemplar der Widerrufsbelehrung nicht „irgendein“ Exemplar, sondern genau jenes ist, welches der Verbraucher in seinem Darlehensantrag beim Lesen der Belehrung aktuell in Händen hält. Die Seiten 6 und 7 auf denen die Widerrufsbelehrung abgedruckt ist, sind durch die seitenmäßige Durchnummerierung in den Darlehensantrag eingebunden Die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ am Ende der kumulativen Voraussetzungen für den Fristbeginn bedingt ebenfalls keine Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln, Beschlüsse v. 23.03.2015 (BeckRS 2015, 08374) u. 22.04. 2015, 13 U 168/14 zu LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014, 3 O 278/14 (BeckRS 2015, 07086) sowie OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 132/15). Dieser Zusatz ist die Umsetzung der gesetzlichen Formulierung in § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F., da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes im Sinne von § 312b BGB erfolgte. Die Kammer vermag eine Verwirrung des Verbrauchers allein durch die Wahl der Konjunktion „jedoch“, mit der das maßgeblich fristauslösende Ereignis iS des § 312d Abs. 2 BGB a.F. in die Belehrung aufgenommen worden ist, nicht zu erkennen. Zudem ist in die Beurteilung auch einzustellen, dass die ab dem 01.04.2008 geltende Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV für Fernabsatzverträge als Gestaltungshinweis 3 ebenfalls die Formulierung „jedoch nicht vor Vertragsschluss“ verwendet. Zwar ist diese Musterbelehrung für den streitgegenständlichen Vertrag von der zeitlichen Anwendbarkeit nicht einschlägig, sie dokumentiert aber, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die auch hier gewählte Formulierung nicht zu beanstanden ist. Bei einem Vertragsschluss im Antragsverfahren ist für den Darlehensnehmer auch unproblematisch feststellbar, wann der „Tag des Vertragsschlusses“ ist. Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufes bereits ein bindendes Angebot abgegeben und ist sich also über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Ebenso weiß er angesichts der erkennbar noch fehlenden Erklärung der Bank, dass ein Vertragsschluss nicht bereits mit der Abgabe/Unterschrift seines Antrags/Angebots erfolgt sondern der Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer maßgeblich ist. Dass der Darlehensnehmer eine solche Annahmeerklärung erhalten muss, um den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen, ist zum einen der ausdrücklichen Aufzählung nach dem zweiten Spiegelstrich zu entnehmen. Zum anderen wird das Zustandekommen des Darlehensvertrages im Fernabsatz dem Darlehensnehmer - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist - in dem „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“, welches bei Fernabsatzgeschäften zur Information gem. § 312c BGB dem Darlehensantrag beigefügt ist, unter C Ziffer 1.) erläutert. Es ist dem Darlehensnehmer sodann ohne Weiteres möglich und zumutbar binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Annahmeerklärung zu entscheiden, ob er sich an dieser Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. Insofern wussten die Kläger, dass mit Erhalt der Annahmeerklärungen der Beklagten vom 02.04.2009 die Darlehensverträge geschlossen und die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist tatsächlich erfüllt waren. Gleiches gilt für den am 18.04.2009 im Wege des Angebotsverfahrens zu Stande gekommenen Darlehensvertrag mit Unterkontonummer ###. Zwar erhält der Darlehensnehmer ein mit „Darlehnsvertrag“ überschriebenes Formular, welches von der Bank vorunterzeichnet ist. Anders als eine den Zusatz „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ nicht enthaltene Belehrung, wonach die Frist „zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und … eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat“ beginnt, führt dies aber gerade nicht dazu, dass durch die Belehrung das unrichtige Verständnis nahe gelegt wird, die Widerrufsfrist beginne bereits unmittelbar nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen, ohne dass der Verbraucher selbst eine Erklärung abgegeben habe (vgl. zu der den Zusatz nicht enthaltenen Klausel insofern BGH, Urt. vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16). Gerade durch den zusätzlichen Hinweis auf die Voraussetzung des für den Fristlauf erforderlichen Vertragsschlusses kann aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urt. vom 18.04. 2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), nämlich nicht der Eindruck entstehen, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen. So erschließt sich jedem unbefangenen Dritten, dass ein „Vertragsabschluss“ neben dem Erhalt des Vertragsangebotes der Bank auch die Abgabe einer eigenen Willenserklärung voraussetzt. Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es auch keiner weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es vielmehr aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urt. v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG (BeckRS 9998, 167541); OLG Köln, a.a.O), was in der Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Widerrufsfrist damit auch in Gang gesetzt worden. Die verwendete Formulierung, dass der Darlehensnehmer das Darlehensangebot „ mit der Annahmeerklärung“ „erhalten“ hat, ist - auch bei semantischer Betrachtung - nicht dahingehend zu verstehen, dass eine zeitgleiche Zusendung erfolgen muss. Bereits dem Wortlaut „mit“ lässt sich nicht entnehmen, dass die Annahmeerklärung zeitgleich mit dem Angebot geschweige denn auf der gleichen Urkunde vorhanden sein muss. Das Adverb „mit“ bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr das kumulative Zusammentreffen mehrerer Gegebenheiten oder Umstände und wird entsprechend als Synonym für „neben anderem; auch; ebenfalls“ verwendet (vgl. LG Bonn, Urt. v. 13.07.2015, 3 O 209/14). Ausgehend hiervon besteht bei einer Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Passage nach Ansicht der Kammer nicht die Gefahr, dass ein verständiger Leser die Aufzählung anders versteht, als dass es für den Fristbeginn allein darauf ankommt, dass ihm das Darlehensangebot sowie die Annahmeerklärung vorliegen müssen, ohne dass dies zeitgleich geschehen muss. Durch die Verwendung des Wortes „erhalten“ wird auch nicht zur Voraussetzung gemacht, dass das - von ihm erstellte - Darlehensangebot dem Darlehensnehmer wieder zugeleitet wird. Zwar kann der Ausdruck „erhalten“ nur passiv verwendet werden, jedoch ist es nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für alle unter dem zweiten Spiegelstrich aufgezählten Urkunden ein einheitliches Verb verwendet, ohne bei dem Darlehensangebot zu differenzieren, dass der Darlehensnehmer dieses „erhält“ indem er es selbst erstellt. Auch in der gesetzlichen Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. wird insofern keine Differenzierung vorgenommen. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass alle dort benannten Urkunden dem Verbraucher „zur Verfügung gestellt werden“. Diese Formulierung steht - ebenso wie der Ausdruck „erhält“- im Passiv. Es wird jedoch auch insofern für den Lauf der Widerrufsfrist als maßgeblich und ausreichend angesehen, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltende Urkunde ist (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08) und nicht gefordert, dass ihm das – selbst erstellte – Darlehensangebot nochmals von der Bank übermittelt wird. Auch die sonstigen Einwände der Kläger gegen die Widerrufsbelehrungen greifen nicht durch: Die - einmalige - Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist unter Berücksichtigung der Überschrift („Adressat des Widerrufs“) und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text der Belehrung mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und Bestandteil der sodann benannten E-Mail Adresse ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14- BeckRS 2015, 08374, Rz. 7). Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang. Soweit die Kläger beanstanden, dass missverständlich und fälschlicherweise nur auf die Pflicht des Darlehensnehmers hingewiesen werde, Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu erstatten, dringen sie mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich nach Ansicht der Kammer Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Eine besondere Hinweispflicht über die grundsätzlichen Pflichten des Darlehensgebers zur Rückerstattung empfangener Leistungen und ggf. Zahlung von Nutzungsersatz hinaus traf die Beklagte nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4). Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechend Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers. Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zutreffend vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand ebenfalls eine klare Regelung: Dem Grunde nach durch die Angaben in der Passage zu den Widerrufsfolgen und hinsichtlich der Frist für die Leistung der Beklagten durch die gesetzlichen Vorgaben. Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein separater Hinweis auf die Zahlungsfrist des Darlehensgebers erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (so jüngst: OLG Köln, Urt. vom 24.02.2016 - 13 U 84/15). Zumal die Regelung über den automatischen Verzugsbeginn nach 30 Tagen nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten betrifft (vgl.OLG Stuttgart, Urt. v. 29.04.2015 – 9 U 176/14, Rz. 45 – zitiert nach juris). Die Bezeichnung, der Verbraucher könne seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, ist für den Verbraucher unmissverständlich. Die bloße Verwendung des Begriffes „Willenserklärung“ lässt den Verbraucher nicht im Unklaren darüber, dass es sich hierbei gerade um die Erklärung handelt, die den zu widerrufenden Darlehensvertrag zu Stande gebracht hat. Es kann dahinstehen, ob ein Verbraucher den aus dem Kontext losgelösten Begriff der Willenserklärung in seiner Bedeutung vollumfänglich zu erfassen mag. Die Aussage der Widerrufserklärung lässt ihn eindeutig erkennen, dass diese „Willenserklärung“ das Handeln des Verbrauchers bezeichnet, das die Bindung an den Vertrag herbeigeführt hat. Insofern wird der Verbraucher die Aussage als solches verstehen und ihre Bedeutung für sein Widerrufsrecht einzuschätzen wissen. Da der Widerruf der Kläger vom 16.12.2014 verfristet war, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durchgreifen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.