Urteil
1 O 458/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0406.1O458.14.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz für den Nichtbetrieb der Kernkraftwerke O I und Q 1 im Zeitraum vom 16. bzw. 17.03. 2011 bis zum 06.08.2011. Die Klägerin ist die Obergesellschaft des F-Konzerns. Im streitgegenständlichen Jahr 2011 war die Klägerin Hauptgesellschafterin der F L AG (im Folgenden: L) und hielt über mehrere Tochtergesellschaften im Ergebnis 100 % der Beteiligungen. Die L wurde in die F F2 AG (im Folgenden: F2) umfirmiert. Die Vermarktung erfolgte über die F3 GmbH (im Folgenden: F3), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Klägerin. Der Beklagte zu 1) ist über Vertreter im Aufsichtsrat der Klägerin tätig und Hauptaktionär der Klägerin. Darüber hinaus führte die F L2 GmbH (im Folgenden: L2), eine weitere Konzerngesellschaft der Klägerin, im Jahr 2011 den Betrieb und die Verwaltung unter anderem der Kernkraftwerke O I (im Folgenden: O I) und Q 1 (im Folgenden: Q 1) sowie die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit deren Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung, Stilllegung (Beendigung des Leistungsbetriebs) und Rückbau aus. Gesellschafter der L2 waren im Jahr 2011 die L, die E AG, die A AG sowie die L2 GmbH. Die Lieferung des durch die streitgegenständlichen Kernkraftwerke erzeugten Stroms erfolgte an die insoweit bezugsberechtigten Gesellschafter L, E AG sowie die A AG. Im Jahr 2011 waren Eigentümer von O I die L sowie die U GmbH und von Q 1 die KWG allein. Inhaberin der für den Betrieb beider Kernkraftwerke erforderlichen unbefristeten Genehmigung war und ist die L2. Die Kernkraftwerke wurden 1976 bzw. 1979 in Betrieb genommen. Bei dem Kernkraftwerk O I handelt es sich um einen Druckwasserreaktor der Baulinie DWR 2, bei Q 1 um einen Siedewasserreaktor der Baulinie SWR 69. Im Zuge der AtG-Novelle 2002 wurden verbindliche Reststrommengen der einzelnen Anlagen verbindlich festgelegt. Durch die 11. AtG-Novelle Ende 2010 wurde die den zusätzlichen Mengen entsprechende Laufzeit der streitgegenständlichen Kernkraftwerke um acht Jahre verlängert; die Laufzeitverlängerung der Anlagen, die nach 1980 in Betrieb genommen wurden, betrug 14 Jahre. Die ursprünglich im Ausstiegsgesetz 2002 festgelegte Reststrommenge für O I war zu Beginn des Jahres 2011 verbraucht. Am 11.03.2011 kam es an der japanischen Pazifikküste zu einem Seebeben und hierdurch ausgelöst zu einem Tsunami, der das Kernkraftwerk Fukushima Daiichi erreichte und in der Folge zur Kernschmelze führte. Am 12.03.2011 gaben Bundeskanzlerin N und Bundesminister X zum Erdbeben in Japan ein Pressestatement ab und kündigten Gespräche des Bundesumweltministers mit den für die Sicherheit zuständigen Ministern der jeweiligen Bundesländer, in denen es Kernkraftwerke gibt, zwecks Lageeinschätzung an. Das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Im Folgenden: MUNV) des Beklagten zu 1) übte als oberste Landesbehörde die Aufsicht über Kernkraftwerke für diesen aus. Zwei Tage später, am 14.03.2011, trafen sich Vertreter der Bundesregierung, darunter die Bundeskanzlerin, mit Vertretern der fünf Länder, in denen damals Kernkraftwerke in Betrieb waren, namentlich Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Bundeskanzlerin verkündete daraufhin am selben Tag zum Zwecke einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung ein „Moratorium“ der durch die 11. AtG-Novelle geregelten Laufzeitverlängerung für die 17 deutschen Kernkraftwerke. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin äußerte sich zur gleichen Zeit dahingehend, der Politik einen „offenen Dialog zur Zukunft der sog. Altanlagen“ anzubieten. Auf die Anlage B 1.1.5 wird insoweit verwiesen. Am nächsten Tag, dem 15.03.2011, trafen sich die Bundeskanzlerin, der damalige Bundesumweltminister S und der damalige Bundeswirtschaftsminister mit den damaligen Ministerpräsidenten der Länder zu einer Besprechung, deren wesentliches Ergebnis die einstweilige Stilllegung der sieben Kernkraftwerke, die vor 1980 in Betrieb gegangen sind, während der Sicherheitsüberprüfung war. Der Bundesumweltminister erklärte hierzu in der anschließenden Pressekonferenz, dass die rechtliche Grundlage für die vorübergehende Abschaltung der älteren Kernkraftwerke in § 19 Absatz 3 Ziffer 3 des Atomgesetzes liege, das den Atomaufsichtsbehörden der Länder und auch dem Bund diese Befugnis gebe. Die Klägerin gab in einer Presseerklärung vom selben Tag (Anlagen B 1.23/HP 10) Folgendes bekannt: „(..) Vor dem Hintergrund der dramatischen und menschlich zutiefst bewegenden Ereignisse in Japan hat die F4 AG erklärt, ihr Kernkraftwerk O 1 vorübergehend freiwillig abfahren zu wollen. (…) Das Abfahren der Anlage geschieht auch aus Respekt vor den offenkundigen Besorgnissen in der Bevölkerung, die sich auch im Willen der Politik widerspiegelt. (…) In Bezug auf O 1 wird die F dabei auch eine aktuelle Anforderungsliste des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg zu Nachrüstungen für das Kernkraftwerk O 1 berücksichtigen. Diese Anforderungen führen nach Ansicht des F-Vorstands dazu, dass ein Wiederanfahren des Kernkraftwerks voraussichtlich nicht mehr darstellbar ist. (…)“ Später am Tag fand eine weitere Besprechung unter den Fachministern des Bundes und der Länder im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (im Folgenden: BMU) statt. Das BMU forderte die Länder darin auf, Stilllegungsanordnungen für einen Zeitraum von drei Monaten gegenüber den sieben ältesten deutschen Kernkraftwerken auszusprechen, darunter auch O I und Q 1. Im diesbezüglichen Vermerk des MUNV vom 16.03.2011 (Anlage B 1.20) ist aufgeführt, dass die F O I freiwillig abfahren wolle, während für Q 1 eine Anordnung erforderlich sei. Die Beteiligten der Länder bestanden auf eine Vorgabe des Wortlauts für die Begründung der Stilllegungsanordnungen durch das BMU. Das BMU wandte sich sodann mit Schreiben vom 16.03.2011 an die zuständigen Ministerien der betroffenen Länder und teilte ihnen darin den Beschluss der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Kernkraftwerken, die sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vom Netz zu nehmen, mit. Als Rechtsgrundlage benannte es erneut § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 AtG und begründete das Vorliegen eines Gefahrenverdachts mit dem höheren Alter der Anlagen in der Zusammenschau mit den Ereignissen in Japan. Das BMU bat letztlich darum, der Einstellungsanordnung diese Rechtsgrundlage zugrunde zu legen und mit den vorstehenden Ausführungen zu begründen. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen. Noch am selben Tag erließ das MUNV des Beklagten zu 1) im Hinblick auf O I und auf Q 1 eine an die F gerichtete, inhaltlich mit dem Schreiben des BMU vom 16.03.2011 wesentlich identische, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene aufsichtliche Anordnung dahingehend, dass der Betrieb der jeweiligen Kernkraftwerke vorübergehend für die Dauer von drei Monaten einzustellen ist. Am Ende der Begründung heißt es: „Auf Bitten und in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium ergeht daher diese Anordnung“. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K 16 und K 17 verwiesen. In Bayern, Hessen und Niedersachsen ergingen inhaltsgleiche Anordnungen. O I und Q 1 wurden am Abend des 16.03.2011 bzw. in der Nacht auf den 17.03.2011 abgefahren und vom Netz genommen. Die Klägerin gab in einer Pressemitteilung vom 16.03.2011 (Anlagen B 1.26/HP 17) bekannt, dass die beiden Blöcke O I und Q 1 abgefahren und in der Nacht vom Netz genommen werden würden und dass die F bereits am Dienstag (15.03.2011) erklärt habe, O I vorübergehend freiwillig abfahren zu wollen. Die Bundeskanzlerin erläuterte am 17.03.2011 in einer Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag die Gründe für das Vorgehen und stellte ausdrücklich fest, dass es sich um eine aufsichtsrechtliche Maßnahme handele; auf die Anlage K 19 wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin sah, wie sie auch in einer Pressemitteilung vom 13.04.2011 (Anlage K 18) mitteilte, von einer Klageerhebung gegen die Anordnungen ab, so dass diese nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig wurden. In dieser Pressemitteilung heißt es: „(…) Die F4 AG wird keine Rechtsmittel gegen die behördlichen Anordnungen auf vorübergehende Betriebseinstellung ihrer Kernkraftwerke O I und Q 1 für die Dauer von drei Monaten einlegen. Dies hat der Vorstand der F unter Einbindung des Aufsichtsrats nach eingehender Diskussion und sorgfältiger Erwägung beschlossen. Die F hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen und erleidet durch den Stillstand der Kraftwerke deutliche Deckungsbeitragsverluste. Grundlage für diese Entscheidung waren allerdings nicht allein kurzfristige wirtschaftliche Nachteile, sondern auch der langfristige Erhalt der Kundenbeziehungen und die Akzeptanz des Unternehmens in der Gesellschaft und bei politischen Entscheidungsträgern. (…)“ Die Betreiberin S2 AG erhob gegen die Stilllegungsanordnung betreffend die in Hessen gelegene Blöcke C A und C B Klagen. Das BMU empfahl den Atomaufsichtsbehörden der Länder, bei den vom Moratorium betroffenen Kernkraftwerken erforderlichenfalls die sofortige Vollziehung der Betriebseinstellungen im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das Land Hessen kündigte in einer Presseerklärung vom 01.04.2011 für den Fall, dass S2 beabsichtige, die Kraftwerke wieder anzufahren, die Anordnung des Sofortvollzugs an. Eine Sofortvollzugsanordnung wurde indes nicht erlassen, da die S2 AG den erforderlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Betriebes nicht stellte. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab beiden Klagen statt (Urteile vom 27.02.2013, 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T); das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Im am 06.05.2011 veröffentlichten Quartalsfinanzbericht der Klägerin für Januar bis März 2011 (Anlage B 1.24) ist unter der Rubrik „Top-Themen von Januar bis April 2011“ vermerkt: „Die Blöcke O I und Q 1 wurden nach Anordnungen des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg mit Verweis auf die Vorkommnisse in japanischen Kernkraftwerken vom Netz genommen. Die F hatte im Vorfeld bereits erklärt, O I vorübergehend freiwillig abfahren zu wollen.“ Die seitens des Beklagten zu 1) angeordnete Einstellungsdauer von drei Monaten endete am 16.06.2011. Die F sah davon ab, O I und Q 1 am 17.06.2011 wieder hochzufahren. Dies verkündete die Klägerin in ihrer Pressemitteilung vom 17.06.2011 (Anlage HP 19) mit der Begründung: „(…) Diesem Beschluss des Vorstands der F unter Einbindung des Aufsichtsrats ist wiederum eine eingehende Diskussion und sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Argumente vorausgegangen. Ausschlaggebend war letztlich, wie schon beim Verzicht auf eine Klage gegen das Moratorium, die Abwägung zwischen einerseits kurzfristigen wirtschaftlichen Nachteilen und dem langfristigen Erhalt von Kundenbeziehungen und der Akzeptanz in der Gesellschaft und bei politischen Entscheidungsträgern andererseits.“ In ihrem Jahresabschlussbericht 2011 (Anlage B 1.12) erklärte die Klägerin hierzu erneut: „(…) Die F hat dazu beschlossen, die Blöcke für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des dreimonatigen Moratoriums und der bevorstehenden Änderung des Atomgesetzes nicht wieder anzufahren. Diesem Beschluss des Vorstands der F unter Einbindung des Aufsichtsrats war wiederum eine eingehende Diskussion und sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Argumente vorausgegangen. Ausschlaggebend war letztlich die Abwägung zwischen einerseits kurzfristigen wirtschaftlichen Nachteilen und dem langfristigen Erhalt von Kundenbeziehungen und der Akzeptanz in der Gesellschaft und bei politischen Entscheidungsträgern andererseits. (…) Nach Ablauf der Frist entschied die F AG unter Einbindung des Aufsichtsrats vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion einer bereits absehbaren Novellierung des Atomgesetzes (AtG), die Anlagen O I und Q 1 nicht wieder anzufahren. (…)“ Mit Inkrafttreten des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes am 06.08.2011 erlosch die Berechtigung zum Leistungsbetrieb u.a. von O I und Q 1. Bis dahin nicht erzeugte Elektrizitätsmengen wurden nicht gestrichen und konnten auf andere Kernkraftwerke übertragen werden. Im Übrigen wurden die Stromerzeugungsrechte der Betreiber wieder auf die mit dem Ausstiegsgesetz 2002 bestimmten Elektrizitätsmengen reduziert. Die Klägerin behauptet, dass die L bzw. F2 und die F3 im Jahr 2014 auf sie verschmolzen worden seien. Die F habe ihr ihre Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche abgetreten; gleiches gelte für die Gesellschafter der F und Strombezugsberechtigten von O I und Q 1, namentlich die E AG, die A AG und die L3 GmbH. Die Klägerin macht abgetretene Ansprüche der F, hilfsweise Ansprüche aus abgetretenem Recht bzw. als Rechtsnachfolgerin der Strombezugsberechtigten aus O I und Q 1, der Gesellschafter der F, den Eigentümern von O I und Q 1 sowie der Strombezugsberechtigten unter Einbeziehung der von der F3 erworbenen Ansprüche in dieser Reihenfolge geltend, die seitens der Beklagten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten werden. Mit der Klägerin oder der F habe es keine Gespräche der Bundesregierung über die Folgen des Moratoriums für die Kernkraftwerke der Klägerin gegeben. Es habe auch keine Zusage der Klägerin gegeben, die streitgegenständlichen Kernkraftwerke freiwillig abfahren zu wollen. Der Presseerklärung der Klägerin vom 15.03.2011 sei nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung zum vorübergehenden freiwilligen Abfahren von O I bereits getroffen worden sei und dass O I sofort und auf Dauer abgefahren werde; zudem sei kein Zeitpunkt angegeben worden. Die Äußerung dahingehend, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von O I nicht mehr darstellbar sei, beziehe sich nur auf den Fall, dass alle in der „Nachrüstliste“ des MUNV vom 14.03.2011 genannten Maßnahmen durchgeführt werden müssten. Das Abfahren von O I sei ausschließlich auf der Grundlage der Anordnung vom 16.03.2011 erfolgt. Alle Planungen der F seien von einem langfristigen Weiterbetrieb von O I ausgegangen. Gleiches gelte für Q 1. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Stilllegungsanordnungen des Beklagten zu 1) rechtswidrig gewesen seien und behauptet hierzu, dass eine vorherige Anhörung unterblieben gewesen sei und der Beklagte zu 1) kein Ermessen ausgeübt habe. Darüber hinaus hätten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AtG nicht vorgelegen und die Anordnungen seien unverhältnismäßig gewesen. Die Klägerin behauptet, dass eine Anfechtungsklage der F gegen die Stilllegungsanordnungen vom 16.03.2011 den Schaden nicht vermieden hätte, da über die Klage nicht innerhalb der dreimonatigen Dauer der Anordnung entschieden worden wäre. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, dass das Gebrauchmachen von der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein „Rechtsmittel“ im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstelle. Sie behauptet weiterhin, dass der Beklagte zu 1), gegebenenfalls auf Veranlassung der Beklagten zu 2), im Falle einer Anfechtungsklage die sofortige Vollziehung der Anordnungen vom 16.03.2011 angeordnet hätte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte den Schaden ebenfalls nicht vermieden, da das zuständige Verwaltungsgericht einerseits nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden und den Antrag andererseits wegen Vorwegnahme der Hauptsache auch zurückgewiesen hätte. Für die F sei es angesichts der zu erwartenden Imageschäden mit entsprechenden finanziellen Einbußen zudem unzumutbar gewesen, Rechtsmittel einzulegen. Jedenfalls für die angemessene Überlegungs- und Prüfungszeit von mindestens zwei Wochen bis zur Entscheidung, ob Klage erhoben wird, hätte der Schaden nicht durch ein Rechtsmittel abgewendet werden können. Gegen die Tätigkeit der Beklagten zu 2) habe der Klägerin kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Das Anfahren der Kernkraftwerke am 17.06.2011 wäre durch eine erneute Stilllegungsanordnung des Beklagten zu 1), gegebenenfalls auf Veranlassung der Beklagten zu 2), im Hinblick auf den seitens der Bundesregierung am 30.05.2011 beschlossenen Atomausstieg unterbunden worden. Dies sei Grund dafür gewesen, von einem Wiederanfahren der Kernkraftwerke nach Ablauf der Anordnungen anzusehen. Die Beklagte zu 2) habe die Stilllegungsanordnungen initiiert. Die Klägerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass die Beklagte zu 2) die Pflicht getroffen habe, den Beklagten zu 1) anzuhalten, vom Erlass rechtswidriger Anordnungen abzusehen bzw. durch eine Weisung gemäß Art. 85 Abs. 3 Satz 1 GG den Erlass entsprechender Anordnungen zu verhindern, zumindest den Beklagten zu 1) zu veranlassen, die Anordnungen wieder aufzuheben. Die Klägerin behauptet, für O ergebe sich eine ausgefallene Strommenge abzüglich der Dauer einer Revision vom 25.06.2011 bis 19.07.2011 sowie des hierzu vorgenommenen Streckbetriebs ab dem 26.05.2011 in Höhe von 2.158.221 MWh; multipliziert mit den Stundenwerten des Spotmarktpreises Day-Ahead ergebe dies einen Schaden in Höhe von 113.702.431,90 €. Für Q 1 errechne sich eine ausgefallene Strommenge abzüglich der Dauer einer Revision vom 30.07.2011 bis 07.10.2011 sowie des hierzu vorgenommenen Streckbetriebs ab dem 01.07.2011 in Höhe von 2.800.213 MWh und somit von 146.888.855,53 €. Abzüglich erspartem Wasserentnahmeentgelt und zuzüglich der Kosten für Fremdbezug von Strom sowie für Bezug von Heizöl für Dampfkessel in Q 1 ergebe sich ein bezifferbarer Schaden in Höhe von 114.099.386,28 € für O I und in Höhe von 147.091.638,21 € für Q 1, insgesamt somit ein Schaden in Höhe von 261.191.024,49 €. Hinzu trete der Schaden durch Nichterreichen des Mindestabbrandes der eingesetzten Brennelemente in O I, der derzeit wegen laufender Zulassungs- und Genehmigungsverfahren nicht abschließend beziffert werden könne. So sei dadurch mit Mehrkosten zu rechnen, dass infolge der ungeplanten und unverzüglichen Abschaltung von O I wegen geringerer Beladung der Castor-Behälter infolge des Nichterreichens des Mindestabbrandes der Brennelemente zusätzliche Castor-Behälter sowie Dummy-Elemente zum Verschluss der Leerpositionen erforderlich werden würden. Dies wiederum bedinge weitere Kosten für Beladung, Zwischenlagerung, Transport und Endlagerung. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 261.191.024,49 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftig aufgrund des Nichterreichens des Mindestabbrandes der Brennelemente des Kernkraftwerks O I entstehenden Schäden zu erstatten sowie sämtliche weiteren Schäden, die auf der unverzüglichen nicht planbaren Einstellung des Leistungsbetriebes des Kernkraftwerks O I aufgrund der Anordnung vom 16.03.2011 – 4651.21 – beruhen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die Klage mangels hinreichender Bestimmung des Streitgegenstandes bereits unzulässig sei. Die Beklagten behaupten, dass die vorübergehende Betriebseinstellung der streitgegenständlichen Kernkraftwerke in erster Linie auf einem eigenen Entschluss der Klägerin und nicht auf den Einstellungsverfügungen beruhe. Spätestens im Rahmen der Gespräche der Bundeskanzlerin und des Bundesaußenministers am 15.03.2011 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin ihr Kernkraftwerk O I freiwillig abfahren werde (Anlage B 1.20). Aus den Presseerklärungen der Bundeskanzlerin und des Ministerpräsidenten C2 vom 15.03.2011 (Anlage K 12) sei zu entnehmen, dass es Absprachen zwischen Betreibern und Vertretern der Bundesregierung gegeben habe und man sich maßgeblich aus aktienrechtlichen Gründen darauf geeinigt habe, das Moratorium im Wege einer staatlichen Anordnung umzusetzen. Auch das Nichtwiederanfahren der beiden Kernkraftwerke nach Ablauf des 16.06.2011 sei auf eine eigene unternehmerische Entscheidung der Klägerin zurückzuführen. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass in Ermangelung einer Rechtsmitteleinlegung durch die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bzw. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ausgeschlossen seien und behaupten hierzu, dass die Klägerin neben der befürchteten Imageschädigung auch berücksichtigt habe, dass sie für das Kernkraftwerk O I so hohe Nachrüstanforderungen erwarte, dass ein nachhaltiger wirtschaftlicher Weiterbetrieb nicht möglich sein würde (Anlage B 1.24 Seite 11). Ein etwaiger Schaden wäre durch den Gebrauch von Rechtsmitteln bereits nicht bzw. in deutlich geringerem Umfang entstanden; dies gelte sowohl für die Einlegung einer Klage beim Verwaltungsgericht wegen der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung als auch für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Anordnung des Sofortvollzugs. Das Verwaltungsgericht hätte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch einen „Hängebeschluss“ erlassen können, um Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde zu unterbinden. Eine Entscheidung sei auch innerhalb von drei Monaten zu erwarten gewesen. Die Beklagten hätten während dieser Verfahren Mängel der Anordnungen heilen bzw. neue, rechtmäßige Anordnungen erlassen können. Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, dass im Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache im Gegensatz zum Verfahren nach § 123 VwGO ausgeschlossen sei. Die Klägerin hätte nicht förmliche Rechtsmittel gegen die Handlungen der Beklagten zu 2) einlegen müssen. Gegen die Einstellungsverfügungen hätte sie unmittelbar nach Zugang ohne weitere Überlegungsfrist Anfechtungsklage erheben müssen. Die Beklagten behaupten, die L2 habe keinen Schaden erlitten. Die vorübergehende Betriebseinstellung habe zudem nicht zu einem Ausfall, sondern lediglich zu einer Verschiebung der Strommengenproduktion auf einen späteren Zeitpunkt ab dem 17.06.2011 geführt. Nicht erzeugte Elektrizitätsmengen hätten auch auf andere, neuere Kernkraftwerke übertragen werden können, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Schaden fehle. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Anordnungen vom 16.03.2011 seien auf Grundlage einer Weisung der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) erfolgt. Die Beklagte zu 2) ist dagegen der Ansicht, dass eine Überleitung der Sachkompetenz auf den Bund nicht erfolgt und daher auch keine verbindliche Weisung durch diesen erlassen worden sei. Das Schreiben des BMU vom 16.03.2011 habe lediglich eine Formulierungshilfe dargestellt. Ihre Beteiligung am Erlass der Anordnungen beschränke sich darüber hinaus auf die gemeinsame Auswahl der Ermächtigungsgrundlage für die Verfügungen. Das beklagte Land sei unabhängig vom Vorliegen einer Weisung des Bundes wegen der unentziehbar beim Land liegenden Wahrnehmungskompetenz stets allein passivlegitimiert. Jedenfalls fehle es an einer drittschützenden Amtspflicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Angaben nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dienen der gegenständlichen Festlegung des Streitprogramms, d.h. der Fixierung des Streitgegenstandes. Damit wird zugleich der Entscheidungsrahmen des Gerichts festgelegt. Die Klageerhebung ist ordnungsgemäß, wenn der Kläger den Streitgegenstand hinreichend bestimmt hat (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 253 Rn. 66-87, beck-online). Es ist möglich, dass ein einheitlicher Antrag auf mehreren Sachverhalten und Ansprüchen beruht (BGHZ 199, 159). Eine alternative Häufung von Klagegründen mit entsprechendem Wahlrecht des Gerichts ist unzulässig (BGHZ 189, 56). Obliegt die Bestimmung des Streitgegenstands dem Kläger, kann er die Auswahl des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht dem Gericht überlassen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der Kläger bei einer Mehrheit von Streitgegenständen das Eventualverhältnis, in dem er die verschiedenen Ansprüche zur Entscheidung stellen will, klarstellt; er muss daher dem Gericht die Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgeben (BGHZ 189, 56; BGH MDR 2014, 980; BGH ZIP 2014, 1016). Um mehrere Streitgegenstände handelt es sich in der Regel auch dann, wenn der Kläger den auf ein einheitliches Klageziel gerichteten Anspruch kumulativ oder sukzessiv aus eigenem Recht und später auf Grund einer Abtretung des Berechtigten oder auf Grund verschiedener Abtretungen oder Prozessführungsermächtigungen geltend macht oder umgekehrt (BGH NJW 86, 1046 f; 2007, 2414, 2415; 2007, 2560, 2561; MDR 2014, 980; BGH NJW 2008, 2922; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, EINLEITUNG, Rn. 74). Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorrangig auf den abgetretenen Anspruch der L2 als Betreiberin gestützt; die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und anderer Abtretungen erworbenen Ansprüche macht die Klägerin lediglich hilfsweise geltend. Insofern handelt es sich um ein Eventualklageverhältnis, das nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Innerhalb der Hilfsbegründungen hat die Klägerin in der Replik die Reihenfolge der Streitgegenstände vorgegeben und diesbezüglich eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht. Auch das im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. erforderliche Feststellunginteresse liegt vor. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877; 86, 2507). Das Feststellungsinteresse besteht jedoch auch stets zum Zwecke der Hemmung der Verjährung (BGH VersR 72, 459; NJW 52, 741), denn die unbezifferte Feststellungsklage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 BGB wegen des ganzen Anspruchs (RGZ 75, 302; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 7, 9). Soweit es um die Haftung für reine Vermögensschäden und nicht um die Verletzung eines absoluten Rechts geht, müssen etwaige künftige Schäden – was substantiiert darzulegen ist – hinreichend wahrscheinlich sein, mögen sie auch nach Art, Umfang oder Eintritt noch ungewiss sein (BGH NJW 2006, 830; BGH NJW 2012, 2022, 2023;). Die Beklagten bestreiten vorliegend ihre Verpflichtung zum Schadensersatz bereits dem Grunde nach; darüber hinaus bezweckt die Klägerin mit der Erhebung der Feststellungklage die Hemmung der Verjährung. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung künftiger Schäden wurde von der Klägerin auch substantiiert dargelegt. So trägt sie vor, dass infolge der ungeplanten und unverzüglichen Abschaltung von O I mit Mehrkosten dadurch zu rechnen sei, dass wegen geringerer Beladung der Castor-Behälter infolge des Nichterreichens des Mindestabbrandes der Brennelemente zusätzliche Castor-Behälter sowie Dummy-Elemente zum Verschluss der Leerpositionen erforderlich werden würden. Dies wiederum bedinge weitere Kosten für Beladung, Zwischenlagerung, Transport und Endlagerung. Der Klägerin war eine Bezifferung dieser weiteren Kosten derzeit auch noch nicht möglich. Ob dieser Schaden ersatzfähig oder unter wertenden Gesichtspunkten, etwa mangels haftungsausfüllender Kausalität, nicht ersatzfähig ist, ist keine Frage des Feststellungsinteresses und damit der Zulässigkeit der Klage, sondern eine Frage des materiellen Rechts, die im Rahmen der Begründetheit zu erörtern ist. Mit der auf der Ebene der Zulässigkeit zu prüfenden Schadenswahrscheinlichkeit hat es eine davon zu unterscheidende Bewandtnis. Damit soll lediglich verhindert werden, dass ein Rechtsstreit „über gedachte Fragen“ geführt wird, von denen ungewiss ist, ob sie mangels möglicher Schadensrealisierung jemals praktische Bedeutung erlangen (vgl. BGH, NJW 1993, 648, 654; BGH NJW 2012, 2022,) II. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz. 1. Es besteht zunächst kein Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG. a. Die Beklagte zu 2) ist, soweit der Anspruch auf den Erlass der Anordnungen vom 16.03.2011 gestützt wird, bereits nicht passivlegitimiert; ihr gegenüber ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Sie hat die streitgegenständlichen Einstellungsanordnungen nicht erlassen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte zu 2) das beklagte Land zum Erlass der Stilllegungsverfügungen angewiesen hat, da selbst bei Vorliegen einer Weisung eine Außenhaftung des Bundes nicht in Betracht kommt. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AtG in Verbindung mit § 19 AtG führen die Länder die Verwaltungsaufgabe der Atomaufsicht im Auftrag des Bundes aus. Die Atomaufsicht ist somit Gegenstand der Bundesauftragsverwaltung im Sinn des Art. 85 GG. Die Sachkompetenz, also das Recht zur Sachbeurteilung und Sachentscheidung, liegt im Rahmen der Auftragsverwaltung zunächst bei den Ländern. Macht der Bund jedoch von seinem Weisungsrecht Gebrauch, geht die Sachkompetenz auf ihn über. Im Weisungsfall erstreckt sich die Sachkompetenz des Bundes auf die gesamte Vollzugstätigkeit des Landes von der Vorbereitung des Außenrechtsakts über die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts bis hin zur Gesetzesanwendung und späteren Überwachung des Vollzugs und endet erst vor dem Erlass des jeweiligen Außenrechtsakts. Dementsprechend kommt eine Außenverantwortlichkeit des Bundes nicht in Betracht. Die Sachkompetenz führt jedoch nach Ausübung des Weisungsrechts dazu, dass die parlamentarische Verantwortlichkeit beim zuständigen Bundesminister liegt und der Bund die aus seiner Weisung resultierenden Lasten letztendlich gem. Art. 104 a Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 GG zu tragen hat. Einschlägig ist insoweit insbesondere Art. 104 a Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GG, wonach Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften. Die Vorschrift beinhaltet eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bund und Länder für jeweils vom anderen Verwaltungsträger verursachte Schäden. Daraus folgt auch eine Binnenhaftung des Bundes für die den Ländern entstehenden finanziellen Lasten beim Vollzug einer inhaltlich rechtswidrigen Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG. Die Haftung des Bundes würde somit erst in einem nachgelagerten Rechtsstreit mit dem zum Schadensersatz verurteilten Land Bedeutung erlangen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob das Schreiben des BMU vom 16.03.2011 eine Weisung i.S.v. Art 85 Abs. 3 GG darstellt (Schmitt/Wohlrab, NVwZ 2015, 193; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 -, BVerfGE 81, 310-347). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) daher zu verneinen. b. Das beklagte Land ist dagegen richtiger Anspruchsgegner im Amtshaftungsverfahren. Der Grundsatz, dass dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer übergeordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich verantwortlich ist (zuletzt BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – III ZR 216/07), findet im Bereich der Bundesauftragsverwaltung keine Anwendung. Die Wahrnehmungskompetenz steht bei der Auftragsverwaltung i.S.v. Art. 85 GG unentziehbar dem Land zu (BVerfG NJW 2002, 2859). Dies gilt auch im Falle einer Weisung, da Art. 85 Abs. 3 S. 1 GG dem Bund weder das Recht zum Selbsteintritt noch eine Befugnis zur Ersatzvornahme einräumt. Selbst wenn man unterstellt, dass das beklagte Land beim Erlass der Stilllegungsverfügungen vom 16.03.2011 eine Weisung des Bundes vollzogen hat, ist Folge der jedenfalls beim Land verbleibenden Wahrnehmungskompetenz, dass dieses auch für den nach außen wirkenden Weisungsvollzug einzustehen hat und als Beklagter gerichtlich in Anspruch zu nehmen sind. Somit stehen allein die Länder in einer Position der Aktiv- und Passivlegitimation in Verwaltungs- und eventuell folgenden Gerichtsverfahren, selbst wenn sie eine inhaltlich rechtswidrige Weisung des Bundes vollziehen (Schmitt/Wohlrab, NVwZ 2015, 193). Das Vorliegen einer Weisung durch die Beklagte zu 2) hat daher für die Frage, ob der Beklagte zu 1) passivlegitimiert ist, keine Bedeutung, da dieser in jedem Fall richtiger Klagegegner ist. c. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte zu 2) eigene Amtspflichten verletzt habe, indem sie die Anordnungen vom 16.03.2011 initiiert und nicht verhindert habe, so fehlt es jedenfalls an der Drittbezogenheit einer solchen Amtspflicht. Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte „Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten" bestehen. Dabei muss eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 – III ZR 117/95 –, BGHZ 134, 268-304). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur wird die Rechtsaufsicht des Staates ausschließlich im öffentlichen Interesse ausgeübt (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 839 BGB, Rn. 116). In BGH NJW 1956, 1028 ist zwar entschieden worden, dass sich aus dem Recht der Bundesregierung, die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder zu beaufsichtigen, eine dem durch eine Unterlassung des Landes betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht des Bundes zum Einschreiten ergeben kann. Dies gilt jedoch nur unter besonderen Umständen; im damals entschiedenen Fall wurden diese besonderen Umstände im Hinblick auf die abwegige Rechtsauffassung der Landesbehörde bejaht. Die komplexe und hochspezielle Materie der Atomsicherheit kann einen solchen Umstand mangels Vergleichbarkeit bereits nicht begründen. Darüber hinaus ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass das Weisungsrecht des Bundes im Rahmen des Art. 85 Abs. 3 GG keinen Drittschutz vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. März 1970 – IV C 39.66; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 – IV C 55.67). Die vorgenannten Entscheidungen stellen ausdrücklich klar, dass im Fall der Zuwiderhandlung einer Landesbehörde gegen eine Weisung oder im Fall der unterlassenen Einholung einer Weisung kein Drittschutz besteht, weil Art. 85 Abs. 3 GG mit der grundsätzlichen Statuierung des Weisungsrechts gerade kein Recht Dritter auf Befolgung oder Einholung einer Weisung zur Verfügung stellt. Nichts anderes kann jedoch für die Fälle gelten, wenn eine rechtswidrige Weisung erteilt wird oder seitens des Bundes die Erteilung einer Weisung unterlassen wird. Eine Weisung wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Bund und Land; sie hat keine Außenwirkung zu Lasten von Verfahrensbeteiligten. Die Weisungsbefugnis hat keinen drittschützenden Charakter (OVG Lüneburg, Urteil vom 08. März 2006 – 7 KS 145/02, 7 KS 146/02, 7 KS 154/02, 7 KS 128/02). Selbst im Bereich der Länderverwaltung gemäß Art. 84 GG dient die Bundesaufsicht über die Länder nicht den Interessen des Einzelnen und damit auch nicht dem Grundrechtsschutz (BVerwG, Beschluss vom 01. September 1976 – VII B 101.75). Soweit feststeht, dass eine rechtswidrige oder unterlassene Weisung des Bundes keinen Drittschutz vermittelt, ist nichts dafür ersichtlich, dass ein sonstiges Verhalten des Bundes im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts Belange eines Dritten schützen und fördern soll. Denn die Weisung stellt bereits das „schärfste Schwert“ des Bundes in diesem Bereich dar; ein sonstiges Verhalten unterhalb der Einwirkungsintensität einer Weisung vermag deshalb erst recht keinen Drittschutz zu vermitteln. Dies gilt auch für Maßnahmen im Bereich der Bundesaufsicht. Aus diesen Gründen vermag auch eine etwaige Amtspflicht der Beklagten zu 2), die Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anordnungen zu veranlassen, sei es in Form einer Weisung gem. Art. 85 Abs. 3 GG oder als sonstige aufsichtliche Maßnahme, keinen Drittschutz zu vermitteln. d. Nach Vorstehendem können ausschließlich Handlungen des Beklagten zu 1) Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin sein. Dabei kann jedoch dahinstehen, ob die Stilllegungsanordnungen des beklagten Landes rechtswidrig gewesen sind und hierdurch eine dem Beklagten zu 1) der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt worden ist. Denn der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen Nichtbeachtung des Vorrangs des Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit grundsätzlich zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17). Hintergrund dieser Prüfungspflicht der Zivilgerichte ist, dass einem ohne (verwaltungs-) gerichtliche Erkenntnis bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt eine die Zivilgerichte bindende Wirkung grundsätzlich nicht zukommt. Sofern nach Eintritt der Bestandskraft die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht mehr überprüft werden würde, würde die Verweisung auf zur Verfügung stehende Rechtsmittel (§ 839 Abs. 3 BGB) regelmäßig dazu führen, dass der Betroffene, der den Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, auch mit daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüchen abgewiesen wird. In den Fällen, in denen das Ergreifen von „Rechtsmitteln" dem Betroffenen entweder nicht zumutbar oder/und ihre unterlassene Geltendmachung nicht vorwerfbar ist, wird meist kein begründeter Anlass für den Betroffenen bestanden haben, den Rechtsweg zu beschreiten, sei es, dass aus seiner Sicht die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts überhaupt nicht erkennbar war, sei es, dass sein Interesse an der Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsakts endgültig entfallen war. Ein unbedingtes Verlangen nach Ausschöpfung des Primärrechtsschutzes auch in dieser zweiten Fallgruppe würde sich nicht nur vom Gesetz (§ 839 Abs. 3 BGB) entfernen, sondern müsste den Bürger zur notwendigen Wahrung seiner Belange dazu anhalten, jeden ihn betreffenden Verwaltungsakt gleichsam „auf Verdacht" anzugreifen. Die damit verbundene Aufblähung des Primärrechtsschutzes würde aber gerade in diesen Fällen jeglicher innerer Rechtfertigung entbehren (BGH, aaO). Vorliegend ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstellungsverfügungen nach vorstehenden Grundsätzen entbehrlich, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat, Rechtsmittel zu ergreifen. Selbst im Fall der unterstellten Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen ist ein Schadensersatzanspruch dadurch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Konstellationen, in denen die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts Relevanz für den Amtshaftungsanspruch hat, beschränken sich ohnehin auf die Fälle, in denen der Gegenstand des Schadensersatzanspruchs gerade mit der durch den Verwaltungsakt festgesetzten Leistung identisch ist, da die Zivilgerichte die Behörde hierdurch möglicherweise dazu verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes einen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt angeforderten Geldbetrag zu erstatten (MüKoBGB/Papier BGB § 839 Rn. 369-388, beck-online). Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Aber während § 254 BGB die Berücksichtigung und Abwägung der Einzelfallumstände gestattet und die Möglichkeit der Anspruchsminderung und Schadensteilung vorsieht, führt die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Schadensmitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MüKoBGB/Papier BGB § 839 Rn. 329-335, beck-online). Ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB stellt einen Rechtsbehelf dar, der darauf gerichtet und geeignet ist, einen Schaden durch eine bereits erfolgte Amtspflichtverletzung dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass das schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 –, BGHZ 154, 54-64). Die Klägerin hat es vorsätzlich unterlassen, die gegen die Einstellungsanordnungen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Wie sie in ihrer Pressemitteilung vom 13.04.2011 verlautbaren ließ, beruhte diese bewusste und sorgfältig erwogene Entscheidung maßgeblich darauf, Kundenbeziehungen zu erhalten und die Akzeptanz des Unternehmens sicher zu stellen. Der Schaden hätte durch den Gebrauch des Rechtsmittels auch abgewendet werden können. Voraussetzung eines Haftungsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem eingetretenen Schaden. Nur wenn und soweit ein (zulässiges) Rechtsmittel zur Schadensabwehr geeignet war, kann der Nichtgebrauch haftungsrelevant sein. Die Kausalität zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt ist im Regelfall zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf richtigerweise zu Gunsten des Geschädigten hätte entschieden werden müssen. Hierbei ist sowohl auf die damalige Sach- und Rechtslage als auch die damalige Spruchpraxis der Gerichte abzustellen. Entscheidend ist also, wie das zur Entscheidung über den Primärrechtsschutz berufene Gericht nach Auffassung des über den Ersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen und wie es tatsächlich entschieden hätte (Hoppe, JA 2011, 167; BGH VersR 1983, 1031, 1034; VersR 1985, 358, 359; BGH NJW 1993, 3061, 3064). Nach dieser Maßgabe hätte das Verwaltungsgericht zu Gunsten der Klägerin entscheiden müssen und auch entschieden. Die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der gleichlautenden Einstellungsverfügungen in anderen Bundesländern wurde bereits gerichtlich (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 27. Februar 2013 – 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T) als auch in der juristischen Fachliteratur kurz nach Erlass der Einstellungsverfügungen (z.B. Rebentisch, NVwZ 2011, 533) bejaht. Die Rechtswidrigkeit der betreffenden Anordnungen ergibt sich dabei bereits aus dem Umstand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vorlagen. Nach § 19 Abs. 3 S. 1 AtG können die Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung im Einzelfall anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den atomrechtlichen Vorschriften oder dem Genehmigungsbescheid widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Der atomrechtliche Gefahrenbegriff erfasst auch die auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte lediglich einen Gefahrenverdacht begründenden Schadensmöglichkeiten, die nur deshalb nicht ausgeschlossen werden können, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge mit der notwendigen Gewissheit weder bejaht noch verneint werden können. Ein Gefahrenverdacht lag jedoch nicht vor; die Ereignisse in Fukushima vermochten einen solchen nicht zu begründen, da eine Risikoneubestimmung oder die pauschale Bezugnahme auf das Alter der abzuschaltenden Anlagen hierzu nicht ausreichen (Rebentisch, NVwZ 2011, 533). Mangels konkreter Nachweise einer gegenüber der ergangenen Genehmigung veränderten Sachlage („Zustand“) bei Erlass der streitbefangenen Anordnung können weder das Vorliegen einer Gefahr noch Anhaltspunkte für einen Gefahrenverdacht bejaht werden. Zudem bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Notwendigkeit einer weitergehenden Risikovorsorge hätte angenommen werden können und zwar unabhängig davon, ob eine solche bei § 19 Abs. 3 AtG zu berücksichtigen ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2013 – 6 C 825/11.T). Darüber hinaus ist bei den – insoweit in allen betreffenden Bundesländern gleichlautenden – Verfügungen ein Ermessensausfall zu verzeichnen, der ebenso zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügungen vom 16.03.2011 führt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, aaO). Die Begründung der Verfügungen lässt zum Einen nicht erkennen, dass der Beklagte zu 1) sein Entschließungsermessen ausgeübt hat; er verweist lediglich darauf, dass „sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Kernkraftwerken dazu entschlossen (haben), diese vom Netz zu nehmen“. Hierdurch wird deutlich, dass nicht die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern andere Stellen der Exekutive über die Ausführung der Anordnung entschieden haben. Darüber hinaus kann der Anordnungsbegründung nicht entnommen werden, welche konkreten, auf die jeweilige Anlage bezogene Gesichtspunkte die Aufsichtsbehörde abgewogen und wovon sie sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen hat leiten lassen. Es erfolgt lediglich ein abstrakte und pauschale Bezugnahme auf das Alter der Anlagen. Zum Anderen fehlt es an Ausführungen zum Auswahlermessen dahingehend, dass weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung gestanden haben und die vorübergehende Abschaltung der Anlagen als ultima ratio erforderlich gewesen ist. War die beanstandete Maßnahme rechtswidrig, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hätte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage der Klägerin hin hätte zwar für sich genommen jedenfalls nicht den gesamten Schaden verhindert, da eine Entscheidung erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung, möglicherweise sogar erst nach Ablauf der Anordnungsdauer von drei Monaten ergangen wäre. Die Anfechtungsklage der Klägerin hätte jedoch mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bzw. mangels Entfall der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, S. 2 VwGO nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung gehabt. Hierdurch wäre die Fortsetzung des Leistungsbetriebs bzw. das Wiederanfahren der beiden Kernkraftwerke möglich gewesen. Das Ausnutzen der aufschiebenden Wirkung unterfällt in diesem Fall auch dem Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, da diese qua Gesetz als unmittelbare Folge der Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Soweit die Klägerin das Urteil des BGH vom 05.07.2001 – III ZR 11/00 – anführt, so ist der dort behandelte Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass der Bauherr, der gegen eine Baustilllegungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen aufschiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten nicht fortzusetzen braucht, die Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch schlicht faktisches Weiterbauen also nicht als „Rechtsmittel" angesehen werden kann. Der Grund hierfür war der Umstand, dass aus der Sicht des Bauherrn mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass sich das Bauvorhaben endgültig als rechtswidrig erweisen und die damit verbundenen Aufwendungen nutzlos würden. Es sei daher nicht geboten, dem Geschädigten aufzuerlegen, unter faktischer Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erhebliche und risikobehaftete Aufwendungen zur Schadensvermeidung zu machen. Die von der Klägerin erwirtschafteten Gewinne wären ihr jedoch in jedem Fall verblieben, so dass die Klägerin nach Sinn und Zweck der Schadensminderungspflicht, der durch § 839 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Rechtsmitteleinlegung ohne Abwägungsmöglichkeit statuiert wird, zur Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung sogar verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin hätte die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen vom 16.03.2011 auch ohne zeitliche Verzögerung einlegen können. Die Klageerhebung hätte zunächst fristwahrend ohne Angabe eines Antrags oder einer Begründung gemäß §§ 81, 82 VwGO erfolgen können, um die aufschiebende Wirkung zu erreichen. Die Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll – muss aber nicht – einen bestimmten Antrag enthalten. Dieser dient zunächst der Verdeutlichung des Klagebegehrens und wird lediglich angekündigt. Es handelt sich gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO um eine Sollvorschrift, weil sachdienliche Anträge im Laufe des vorbereitenden Verfahrens und – spätestens – in der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls unter Mithilfe des Gerichts formuliert und gestellt werden. Auch bei der Begründung der Klage handelt es sich gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 VwGO lediglich um eine Sollvorschrift, für die die Ausschlussfrist des § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht gilt; eine fehlende Begründung bleibt für den Kläger somit grundsätzlich sanktionslos (Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese VwGO § 82 Rn. 7-9, beck-online). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 839 Abs. 3 BGB nur die Alternative des „Entweder-Oder“ kennt und eine nuancierte, fallangemessene Schadensverteilung prinzipiell ausschließt (Hoppe, JA 2011, 167; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 93). Hat der Geschädigte versäumt, ein Rechtsmittel einzulegen, führt dies grundsätzlich zum völligen Anspruchsverlust. Diese Folge ist dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Rechtsmittel nicht geeignet ist, den gesamten Schaden abzuwenden, sondern nur zu mindern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch eine rechtswidrige behördliche Presseverlautbarung einem Bürger ein noch fortwirkender Schaden zugefügt worden ist, der durch eine aufgrund eines Rechtsmittels vorgenommene Berichtigung der Presseverlautbarung nur zum Teil verhindert werden kann (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 – III ZR 77/84). In diesem Fall liegt es in der Natur der Sache, dass der Schaden zum Teil nicht mehr anwendbar ist. In der vorliegenden Konstellation können diese Grundsätze keine Anwendung finden, da der Schaden durch eine unverzügliche Klageerhebung hätte abgewendet werden können. Soweit die Klägerin behauptet, dass das beklagte Land im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage die sofortige Vollziehung der Verfügungen vom 16.03.2011 angeordnet hätte, ist dies für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen unterlassener Rechtsmitteleinlegung und Schadenseintritt zunächst unbeachtlich. Die Kausalität der Unterlassung kann zwar entfallen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift die Vollziehung einer Entscheidung durch ein Rechtsmittel nicht gehindert wird (BGH MDR 1982, 554; Staudinger/Heinz Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 350). Vorliegend entfiel die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage jedoch grade nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, S. 2 VwGO, sondern hätte erst durch eine – im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügungen noch nicht vorhandene – Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO verhindert werden müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen durch den Beklagten zu 1) stellt vorliegend einen lediglich hypothetischen Geschehensverlauf dar. Wie die Klägerin zutreffenderweise selbst anmerkt, war die sofortige Vollziehung der Anordnungen vom 16.03.2011 nicht angeordnet. Es stellt sich deshalb nicht die Frage, ob die L2 bzw. die Klägerin zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 839 Abs. 3 BGB einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte stellen müssen. Denn der im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB gedanklich zu prüfende hypothetische Kausalverlauf bezieht sich zunächst auf die Entscheidung des Gerichts bzw. der Behörde, bei der das primäre Rechtsmittel anzubringen ist. Weitere Geschehensabläufe, die außerhalb der prognostizierten Entscheidung des über den Primärrechtsschutz berufenen Gerichts möglicherweise stattgefunden hätten, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Einbeziehung weiterer hypothetischer Kausalverläufe kann nur im Rahmen der Grundsätze der überholenden Kausalität berücksichtigt werden; die Anforderungen an die zur Prognose der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzubeziehenden Umstände würden sonst überspannt und die insoweit gebotene typisierte Betrachtungsweise außer Acht gelassen. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trifft die Klägerin. Zwar ist für die schuldhafte Versäumung der Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich der Ersatzpflichtige beweisbelastet. Macht jedoch der Betroffene geltend, das Absehen von einer Anfechtung könne ihm ausnahmsweise nicht vorgeworfen werden, so hat er die Gründe hierfür vorzutragen, etwa darzulegen, weshalb er mit der Begründung eines rechtswidrigen Verhaltens staatlicher Stellen eine Entschädigung begehrt, es gleichwohl aber unterlassen hat, ihm zur Verfügung stehende Mittel des öffentlichen Rechts zur Beseitigung des Eingriffs oder zur Durchsetzung seines Anspruchs zu gebrauchen. Diese Umstände gehören in aller Regel zu seinem Lebensbereich und entziehen sich daher vielfach der Kenntnis der in Anspruch genommenen Körperschaft (BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 –, BGHZ 90, 17-33). Dies entspricht auch dem System der Beweislastverteilung bei der hypothetischen Kausalität im Zivilprozess. Dabei geht es grundsätzlich um die Frage, ob sich der Schädiger darauf berufen kann, dass der von ihm verursachte Schaden aufgrund eines anderen Ereignisses ohnehin eingetreten wäre, wofür er beweisbelastet ist (Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 55, 59). Vorliegend geht es um den umgekehrten Fall, nämlich ob der Geschädigte sich darauf berufen kann, dass ein Schaden aufgrund eines hypothetischen Umstandes trotzdem eingetreten wäre; die Beweislast trägt in diesem Fall folglich der Geschädigte. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass der Beklagte zu 1) in Reaktion auf eine Anfechtungsklage und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen angeordnet hätte. Doch auch hiergegen hätte der Klägerin als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung gestanden. Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist nicht ohne weiteres – wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung – zugrunde zu legen, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Geht es, wie hier, um einen Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, wird die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen. Dennoch muss auch die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2003 – III ZR 342/02 –, BGHZ 156, 294-302). Der Antrag wäre demnach, wie eine Anfechtungsklage auch, zu Gunsten der Klägerin beschieden worden. Die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insbesondere wegen der Möglichkeit, sogenannte „Hängebeschlüsse“ zu erlassen, gehen nach vorstehenden Grundsätzen zu Lasten der Klägerin. Die Nichteinlegung des Rechtsmittels war auch schuldhaft. Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26). Der Klägerin war es zumutbar, die Anordnungen vom 16.03.2011 durch ihre im Atomrecht spezialisierten Justiziare kritisch zu überprüfen. Wie sich aus ihrer Pressemitteilung vom 13.04.2011 ergibt, hatte sie auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen und sah dennoch von einer Klageerhebung ab. Die Nichteinlegung eines Rechtsmittels ist im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB darüber hinaus nicht schuldhaft, wenn dem Verletzten der Gebrauch des Rechtsmittels nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung begründet die Unzumutbarkeit beispielsweise mit geringer Erfolgsaussicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 –, BGHZ 154, 54-64) oder wegen hoher Risiken des damit erreichbaren Erfolges (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – III ZR 37/10 –, BGHZ 188, 302-317). Ein dem entsprechender oder vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor; eine Anfechtungsklage der Klägerin hätte gute Erfolgsaussichten gehabt und die Schadensvermeidung hätte auch keine Investitionen der Klägerin erfordert. Imageschäden mit drohendem Kundenverlust, die besonderen gesellschaftspolitischen Umstände im streitgegenständlichen Zeitraum und der Wille zu einem politischen Dialog mit der Bundesregierung stellen dagegen unternehmenspolitische und strategische Gründe dar, die keine Unzumutbarkeit der Rechtsmitteleinlegung im haftungsrechtlichen Sinne begründen. Gleiches gilt für ein verbleibendes Prozessrisiko und die zeitliche Begrenzung der Anordnungen. Auch die unverzügliche Klageerhebung war angesichts des bereits erörterten Umstandes, dass es weder eines Antrags noch einer Begründung bei Einlegung des Rechtsbehelfs bedurfte, zumutbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die politische Diskussion bereits einige Tage vor Erlass der Einstellungsverfügungen auf eine Änderung der Sicherheitslage und Abschaltung der Altanlagen zentrierte und der Erlass der Anordnungen daher eine nahe liegende Folge dieser Diskussion darstellte. e. Der Anspruch wäre darüber hinaus auch gemäß § 254 Abs. 1 BGB jedenfalls im Hinblick auf die Abschaltung von O I zu beschränken. § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss. Die Vorschrift ist damit zugleich eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wer für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Schadensersatz fordert, verstößt gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) (Palandt/Grüneberg, aaO, § 254 Rn. 1). Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden „Obliegenheit". Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, Urteil vom 18. April 1997 – V ZR 28/96 –, BGHZ 135, 235-244). Die Klägerin muss sich vorliegend entgegenhalten lassen, dass sie bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen in einer Presseerklärung vom 15.03.2011 bekannt gegeben hat, O I vorübergehend freiwillig abfahren zu wollen. Auf diese Absicht hat die Klägerin in ihrem Quartalsbericht für Januar bis März 2011 auch nochmals hingewiesen. Zwar waren dieser Presseerklärung kein Zeitpunkt und keine Dauer des Abfahrens zu entnehmen, so dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Abfahren von O I und der Einstellungsverfügung vom 16.03.2011 durch diese Erklärung nicht erschüttert wird. Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze von Treu und Glauben kann die Klägerin jedoch nicht Ersatz des vollen Schadens für die Abschaltung von O I fordern, obwohl sie ein freiwilliges Abfahren im Vorfeld der streitgegenständlichen Verfügungen öffentlich angekündigt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob ein entsprechender Beschluss bereits intern gefasst worden ist. f. Soweit die Klägerin den Schaden geltend macht, der den Zeitraum nach dem 16.06.2011 hinaus betrifft, so fehlt es diesbezüglich bereits an der haftungsbegründenden Kausalität zu den Anordnungen vom 16.03.2011. Die Anordnungen des Beklagten zu 1) vom 16.03.2011 waren auf drei Monate befristet. Sie endeten deshalb mit Ablauf des 16.06.2011 und schlossen ein Wiederanfahren von O I und Q 1 in der Zeit vom 17.06.2011 bis zum 06.08.2011 nicht aus. Der unterlassene Betrieb beider Kernkraftwerke beruhte ausschließlich auf einem eigenen Willensentschluss der Klägerin bzw. der L2, der dem beklagten Land nicht zugerechnet werden kann. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist; zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs darf die pflichtwidrige Handlung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Weitere Umstände dürfen dagegen nicht hinzugedacht werden (Palandt/Grüneberg, aaO, Vorb v § 249 Rn. 25). Vorliegend legt die Klägerin dar, dass ein Wiederanfahren der Kernkraftwerke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Beklagten zu 1) unterbunden worden wäre. Dieses Vorbringen stellt einen solchen weiteren Umstand dar, dessen Hinzudenken im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität unbeachtlich ist. Normative Korrekturen, wie etwa nach den Grundsätzen der psychischen Kausalität, sind vorliegend nicht angezeigt, da der Entschluss der Klägerin zum Unterlassen des Wiederanfahrens bereits nach ihrem eigenen Vortrag gerade nicht auf den Anordnungen vom 16.03.2011 beruhte, sondern darauf, dass der Erlass erneuter Stilllegungsanordnungen erwartet worden ist. Diese können vorliegend jedoch nicht Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kausalität sein, sondern einzig die Anordnungen vom 16.03.2011. Auch in ihrer Pressemitteilung vom 17.06.2011 und in ihrem Jahresabschlussbericht 2011 erklärte die Klägerin, dass vom Wiederanfahren der Blöcke im Hinblick auf den langfristigen Erhalt von Kundenbeziehungen, der Akzeptanz in der Gesellschaft und bei politischen Entscheidungsträgern sowie einer bereits absehbaren Novellierung des Atomgesetzes abgesehen worden sei. Dieses Vorbringen knüpft ebenfalls ersichtlich nicht an die Anordnungen vom 16.03.2011 an. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) aus den vorstehend erörterten Gründen auch kein Anspruch aus dem Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs zu. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr.; vgl. BGHZ 117, 240, 252; 125, 258, 264; BGH VersR 2002, 714, 715; BGHZ 170, 260) Der von einem solchen Eingriff Betroffene hat allerdings nicht die freie Wahl, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und stattdessen eine Entschädigung verlangen will. Vielmehr ist hier § 254 BGB entsprechend anzuwenden. Beim enteignungsgleichen Eingriff ist ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB nicht nur im Rahmen der Eingriffsfolgen (so schon BGHZ 56, 57, 64 ff.), sondern auch bei der Verwirklichung des Schädigungstatbestandes selbst zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt sich eine Verpflichtung des Geschädigten, zur Schadensabwendung rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs ist dem Betroffenen generell die aus dem Gedanken des § 254 BGB abzuleitende Pflicht aufzuerlegen, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu prüfen, ob der darin enthaltene Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht. Ergeben sich bei dieser Prüfung für ihn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingriffs oder hätte die Prüfung zu diesem Ergebnis geführt, so ist er im Regelfall gehalten, die zulässigen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um den drohenden Schaden abzuwenden. Unterlässt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies im Sinne eines „Verschuldens in eigener Angelegenheit" (BGHZ 33, 136, 142) vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können. Denn im Hinblick auf die umfassende Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, der in erster Linie dazu bestimmt ist, den Bürger gegen rechtswidrige Eingriffe des Staates zu schützen, wiegt in diesem Falle der in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallende Beitrag zur Entstehung der Nachteile regelmäßig so schwer, dass es gerechtfertigt ist, ihn bei entsprechender Anwendung des § 254 BGB diesen Teil des Schadens selbst tragen zu lassen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 –, BGHZ 90, 17-33). Der Vorrang des Primärrechtsschutzes gilt demnach auch im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs; wenn es der Betroffene schuldhaft unterlässt, einen Eingriff mit den zu Gebote stehen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er entsprechend § 254 BGB regelmäßig auch keine Entschädigung für solche Nachteile verlangen, die er durch den Gebrauch des Rechtsmittels hätte vermeiden können. 3. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 300.000.000,00 EUR festgesetzt.