Beschluss
10 O 364/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:1125.10O364.15.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers und des Klägers vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers und des Klägers vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller war Mieter im Hause M-Weg in C und hatte auf dem Dachboden jedenfalls einige Hanfpflanzen installiert. Dort befand sich zudem ein Schreibtisch und eine Feinwaage. Um die Pflanzen mit der erforderlichen Wärme zu versorgen, hatte der Antragsteller in Eigenarbeit aus seiner Wohnung in den Spitzboden Stromleitungen gelegt, um dort elektrische Heizgeräte betreiben zu können. Diese Geräte waren permanent in Betrieb. Am 21.01.2015 kam es in dem Dachboden zu einem Brand, der einen Schaden in Höhe von insgesamt 211.923,66 € verursachte. Am Brandtag war der Antragsteller nicht zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller bei der Antragsgegnerin haftpflichtversichert (Versicherungsschein als Anlage K2, ab Blatt ## d.A.). Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken zu Grunde (im Folgenden AHB Privat), nebst ergänzender Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung V.I.P. Intelligent Single (im Folgenden ergänzende Bedingungen, ab Blatt ## d.A.) zu Grunde, deren Ziffer 1.1 auszugsweise wie folgt lautet a. Versichert ist […] die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. b. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus: […] (1) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Gegen den Antragsteller ist ein Strafverfahren eingeleitet worden (Staatsanwaltschaft C zum Aktenzeichen ### Js ###/## R), an dessen Ende der Antragsteller wegen des Besitzes von Marihuana zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ist. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Gebäudeversicherer nahm den Antragsteller aus übergegangenem Recht in Anspruch. Er holte ein Gutachten des Sachverständigenbüros M2 ein (ab Blatt ## der Akten). Der Sachverständige führte aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betreiben der Plantage und damit seitens der elektrischen Anlage und dem Eintritt des Schadenfeuers vorlag. An anderer Stelle führt er an, dass zu Beginn des Brandes eine relativ geringe Brandenergie vorlag, so dass theoretisch nicht auszuschließen ist, dass der Brand beispielsweise durch eine Zigarettenkippe verursacht worden war. Einen elektrischen Primärdefekt in der durch den Antragsteller vorgenommenen Elektroinstallation, die der Sachverständige als laienhaft bezeichnete, konnte er nicht ausschließen. Nachdem die Antragsgegnerin ihm gegenüber vorgerichtlich die Einstandspflicht abgelehnt hatte, beauftragte der Antragsteller seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Antragsteller trägt vor, die Ernte der Hanfpflanzen habe lediglich seinem Eigenbedarf gedient. Die Brandursache sei ungeklärt. Es mache keinen Unterschied, ob er Cannabispflanzen oder aber andere exotische Pflanzen, die einer Wärmelampe bedürften, angebaut habe. Vorsätzliches Verhalten liege nicht vor, weshalb Versicherungsschutz bestehe. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mit den folgenden Anträgen: 1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin für den Schadenfall vom 25.01.2015 im Hause M-Weg, ##### C Versicherungsschutz zu gewähren hat. 2. Die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der RAe C2 & Partner in Höhe von 3323,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage freizustellen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen. Sie trägt vor, aufgrund der Menge der vorhandenen Pflanzen sie mit einem Jahresertrag von 30 kg zu rechnen gewesen. Dies sei viel zu viel für den Eigenbedarf. Auch im Hinblick auf die Ausstattung mit Schreibtisch etc. sei daher von einer beruflichen Tätigkeit auszugehen. Darüber hinaus liege in dem Betreiben der Plantage eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne der ergänzenden Bestimmungen. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Brand durch die Heizgeräte ausgelöst worden sei. Die Akte der Staatsanwaltschaft C zum Aktenzeichen ### Js ###/## R war beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen verwiesen. II. Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigen Klage war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz gegen die Antragsgegnerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit dem Brandereignis. Hierbei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Kläger beabsichtigte, Marihuana zu verkaufen. Denn die Hanfplantage und die damit in Zusammenhang stehenden Handlungen des Antragstellers sind aus anderem Grunde nicht vom Versicherungsumfang gedeckt. Sie stellen eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne der ergänzenden Bedingungen dar. Mit einer solchen Wendung in Versicherungsbedingungen sollen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, hinsichtlich derer ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 04. November 2011 – 5 W 58/11 –, Rn. 4, juris). Die schadenstiftende Handlung muss im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt sein, die ihrerseits sowohl ungewöhnlich als auch gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt; Gefährlich im Sinne der Klausel ist eine Beschäftigung dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Oldenburg a.a.O.). Eine Beschäftigung muss die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 831, 832 m. w. N.). Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten; die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, dass es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen (BGH, Urteil vom 09. November 2011 – IV ZR 115/10 –, Rn. 17, juris Rn. 16). Dieses Verständnis ergibt sich auch für den maßgeblichen Horizont des verständigen Versicherungsnehmers, denn die Klausel spricht nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung", was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.). Umgekehrt erkennt der Versicherungsnehmer, dass es auf die Ungewöhnlichkeit oder Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung selbst nicht ankommt; Entspringt sie einem vom Versicherungsschutz generell ausgenommenen Gefahrenbereich, etwa der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer ungewöhnlich und gefährlichen Beschäftigung, so greift der Leistungsausschluss unabhängig davon, ob auch das unmittelbar schadenverursachende Verhalten als ungewöhnlich und gefährlich anzusehen ist. (BGH a.a.O.) In der vorliegenden Sache ist bei wertender Betrachtung aller bislang bekannten Umstände davon auszugehen, dass das Verhalten des Antragstellers, auf das die gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche gestützt werden, als ungewöhnliche und gefährliche Betätigung in dem soeben beschriebenen Sinne einzuordnen ist. Dass es sich bei dem Anpflanzen von Hanfpflanzen und der Pflege der Pflanzen um eine ungewöhnliche Betätigung handelt, bedarf im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Marihuana-Besitzes keiner weiteren Begründung. Es handelt sich aber auch um eine Tätigkeit, die eine regelmäßige Tätigkeit wie das Gießen der Pflanzen, die Ernte etc. und hiermit einen regelmäßig wiederkehrenden Zeitaufwand erfordert. Zudem wird die Gefährlichkeit dieser Tätigkeit dadurch begründet, dass gerade im Hinblick auf die Verbotenheit – wie auch hier – die elektrischen Anlagen zumeist in Eigenregie und laienhaft angelegt werden. Durch die laienhafte, im verborgenen vorgenommene Elektroinstallation hat der Antragsteller die Gefahren für Rechtsgüter Dritter wie des Gebäudeeigentümers bereits durch die zusätzlichen Wärmequellen und brennbares pflanzliches Material erhöht. Dem gegenüber verfängt das Argument des Antragstellers, es hätten auch andere exotische Pflanzen sein können, die der Wärme bedurft hätten, nicht. Denn die Gefahrerhöhung ergibt sich gerade durch die laienhaft selbst vorgenommene Installation. Zudem ist auch bei legal angebauten Pflanzen eine Plantagenanlage denkbar, die nicht vom Versicherungsumfang gedeckt ist. Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass keine Verurteilung wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln erfolgte, verfängt nicht. Die gesamte Ausgestaltung der Plantage, nämlich die Einrichtung des gesamten Spitzbodens zu diesem Zwecke nebst Schreibtisch und Feinwaage, führt dazu, dass der Antragsteller nicht redlicher Weise davon ausgehen konnte, von seiner privaten Haftpflichtversicherung Deckungsschutz erhalten zu können. Das Betreiben der Hanfplantage unterfiel damit generell nicht dem Versicherungsschutz. Darüber hinaus hat aber auch das Gutachten des Sachverständigenbüros M2 entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade ergeben, dass die Ursächlichkeit im Rahmen der Plantage liegt. Der Gutachter hatte ausgeführt, dass eine Kausalität der Elektroanlagen gegeben ist. Allenfalls käme auch eine Zigarette in Betracht. Da der Antragsteller aber unstreitig an dem Tag nicht anwesend war, scheidet diese Möglichkeit aus, so dass lediglich die Möglichkeit der Ursächlichkeit der Elektroninstallation der Plantage bleibt. Da die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Plantage bereits nicht vom Versicherungsumfang gedeckt sind, kann die Frage nach dem Verschuldensgrad dahinstehen. Mangels Anspruch aus dem Versicherungsvertrag kommt der begehrte Freistellungsanspruch betreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.