Urteil
9 O 276/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:1123.9O276.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, ein selbständiger Steuerberater, schloss bei der Beklagten im Jahre 1991 eine private Rentenversicherung ab. Die vierteljährliche Rentenanwartschaft beträgt zur Zeit 2.747,03 €. Sie ist ein wesentlicher Teil seiner Altersversorgung, zu deren Gunsten sich der Kläger seinerzeit auch von der Versicherungspflicht beim T befreien ließ. Der Kläger ist seit dem 02.08.2001 mit Herrn K in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden. Mit Schreiben vom 05.12.2013 informierte der Kläger die Beklagte über diesen veränderten Lebensstand und benannte seinen Lebenspartner als bezugsberechtigten Hinterbliebenen. In den allgemeinen Versicherungsgrundsätzen der Beklagten ist in § 40 die Versorgung Hinterbliebener geregelt. Dort heißt es: 3 „Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds oder Rentenempfängers. Eine Ehe, die nach Beginn des Bezugs einer gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 S. 2 erhöhten Altersrente geschlossen wurde, begründet keinen Anspruch auf Witwenrente.“ 4 Die Beklagte reagierte auf die Mitteilung des Klägers mit Schreiben vom 11.12.2013 und teilte ihr darin mit, dass 5 „Leistungen an sonstige Hinterbliebene nach dem Tarif, nach dem Sie versichert sind, nicht vorgesehen und auch in den Beiträgen nicht einkalkuliert sind, so dass Ihr Lebenspartner keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente hat.“ 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Ausschluss seines eingetragenen Lebenspartners von einer Bezugsberechtigung gegen Art. 3 GG verstoße, welcher über eine mittelbare Drittwirkung auch die Beklagte als privates Rentenversicherungsunternehmen binde. Die diese Ungleichbehandlung normierenden AGB-Klauseln aus §§ 21, 22 und 40 AVB seien gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Der verstorbene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei demgemäß einer „Witwe“ bzw. einem „Witwer“ gleichzustellen sei. 7 Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, 8 festzustellen, dass Herr K, geb. am ##.##.1962, bezugsberechtigter Hinterbliebener i.S.v. § 40 der zwischen den Parteien geltenden Versicherungsgrundsätze (AVB) ist. 9 Nach schriftlichem Hinweis des erkennenden Einzelrichters vom 03.09.2015 auf die Unzulässigkeit dieses Klageantrags (Bl. ## d.A.) beantragt der Kläger nunmehr, 10 die nachfolgenden Regelungen in den AVB der Beklagten 11 § 21 12 Gegenstand der Versicherung 13 (1) Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäftsplanes Pensionsversicherungen abgeschlossen werden. Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten. 14 (4) Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwenrente für den Ehemann, mit dem sie bei der Antragsstellung verheiratet sind, und Waisenrenten für ihre Kinder versichern. 15 § 22 16 Empfangsberechtigte 17 (1) Empfangsberechtigte aus der Versicherung sind für das Ruhegeld sowie für Rückvergütung das Mitglied, für die Witwenrente seine Ehefrau und für die Waisenrente seine ehelichen und diesen rechtlich gleichgestellten Kinder. Empfangsberechtigt aus der Versicherung einer Witwenrente gem. § 21 Abs. 4 ist der begünstigte Ehemann. 18 (3) Die Rente wird bei Rentenbeginn gem. Abs. 2 S. 1 in der vereinbarten Höhe gezahlt. Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine Anwartschaft auf Witwenrente vor, so erhöht sich die Altersrente von diesem Zeitpunkt an um 30%. Das Gleiche gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwenrente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden ist. Die Erhöhung der Altersrente entfällt, wenn das Mitglied schon eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, es sei denn, dass deren Zahlung spätestens drei Jahre vor Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren geendet hat. 19 § 40 20 Witwen- und Witwerrente 21 (1) Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitgliedes oder Rentenempfängers. Eine Ehe, die nach Beginn des Bezugs eine gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 oder Abs. 4 S. 2 erhöhten Altersrente geschlossen wurde, begründet keinen Anspruch auf Witwenrente. Eine während oder nach Bezug der Berufsunfähigkeit geschlossene Ehe begründet nur dann einen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Zeit zwischen der Eheschließung und dem Tod des Mitglieds mindestens fünf Jahre betragen hat. 22 … 23 Die Witwenrente beträgt 60% des Betrages, der als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde. Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die Witwenrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2% ihres Betrages. 24 Für die Witwenrente des aus einer Versicherung gemäß § 21 Abs. 4 begünstigten Ehemannes gelten die Bestimmungen in Abs. 1 S. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 entsprechend. 25 für unwirksam zu erklären. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. 28 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der ursprüngliche Klageantrag mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis bereits unzulässig sei. Ein Anspruch auf Hinterbliebenversorgung entstehe erst dann, wenn der verheiratete Kläger stirbt und eine Witwe hinterlasse. Es bestehe insoweit kein Raum für die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses, dessen entscheidungserhebliche Tatsachen bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht festgestellt werden können. 29 Die Beklagte hat der zwischenzeitlichen Klageänderung widersprochen und ist der Auffassung, dass diese auch nicht sachdienlich sei. Die Klageänderung sei bereits mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, zumindest jedoch mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses unzulässig. 30 Unabhängig davon sei Herr K kein Bezugsberechtigter i.S. einer Witwe oder eines Witwers gemäß §§ 22, 40 der AVB. Eine mittelbare Drittwirkung von Art. 3 GG sei nicht anzunehmen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2015 Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. 34 Der Klageantrag ist (auch) hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen unzulässig mangels feststellungsfähigem gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung (so hoch es auch sein mag) nichts daran, dass grundsätzlich nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellung sein kann (vgl. BGHZ 37, 137; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256, Rn. 3a m.w.N.). Zwar kann Gegenstand der Feststellung auch ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis sein, aber unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis (Zöller-Greger, aaO; vgl. BGHZ 120, 239). Zu verneinen ist z.B. ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bei einer auf die Erbfolge nach noch lebenden Personen gerichteten Feststellungsklage (vgl. BGHZ 37, 137; OLG Koblenz FamRZ 2003, 542). Im Kern nicht anders liegt der Fall hier insbesondere hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Feststellungsantrags. Ebenso wie der Erblasser noch möglicherweise sein Testament ändern könnte oder mögliche Erben auch noch vorversterben könnten, könnten sich der Kläger und Herr K möglicherweise auch noch trennen und ihre eingetragene Lebensgemeinschaft auflösen bis zum Tode des Klägers – oder Herr K könnte vorversterben. Jedenfalls im letztgenannten Fall hätten die vom Kläger zur Klärung begehrten Rechtsfragen keine Relevanz für eine konkrete Rechtsfolge bzw. für einen konkreten Versicherungsfall. Die Klärung potentiell unerheblicher - abstrakter - Rechtsfragen ist nicht von § 256 ZPO gedeckt. 35 Aus ähnlichen Erwägungen ist auch der vom Kläger gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von bestimmt bezeichneten, in den Versicherungsvertrag einbezogenen AGB-Klauseln gemäß § 256 ZPO unzulässig. Diese Klauseln sind nicht für einen aktuellen Versicherungsfall relevant, sondern nur für einen möglichen zukünftigen Versicherungsfall. Sollte der Kläger indes zum Zeitpunkt seines Versterbens weder eine bezugsberechtigte verwitwete Ehefrau noch einen entsprechenden Lebenspartner haben, wären diese Klauseln für keinerlei konkrete Rechtsfolgen im Verhältnis der Parteien relevant. Der Kläger will im Kern eine Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Ehepartner erreichen. Ebenso wie eine Klage auf Feststellung der Bezugsberechtigung eines aktuellen Ehepartners für eine Witwenrente unzulässig wäre, ist auch die vorliegende Klage – auch hinsichtlich der Unwirksamkeit der ggf. entscheidenden Klauseln – unzulässig. Ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen ohne sich hieraus konkret ergebende Rechtsfolgen für wechselseitige Ansprüche besteht nicht. Es geht hier auch nicht um die Klärung eines bedingten Rechtsverhältnisses – quasi um die Klärung des Rechtsverhältnisses „unter der Bedingung der Aufrechterhaltung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und Herrn K bis zum Tod des Klägers“. Abgesehen davon, dass der Klageantrag so schon nicht formuliert worden ist, liefe eine solch weitgehende Anerkennung von zeitlichen Bedingungen darauf hinaus, die Erforderlichkeit eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses faktisch auszuhöhlen und damit die Klärung von Rechtsfragen hinsichtlich zukünftiger Rechtsfolgen bzw. Rechtsverhältnissen entgegen der Regelung des § 256 ZPO zu ermöglichen, was im Übrigen auch rechtspolitisch fragwürdig wäre angesichts der bereits bestehenden Überlastung der deutschen Zivilgerichte mit der Klärung von Rechtsfragen hinsichtlich aktuell relevanten Rechtsverhältnissen. Es erscheint im Übrigen auch nicht unzumutbar, dass ggf. Herr K im Falle des Todes des Klägers und noch Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu diesem Zeitpunkt die sodann nach seiner Auffassung konkret bestehenden Leistungsansprüche gerichtlich klären lässt, zumal in der vorliegenden Fallkonstellation sowieso Einiges dafür spricht, dass bis dahin die einschlägigen Versicherungsbedingungen noch dahingehend angepasst worden sein könnten, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der klassischen Ehe gleichgestellt sind – oder aber auch die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland gesetzlich anerkannt worden ist (wie z.B. inzwischen in Irland), womit auch der Wortlaut der aktuellen Versicherungsbedingungen die vom Kläger begehrten Rechtsfolgen hätten (weil dann die geschlechtsspezifischen Differenzierungen jedenfalls zu Gunsten des Versicherungsnehmers geschlechtsneutral auslegungsfähig sein dürften). Diese möglichen weiteren Entwicklungen im Verlaufe der Zeit bis zum Tode des Klägers illustrieren im Übrigen, warum es nicht bloße Förmelei darstellt, ein konkretes gegenwärtiges Rechtsverhältnis mit einem konkreten rechtlichen Interesse im vorliegenden Fall zu fordern - und zu verneinen. 36 Ob auch die Klageänderung unzulässig war, kann offen bleiben. Richtigerweise dürfte die Klageänderung sachdienlich und isoliert betrachtet zulässig sein, wenn der Klageantrag § 256 ZPO entsprechen würde - was indes nicht der Fall ist. 37 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 39 Streitwert: bis 22.000,00 € (vgl. Berechnung S. 5 der Klageschrift, Bl. #).