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Urteil

17 O 59/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher umfassend und eindeutig über Beginn und Rechtsfolgen des Widerrufs informieren; eine Abweichung von der Musterbelehrung ist unschädlich, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (§§ 495, 355 BGB a.F.). • Erfolgt die Belehrung nicht oder ist ihr Beginn der Frist an den Erhalt separater Unterlagen geknüpft, trifft den Darlehensgeber die Darlegungs- und Beweislast für den ordnungsgemäßen Zugang dieser Unterlagen. • Ein Widerruf kann verfristet sein; ist die Widerrufsfrist jedoch nicht in Lauf gesetzt worden, bleibt der Widerruf wirksam und wandelt das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346, 355, 495 BGB a.F.). • Motivation des Widerrufenden begründet regelmäßig keinen Rechtsmissbrauch; Verwirkung setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die Vertrauen des Verpflichteten begründen. • Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen einen kausalen Schaden und gegebenenfalls Verzug voraus; beides war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Wirksamkeitsfeststellungsanspruch wegen formbedingtem Widerruf eines Baufinanzierungsdarlehens • Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher umfassend und eindeutig über Beginn und Rechtsfolgen des Widerrufs informieren; eine Abweichung von der Musterbelehrung ist unschädlich, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (§§ 495, 355 BGB a.F.). • Erfolgt die Belehrung nicht oder ist ihr Beginn der Frist an den Erhalt separater Unterlagen geknüpft, trifft den Darlehensgeber die Darlegungs- und Beweislast für den ordnungsgemäßen Zugang dieser Unterlagen. • Ein Widerruf kann verfristet sein; ist die Widerrufsfrist jedoch nicht in Lauf gesetzt worden, bleibt der Widerruf wirksam und wandelt das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346, 355, 495 BGB a.F.). • Motivation des Widerrufenden begründet regelmäßig keinen Rechtsmissbrauch; Verwirkung setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die Vertrauen des Verpflichteten begründen. • Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen einen kausalen Schaden und gegebenenfalls Verzug voraus; beides war hier nicht gegeben. Der Kläger schloss 2007 zwei Darlehensverträge mit der Beklagten (95.000 € und 25.000 €). Beide Verträge enthielten vom Muster abweichende Widerrufsbelehrungen; zusätzlich erhielt der Kläger ein Informations- und Merkblatt mit abweichender Formulierung. Der Kläger erklärte 2014/2015 den Widerruf beider Darlehensverträge und begehrte Feststellung, dass die Verträge wirksam widerrufen und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt wurden sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte bestritt unzureichend belehrt worden zu sein und rügte Unzulässigkeit, Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Fristbeginn, Anforderungen an die Belehrung und Beweislast bezüglich des Zugangs der Informationsunterlagen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, da ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis geltend gemacht wurde und kein Vorrang einer Leistungsklage besteht. • Widerrufsfrist und Belehrung (rechtliche Grundlage): Maßgeblich sind §§ 495, 355 BGB a.F., § 312c BGB a.F. und die BGB-InfoV; die Belehrung muss Beginn und Rechtsfolgen des Widerrufs klar und eindeutig darstellen. • Vertragsnummer 95.000 €: Die belehrende Klausel entsprach den gesetzlichen Anforderungen trotz Abweichung von der Musterbelehrung; Verwendung einer abweichenden Belehrung ist zulässig, sofern sie hinreichend deutlich ist. Der Widerruf des Klägers war verfristet; daher kein Feststellungsanspruch für dieses Darlehen. • Vertragsnummer 25.000 €: Die Widerrufsfrist hatte nicht begonnen, weil der Kläger bestritten hatte, das maßgebliche Informations- und Merkblatt erhalten zu haben; die Beklagte konnte den Zugang nicht beweisen. Daher war der Widerruf dieses Vertrags wirksam und das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§§ 346, 355, 495 BGB a.F.). • Rechtsmissbrauch/Verwirkung: Die Motive des Klägers rechtfertigen keinen Rechtsmissbrauch; Verwirkung setzt neben Zeitablauf ein Vertrauenstatbestand voraus, der hier nicht gegeben ist. • Widerrufsfolgen: Bei wirksamem Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis; die Parteien sind wechselseitig zur Rückgewähr verpflichtet, wobei bei Realkrediten regelmäßig ein Rückerstattungsanspruch der Bank verbleiben kann. • Anwaltskostenforderung: Kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil kein kausaler Schaden bzw. kein Verzug der Beklagten nachgewiesen wurde. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Gerichtskosten wurden hälftig gewichtet; Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass der Darlehensvertrag über 25.000 € wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, weil die Widerrufsfrist hierfür nie zu laufen begann und die Beklagte den Zugang des Informationsblatts nicht bewiesen hat. Für den Darlehensvertrag über 95.000 € besteht kein Feststellungsanspruch, da der Widerruf verfristet war und die verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € besteht nicht, weil weder ein kausaler Schaden noch Verzug dargelegt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig 70% Kläger und 30% Beklagte auferlegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.