Urteil
15 O 21/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:0925.15O21.15.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der beim Amtsgericht Waldbröl im Grundbuch von E Blatt ####, Flur ##, Flurstücke ###, ### in Abteilung III lfd. Nr. 10, zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 5.105,16 € zu erteilen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.350 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der beim Amtsgericht Waldbröl im Grundbuch von E Blatt ####, Flur ##, Flurstücke ###, ### in Abteilung III lfd. Nr. 10, zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 5.105,16 € zu erteilen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.350 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer für diesen eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 5.105,16 €. Der Kläger hat aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 11.10.2013 das Eigentum an dem beim Amtsgericht Waldbröl im Grundbuch von E Blatt #### eingetragenen Grundbesitz R-Str. ## in ##### I erworben. In Abteilung III des Grundbuchs von E Blatt #### war unter lfd. Nr. 17 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 13.058,51 € und unter lfd. Nr. 18 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.083,78 € zugunsten der G GmbH eingetragen. Der unter lfd. Nr. 17 eingetragene Zwangssicherungshypothek lag eine zugunsten der G GmbH gegenüber der Voreigentümerin des Grundbesitzes, Frau W, durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 29.04.2010 (Az.: 13 O 91/10) titulierte Werklohnforderung über 13.058,51 € zugrunde. Der unter lfd. Nr. 18 eingetragen gewesenen Zwangssicherungshypothek lag der zugunsten der G GmbH gegenüber der Voreigentümerin durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn vom 12.05.2010 (Az.: 13 O 91/10) titulierte Kostenerstattungsanspruch in Höhe eines Betrages von 1.764,80 € zugrunde. Für die Gemeinde D ist in Abteilung III des Grundbuchs von E Blatt #### unter der lfd. Nr. 10 noch eine Zwangssicherungshypothek gegen Frau W eingetragen. Infolge Befriedigung durch die Voreigentümerin ist das Recht Abteilung III Nr. 10 zunächst wieder auf diese als Grundschuld übergegangen. Zwischen dem Beklagten und der Voreigentümerin des Grundbesitzes bestand eine Geschäftsbeziehung dergestalt, dass die Voreigentümerin den Beklagten mit der wirtschaftlichen Beratung zum versuchten Rettungserwerb ihres Grundbesitzes im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht Waldbröl beauftragt hat. Der Beklagte sollte versuchen, den Erwerb des Objekts durch Dritte zu verhindern und das Objekt gegebenenfalls zu ersteigern und im Folgenden mit einem Mietkaufvertrag zu erhalten (vgl. Geschäftsvereinbarung vom 05.05.2012 (Anlage B5= GA 58ff.), Geschäftsvereinbarung vom 10.09.2012 (Anlage B6= GA 61ff.), Geschäftsvereinbarung vom 19.06.2013 (Anlage B7= GA 64ff.), Geschäftsvereinbarung vom 03.07.2013 (Anlage B8= GA 67ff.) und Geschäftsvereinbarung vom 05.09.2013 (Anlage B9= GA 69ff.)). Wegen des weiteren Inhalts der Geschäftsbesorgungsvereinbarungen wird auf die benannten Schriftstücke Bezug genommen. Auf den 25.06.2013 datiert ist ein mit „Abtretung“ überschriebenes Schriftstück (Anlage B3= GA 43), worin Frau W erklärt, ihre Ansprüche aus der Erlöszuteilung bezüglich dem Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Waldbröl sowie ihre Ansprüche auf Rückgewähr aller eingetragener Grundschulden, Hypotheken und Zwangssicherungshypotheken an den Beklagten abzutreten. Auf den 02.12.2013 datiert ist eine Abtretungsvereinbarung (Anlage K2= GA 18f.) zwischen der G GmbH und dem Kläger, aus der sich ergibt, dass die G GmbH die gegenüber Frau W benannten titulierten Forderungen an den Kläger veräußert und diese an den Kläger abtritt. Am 03.12.2013 unterzeichnete die Voreigentümerin des Grundbesitzes eine Erklärung, worin sie bestätigte, dass die an den Beklagten abgetretene Zwangssicherhypothek der Gemeinde D Abteilung III lfd. Nr. 10 über 5.105,16 € bereits in der ersten Abtretung vom 25.06.2013 enthalten gewesen sei. Des Weiteren gab die Voreigentümerin in diesem Schriftstück an, die Abtretung vom 25.06.2013 sei zur Sicherung und Rückführung der Ansprüche des Beklagten aus der Geschäftsvereinbarung vom 05.05.2012, 10.09.2012, 19.06.2013, 03.07.2013 und 05.09.2013 erfolgt. Mit Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage K3= GA 20) setzte der Beklagten den Kläger von der Abtretung der Grundschuld in Kenntnis und forderte den Kläger auf, den der von Frau W an den Beklagten abgetretenen, der Grundschuld zugrunde liegenden Forderungsbetrag in Höhe von 5.105,16 € an ihn zu zahlen. Daraufhin erklärte der Kläger unter Berufung auf § 406 BGB gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2014 (Anlage K4= GA 21f.) die Aufrechnung mit der aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 02.12.2013 an den Kläger abgetretenen Werklohnforderung gegenüber der von dem Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2014 aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderungsbetrag und forderte den Beklagten gleichzeitig zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld auf. Mit Schreiben vom 17.03.2014 (Anlage K5= GA 23) und vom 02.12.2014 (Anlage K6= GA 24) hat der Beklagte die Erteilung der Löschungsbewilligung abgelehnt. Dies insbesondere mit der Begründung, der Kläger könne ihm gegenüber nicht die Aufrechnung mit einer ihm gegen die Voreigentümerin zustehende Forderung erklären. Auf den 18.03.2014 datiert ist eine an die Voreigentümerin gerichtete Zahlungsübersicht des Beklagten (Anlage B1= GA 41), aus der sich ein offener Saldo in Höhe von 6.464,02 € zugunsten des Beklagten ergibt. Am 14.05.2014 wurde zugunsten des Beklagten im Grundbuch von E Blatt #### in Abteilung III lfd. Nr. 10 aufgrund abgetretenen Rechts eine Grundschuld über einen Betrag von 5.105,16 € eingetragen. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der mit Schreiben vom 07.03.2014 erklärten Aufrechnung sei die der an den Beklagten abgetretenen Grundschuld zugrunde liegende Forderung erloschen. Wegen § 406 BGB sei er berechtigt, nach erfolgter Abtretung der Eigentümergrundschuld an den Beklagten gegenüber dem Beklagten als neuem Gläubiger die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung unter Berufung auf § 406 BGB sei auch nicht gemäß § 1156 S. 1 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Grundschuld ohne eine Gegenleistung und damit unentgeltlich, erworben habe. Eine Forderung gegen die Voreigentümerin des Grundbesitzes stehe dem Beklagten nicht zu, da die getroffenen Geschäftsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Der Kläger behauptet, die Geschäftsvereinbarungen seien nicht von der Voreigentümerin gezeichnet worden, jedenfalls sei diese zum Zeitpunkt der Zeichnung der Vereinbarungen nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Auch sei der Beklagte nicht für die Voreigentümerin tätig geworden. Er selbst habe seine Forderungen gegen die Voreigentümerin durch entgeltliche Veräußerung durch die G GmbH erworben. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der beim Amtsgericht Waldbröl im Grundbuch von E Blatt ####, Flur ##, Flurstücke ###, ### in Abteilung III lfd. Nr. 10, zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 5.105,16 € zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall des Obsiegens beantragt der Beklagte hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen der in Abt. III Nr. 10 des Grundbuchs von E Blatt #### eingetragenen Grundschuld zu 5.105,16 € nebst 1% Säumniszuschläge monatlich ab 16.09.2006 von 250,00 €, ab 24.09.2006 von 300,00 €, ab 22.09.2006 von 150,00 €, ab 21.09.2006 von 1.750,00 € und ab 01.10.2006 von 1.7500,00 € zu dulden. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu. Der Kläger könne nicht mit Erfolg eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Voreigentümerin gegenüber ihm erklären. Er habe die Grundschuld nicht ohne eine Gegenleistung erworben, da ihm gegen die Voreigentümerin eine Forderung resultierend aus den geschäftlichen Dienstleistungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens in Höhe von 6.464,02 € zustünde und ihm die Grundschuld als Sicherung für diese Forderung abgetreten worden sei. Die Geschäftsbesorgungsverträge seien wirksam. Ein Anspruch gegen die Voreigentümerin ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Ohnehin sei eine etwaige Nichtigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge unerheblich, da im Verhältnis des Klägers zum Beklagten allein die dingliche Schuld maßgeblich sei. Eine Aufrechnung sei auch im Hinblick auf § 1156 S. 1 BGB ausgeschlossen und im Übrigen deshalb unzulässig, da es an einer Gleichartigkeit der Forderungen i.S.d. § 387 BGB fehle. Im Übrigen sei der Kläger seinerseits schon gar nicht Inhaber der Forderungen gegenüber Frau W durch Abtretung seitens der G GmbH geworden. Einer solchen Abtretung stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da die Abtretung allein der Vereitelung der dinglich gesicherten Ansprüche des Beklagten dienen sollte und deshalb sittenwidrig gewesen sei. Auch mangele es an einem Rechtsgrund für diese Abtretung. Die Beiakten Amtsgericht Waldbröl 2 K 106/10 und 5a M 0297/14 sowie die Grundbuchakte des Amtsgerichts Waldbröl zu Blatt #### des Grundbuchs von E sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen durch Löschungsbewilligung (§ 876 S. 1 BGB) zu realisierenden bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld (§§ 1192, 1183, 875 Abs. 1 BGB). Er kann gemäߠ § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB die Bewilligung der Löschung der Grundschuld von dem Beklagten verlangen. Die grundbuchrechtliche Löschungsbewilligung gilt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wegen § 894 Abs. 1 ZPO als abgegeben und enthält zugleich die materiellrechtliche Erklärung der Aufgabe des Rechts. Der Sicherungsgeber hat gegen den Sicherungsnehmer einen durch Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Der Sicherungszweck ist vorliegend dadurch entfallen, dass die der an den Beklagten abgetretenen Grundschuld zugrunde liegende Forderung durch die seitens des Klägers erklärte Aufrechnung mit den Forderungen, die ihm gegenüber der Voreigentümerin des Grundbesitzes zustanden, gemäß § 389 BGB erloschen ist. Mit Schreiben vom 07.03.2014 (Anlage K4= GA 21f.) hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung gemäß § 388 BGB erklärt. Es bestand auch eine Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB. Hiernach ist eine Aufrechnung möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Anders als der Beklagte meint, fehlt es hier nicht an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Gegenseitigkeit liegt immer dann vor, wenn jeder zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen Partei ist. Der Kläger hat zunächst die Forderungen gegen Frau W durch wirksame Abtretung nach § 398 BGB durch die G GmbH erworben. Ausweislich der Abtretungsvereinbarung vom 02.12.2013 (Anlage K2= GA 18f.) wurden an den Kläger von der G GmbH eine Werklohnforderung gegen Frau W in Höhe von 13.058,51 € und ein Kostenerstattungsanspruch gegen Frau W in Höhe von 1.764,80 € veräußert und die Forderungen abgetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2015 hat der Kläger weiter angegeben, er habe die Forderungen von der G GmbH abgekauft und mit stehen gelassenen Gewinnen verrechnet. Da der Kläger erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 07.02.2014 (Anlage K3= GA 20) Kenntnis davon erlangt hat, dass dem Beklagten von der Voreigentümer die Grundschuld abgetreten worden ist, die Forderungsabtretung zwischen der G GmbH und dem Kläger aber bereits am 02.12.2013 erfolgt ist, geht der Einwand des Beklagten, es handle sich hierbei um eine unzulässige Rechtsausübung, die lediglich der Vereitelung der dinglich gesicherten Ansprüche des Beklagten dienen sollte, fehl. Ferner hat der Kläger auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargetan, dass es ihm darum ging, das Grundstück frei von ihm im Rang vorgehenden Rechten zu bekommen, um das Grundstück verwerten zu können. An der Gegenseitigkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil sich die durch die G GmbH an den Kläger abgetretenen Forderungen gegen die Voreigentümerin des Grundbesitzes richten. Dies ist im Hinblick auf § 406 BGB unschädlich. Bis zur Abtretung der Grundschuld durch die Voreigentümerin an den Beklagten bestand eine Aufrechnungslage zwischen dem Kläger und der Voreigentümerin. Nach erfolgter Abtretung der Eigentümergrundschuld an den Beklagten war der Kläger berechtigt, gegenüber dem Beklagten als neuem Gläubiger der Grundschuld die Aufrechnung zu erklären. Nach § 406 BGB kann der Schuldner einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Sämtliche Voraussetzungen des § 406 BGB liegen hier vor. Der Kläger hat die Gegenforderungen erworben, bevor er Kenntnis davon erlangte, dass die Voreigentümerin die Grundschuld an den Beklagten abgetreten hat, denn die Forderungen hat der Kläger bereits am 02.12.2013 erworben, während ihn der Beklagte erst mit Schreiben vom 07.02.2014 von der Abtretung in Kenntnis setzte. Auch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erfolgte erst am 14.05.2014. Die Forderung des Klägers ist auch nicht erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden. Die Anwendbarkeit des § 406 BGB ist vorliegend auch nicht wegen §§ 1156 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Nach §§ 1156 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB finden die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Grundschuld keine Anwendung. Diese Vorschrift greift jedoch dann nicht ein, wenn, wie hier, ein unentgeltlicher Erwerb der Grundschuld vorliegt. In einem solchen Fall ist der Rechtsgedanke des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB heranzuziehen (Eickmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1156 Rn. 9). Grund dafür ist, dass sich ein unentgeltlicher Erwerb nicht zu Lasten des dadurch Betroffenen auswirken soll. Vorliegend ist die Abtretung der Grundschuld von der Voreigentümerin des Grundbesitzes an den Beklagten erfolgt, ohne dass diesem eine mit der Grundschuld zu besichernde Forderung gegen die Voreigentümerin zustand. Anders als der Beklagte meint, steht diesem gegen die Voreigentümerin eine Forderung in Höhe von 6.464,02 € wegen der Erbringung von geschäftlichen Dienstleistungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht zu. Die Geschäftsbesorgungsverträge sind sämtlich wegen § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Beklagte hat sich unter Ausbeutung der Zwangslage der Voreigentümerin für seine Leistungen Vermögensvorteile versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung standen. Der Beklagte hat sich von Frau W Vermögensvorteile versprechen lassen, die den Wert der von ihm zu erbringenden Leistung derart überstiegen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dem Beklagten oblag nach den Geschäftsbesorgungsvereinbarungen lediglich die wirtschaftliche Beratung im Rahmen eines versuchten Rettungserwerbs des Grundbesitzes von Frau W in den jeweils angesetzten Versteigerungsterminen bei dem Amtsgericht Waldbröl. Konkret sollte der Beklagte versuchen, den Erwerb durch Dritte zu verhindern und das Objekt zu ersteigern und an die Auftraggeberin mit einem Mietkaufvertrag zu erhalten. Hierzu musste der Beklagte zu den angesetzten Terminen anreisen, bei diesen anwesend sein und eine selbstschuldnerische Bürgschaft stellen. Als Vergütung für die Terminwahrnehmung, Reisekosten sowie Stellung der Bürgschaft sahen die Geschäftsbesorgungsvereinbarungen vor, dass der Beklagte einen festen Kostenausgleich in Höhe von 2,44 Prozent des festgesetzten Verkehrswertes (122.900,00 €) erhält. Davon entfallen 1,46 Prozent auf Fahrtkosten, 0,60 Prozent auf Zeitaufwandsersatz, 0,38 Prozent auf den Aufwendungsersatz zur Refinanzierung der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Abrechnung unter Zugrundelegung dieser Vergütungsstruktur führt zu dem Ergebnis, dass für die Wahrnehmung eines Zwangsversteigerungstermins Kosten in Höhe von 2.998,76 € anfallen. Die von dem Beklagten nach den Geschäftsbesorgungsverträgen zu erbringenden Dienste sind nicht annähernd so anspruchsvoll sowie zeit- und kostenaufwendig, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise eine solch hohe Gegenleistung rechtfertigen. Sie entsprechen allenfalls durchschnittlich aufwendigen und schwierigen Arbeiten. Dies gilt umso mehr, als dass hier auch gerade keine rechtliche Beratung geschuldet ist Stellt man den von der Voreigentümerin zu zahlenden Betrag von 6.464,02 € den Verpflichtungen des Beklagten gegenüber, ergibt sich ein grobes Missverhältnis. Die Leistungen des Beklagten entsprechen dem Gegenwert keinesfalls. Der Beklagte hat für den Vertragsschluss auch die Zwangslage der Voreigentümerin ausgebeutet. Die Zwangslage von Frau W ergibt sich daraus, dass die Zwangsversteigerung ihres Hauses angeordnet war (vgl. insofern Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 138 Rn. 149). Der Beklagte hat sich diese Zwangslage bewusst zunutze gemacht und dabei Kenntnis von dem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen gehabt. Er hat eine Leistung erbracht, auf die die Voreigentümerin, wie er auch wusste, zur Behebung ihrer Zwangslage angewiesen war. Ein Anspruch des Beklagten gegen die Voreigentümerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Ersatzanspruch nach § 683 BGB für Aufwendungen, die von der Rechtsordnung missbilligt werden, nicht besteht (Sprau in: Palandt, 72. Auflage 2013, § 683 Rn. 8). Anders als der Beklagte meint, ist es auch nicht von vornherein unerheblich, ob ihm gegen die Voreigentümerin ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zustand, weil, wie er meint, im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter allein die dingliche Schuld maßgeblich sei. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.05.2003 (Az.: IV ZR 452/02 in: NJW 2003, 2673) entschieden hat, dass der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, dem Grundschuldgläubiger keine Einreden entgegensetzen kann, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben. Dies ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass bei der Teilungsversteigerung die Rechte des Erwerbers dadurch gewahrt sind, dass zwar ein belastetes Grundstück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichtet werden muss. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist jedoch nicht identisch mit der hier vorliegenden Konstellation. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall versuchte der Kläger, Einwendungen gegen den Sicherungsvertrag geltend zu machen und hierdurch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück abzuwenden. Hierzu berief er sich darauf, dass der Sicherungsfall nicht eingetreten sei und die Grundschuld nicht in voller Höhe valutiere. Vorliegend macht der Kläger jedoch keine Einrede aus dem Sicherungsvertrag geltend, um sich gegen eine drohende Zwangsvollstreckung zu verteidigen und stellt auch grundsätzlich nicht in Abrede, dass ein Befriedigungsrecht des Beklagten besteht. Vielmehr beruft sich der Kläger hier nur deshalb auf die Unwirksamkeit der Geschäftsbesorgungsverträge, um zu begründen, dass der Beklagte nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB keines Schutzes vor der Anwendung des § 406 BGB bedarf. Durch die Aufrechnung zeigt er sich bereit, seinen eigenen Anspruch gegen die Voreigentümerin des Grundbesitzes zu opfern, womit er eine entgeltliche Leistung zur Ablösung der Grundschuld erbringt, die nach § 1142 Abs. 2 BGB Äquivalent für eine Barzahlung ist. Die fehlende Gleichartigkeit zwischen der Geldforderung des Klägers und der Geldleistung, die dem Beklagten aus der Grundschuld zusteht und die den Eigentümer nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, wird durch §§ 1142 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB überwunden. Die Vorschrift des § 1142 Abs. 2 BGB stellt eine Ausnahme von dem Gegenseitigkeitserfordernis des § 387 BGB dar und findet auch auf die Grundschuld Anwendung. Sie soll es dem Eigentümer eines Grundstücks ermöglichen, den Gläubiger auch aus seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 5.105,16 €