Urteil
3 O 133/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0916.3O133.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.544,68 EUR. 3 Die Parteien schlossen im August 2008 auf entsprechenden Darlehensantrag der Kläger vom 30.08.2008 auf dem Postweg einen Verbraucherdarlehensvertrag (Darlehensnummer: ##########) über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 153.000,00 bei einem Zinssatz von 5,46 % p.a. mit einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2023 (vgl. Anl. K1, Bl. # d. A.) zur Ablösung einer anderweitigen Finanzierung eines Eigenheimes. Dem Antrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt (vgl. Bl. ## d. A.), die auszugsweise wie folgt lautete: 4 WIDERRUFSRECHT 5 […] 6 Beginn der Widerrufsfrist 7 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer 8 ein Exemplar dieser Belehrung 9 eine Urkunde oder eine Abschrift desDarlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen 10 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.Zu Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 11 […] 12 Widerrufsfolgen 13 […] 14 Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der E Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten 15 […] 16 Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. 17 Verbundene Geschäfte 18 Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 19 […] 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Belehrung wird auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung (vgl. Anl. K 1, Bl. ## d. A.) Bezug genommen. 21 Mit Schreiben vom 18.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten. Die Beklagte lehnte den Widerruf mit Schreiben vom 28.08.2014 ab. Die Kläger verkauften das Eigenheim und informierten die Beklagte über diesen Vorgang. Daraufhin übersandte diese den Klägern mit Schreiben vom 09.09.2014 eine Aufhebungsvereinbarung. Die Kläger unterschrieben diese nicht. Mit Schreiben vom 12.09.2014 stimmten sie der Zahlung der von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt der Rückforderung zu. Am 13.11.2014 ging bei der Beklagten eine Zahlung ein, von der diese am 14.11.2014 den Betrag in Höhe von 34.544,68 EUR als Vorfälligkeitsentschädigung verrechnete. Die Beklagte erstattete die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurück. 22 Die Kläger sind der Auffassung, sie haben den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei noch nicht erloschen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Belehrung entspreche weder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster-Widerrufsbelehrung noch dem Deutlichkeitsgebot. Bereits die Überschrift „ Widerrufsrecht “ statt „ Widerrufsbelehrung “ lenke davon ab, dass der Verbraucher nach einem Widerruf auch Pflichten habe. Weiterhin sei der Beginn der Widerrufsfrist unklar, da die Gestaltung der Belehrung so verstanden werden könne, dass die Frist alternativ durch Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung oder des Darlehensvertrages beginne. Außerdem sorge die Formulierung „ mit der Annahmeerklärung der Bank “ für Unklarheit, da darin eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist gesehen werden könne. Zudem erwecke die Textpassage auf Blatt ## des Darlehensvertrages (vgl. Anl. K 1, Bl. ## d. A.) den Eindruck, dass der Vertrag während einer Bindungsfrist von einem Monat nicht widerrufen werden könne. Auch die Formulierung „ nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses “ am Ende des Abschnittes zum Beginn der Widerrufsfrist sei irreführend. Die Textpassage „ Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der E Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten “ innerhalb der Widerrufsfolgen sei falsch, da das BGB bei Geldschulden keine Unmöglichkeit oder Verschlechterung kenne. Schließlich sei der gesamte Abschnitt „ Verbundene Geschäfte “ in der Belehrung unzulässig, da kein verbundenes Geschäft vorliege. Die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung daher zu Unrecht vereinnahmt. 23 Die Kläger beantragen, 24 die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.544,68 EUR zzgl. jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.11.2014 zu bezahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie ist der Auffassung, sie habe die Vorfälligkeitsentschädigung zu Recht erlangt. Der Widerruf der Kläger sei verfristet, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist eingegangen sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Die Überschrift „ Widerrufsrecht “ lenke nicht von den Pflichten des Verbrauchers ab, da sich diese klar und unmissverständlich aus dem Abschnitt „ Widerrufsfolgen “ ergäben. Die Belehrung verstoße auch nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Über den Beginn der Widerrufsfrist sei hinreichend aufgeklärt worden. Aus der Gestaltung der Belehrung ergebe sich, dass die im Abschnitt „ Beginn der Widerrufsfrist “ genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Die Formulierung „ nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses “ sei erforderlich, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handele. Weiterhin führe die Textpassage „ Verbindlichkeit dieses Antrags/Bindefrist “ nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, da sie unabhängig von der Widerrufsbelehrung angebracht sei und keine Verbindung zu dieser zuließe. Der Hinweis zur Entrichtung von Wertersatz bei mangelnder Rückgewährung der empfangenen Leistung sei weder falsch noch geeignet den Verbraucher zu verunsichern und entspreche zudem der Muster-Widerrufsbelehrung in der Fassung ab dem 01.04.2008. Ebenfalls sei die Passage zu „ verbundenen Geschäften “ nicht zu beanstanden, da eindeutig durch Hervorhebung im Text zu erkennen sei, dass diese Regelung nur gelte, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliege. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Kläger haben ihr Widerrufsrecht längst verwirkt und ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, da sie nach Erhalt der Widerrufsbelehrung sechs Jahre verstreichen ließen und sie ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag regelmäßig erfüllten. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zu der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015 (vgl. Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 I. 31 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 32 1. 33 Den Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung der vorbehaltlich geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.544,68 € zu. 34 Insbesondere haben die Kläger als Gesamtgläubiger keinen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 432 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. 35 Denn die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechtsgrund erlangt, weil diese aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung der Kläger einen Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB hatte. 36 Der im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts geschlossene Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nämlich im Antragsverfahren zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Der von den Klägern am 18.08.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. BGB a.F. bei der Beklagten ein. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. 37 Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Diesbezüglich soll der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.2015, XI ZR 118/08). Gemessen an den vorgenannten Maßstäben begegnet die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. zu einer wortgleichen Belehrung: LG Bonn, Urteil vom 05.11.2014, Az. 3 O 278/14; LG Bonn, Urteils vom 13.07.2015, Az. 3 O 209/14; OLG Köln, Beschlüsse vom 23.03.2015 und 22.04.2015, Az. 13 U 168/14). Die Kläger wurden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Die verwendete Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.. 38 a) 39 Insbesondere steht die Verwendung des Begriffs „ Widerrufsrecht “ anstatt von „ Widerrufsbelehrung “ in der Überschrift der Wirksamkeit der Belehrung nicht entgegen. Die Überschrift ist nicht irreführend und erweckt nicht den Eindruck, dass für den Verbraucher nur Rechte und keine Pflichten bestehen. Der Terminus „Recht“ drückt zwar deutlicher aus, dass ein Recht zum Widerruf besteht als der Begriff „Belehrung“. Dadurch werden aber bestehende Pflichten des Verbrauchers nicht grundsätzlich verschleiert oder im Umkehrschluss ausgeschlossen, zumal auch der der Musterwiderrufsbelehrung entsprechende Begriff „Belehrung“ nicht ohne Weiteres auf Pflichten schließen lässt. 40 Anders ist dies allenfalls zu beurteilen, wenn die in der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. BGB-InfoV vorgesehenen Zwischenüberschriften fehlen (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10), was hier nicht der Fall ist. Für den Verbraucher ist aus dem Kontext und der weiteren Gestaltung der vorliegenden Belehrung, insbesondere unter dem Punkt „ Widerrufsfolgen “, jedoch klar und unmissverständlich erkennbar, welche Rechte er geltend machen kann und welche Konsequenzen dies hat. Die Zwischenüberschrift „ Widerrufsfolgen “ ist durch Fettdruck auch deutlich hervorgehoben und auf den ersten Blick für den Verbraucher erkennbar. 41 b) 42 Weiterhin verstößt der Abschnitt zum Beginn der Widerrufsfrist nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Es ist klar ersichtlich, dass die dort genannten Voraussetzungen, namentlich der Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung und des Darlehensvertrags/Angebots und der Annahmeerklärung sowie der Finanzierungsbedingungen, kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen, was auch das LG Bremen in der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung nicht anders beurteilt (vgl. LG Bremen, Urteil vom 04.02.2015, Az. 1- O- 330/14). Dies ergibt sich insbesondere durch das vorgeschobene Wort „und“ vor der letzten Voraussetzung. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist damit klar, dass alle Voraussetzungen gemeinsam vorzuliegen haben. Eine andere semantische Interpretation der Auflistung sieht das Gericht nicht. Insbesondere hält es die Interpretation des „und“ dahingehend, dass nur die letzten beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, für nicht überzeugend. Die optische Gestaltung der Auflistung lässt nicht den Schluss zu, dass zwischen der ersten Voraussetzung und den beiden letzten ein Unterschied beim Erfordernis des Vorliegens besteht. Der Satzbau der Belehrung zum Fristbeginn spricht ebenfalls für ein kumulatives Erfordernis, da der einleitende Satz „ Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer “ nicht mit dem Wort „ entweder “ versehen ist und zwischen den Voraussetzungen auch kein „ oder “ verwendet wird. Auch die vorhandenen Spiegelstriche vor den Zeilen sprechen nicht für alternative Voraussetzungen. Sie dienen lediglich der Gliederung zur besseren Lesbarkeit und sind vielmehr als Kommata zu lesen, was sich dem durchschnittlichen Verbraucher auch zwanglos erschließt. 43 Zudem birgt die Formulierung „ jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses “ am Ende der kumulativen Voraussetzungen für den Fristbeginn keine Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14; LG Bonn, Urteil v. 05.11.2014, 3 O 278/14). Dieser Zusatz geht auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F. zurück, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes im Sinne von § 312d BGB erfolgte. 44 Der Verbraucher hat in der vorliegenden Konstellation des Antragsverfahrens im Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufes bereits ein bindendes Angebot (vgl. Bl. ## d. A.) abgegeben und ist sich also über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages im Klaren. Ebenso ist er sich aufgrund der erkennbar noch fehlenden Erklärung der Bank dessen bewusst, dass ein Vertragsschluss nicht bereits mit der Abgabe/Unterschrift seines Antrags erfolgt. Es ist für ihn aus der Belehrung heraus erkennbar, dass die Widerrufsfrist nach Übersendung seines Vertragsangebotes, aus dem sich die Vertragsbedingungen ergeben, beginnt, sobald er die Annahmeerklärung der Beklagten erhält. Es ist ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Annahmeerklärung zu entscheiden, ob er sich an dieser Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. Da die Annahmeerklärung den Darlehensnehmer zwingend erst nach Abgabe des Vertragsangebotes erreicht, was bei lebensnaher Auslegung für den durchschnittlichen Verbraucher auch klar ist, lässt sich der Fristbeginn hinreichend deutlich bestimmen. 45 Verwirrend ist auch insofern der Zusatz „ jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses “ nicht, als der Verbraucher weder den Eingang seines Angebots bei der Bank noch den Zeitpunkt der Unterschrift der Bank bestimmen kann. Anders als das LG Bremen ausführt (vgl. LG Bremen, Urteil vom 04.02.2015, Az. 1- O- 330/14), ist diese Bestimmung für den Verbraucher offensichtlich gar nicht notwendig, da jedenfalls im vorliegenden Antragsverfahren die Widerrufsfrist aufgrund der Formulierung „ mit der Annahmeerklärung der Bank “ erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher diese erhalten hat. Denn die Formulierung „ nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses “ bedeutet nicht, dass die Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss, sondern lediglich, dass sie keinesfalls vorher zu laufen beginnt. Wann sie beginnt, nämlich mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Verbraucher, erschließt sich aber ohne Weiteres. 46 Die Regelungen in § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. erfordern auch keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf § 187 BGB nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96), was hier geschehen ist. 47 c) 48 Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrung Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen (LG Bonn, Urteil v. 05.11.2014, 3 O 278/14). Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „ Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. “ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Diesbezüglich verfängt auch die Argumentation der Kläger nicht, dass bei einem Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie nur sehr selten ein verbundenes Geschäft vorliegt. Denn der Darlehensgeber darf die Widerrufsbelehrung im Rahmen der hinter dem Muster stehenden Rechtsgedanken derart gestalten, dass sie auch andere mögliche Konstellationen abdeckt und muss nicht für jeden Vertragsschluss eine individuelle Belehrung aufsetzen. Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind. 49 d) 50 Die Formulierung „mit der Annahmeerklärung der Bank “ ist bei Auslegung der Umstände des Zustandekommens des Vertrages und der Gestaltung des Formulars nicht geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die Frist beginne ohne die Abgabe einer Vertragserklärung zu laufen. Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass die Widerrufserklärung nicht eine Formulierung „ mit der daraufgesetzten Annahmeerklärung der Bank “ oder vergleichbar enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann die Formulierung bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133,157 BGB auch nicht etwa so verstehen, dass die Frist lediglich dann zu laufen beginnt, wenn zeitgleich mit dem Darlehensangebot eine Annahmeerklärung vorliegt. So ist das Formular (Anl. K1, Bl. # d. A.) nicht nur unmissverständlich mit „ Darlehensantrag “ überschrieben und beginnt auf der ersten Seite mit den Worten „ der Darlehensnehmer beantragt bei der E Bank… “[…]. Es sieht unter der Widerrufsbelehrung zudem auch nur eine Unterschriftenleiste für die Darlehensnehmer vor und stellt auf Seite 11 (Bl. ## d. A.) zudem klar, dass durch die Unterzeichnung der Erklärung „ ein verbindliches Angebot “ auf Abschluss eines Darlehensvertrages abgegeben wird, an welches der Darlehensnehmer „ für einen Monat “ gebunden ist. Ein einheitliches Formular war im Rahmen des Antragsverfahrens erkennbar nicht vorgesehen. 51 Die Belehrung hat die Kläger ohne Weiteres in die Lage versetzt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten zu entscheiden, ob sich an ihrer Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. 52 e) 53 Weiterhin führt der Abschnitt „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist “ (Bl. ## d. A.) nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Er erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher nicht den Eindruck, der Widerruf könnte innerhalb einer Bindefrist von einem Monat nicht erklärt werden. Die Textpassage ist erkennbar unabhängig von der Widerrufserklärung und zeigt dem Verbraucher lediglich, dass er sich einer eventuellen Annahmeerklärung der Bank auch ohne sein Zutun nicht bis in Ewigkeit ausgesetzt fühlen muss, sondern nur im Laufe eines Monats. Dies ergibt sich bereits aus der drucktechnischen Gestaltung. Die Passage befindet sich auf einer neuen Seite und ist trotz der im unmittelbaren Umfeld befindlichen Widerrufserklärung, die eine Seite davor gedruckt ist, deutlich von dieser abgegrenzt. Auch die Wortwahl der Überschrift lässt keine direkte Verbindung zur Belehrung zu. Dort heißt es „ Verbindlichkeit des Antrages “. Dass beide Abschnitte separiert zu betrachten sind, ergibt sich ferner daraus, dass sie beide unterschrieben werden müssen und nicht etwa eine Unterschrift das Einverständnis mit beiden Passagen abdeckt. 54 f) 55 Schließlich ist auch der Hinweis, wonach der Darlehensnehmer ggf. Wertersatz zu leisten habe, wenn er die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren kann, nicht geeignet den Verbraucher zu verunsichern und an der Ausübung des Widerrufsrechts zu hindern. Der Begriff „Wertersatz“ ist an dieser Stelle nicht zu beanstanden. Zwar kennt das BGB bei Geldschulden keine objektive Unmöglichkeit, wie die Kläger zutreffend festgestellt haben, doch wird durch die verwendete Formulierung das Gegenteil auch nicht impliziert. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich wegen verschiedener Abweichungen zu der Musterwiderrufsbelehrung in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV auf deren Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen kann, muss die entsprechend gewählte Formulierung nicht falsch sein. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die Formulierung „Wertersatz“ verwirrend und theoretisch tauglich sein soll, einen verständigen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der durchschnittliche Verbraucher macht sich vielmehr typischerweise keine Gedanken über denkbare oder nicht denkbare Unmöglichkeit bei Geldschulden, sondern erkennt anhand der gewählten Formulierung, dass er gegebenenfalls zur Zahlung verpflichtet ist. 56 2. 57 Auf die Grundsätze der von der Beklagten eingewandten Verwirkung bei der Ausübung eines unbefristeten Widerrufsrechts kommt es demnach nicht mehr streitentscheidend an. 58 3. 59 Weitere Ansprüche der Kläger sind nicht ersichtlich. 60 II. 61 Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 62 Der Streitwert wird auf 34.544,68 EUR festgesetzt. 63 Rechtsbehelfsbelehrung: 64 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 65 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 66 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 67 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 68 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 69 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 70 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.