OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 8/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0903.14O8.15.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.000,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 24.268 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2015 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Küchenfachhändler. Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft organisierte Einkaufsgesellschaft, die auf das Marktsegment Küchen spezialisiert ist. Neben der Komplementärin hat die Klägerin im Außenverhältnis – nach Ausscheiden der anderen Kommanditisten – mittlerweile nur eine Kommanditistin, nämlich die L2 GmbH. 3 Der Einkaufsgesellschaft („L“) liegt folgendes Geschäftsmodell zugrunde: Die Händler, die dem „L“ beigetreten sind, können die günstigen Einkaufsbedingungen (Rabatte, Skonti u.Ä.), die die Beklagte mit den mit ihr verbundenen Lieferanten und Herstellern ausgehandelt hat, in Anspruch nehmen. Die eingeräumten Rabatte, Skonti u.Ä. werden hierbei direkt und unmittelbar bei den einzelnen Rechnungen von den dem „L“ beigetretenen Händlern in Abzug gebracht. Darüber hinaus sind mit den Lieferanten bzw. Herstellern weitere umsatzbezogene und teilweise gestaffelte Boni vereinbart. Diese Boni werden am Jahresende, wenn feststeht, welche Umsatzstaffel ein dem „L“ beigetretener Händler erreicht hat, an diesen von der Beklagten – die unterjährig von jeder Rechnungszahlung, die sie von den Mitgliedern zur Weiterleitung an die Lieferanten im Rahmen der Zentralregulierung erhält, einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Umsatzes als Abschlag einbehält – ausgezahlt. Zudem zahlen die Lieferanten bzw. Hersteller an die Beklagte zur Deckung von deren Kosten eine sog. Verbandsabgabe; der nach Kostendeckung verbleibende überschießende Betrag wird am Ende eines Geschäftsjahres anteilig an die mit der Beklagten verbundenen Händler ausgezahlt (vgl. § 15 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 6 zur Klageschrift). 4 Am 14.12.2006 beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Beklagte. In dem Aufnahmeantrag heißt es u.a.: 5 „… Unser Beitritt (zu ergänzen: in die Firma E GmbH & Co. KG, d.h. die Beklagte) erfolgt über die L mbH (es handelt sich dabei um die Kommanditistin der Beklagten) mit Sitz in S. Diese wird im Außenverhältnis die übernommene Kommanditeinlage in Höhe von 2.000 Euro, die bis Beitrittsbeginn auf das Konto der E2 Bank (….) überwiesen wird, halten. …“ 6 In dem Aufnahmeantrag, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Anlage K 5 zur Klageschrift Bezug genommen wird, heißt es weiter, dass die Klägerin den gültigen Gesellschaftsvertrag erhalten habe und diesem beitrete. Wegen des konkreten Inhalts des zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 23.05.2004, den die Klägerin am 14.06.2006 unterschrieben hat, wird auf Anlage K 6 zur Klageschrift verwiesen. 7 Wie das zwischen den Parteien hierdurch zustande gekommene Verhältnis rechtlich einzuordnen ist, insbesondere ob zwischen der Klägerin und der Kommanditistin der Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand des von der Klägerin unter dem Az.: 14 O 47/14 vor der hiesigen Kammer geführten Verfahrens. Auf das dort ergangene Urteil vom heutigen Tag wird Bezug genommen. 8 Nachdem die Klägerin in den folgenden Jahren nach ihrem Beitritt zum „L“ an dessen Geschäftsmodell teilgenommen, von den günstigen Einkaufsbedingungen profitiert und die jeweils am Jahresende zu ermittelnden Boni und „Rückvergütungen“ bzw. Gewinnanteile erhalten hatte, erklärte sie mit (einfachem) Schreiben vom 29.11.2013 (Anlage K 7 zur Klageschrift) gegenüber der Komplementär-GmbH die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum 31.12.2014. Der Zeitpunkt des Zuganges dieses Schreibens ist zwischen den Parteien streitig. 9 Mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anlage K 8 zur Klageschrift), das per Einschreiben mit Rückschein übersandt wurde und der Beklagten am 06.12.2013 zuging, erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 29.11.2013 noch einmal die Kündigung zum 31.12.2014. 10 Die Beklagte sperrte daraufhin am 06.12.2013 den Zugang der Klägerin zu ihrem Intranet-Konto. 11 Mit Schreiben vom 06.12.2013 (Anlage K 9 zur Klageschrift), übersandt per Einschreiben mit Rückschein, erklärte die Klägerin gegenüber der Komplementär-GmbH wegen des Ausschlusses aus dem Intranet die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung an der Beklagten. 12 Die Kündigungen wurden mit Schreiben der Beklagten vom 16.01.2014 (Anlage K 10 zur Klageschrift) zurückgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass der Klägerin infolge der Sperrung des Zugangs zum Intranet keine Nachteile entstünden, da alle notwendigen Unterlagen mit Schreiben vom 10.12.2013 zur Verfügung gestellt worden seien und bei Bedarf weitere Unterlagen in Schriftform übermittelt werden könnten. 13 Mit einem an die „Lieferanten der Firma B GmbH“ gerichteten Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 7, Bl. ### d.A.) teilte die Klägerin mit, dass sie wegen Verbandswechsels zum N – dabei handelt es sich um einen anderen, mit der Beklagten konkurrierenden Kücheneinkaufsverband – ab sofort unter der genannten Rechnungsanschrift („N“ in L3) bestellen werde und alle bestehenden Aufträge auf die neue Firmenanschrift umgebucht werden sollten. 14 Ungeachtet dessen wickelte die Klägerin auch im Jahr 2014 einen Teil ihrer Umsätze über die Beklagte ab. 15 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche wegen Bonus und „Rückvergütung“ bzw. Gewinnanteil für das Jahr 2013 (Klageanträge zu Ziffer 1. und 2.), wobei diese der Höhe nach unstreitig sind, geltend und begehrt hinsichtlich der ihr nach ihrer Auffassung auch für das Jahr 2014 zustehenden Bonus- und „Rückvergütungs-“ bzw. Gewinnanteilsansprüche im Wege der Stufenklage Auskunft bzw. Schadensersatz (Klageanträge zu Ziffer 3. bis 6.). Zudem verlangt sie Rückzahlung der unstreitig geleisteten Einlage in Höhe von 2.000 € (Klageantrag zu Ziffer 7.). 16 Die Klägerin trägt vor, dass die geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich des Jahres 2013 aus einem schuldrechtlichen Vertriebsverhältnis herzuleiten seien, weil sie – wie auch schon in dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14 – die Auffassung vertritt, dass eine (mittelbare) Gesellschafterbeteiligung der Klägerin nicht wirksam begründet worden sei, weshalb die schuldrechtlichen Elemente aus der nicht zustande gekommenen gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu „extrahieren“ seien. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2014, in dem die Klägerin nach ihren Angaben zur Vermeidung geschäftlicher und wirtschaftlicher Risiken die (wie auch immer geartete) Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unter Vorbehalt fortgeführt habe (wobei unstreitig ist, dass ein Teil der Umsätze über die Beklagte abgewickelt wurde), stützt sie sich auf § 812 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage. Entgegen der – lediglich aus einer Verärgerung über die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Kündigungsschreiben und der Sperrung des Intranet-Zuganges resultierenden - Ankündigung in dem Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 7, Bl. ### d.A.) habe sich die Klägerin keinem anderen Kücheneinkaufsverband angeschlossen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, 19 1. 20 an die Klägerin 29.000,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen, 21 2. 22 an die Klägerin 24.268 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2014 zu zahlen, 23 3. 24 der Klägerin Auskunft über den Bonusanspruch der Klägerin aus der Vertriebsvereinbarung der Parteien vom 14.12.2006 für das Geschäftsjahr 2014 mittels Vorlage einer Bonusabrechnung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen, 25 4. 26 an die Klägerin den sich aus der nach dem Klageantrag zu 3. zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 27 5. 28 der Klägerin Auskunft über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der AO für das Geschäftsjahr 2014, Mitglied-Nummer ##### (B GmbH, C), zu erteilen, 29 6. 30 an die Klägerin den sich aus der nach dem Klageantrag zu 5. zu erteilenden Auskunft ergebenden und hierin als „Gewinnanteil 2014“ bezeichneten Betrag der Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 31 7. 32 an die Klägerin 2.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beklagte ist – unter Aufrechterhaltung ihres Vortrags in dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14 – der Auffassung, dass eine auf verschiedene Streitgegenstände gestützte, unzulässige alternative Klagebegründung vorliege, weil die Klägerin ihre Forderungen einerseits auf ein Vertriebsverhältnis bzw. auf § 812 Abs. 1 BGB stütze, andererseits aber vortrage, dass die geltend gemachten Ansprüche auch unter Zugrundelegung einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung bestünden. Den Vortrag zu den Klageanträgen zu Ziffer 3. bis 6. hält die Beklagte für unschlüssig, den Anspruch auf Rechnungslegung für 2014 jedenfalls für derzeit unbegründet, da der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt bzw. durch die Gesellschafterversammlung festgestellt worden sei. Abgesehen davon bestehe hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht wegen (noch nicht zu beziffernder) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der mutmaßlich faktischen Umsetzung des von der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 7, Bl. ### d.A.) angekündigten Wechsels zu einem Konkurrenzeinkaufsverband zum 01.01.2014, derentwegen die Beklagte in dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, widerklagend im Wege der Stufenklage von der Klägerin Auskunft über die unter der Rechnungsanschrift „N“ seit dem 06.12.2013 getätigten Umsätze begehrt. 36 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Die Klage ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1., 2. und 7.; im Übrigen ist die Klage unbegründet. 39 Das Gericht hat das ihm gemäß § 147 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es der Anregung der Beklagten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, zu verbinden, nicht entsprochen hat. Die Ermessensausübung hat sich am Zweck des § 147 ZPO zu orientieren. § 147 ZPO dient der Prozessökonomie und ermöglicht die einheitliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung, z.B. wenn die Parteien den Streitstoff ohne sachlichen Grund willkürlich in mehrere Prozesse zerlegt haben. Hier war es aus prozessökonomischen Gründen aber nicht erforderlich, das Verfahren mit dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, zu verbinden. 40 Die von der Beklagten hilfsweise angeregte Aussetzung gemäß § 148 ZPO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der andere Rechtsstreit, von dessen Ausgang die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren abhängig ist, vor einem anderen als dem erkennenden Gericht anhängig sein muss (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 148 Rn. 6), was hier nicht der Fall ist. 41 Zu den geltend gemachten Ansprüchen im Einzelnen: 42 1. 43 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des ihr für das Geschäftsjahr 2013 zustehenden Bonus in Höhe von 29.000,15 € (Klageantrag zu Ziffer 1.). Ob man den geltend gemachten Anspruch – wie die Klägerin geltend macht - aus einer „Vertriebsvereinbarung“ oder – entsprechend den Ausführungen in dem unter dem Az.: 14 O 47/14 ergangenen Urteil der Kammer vom heutigen Tag, auf das Bezug genommen wird - aus dem nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zur außerordentlichen Kündigung am 06.12.2013 als wirksam zu behandelnden quasi-gesellschaftsrechtlichen Verhältnis herleitet, kann dahingestellt bleiben. 44 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine unzulässige alternative Klagebegründung vor, da es sich um ein- und denselben Streitgegenstand handelt, nämlich die aus der „Mitgliedschaft“ im „L“ resultierenden Bonus- und „Rückvergütungs-“ bzw. Gewinnanteilsansprüche. 45 Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch zwischen den Parteien unstreitig. 46 Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt eine wirksame, fällige und durchsetzbare Gegenforderung voraus. Da die Beklagte den Gegenanspruch, dessen sie sich berühmt, derzeit nicht beziffern kann, im Übrigen noch nicht einmal feststeht, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, kann sie sich gegenüber dem Auszahlungsanspruch der Klägerin nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ein sog. vorläufiges Zurückbehaltungsrecht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem feststellbar ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte tatsächlich einen Schaden erlitten hat, findet im Gesetz keine Grundlage (vgl. BGH, U. v. 18.10.1985, NJW-RR 1986, 543 f., zitiert nach juris). Ein solches wird nur in Ausnahmefällen anerkannt, z.B. kann eine Gesellschaft gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Ausgeschiedenen mit großer Wahrscheinlichkeit negativ ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 273 Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es steht nämlich gerade nicht mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin hat. Aus den bereits in dem Urteil LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, vom heutigen Tag dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, besteht schon deshalb kein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz, weil die Klägerin das (wie auch immer geartete) Rechtsverhältnis zu der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2013 zu Recht außerordentlich gekündigt hat. Es stellt daher keinen Verstoß gegen § 4 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages dar, wonach jedem Treugeber die Mitgliedschaft in Gesellschaften, Verbänden und sonstigen Zusammenschlüssen sowie die Tätigkeit für solche Zusammenschlüsse, die die gleichen Zwecke wie die Beklagte verfolgt, untersagt wird, wenn die Klägerin ihre in dem Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 7, Bl. ### d.A.) erfolgte Ankündigung eines Verbandswechsels tatsächlich – was zwischen den Parteien streitig ist – wahrgemacht haben sollte. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin bereits vor der außerordentlichen Kündigung zu einem konkurrierenden Einkaufsverband gewechselt hat. Dementsprechend kann sich die Beklagte wegen des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts aufgrund eines behaupteten, weder dem Grunde noch der Höhe nach feststehenden Schadensersatzanspruchs auch nicht auf § 16 des Gesellschaftsvertrages berufen. 47 2. 48 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen „Rückvergütungs-“ bzw. Gewinnanteils für das Jahr 2013 in Höhe von 24.268 € (Klageantrag zu Ziffer 2.). Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziff. 1 entsprechend. 49 3. 50 Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 2.000 €, nachdem sie ihre Rechtsbeziehung zu der Beklagten – wie in dem Urteil LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, vom heutigen Tag ausgeführt – durch außerordentliche Kündigung wirksam beendet hat. 51 4. 52 Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3. bis 6. (Stufenklage wegen Bonus- und „Rückvergütungs-“ bzw. Gewinnanteilsansprüchen für das Geschäftsjahr 2014) ist die Klage unbegründet. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin auch im Jahr 2014 – ungeachtet ihrer wirksamen außerordentlichen Kündigung vom 06.12.2013 – einen Teil ihrer Umsätze über die Beklagte abgewickelt hat. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2015 erklärt hat, wurden aber nicht sämtliche Umsätze über die Beklagte abgewickelt, sondern teilweise auch über Drittpersonen und Drittfirmen, wobei er insoweit Einzelabsprachen mit den jeweiligen Lieferanten getroffen habe. Es würde daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn die Klägerin gleichwohl an den Bonus- und „Rückvergütungs-“ bzw. Gewinnanteilszahlungen für das Jahr 2014 partizipieren dürfte. Zwar kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die im Jahr 2014 nach eigenem Bekunden nicht über die Beklagte abgewickelten Umsätze entgegen § 4 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages über einen anderen (konkurrierenden) Einkaufsverband hat laufen lassen. Wenn die Klägerin aber geltend macht, sie habe zur Vermeidung geschäftlicher und wirtschaftlicher Risiken das (wie auch immer geartete) Rechtsverhältnis mit der Beklagten auch nach der außerordentlichen Kündigung unter Vorbehalt fortgeführt, so ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, sämtliche Umsätze mit den auch bei der Beklagten gelisteten Lieferanten ausschließlich über diese zu tätigen und abzurechnen. Sie kann nicht, je nachdem, was für sie günstiger ist, entweder Einzelabsprachen mit den jeweiligen Lieferanten treffen oder die von der Beklagten bei dem betreffenden Lieferanten ausgehandelten Konditionen in Anspruch nehmen. Anderenfalls würde das Geschäftsmodell der Beklagten, das darauf basiert, dass die im „L“ organisierten Händler möglichst viele Umsätze bei den mit der Beklagten verbundenen Lieferanten bzw. Herstellern tätigen, nicht funktionieren. Schließlich hat auch die Klägerin selbst bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass die mit dem „L“ verbundenen Händler – wie sie, die Klägerin – ihren Warenbedarf über die Lieferanten und Hersteller aus dem Pool der Beklagten unter Geltung der entsprechenden Rabatte und Vergünstigungen decken „können und müssen“ (S. 5 der Klageschrift = Bl. # d.A.) bzw. dass sie infolge ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem Geschäftsmodell der Beklagten ihre Einkäufe nur bei Lieferanten und Herstellern tätigen „durfte bzw. sollte“, die zum Pool der Beklagten gehören und von ihr vermittelt wurden (S. 9 der Klageschrift = Bl. # d.A.). 53 Auskunfts- bzw. Zahlungsansprüche, die sich auf das Geschäftsjahr 2014 beziehen, bestehen deshalb nicht. 54 Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18.08.2014 (Bl. ### ff. d.A.), vom 21.08.2014 (Bl. ### ff. d.A.) und vom 01.09.2015 (Bl. ### ff. d.A.) gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). 55 5. 56 Die ausgeurteilte Verzinsung beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 05.06.2014 (Anlage K 11 zur Klageschrift) die Zahlung der in den Klageanträgen zu Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Beträge unter Fristsetzung zum 19.06.2014 angemahnt. 57 6. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 59 Streitwert: 60 - Anträge Ziffer 1., 2., 5. und 7.: bis 56.000,-- € 61 - Anträge Ziffer 3. bis 6.: bis 64.000,-- € 62 d.h. insgesamt bis 120.000,-- €