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Urteil

9 O 510/14

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage auf Schadensersatz wegen eines Suizids ist unbegründet, wenn die Klägerinnen die für einen Beweisbeitrag erforderlichen Behandlungsunterlagen nicht vorlegen können und die Beiziehung dieser Unterlagen rechtskräftig versagt ist. • Die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Senats, dass kein Herausgabeanspruch der Behandlungsunterlagen besteht, bindet das Gericht und verhindert die Beiziehung der Unterlagen nach § 142 ZPO. • Selbst bei hypothetischer Beiziehung wäre die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Verstorbenen (z. B. Intimsphäre) dagegen sprechen und die Erfolgsaussicht der Klage nur sehr gering ist. • Feststellungsanträge zu künftigen immateriellen Schäden sind bei Tod des Verletzten unzulässig (Einheit des Schmerzensgeldes).
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen Beweisfälligkeit mangels Behandlungsunterlagen und Rechtskraft • Die Klage auf Schadensersatz wegen eines Suizids ist unbegründet, wenn die Klägerinnen die für einen Beweisbeitrag erforderlichen Behandlungsunterlagen nicht vorlegen können und die Beiziehung dieser Unterlagen rechtskräftig versagt ist. • Die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Senats, dass kein Herausgabeanspruch der Behandlungsunterlagen besteht, bindet das Gericht und verhindert die Beiziehung der Unterlagen nach § 142 ZPO. • Selbst bei hypothetischer Beiziehung wäre die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Verstorbenen (z. B. Intimsphäre) dagegen sprechen und die Erfolgsaussicht der Klage nur sehr gering ist. • Feststellungsanträge zu künftigen immateriellen Schäden sind bei Tod des Verletzten unzulässig (Einheit des Schmerzensgeldes). Die Klägerinnen sind Ehefrau und Tochter des verstorbenen Herrn M., der am 09.07.2011 durch Suizid starb. Der Verstorbene war seit 01.06.2011 in der Einrichtung der Beklagten psychotherapeutisch behandelt worden. Die Klägerinnen begehrten Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz und machten geltend, die Behandlung sei nicht lege artis gewesen und habe den Suizid mitverursacht; zur Klärung wollten sie, dass Behandlungsunterlagen dem Gericht bzw. einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein früheres Verfahren vor dem Landgericht Bonn (8 S 114/12) scheiterte bereits mit einem Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Die Beklagte verweigerte Herausgabe mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen des Verstorbenen. Die Klägerinnen trugen Ersatzbeträge konkret vor; die Beklagte bestritt die Anspruchsgrundlagen und die Schadenshöhe. • Zulässigkeit: Die Klage ist insgesamt zulässig, der Feststellungsantrag zu zukünftigen immateriellen Schäden ist jedoch unzulässig wegen des Grundsatzes der Einheit des Schmerzensgeldes bei Tod des Verletzten. • Rechtskraftwirkung: Über den Herausgabeanspruch der Behandlungsunterlagen war bereits rechtskräftig durch das Urteil des LG Bonn (8 S 114/12) entschieden; diese materielle Rechtskraft bindet die Kammer und verhindert die Beiziehung der Unterlagen nach § 142 ZPO. • Beweisführung und Beweisfälligkeit: Ein gerichtliches Sachverständigengutachten wäre nur auf Grundlage der vollständigen Behandlungsunterlagen verlässlich; da diese nicht beigebracht werden können, ist das angebotene Gutachten ungeeignet und der Beweis für einen Behandlungsfehler fehlt. • Ermessensentscheidung nach § 142 ZPO: Selbst bei Wegfall der Rechtskraft wäre die Beiziehung aus Ermessen abzulehnen. Es überwiegen die Schutzinteressen des Verstorbenen an der Intimsphäre gegenüber dem geringen Interesse der Klägerinnen, zumal die Erfolgsaussicht der Klage nach Auffassung des Gerichts höchstens bei etwa 10 % liegt. • Mutmaßlicher Wille des Verstorbenen: Die vorgelegten Tagebuchaufzeichnungen begründen keinen sicheren mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, dass seine Kinder oder alle Erben Einblick in die Behandlungsunterlagen erhalten sollten; im Zweifel ist die Intimsphäre zu schützen. • Sachliche Bewertung der Schadenspositionen: Unabhängig von der Beweisfälligkeit bestehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der einzelnen Schadensberechnungen, insbesondere bei Unterhalts- und Haushaltsführungsschäden. • Rechtsfolgen: Mangels tragfähiger Beweisführung sind die Haftungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerinnen unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen hinreichenden Beweis für einen Behandlungsfehler der Beklagten erbracht, weil die zur Beweisführung erforderlichen Behandlungsunterlagen nicht beigebracht werden können und deren Beiziehung durch die Bindung an eine frühere rechtskräftige Entscheidung sowie aus Ermessen zu versagen ist. Folglich ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten ungeeignet und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen Behandlung und Suizid nicht nachgewiesen. Der Feststellungsantrag zu künftigen immateriellen Schäden ist unzulässig. Die Klägerinnen tragen die Kosten zu je 50 %; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.