Beschluss
17 O 154/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:0819.17O154.15.00
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Tenor
A) Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Nach Ansicht der Kammer ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag von der Klägerseite wirksam widerrufen worden und damit rückabzuwickeln.
Entscheidungsgründe
A) Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Nach Ansicht der Kammer ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag von der Klägerseite wirksam widerrufen worden und damit rückabzuwickeln. I.) Auf die Widerrufsbelehrung ist § 355 BGB in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB); die nachfolgenden Paragraphenangaben verweisen ebenfalls auf diese Gesetzesfassung. Der von Klägerseite erklärte Widerruf war wirksam, da das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht erloschen ist. Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Zwar entspricht die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist den Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 – 10.06.2010) sowie § 312c BGB (in der Fassung 2004-2010) i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 InfoV (in der Fassung 2004 – 2010). Darüber hinaus begegnet auch die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben im Darlehensantrag unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden. Die Widerrufsbelehrung enthält jedoch keine Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs. Hierüber ist jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV bei Fernabsatzverträgen zu informieren. Auf den Schutz der Musterbelehrung kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen. Es stellt zweifelsohne eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung dar, wenn der vollständige Absatz zu den Widerrufsfolgen nicht in die Widerrufsbelehrung aufgenommen wird. II.) Im Rahmen der Rückabwicklung besteht nach Auffassung der Kammer kein Anspruch der Klägerseite auf Nutzungsersatz. Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12). „ Die Verpflichtung der Bank zur Herausgabe von Nutzungen aus den Tilgungsanteilen der Darlehensraten widerspricht dem Grundsatz, dass der Verbraucher durch den Widerruf nicht besser gestellt werden soll, als er ohne Abschluss des widerrufenen Geschäfts stünde (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2004 - II ZR 395/01, Rn. 24, - zit. nach juris sowie LG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2015, 12 O 293/12, Rz. 96ff., zitiert nach juris). Soweit das Landgericht Stuttgart in der o.g. Entscheidung dem Darlehensnehmer jedoch einen Nutzungsersatzanspruch in Bezug auf den Zinsanteil der jeweiligen Darlehensraten zubilligt, erscheint auch dieser Anspruch angesichts der besonderen Pflichtenstruktur des Darlehensvertrages zweifelhaft. Insofern folgt die Kammer vielmehr der Ansicht der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom 19.05.2015 – 3 O 206/14. Diese hat dort i.e. dargelegt, dass die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass durch die Rücktrittsvorschriften das vertraglich vereinbarte Austauschverhältnis nicht seinem wesentlichen Inhalt nach verändert werden soll. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Fällen eines asymmetrischen Leistungsaustauschverhältnisses – wie dem vorliegenden – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses interessengerecht ist, an den wesentlichen vertraglichen Bewertungen festzuhalten, welche das von den Parteien ausgehandelte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betreffen, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung betrifft. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neuregelung der Widerrufsfolgen gem. §§ 357 ff BGB, die ab dem 13.06.2014 gelten, ausdrücklich keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers vorsieht. Der Verweis auf die allgemeinen Rücktrittsregelungen ist entfallen; wobei sich nach Auffassung der Kammer den Gesetzesmaterialien nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen lässt, dass durch die Neuregelung die bisherige Rechtslage bewusst geändert werden sollte (vgl. i.e.: LG Bonn 3 O 206/14 v. 19.05.2015; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 m.w.N.).