OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 O 339/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0609.9O339.09.00
7mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

In dem Rechtsstreit

in pp.

sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2014 (Aktenzeichen 5 U 66/10) von der Klägerin 4.681,70 EUR - viertausendsechshunderteinundachtzig Euro und siebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2015 an den Beklagten zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit in pp. sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2014 (Aktenzeichen 5 U 66/10) von der Klägerin 4.681,70 EUR - viertausendsechshunderteinundachtzig Euro und siebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2015 an den Beklagten zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: Abgesetzt wurden die geltend gemachten Gutachterkosten von insgesamt 8.350,73 Euro. Hierbei handelt es sich nicht um außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens, da sie nicht dem Beklagten, sondern seiner - nicht am Verfahren beteiligten - Haftpflichtversicherung entstanden sind (vergl. auch Beschluss des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 63/14).