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Urteil

11 O 7/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Vertrag, der Planung, Lieferung und betriebsfertigen Einbau von Inneneinrichtung zum Inhalt hat, ist er als Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag im Sinne des Bauwerksbegriffs zu beurteilen. • Ein Unternehmer eines Bauwerks nach § 648a BGB kann von dem Besteller die Stellung einer Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung verlangen; hierfür sind auch neben dem Werklohn entstandene Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe zu berücksichtigen. • Die Geltendmachung der Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil ein Zahlungsanspruch verfolgbar wäre, wenn keine Umgehungsabsicht erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Sicherheitsleistung nach § 648a BGB bei Vertrag über Planung, Lieferung und Einbau von Inneneinrichtung • Bei einem Vertrag, der Planung, Lieferung und betriebsfertigen Einbau von Inneneinrichtung zum Inhalt hat, ist er als Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag im Sinne des Bauwerksbegriffs zu beurteilen. • Ein Unternehmer eines Bauwerks nach § 648a BGB kann von dem Besteller die Stellung einer Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütung verlangen; hierfür sind auch neben dem Werklohn entstandene Rechtsverfolgungskosten in entsprechender Höhe zu berücksichtigen. • Die Geltendmachung der Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil ein Zahlungsanspruch verfolgbar wäre, wenn keine Umgehungsabsicht erkennbar ist. Die Klägerin war mit Entwicklung, Planung, Innenarchitektur, Lieferung und betriebsfertigem Einbau von FF&E/OS&E für ein neu errichtetes Hotel beauftragt. Die Parteien schlossen hierzu am 25.04.2012 einen pauschalen Werkliefervertrag über 2.100.000 € netto. Nach Inbetriebnahme stellte die Klägerin die Schlussrechnung über die restlichen 10 % (249.900 € brutto); die Beklagte zahlte nur 202.300 € und behielt 47.600 € wegen behaupteter Mängel zurück. Die Klägerin forderte mit Schreiben die Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 47.600 € zuzüglich 10 % Nebenforderungen (insgesamt 52.360 €). Die Beklagte hielt den Vertrag für einen Kaufvertrag bzw. allenfalls Werklieferungsvertrag und rügte Rechtsmissbrauch sowie erhebliche Restarbeiten, wegen denen ein Zurückbehaltungsrecht bestehen solle. Ein gesonderter Anspruch über ein separat beauftragtes Podest wurde während des Verfahrens erfüllt und erledigt. • Die Klage ist begründet, weil der Vertrag Planung, Lieferung und betriebsfertigen Einbau der Inneneinrichtung umfasste und damit als Werkvertrag/Werklieferung im Sinne eines Bauwerks anzusehen ist. • Als Unternehmer eines Bauwerks steht der Klägerin der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB zu; Planungs- und Überwachungsleistungen gehören zum Bauwerksbegriff und sind erfasst. • Die Vertragsdokumente und Annexbestimmungen belegen, dass die Pauschalvergütung auch die innenarchitektonischen Leistungen umfasst; das Vorbringen der Beklagten, die Lieferung bilde den Schwerpunkt, blieb substantiiert und beleglos. • Die Höhe der Sicherheit bemisst sich aus der unstreitigen, noch nicht gezahlten Vergütung von 47.600 € zuzüglich Nebenforderungen in Höhe von 10 %, wobei die Nebenforderung nach § 648a Abs.1 S.1 BGB insoweit Rechtsverfolgungskosten abbildet. • Ob die Leistungen mängelfrei erbracht wurden, ist für den Sicherungsanspruch nach § 648a BGB nicht entscheidend. • Die Geltendmachung der Sicherheit ist nicht rechtsmissbräuchlich; es liegt keine Umgehung einer Zahlungsklage vor, sondern ein schutzwürdiger Anspruch des Unternehmers. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin Sicherheit nach § 648a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB über insgesamt 52.360,00 € zu leisten. Die Kammer stellte fest, dass der Vertrag Planung, Lieferung und betriebsfertigen Einbau umfasste und deshalb dem Werkvertragsrecht unterfällt, wodurch der Anspruch auf Sicherheitsleistung begründet ist. Ein Rechtsmissbrauch der Klägerin lag nicht vor; offene Einwendungen der Beklagten zu angeblichen Restarbeiten änderten nichts an der Anspruchsgrundlage. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.