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Beschluss

33 T 611/14

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verspätete Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB begründet ein objektives Verschulden und kann ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB rechtfertigen. • Die Androhung einer Ordnungsgeldfestsetzung mit sechs-wöchiger Nachfrist nach § 335 Abs. 3 HGB gibt der Pflichtverletzten die Möglichkeit, die Sanktion durch nachträgliche Offenlegung oder Hinterlegung abzuwenden; eine verspätete Nachholung innerhalb von 11 Tagen nach Ablauf der Frist begründet dennoch die Festsetzung. • Bei Kleinstkapitalgesellschaften ist bei geringfügiger Fristüberschreitung das nach § 335 Abs. 4 HGB zu bemessende Ordnungsgeld im Ergebnis nach der Größenklasse zu staffeln; dies kann zu einer deutlichen Herabsetzung unterhalb des gesetzlichen Mindestbetrags führen. • Der Gerichtshof hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessen, das Ordnungsgeld aus Kulanz oder wegen der Finanzlage der Gesellschaft weiter zu mindern.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei geringfügiger Offenlegungsüberschreitung einer Kleinstgesellschaft • Eine verspätete Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB begründet ein objektives Verschulden und kann ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB rechtfertigen. • Die Androhung einer Ordnungsgeldfestsetzung mit sechs-wöchiger Nachfrist nach § 335 Abs. 3 HGB gibt der Pflichtverletzten die Möglichkeit, die Sanktion durch nachträgliche Offenlegung oder Hinterlegung abzuwenden; eine verspätete Nachholung innerhalb von 11 Tagen nach Ablauf der Frist begründet dennoch die Festsetzung. • Bei Kleinstkapitalgesellschaften ist bei geringfügiger Fristüberschreitung das nach § 335 Abs. 4 HGB zu bemessende Ordnungsgeld im Ergebnis nach der Größenklasse zu staffeln; dies kann zu einer deutlichen Herabsetzung unterhalb des gesetzlichen Mindestbetrags führen. • Der Gerichtshof hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessen, das Ordnungsgeld aus Kulanz oder wegen der Finanzlage der Gesellschaft weiter zu mindern. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH und Kleinstkapitalgesellschaft, legte ihren Jahresabschluss für 2012 nicht fristgerecht offen. Das Bundesamt für Justiz setzte ihr mit Verfügung vom 24.03.2014 eine sechs-wöchige Nachfrist und drohte ein Ordnungsgeld von 2.500 € an. Die Nachfrist lief ab; die Gesellschaft hinterlegte die Bilanz erst am 19.05.2014, elf Tage nach Fristablauf. Gegen die daraufhin festgesetzte Ordnungsgeldentscheidung über 250 € legte die Gesellschaft Beschwerde ein; einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 335 Abs. 5 HGB stellte sie nicht. Das Bundesamt ließ die Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor. • Objektive Pflichtverletzung: Als Kapitalgesellschaft war die Beschwerdeführerin nach §§ 264 ff., 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet; eine Kleinstkapitalgesellschaft ist von der Offenlegungspflicht nicht befreit, sie kann nur alternativ die Bilanz gemäß § 326 Abs. 2 HGB hinterlegen. • Wirksamkeit der Androhung und Fristversäumnis: Die Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB wurde zugestellt; die Möglichkeit, durch Nachholung innerhalb von sechs Wochen die Festsetzung zu verhindern, wurde nicht genutzt. Die Hinterlegung erfolgte erst 11 Tage nach Ablauf der Nachfrist, so dass die Chance zur Abwendung vertan war. • Verschulden: Die Pflichtverletzung ist der Gesellschaft zuzurechnen; ergänzende entlastende Tatsachen wurden nicht vorgetragen, sodass die Verantwortlichkeit verbleibt. • Rechtsnatur des Ordnungsgeldes: Das Ordnungsgeld knüpft an die schuldhafte Nichtrechtzeitigkeit der Offenlegung an und kann auch bei nachträglicher Offenlegung aufrechterhalten werden; es dient Beugung und repressiver Sanktion. • Bemessung und Herabsetzung: Das Mindestordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB durfte wegen geringfügiger Überschreitung gem. § 335 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HGB herabgesetzt werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften ist gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB ein niedrigerer Rahmen zu berücksichtigen; daher war das ursprünglich auf 250 € festgesetzte Ordnungsgeld unter Berücksichtigung der Größenstaffel auf 50 € zu reduzieren. • Grenzen der Ermessenlosigkeit: Ein weitergehender Erlass zugunsten der Gesellschaft ist nicht vorgesehen; das Gericht ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Die Beschwerde war im Wesentlichen begründet: Das Ordnungsgeld wurde von 250 € auf 50 € herabgesetzt, weil die Gesellschaft zwar die Nachfrist nur geringfügig (11 Tage) überschritt und es sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt, jedoch die Nachfrist schuldhaft versäumt wurde und damit ein objektiver Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff., 335 HGB vorliegt. Ein vollständiger Erlass war nicht möglich, da der Gesetzgeber hierfür kein Ermessen eingeräumt hat. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die Rechtsbeschwerde wurde in Bezug auf die Herabsetzung zugelassen.