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Beschluss

33 T 701/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0401.33T701.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde vom 04.11.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.10.2014 wird das Ordnungsgeld auf 100 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 19115 KV GNotKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 04.11.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.10.2014 wird das Ordnungsgeld auf 100 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 19115 KV GNotKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250,00 € wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14.03.2014, zugestellt am 19.03.2014, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 21.10.2014 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Gegen die ihr am 23.10.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2014 am 04.11.2014 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 27.11.2014 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen das Ordnungsgeld vom 21.10.2014 ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 335 Abs. 4 S. 1 HGB liegen vor, da die Beschwerdeführerin die Offenlegung der Rechnungsunterlagen für das verfahrensgegenständliche Geschäftsjahr auch innerhalb der mit der Androhungsverfügung vom 14.03.2014 gesetzten sechswöchigen Nachfrist nicht vorgenommen hat. Vielmehr erfolgte die Offenlegung erst am 08.05.2014; zu diesem Zeitpunkt war die Nachfrist, die aus den in der Nichtabhilfeentscheidung dargelegten Gründen mit Zustellung der Androhungsverfügung am 19.03.2014 begonnen hat, aber bereits abgelaufen: Zwar endete die Frist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Justiz nicht schon mit Ablauf des 29.04.2014, sondern erst mit Ablauf des 30.04.2014 (§§ 16 FamFG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Mit der erst am 08.05.2014 erfolgten Offenlegung wurde die mit der Androhungsverfügung gesetzte Frist aber gleichwohl nicht eingehalten, sondern um ungefähr eine Woche überschritten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst am Montag, den 24.03.2014 von der Androhungsverfügung habe Kenntnis nehmen können, weil die Androhungsverfügung „außerhalb der Bürozeiten“ in den Briefkasten eingelegt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung durch Einwurf in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, nicht derjenige der konkreten Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer der Gesellschaft. Abgesehen davon erfolgte die Zustellung ausweislich der Zustellungsurkunde um 12 Uhr und somit keineswegs außerhalb normalerweise üblicher Bürozeiten, zumal es sich bei dem Tag der Zustellung (19.03.2014) um einen Mittwoch handelte. Zu Recht hat das Bundesamt für Justiz daher ein Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung der Gesellschaft vermag daran nichts zu ändern. Die Auflösung bewirkt lediglich, dass sich der Zweck der Gesellschaft ändert. Bis zur Vollbeendigung durch Löschung im Handelsregister bleibt die Kapitalgesellschaft aber als juristische Person und Handelsgesellschaft bestehen. Dementsprechend ist die sich in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG auch weiter zur Erstellung von Jahresabschlüssen und Lageberichten verpflichtet. Diese sind gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 HGB offenzulegen. Erst recht entfällt die Offenlegungspflicht nicht, wenn – wie hier – die Auflösung der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf des angemahnten Geschäftsjahres erfolgt ist. Auch die sich in Liquidation befindende Kapitalgesellschaft hat die Jahresabschlüsse früherer Geschäftsjahre offenzulegen. Das festgesetzte Ordnungsgeld war jedoch von 250 € auf 100 € herabzusetzen. Das Bundesamt für Justiz hat das gemäß § 335 Abs. 1 S. 4 HGB vorgesehene Mindestordnungsgeld von 2.500 € wegen geringfügiger Überschreitung der zur Offenlegung gesetzten Frist – hier um ca. eine Woche – gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB um 90 % auf 250 € abgesenkt. Dabei hat es unberücksichtigt gelassen, dass im vorliegenden Fall – da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB handelt - gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HGB allenfalls ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € hätte verhängt werden können, wenn die Offenlegung zwar noch vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz erfolgt wäre, eine geringfügige, d.h. nur wenige Tage umfassende Überschreitung der Nachfrist aber nicht vorgelegen hätte. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut, wonach das Ordnungsgeld bei geringfügiger Fristüberschreitung gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB „jeweils“ auf einen geringeren Betrag herabzusetzen ist, hat somit bei Kleinstkapitalgesellschaften und kleinen Gesellschaften, die die Voraussetzungen gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 und Satz 3 HGB erfüllen, im Falle einer nur geringfügigen Überschreitung der Offenlegungspflicht eine sich an den in § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 HGB vorgesehenen Ordnungsgeldern von 500 € (für Kleinstkapitalgesellschaften) bzw. 1.000 € (für kleine Kapitalgesellschaften) zu orientierende gestaffelte Herabsetzung des Ordnungsgeldes stattzufinden. Eine solche betragsmäßige Differenzierung trägt zudem der in den Regelungen des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB zum Ausdruck kommenden Differenzierung nach der Größe der Kapitalgesellschaft hinreichend Rechnung. Dementsprechend ist das Ordnungsgeld hier gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Nr. 4, Satz 3 HGB auf 10 % des unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 HGB für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen Ordnungsgeldes von 1.000 €, d.h. auf 100 €, zu reduzieren. Eine weitergehende Absenkung des Ordnungsgeldes ist nicht möglich. Insbesondere hat der Gesetzgeber einen Erlass aus Kulanz oder im Hinblick auf die Finanzlage der Gesellschaft nicht vorgesehen. Der Kammer ist insoweit vom Gesetzgeber kein Ermessen eingeräumt worden. Sie ist an diese Rechtslage gebunden. 1. Die Entscheidung über die Gerichtskosten entspricht billigem Ermessen (Nr. 19115 KV GNotKG). Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). 2. Die Rechtsbeschwerde wird ausschließlich hinsichtlich der von der Kammer unter Bezugnahme auf § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Nr. 4, Satz 3 HGB und dessen Auslegung vorgenommenen Reduzierung des angefochtenen Ordnungsgeldes von 250 € auf 100 € zugelassen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.