Beschluss
33 T 701/14
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Erfordernis der Offenlegung von Jahresabschlüssen gemäß § 325 HGB bleibt bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestehen; Liquidation entbindet nicht von der Offenlegungspflicht.
• Bei geringfügiger Überschreitung der gesetzten Nachfrist ist das gesetzliche Mindestordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB zu vermindern; die Herabsetzung hat sich nach der Größe der Gesellschaft zu richten.
• Die Zustellung durch Einwurf in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnisnahme für Fristberechnungen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung eines Ordnungsgeldes bei geringfügiger Fristüberschreitung und Größenstaffelung nach § 335 HGB • Das Erfordernis der Offenlegung von Jahresabschlüssen gemäß § 325 HGB bleibt bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestehen; Liquidation entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. • Bei geringfügiger Überschreitung der gesetzten Nachfrist ist das gesetzliche Mindestordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB zu vermindern; die Herabsetzung hat sich nach der Größe der Gesellschaft zu richten. • Die Zustellung durch Einwurf in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnisnahme für Fristberechnungen. Die Beschwerdeführerin reichte die Offenlegungsunterlagen für 2012 verspätet beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Das Bundesamt für Justiz setzte mit Verfügung vom 14.03.2014 eine sechswöchige Nachfrist und drohte 2.500 € Ordnungsgeld an; hiergegen wurde kein Einspruch eingelegt. Das Bundesamt setzte durch Entscheidung vom 21.10.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € fest; diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2014 zugestellt und mit Schreiben vom 04.11.2014 angefochten. Die Offenlegung erfolgte erst am 08.05.2014 und damit etwa eine Woche nach Ablauf der Nachfrist. Die Gesellschaft war zwischenzeitlich aufgelöst, befand sich in Liquidation und ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 HGB. • Zustellung und Fristbeginn: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung durch Einwurf in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten; der behauptete Kenntnisgewinn erst am nächsten Arbeitstag ändert daran nichts. Die Zustellung erfolgte am 19.03.2014, damit endete die sechswöchige Frist nach den maßgeblichen Vorschriften erst mit Ablauf des 30.04.2014. • Fristversäumnis und Ordnungsgeldtatbestand: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 335 Abs. 4 S. 1 HGB liegen vor, weil die Offenlegung erst am 08.05.2014 erfolgte und somit die gesetzte Nachfrist überschritten wurde. • Liquidation ändert Pflichten nicht: Die nachträgliche Auflösung der Gesellschaft führt nicht zum Wegfall der Offenlegungspflicht; bis zur Löschung im Handelsregister bleibt die Kapitalgesellschaft zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen verpflichtet (§ 71 Abs. 1 GmbHG, § 325 Abs. 1 HGB). • Herabsetzung des Mindestordnungsgeldes: Das gesetzliche Mindestordnungsgeld von 2.500 € kann bei nur geringfügiger Überschreitung nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB reduziert werden. Bei kleinen bzw. Kleinstgesellschaften ist die Herabsetzung nach der Größenstaffel des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB vorzunehmen, sodass sich ein angemessener gestaffelter Betrag ergibt. • Anwendungsspezifikation: Für kleine Kapitalgesellschaften ergibt sich ein Referenzbetrag von 1.000 € nach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HGB; die Kammer wertet die geringfügige Überschreitung als 10% dieses Betrags und reduziert daher das Ordnungsgeld auf 100 €. • Kein weiteres Ermessen: Eine weitergehende Reduzierung aus Kulanz oder wegen der Finanzlage der Gesellschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Kammer ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich: Das ursprünglich von der Behörde festgesetzte Ordnungsgeld von 250 € wird auf 100 € herabgesetzt, da bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung die Herabsetzung des gesetzlichen Mindestordnungsgeldes nach der Größenstaffel des § 335 Abs. 4 HGB zu erfolgen hat und die Beschwerdeführerin als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen ist. Eine weitergehende Minderung kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber keinen Ermessensspielraum für Kulanz oder Rücksicht auf die Finanzlage vorsieht. Die übrige Beschwerde bleibt unbegründet, weil die Offenlegungspflicht trotz Auflösung der Gesellschaft bis zur Löschung im Handelsregister fortbesteht und die Nachfrist nicht eingehalten wurde. Die Gerichtskosten wurden teilweise ermäßigt, und die Rechtsbeschwerde wurde hinsichtlich der Herabsetzung zugelassen.