Urteil
1 O 46/15
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn die Prozessführung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG erfolgt.
• Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs überwiegend sachfremde Interessen verfolgt und als Druckmittel zur Erzielung einer prozessualen oder außerprozessualen Einigung dient.
• Besondere Umstände wie ein strategisch eingesetztes Schreiben, kurze Abmahnfristen und Aufforderung zu unangemessenen Maßnahmen (z. B. Testkäufe mit Minderjährigen) können die Annahme von Rechtsmissbrauch begründen.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG bei prozessstrategischer Unterlassungsverfolgung • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn die Prozessführung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG erfolgt. • Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs überwiegend sachfremde Interessen verfolgt und als Druckmittel zur Erzielung einer prozessualen oder außerprozessualen Einigung dient. • Besondere Umstände wie ein strategisch eingesetztes Schreiben, kurze Abmahnfristen und Aufforderung zu unangemessenen Maßnahmen (z. B. Testkäufe mit Minderjährigen) können die Annahme von Rechtsmissbrauch begründen. Die Klägerin, ein in H lizenzierter Anbieter von Sportwetten mit noch nicht erteilter deutscher Konzession, beantragte einstweilige Verfügung gegen die staatliche nordrhein-westfälische Lotteriegesellschaft wegen verschiedener behaupteter Wettbewerbs- und Glücksspielrechtsverstöße. Anlass waren dokumentierte Vorfälle in Lottoannahmestellen, u. a. Vorwürfe zur Irreführung über Gewinnwahrscheinlichkeiten und unvollständiger Information vor Spielbeginn. Parallel bestand ein Revisionsverfahren der Parteien vor dem BGH (I ZR 171/10). Die Klägerin versandte eine 53-seitige Abmahnung mit einer Ein-Tages-Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; eine beantragte zweitägige Fristverlängerung wurde abgelehnt. In einem an Dritte gerichteten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten wurden weitergehende kampagnenartige Maßnahmen zur Behinderung der Beklagten und zur Erzwingung einer Verständigung beschrieben; darin war auch die Absicht erwähnt, Druck aufzubauen und gegebenenfalls Testkäufe mit Minderjährigen durchzuführen. Die Beklagte rügte Rechtsmissbrauch und beantragte Abweisung des Verfügungsantrags. • Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlender Prozessführungsbefugnis, da die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist. • § 8 Abs. 4 S. 1 UWG verbietet die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich erfolgt; maßgeblich sind Motive und äußere Umstände des Vorgehens. • Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Verfolgung überwiegend sachfremde, nicht schutzwürdige Interessen verfolgt; es genügt, dass sachfremde Ziele überwiegen. • Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten ergibt sich, dass die Klägerin das Verfahren vorrangig als Druckmittel zur Erzielung einer Einigung im anhängigen BGH-Verfahren einsetzte und damit die Entscheidung des BGH verhindern oder beeinflussen wollte. • Die sehr kurze Abmahnfrist (ein Tag) für eine umfangreiche 53-seitige Abmahnung und die Ablehnung einer zweitägigen Verlängerung zeigen, dass es nicht primär um die Abstellung der beanstandeten Verstöße ging, sondern um prozessstrategische Effekte. • Die Aufforderung zur Durchführung von Aktionen, bei denen Ordnungswidrigkeiten (z. B. Testkäufe mit Minderjährigen) in Kauf genommen werden sollten, verschärft die Gesamtwürdigung und entzieht der Klägerin die Befugnis zur zulässigen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. • Vorherige Abmahnungen der Parteien (Retourkutsche) begründen allein keinen Missbrauch; hier kommen aber zusätzliche Umstände hinzu, die den Rechtsmissbrauch belegen. • Folglich fehlt der Klägerin die Befugnis, den einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen; der Antrag ist unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil die Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG gehandelt und das Verfahren primär als Druckmittel zur Verbesserung ihrer Position im parallelen BGH-Verfahren eingesetzt hat. Dies ergab sich insbesondere aus dem strategischen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, der extrem kurzen Abmahnfrist für eine umfangreiche Abmahnung sowie der Bereitschaft, unzulässige Maßnahmen in Kauf zu nehmen. Aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis war der Verfügungsantrag unzulässig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.