Beschluss
16 T 940/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2015:0305.16T940.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen betreffend das Geschäftsjahr 2012 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 15.09.2014, zugestellt am 18.09.2014, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22.09.2014 Einspruch eingelegt. 4 Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 14.11.2014 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die ihr am 19.11.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 01.12.2014 Beschwerde eingelegt. 5 Diese hat sie u.a. damit begründet, dass für sie keine handelsrechtliche Dokumentationspflicht bestehe und folglich auch eine Offenlegungspflicht nicht bestehen könne. 6 Mit der Beschwerdeführerin bekanntgemachter Entscheidung vom 11.12.2014 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen. 7 II. 8 Die gemäß § 335a Abs. 1, 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 9 Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld zu Recht festgesetzt. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Nichtabhilfebescheids vom 11.12.2013 wird verwiesen, weiter auf den gerichtlichen Hinweis vom 22.01.2015. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 16.02.2015 rechtfertigen keine andere Beurteilung. 10 1. 11 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB lagen vor, denn die Beschwerdeführerin hat die Rechnungsunterlagen für das Jahr 2012 weder innerhalb der sich aus § 325 Abs. 1 HGB ergebenden Jahresfrist (d.h. bis zum 31.12.2013) noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. 12 Die Beschwerdeführerin ist als UG (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a GmbHG eine Kapitalgesellschaft und als solche ebenso wie eine GmbH gemäß §§ 264 ff. HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr und gemäß §§ 325 f. HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verpflichtet. 13 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie unterliege keiner Dokumentationspflicht nach §§ 238 ff. HGB und sei daher auch nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Regelungen der der §§ 264 ff., 325 ff. HGB knüpfen allein an das formale Kriterium der Kapitalgesellschaft an und sehen keine einzelfallbezogene, inhaltliche Prüfung dahingehend vor, ob unter steuerlichen Gesichtspunkten eine abweichende Beurteilung geboten ist (beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der "Privatsphäre" der Gesellschaft), ob die Gesellschaft im konkreten Fall Gläubiger hat oder nicht und was Gesellschaftszweck ist. 14 Soweit die Beschwerdeführerin den dogmatischen Ansatz einer einschränkenden Auslegung kritisiert, überzeugt dies nicht, denn angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts käme eine Nichtanwendung der Regelungen nur dann in Betracht, wenn eine nach Sinn und Zweck vorzunehmende einschränkende Auslegung geboten wäre, was indes nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz und sämtlicher Beschwerdekammern des Landgerichts Bonn nicht der Fall ist. 15 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete eine Gleichbehandlung von Einzelkaufmann und einem "aus konkretem Anlass in der Rechtsform der KapG organisierten" Einzelunternehmer, greift nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass ein einzelkaufmännisches Unternehmen bereits aufgrund der fehlenden Haftungsbeschränkung etwas anderes ist als eine Kapitalgesellschaft, auch wenn im konkreten Fall mangels Gläubigern die Haftungsbeschränkung bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommt. Der - von der Beschwerdeführerin allerdings nicht gerügten - Gleichbehandlung verschiedener Kapitalgesellschaften trägt der Gesetzgeber für Jahresabschlüsse nach neuerem Recht (d.h. ab 31.12.2012) insoweit stärker Rechnung, als größenabhängige Erleichterungen eingeführt wurden. Ob darüber hinaus auf weitere Unterschiede (z.B. zwischen GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, betriebswirtschaftliche Kennzahlen) gesetzgeberisch Rücksicht genommen werden müsste, ist daher nicht Gegenstand dieser Beschwerde und von der Kammer nicht zu prüfen. 16 Insofern überzeugt auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene Aspekt der "Rechtsformneutralität" nicht. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass innerhalb des deutschen Gesellschaftsrechts verschiedene Gesellschaftsformen handelsrechtlich gleich zu behandeln sind. Soweit auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts diskutiert wird, ob Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten steuerrechtlich gleich zu behandeln sind, betrifft dies zum einen hier nicht berührte Aspekte und wird zum anderen nicht einheitlich beantwortet, geschweige denn einfach bejaht (zur Diskussion vgl. Hahne, DStR 2008, 910 ff.; Lang, IStR 2006, 397 ff.). 17 Soweit die Beschwerdeführerin schließlich auf Aspekte der Systemgerechtigkeit und das Ziel des Bürokratieabbaus abstellt, handelt es sich um Argumente, die auf der rechtspolitischen Ebene zu erörtern sein werden. Eine Beschränkung der Reichweite der gesetzlichen Offenlegungspflicht lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. 18 2. 19 Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Offenlegung ihres Jahresabschlusses auch zu vertreten. Die für die Offenlegung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin handelten zumindest fahrlässig. Dies muss sich die Gesellschaft gemäß § 31 BGB als eigenes Verschulden zurechnen lassen. 20 Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und sich entsprechend zu informieren und organisieren. Der Gesetzgeber setzt dabei auch voraus, dass die Gesellschaften in der Lage sind, die notwendigen finanziellen Mittel für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aufzubringen. Hier musste die Beschwerdeführerin spätestens mit Erhalt der Androhungsverfügung wissen, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses gesetzlich geschuldet ist und noch nicht stattgefunden hatte. 21 Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf stützen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter die Auffassung vertritt, sie sei nicht offenlegungspflichtig. Die Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gegenüber angegeben hat, sie brauche der Aufforderung des Bundesamtes für Justiz nicht nachzukommen, und diese sich darauf verlassen hat; somit stellt sich die Frage nicht, ob sie sich darauf hätte verlassen dürfen. 22 3. 23 Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, war das Ordnungsgeld zwingend festzusetzen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht eingeräumt. 24 Ob der Jahresabschluss nach Ordnungsgeldfestsetzung veröffentlicht wurde, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, kann dahin stehen. Dies würde der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem Ordnungsgeld sowohl um ein Beugemittel als auch um eine repressive, strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08; LG Bonn NZI 2008, 503, 504 f.; LG Bonn GmbHR 2008, 593, 595 f.). Daher führt auch die schuldhafte Versäumung der Nachfrist zur Ordnungsgeldfestsetzung. 25 4. 26 Die Höhe des Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 Abs. 1 HGB mindestens 2.500,00 EUR und höchstens 25.000,00 EUR. Hier wurde der gesetzliche Mindestbetrag festgesetzt. Der Gesetzgeber hat insoweit nicht unterschieden nach Rechtsform und beispielsweise für die UG (haftungsbeschränkt) und die Limited keine niedrigeren Mindestbeträge vorgesehen. Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft ist im Rahmen der Festsetzung nicht zu berücksichtigen, sondern erst bei der Vollstreckung. 27 Eine Herabsetzung des festgesetzten Betrages nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB kommt nicht in Betracht, weil die Offenlegung nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst nach der Ordnungsgeldfestsetzung erfolgte (§ 335 Abs. 4 S. 3 HGB). 28 Eine Herabsetzung oder ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen sind gesetzlich nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden als gering bewertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10). 29 5. 30 Die Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG, KV 19115 GNotKG). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). 31 6. 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 34 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. 35 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 36 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 37 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 38 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 39 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 40 Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 41 Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.