Beschluss
6 T 293/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:1111.6T293.14.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.07.2014 – 23 K 52/13 – wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen: 1. Sind im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG als Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichts nur der Inhalt des Grundbuchs und der unstreitige Sachvortrag der Parteien anzuerkennen? 2. Für den Fall der Verneinung der Frage zu Ziffer 1: Sind im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG amtliche Erkenntnisquellen wie Beschlüsse des Nachlassgerichts als Erkenntnisquelle des Vollstreckungsgerichts anzuerkennen? Darf bzw. muss das Vollstreckungsgericht durch Würdigung dieser Erkenntnisquellen das „Bekanntwerden“ einer Tatsache bejahen, die einen Vollstreckungsmangel oder eine Verfügungsbeschränkung begründet, wenn keine weitere Sachaufklärung erforderlich ist und keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsache bestehen, auch wenn der Gläubiger die Richtigkeit (ggf. grundsätzlich zulässig mit Nichtwissen) bestreitet? 1 Gründe: 2 I. 3 Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 24.09.2014 die Zwangsversteigerung des oben bezeichneten Grundbesitzes an. Grundlage der Vollstreckung ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.11.2012 – 27 C 144/12). In diesem Urteil ist der Beklagte zu 7) als „Herr B“ bezeichnet. 4 Im Rahmen eines Einstellungsantrags gemäß § 30a ZVG bzw. im Rahmen der betreffenden Beschwerdebegründung trug die Gläubigerin zunächst mit Schriftsatz vom 16.04.2014 vor, dass „Herr B2“ verstorben sei (Bl. ### d.A.). Sodann führte die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 14.05.2014 aus, dass „Herr B3“ am 19.04.2012 verstorben sei. Daraufhin wies das Amtsgericht die Gläubigerin mit Verfügung vom 15.05.2014 darauf hin, dass dies der weiteren Vollstreckung entgegenstehen dürfte, da der Verurteilte zum Zeitpunkt des Urteils schon verstorben war. Mit Verfügung vom 06.06.2014 wies das Amtsgericht die Gläubigerin darauf hin, dass das Verfahren nach § 28 ZVG einzustellen sein dürfte. Die Gläubigerin widersprach dem und bestritt das Versterben des Beklagten zu 7) am 19.04.2012 sowie allgemein das Vorversterben. Die Gläubigerin vertrat die Rechtsansicht, dass lediglich aus dem Grundbuch ersichtliche Tatsachen eine Einstellung nach § 28 ZVG rechtfertigen könnten. 5 Mit Beschluss vom 23.07.2014 ordnete das Amtsgericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 2 ZVG an bei Bestehenbleiben der Beschlagnahme. Der Gläubigerin wurde aufgegeben, binnen einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Beschlusses das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn 12.11.2012, 27 C 144/12, in der Weise vorzulegen, dass auch eine Vollstreckung des Urteils in den Anteil des verstorbenen Miteigentümers N betreffend möglich ist. Hierzu bedürfe es sowohl einer entsprechenden Vollstreckungsklausel als auch der Zustellung gemäß § 750 ZPO. 6 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.08.2014. 7 II. 8 Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist unbegründet. 9 Das Amtsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens (unter Bestimmung einer Frist zur Behebung des Mangels) gemäß § 28 Abs. 2 ZVG bejaht, wobei die Kammer sich nur aufgrund des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren daran gehindert sieht, die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 28 ZVG anzuordnen, so dass das "Minus" der Anordnung des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten ist. 10 Der vor Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zuständige Einzelrichter hat am 20.10.2014 auf Folgendes hingewiesen, woran die Kammer auch in Ansehung der weiteren Stellungnahme der Gläubigerin vom 05.11.2014 festhält: 11 Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die vorgelegte Bestellungsurkunde vom 12.06.2013 (Bl. ### d.A.) bei der Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG zu berücksichtigen war und dass als bewiesen anzusehen war, dass der Titelschuldner zu 7) am 19.04.2012 verstorben ist. 12 Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass das Zwangsversteigerungsgericht grundsätzlich keine Amtsermittlung zu betreiben hat und grundsätzlich lediglich auf Basis des Inhalts des Grundbuchs und des unstreitigen Sachvortrags der Parteien zu entscheiden hat im Rahmen von § 28 Abs. 1 ZVG. Nach der Auffassung von Stöber (ZVG, 20. Auflage, § 28, Rn. 9.2) gilt dies auch für § 28 Abs. 2 2. Alt. ZVG (Bekanntwerden eines Vollstreckungsmangels). Es geht hier aber gar nicht darum, dass eine Amtsermittlung erforderlich wäre, und zudem geht es hier um eine Tatsache, die in der vorliegenden Fallkonstellation praktisch nie aus dem Grundbuch ersichtlich ist, was dafür spricht, dass jedenfalls auch weitere amtliche Erkenntnisquellen verwertbar sind. 13 Eine Amtsermittlung ist nicht erforderlich, weil bereits durch den präsenten Urkundenbeweis der Vorlage der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts Bonn vom 12.06.2013 hinreichend nachgewiesen ist, dass Herr N am 19.04.2012 in U verstorben ist. Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass in Ansehung des Grundbuchinhalts, des Vollstreckungstitels und dieser Urkunde keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass eben jener Herr N Miteigentümer war und zugleich personenidentisch mit dem Beklagten zu 7) im Versäumnisurteil vom 12.11.2012 war bzw. ist. Der Titel mag ggf. (von der Abteilung 27 des Amtsgerichts) gemäß § 319 ZPO im Rubrum dahingehend zu berichtigen sein, dass der vollständige Name des Beklagten zu 7) N lautet, aber angesichts dessen, dass hier offenkundig Familienmitglieder gemeinsame Eigentümer dieses Wohnungseigentums sind, bestehen keine Zweifel an der Personenidentität, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Folglich bedurfte es keiner weiteren Amtsermittlung, um zu dem zutreffenden Ergebnis zu kommen, dass dem Zwangsversteigerungsgericht i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG bekannt ist, dass der Titelschuldner zu 7) am 19.04.2012 verstorben ist. Auch im Hinblick auf das Bekanntwerden eines Vollstreckungsmangel (§ 750 ZPO) sind durch den Akteninhalt bereits bewiesene Tatsachen als "bekannt" i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG anzusehen. Dies veranlasst nicht, den Schuldner auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen (§ 767 ZPO), auch wenn (nach dem nur entsprechend anwendbaren) § 28 Abs. 1 ZVG nur "aus dem Grundbuch ersichtliche" Tatsachen zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Versterben des Titelschuldners zu 7) zudem auch schlicht ins Blaue hinein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die maßgebliche Tatsache (Tod eines Titelschuldners) in der vorliegenden Konstellation in aller Regel nicht aus dem Grundbuch ergeben wird, weil die Nachlasspflegschaft weder von Amts wegen im Grundbuch eingetragen wird (Palandt-Weidlich, 71. Auflage, § 1983, Rn. 2), noch in der Praxis auf Antrag des Nachlasspflegers eingetragen wird, wenn keine Verfügungen der Erben zu besorgen sind – wie hier angesichts der unbekannten und wohl in U/M lebenden Erben. Die Berücksichtigungsfähigkeit einer Tatsache, die ggf. erheblich ist für die grundsätzlich von Amts wegen zu prüfende Voraussetzungen gemäß § 750 ZPO, vermag aber kaum davon abzuhängen, dass der Gläubiger pauschal ins Blaue hinein mit Nichtwissen bestreitet. Folglich ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht eine Verwertung "präsenter amtlicher Beweise" (Bestellungsurkunde zum Nachlasspfleger) durchführen durfte und auch musste. Das Grundbuchamt ist an die Entscheidungen des Nachlassgerichts grundsätzlich gebunden, ungeachtet der Richtigkeit oder Unrichtigkeit (OLG Köln, RPfleger 2012, 522). Gleiches dürfte auch für das Zwangsversteigerungsgericht gelten, so dass das Zwangsversteigerungsgericht an die Anordnung der Nachlasspflegschaft über das Vermögen des Beklagten zu 7) – und die in der Entscheidung enthaltene Feststellung des Todes am 19.04.2012 - gebunden war und diese Aspekte bei seiner Entscheidung nach § 28 Abs. 2 ZVG berücksichtigen durfte und musste. Es ist nicht ersichtlich, warum das Zwangsversteigerungsgericht weniger an einen Beschluss des Nachlassgerichts gebunden sein sollte als an den Inhalt des Grundbuchs im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG, der § 28 Abs. 1 ZVG lediglich für entsprechend anwendbar erklärt. 14 Soweit die Gläubigerin die Beweiskraft der Anordnung der Nachlassverwaltung für den Tod des Miteigentümers am 19.04.2012 mit dem Schreiben des Nachlassgerichts vom 10.05.2013 anzuzweifeln versucht, geht dies fehl. Eben diese Zweifel (des Nachlassgerichts) sind (zeitlich nach dem Schreiben vom 10.05.2013) offensichtlich ausgeräumt worden, wie die Anordnung der Nachlasspflegschaft und die Bestellung von Rechtsanwalt T zum Nachlasspfleger vom 12.06.2013 zeigt. 15 Da die Anordnung der Nachlasspflegschaft hier auch spätestens am 12.06.2013 erfolgt ist, aber erst am 24.09.2013 die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, lag eine Verfügungsbeschränkung bzw. ein Vollstreckungsmangel gemäß § 1984 BGB i.V.m. § 750 ZPO vor, was das Amtsgericht nicht nur zur einstweiligen Einstellung, sondern zur sofortigen Aufhebung des Verfahrens hätte veranlassen müssen bzw. jedenfalls können. Zwar hat die Anordnung der Nachlassverwaltung nach Grundstücksbeschlagnahme auf den Verfahrensfortgang keinen Einfluss (Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 15, Rn. 30.7, c). Sofern aber die Nachlassverwaltung vor der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist, ist ein Titel gegen den Nachlasspfleger erforderlich (Küpper in MüKo-BGB, 6. Auflage, 2013, § 1984, Rn. 9; ebenso Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 15, Rn. 30.7 c), § 28, Rn. 8.1). Das Verfahren wird nur bei Anordnung der Nachlassverwaltung nach Grundstücksbeschlagnahme ohne Titelumschreibung fortgesetzt (Stöber, aaO; Palandt-Weidlich, 71. Auflage, § 1984, Rn. 4). Bei der hier vorliegenden Anordnung der Nachlassverwaltung vor Anordnung der Zwangsversteigerung wäre indes eine Vollstreckungsklausel gegen den Nachlasspfleger erforderlich gewesen (Küpper in MüKo-BGB, 6. Auflage, 2013, § 1984, Rn. 9, m.w.N.). Wenn die Nachlassverwaltung vor der Immobiliarbeschlagnahme mit einem gegen den Erben lautenden Schuldtitel angeordnet wird, fehlt ein gesetzmäßiger Titel (Stöber, aaO, § 15, Rn. 30. 7 c)). Das Verfahren ist dann gemäß § 28 ZVG aufzuheben (Stöber aaO). So liegt der Fall hier. 16 Folglich war die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 2 ZVG nicht zu beanstanden. Ob das Amtsgericht darüber hinaus eine Aufhebung des Verfahrens anzuordnen hat, muss in dortiger Zuständigkeit entschieden werden, da aufgrund des Verböserungsverbots eine entsprechende Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht ergehen kann. 17 Die Gläubigerin wird wohl den Titel hinsichtlich des Beklagten zu 7) gemäß § 727 ZPO auf den Nachlasspfleger umschreiben lassen müssen (vgl. Küpper aaO) und einen neuen Antrag stellen müssen. 18 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.11.2014 vermögen keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der vorstehenden Erörterungen zu begründen, wobei die hiesigen Ausführungen lediglich dahingehend der Korrektur bedürfen, dass kein Vollstreckungsmangel, sondern eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. § 28 Abs. 2 1. Alt. BGB vorliegt (vgl. Böttcher ZVG, 5. Auflage, § 28, Rn. 42), was im Ergebnis jedoch keinen Unterschied macht. 19 Ein Vollstreckungsmangel bzw. eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG ist nach allgemeiner Meinung in der vorliegenden Fallkonstellation des Erlasses des Titels gegen den Verstorbenen nach dessen Tode bzw. nach Anordnung der Nachlassverwaltung zu bejahen (vgl. Küpper in MüKo-BGB, 6. Auflage, 2013, § 1984, Rn. 9, m.w.N.; Böttcher ZVG, 5. Auflage, § 28, Rn. 23; Rn. 42; Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 15, Rn. 30.7, c), § 28, Rn. 8.1). Es ist also nicht so, dass § 28 ZVG nur „äußerlich erkennbare Mängel des Vollstreckungsaktes als solchen“ erfasst, wie die Gläubigerin indes meint. Die Systematik des § 28 ZVG spricht nicht gegen die dargestellte Auffassung, zumal die Kammer bereits darauf hingewiesen hat, dass § 28 Abs. 2 ZVG Absatz 1 der Norm lediglich für entsprechend anwendbar erklärt, so dass sich aus Wortlaut und Systematik nicht zwingend ergibt, dass lediglich das Grundbuch und der unstreitige Sachvortrag der Beteiligten als taugliche Erkenntnisquelle anzuerkennen wäre im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG (anders als im Rahmen von § 28 Abs. 1 ZVG, vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2007, V ZB 26/07). 20 Es ist auch nicht richtig, dass eine dem Vollstreckungsgericht bekannt gewordene Verfügungsbeschränkung ersichtlich nicht vorliege. Es liegt vielmehr gerade eine solche Verfügungsbeschränkung im Sinne einer Verfügungsentziehung vor. Nach allgemeiner Meinung begründet die Anordnung der Nachlassverwaltung vor Anordnung der Zwangsversteigerung die Annahme einer Verfügungsbeschränkung i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG (so ausdrücklich: Böttcher ZVG, 5. Auflage, § 28, Rn. 42, Rn. 23; vgl. Küpper in MüKo-BGB, 6. Auflage, 2013, § 1984, Rn. 9, m.w.N.; Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 15, Rn. 30.7, c), § 28, Rn. 8.1) und kein „sonstiges, der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht“, welches von vornherein gemäß §§ 766, 767 ZPO geltend zu machen wäre (vgl. hierzu Böttcher ZVG, 5. Auflage, § 28, Rn. 47). 21 Nach der von der Gläubigerin zitierten Auffassung von Böttcher regelt § 28 Abs. 2 ZVG gerade den Fall, dass dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung bekannt wird, die noch nicht im Grundbuch eingetragen ist (Böttcher ZVG, 5. Auflage, § 28, Rn. 41: „Nicht grundbuchersichtliche Rechte“ als Überschrift der Rn. 41 ff.). Dem folgt die Kammer. Hiervon ausgehend wäre es widersinnig, dass als Erkenntnisquelle nur das Grundbuch und unstreitige Tatsachen anzuerkennen wären. Denn aus dem Grundbuch kann sich mangels Eintragung die betreffende Tatsache niemals ergeben. Folglich wären nach der Rechtsansicht der Gläubigerin im Ergebnis lediglich unstreitige Tatsachen zur Bejahung des Bekanntwerdens einer Verfügungsbeschränkung oder eines Vollstreckungsmangels i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG heranzuziehen. Somit müsste der Gläubiger immer nur die betreffende Tatsache bestreiten, so schwer nachvollziehbar das Bestreiten auch sein mag, und das Vollstreckungsgericht müsste sodann sämtliche präsenten und ohne weiteres verwertbaren Beweismittel ignorieren und „sehenden Auges“ trotz erkannter Verfügungsbeschränkung bzw. Vollstreckungsmangels die Vollstreckung fortsetzen. Dass dies nicht richtig sein kann, sollte ohne Weiteres einleuchtend sein. Wenn der Gesetzgeber den unstreitigen Sachvortrag als einzige Erkenntnisquelle im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG gewollt hätte, wäre im Übrigen wohl kaum die Formulierung „bekannt werden“ verwendet worden. Böttcher führt insoweit auch unter Zitierung einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Rpfleger 2000, 405) zutreffend aus, dass die in § 28 Abs. 2 ZVG angeordnete entsprechende Anwendung von Abs. 1 den einschränkenden Relativsatz „welches der Zwangsversteigerung oder Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht“ in Absatz 1 Satz 1 einschließt. Anders formuliert: Die entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 2 ZVG schließt auf der Tatbestandsebene nur den einschränkenden Relativsatz „welches der Zwangsversteigerung oder Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht“ ein (und nicht den Teil „ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht“) und erstreckt sich uneingeschränkt nur auf die Rechtsfolge. Die Beschränkung auf die Erkenntnisquelle des Grundbuchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 ZVG gerade nicht. 22 Die Rechtsauffassung der Kammer steht im Einklang mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO). Dieses hat zutreffend folgendes ausgeführt (Unterstreichungen diesseits): 23 Die Änderung von § 28 ZVG war im ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesrates noch nicht enthalten. Sie geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Dr. 13/9438, S. 3). Diese wiederum folgte einem Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger (vgl. BT-Dr. a.a.O. S. 9 und Rechtspflegerblatt 1997 S. 50 und 52). Der Grund für die Gesetzesänderung liegt darin, dass eine Beschränkung der nach § 28 ZVG beachtlichen entgegenstehenden Rechte auf solche, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, nicht für gerechtfertigt gehalten wurde. Es heißt deshalb in der Begründung des Bundes Deutscher Rechtspfleger: 24 "Wir schlagen vor, § 28 ZVG dahingehend zu erweitern, dass auch Verfügungsbeschränkungen, welche der Zwangsversteigerung entgegenstehen und dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis gelangen - gleichviel, ob sie (schon) im Grundbuch stehen oder nicht - von Amts wegen beachtet werden müssen". 25 Dem entsprechen die Ausführungen des Rechtsausschusses in seiner Beschlussempfehlung: 26 "Mit Absatz 2 greift der Ausschuss einen Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger auf. Die Verweisung auf Verfügungsbeschränkungen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Der Ausschuss hält es daher für erforderlich, zusätzlich auch auf die Kenntnis des Vollstreckungsgerichts von einem Vollstreckungsmangel oder einer Verfügungsbeschränkung abzustellen." 27 Hieraus folgt eindeutig, dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf nicht im Grundbuch eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen beabsichtigt war. 28 Folglich ergibt sich auch nach dem Willen des Gesetzgebers, dass im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG über das Grundbuch hinaus weitere Erkenntnisquellen zur Bejahung eines Vollstreckungsmangels oder einer Verfügungsbeschränkung anzuerkennen sind, weil nach dieser Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wohl sogar uneingeschränkt auf die (wie auch immer erlangte) Kenntnis des Vollstreckungsgerichts abgestellt werden soll. Der Gesetzgeber hat zwar nicht geregelt, welche Erkenntnisquellen zu einer Kenntnis des Vollstreckungsgerichts führen können, aber die Kammer ist der Auffassung, dass neben allgemein- bzw. gerichtskundigen Tatsachen gemäß § 291 ZPO und dem unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten zumindest dem Gericht vorgelegte amtliche Erkenntnisquellen anzuerkennen sind, insbesondere also auch der Inhalt öffentlicher Urkunden. 29 Die dargestellte Rechtsauffassung stellt entgegen der Auffassung der Gläubigerin auch keine „Art von Beweiswürdigung“ dar, sondern es ist differenziert zunächst die Frage beantwortet worden, ob als Erkenntnisquelle für „bekannt werden“ i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG amtliche Erkenntnisquellen in Gestalt öffentlicher Urkunden des Nachlassgerichts anzuerkennen sind, und erst daran anschließend ist bewertet worden, ob sich aus dieser anzuerkennenden Erkenntnisquelle ergibt, dass eine Verfügungsbeschränkung bzw. ein Vollstreckungsmangel im Tatsächlichen als bekannt anzusehen ist und der Zwangsversteigerung bzw. der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Im Rahmen dieses zweiten Schritts hat notwendigerweise eine Art Beweiswürdigung stattzufinden, da eine Tatsache lediglich „bekannt“ i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG sein kann, wenn das Vollstreckungsgericht mindestens die gemäß § 286 ZPO notwendige Sicherheit von der Richtigkeit der Tatsache bejaht. Kenntnis setzt mindestens die nach § 286 ZPO geforderte Überzeugungsbildung voraus. Eine solche Bewertung ist dem Vollstreckungsgericht entgegen der Auffassung der Gläubigerin gerade nicht verwehrt, sondern ist nach § 28 Abs. 2 ZVG vorzunehmen. Das Vollstreckungsgericht muss gemäß § 28 Abs. 2 ZVG prüfen, ob eine Tatsache als bekannt anzusehen ist oder nicht. Es ist zwar durchaus richtig, dass das Gericht bei Zweifeln über die Richtigkeit der betreffenden Tatsache keine Amtsaufklärung zu betreiben hat (vgl. Stöber aaO) und dementsprechend im Zweifel eine Tatsache als nicht bekannt ansehen muss. Wenn aber keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts einer vorgelegten öffentlichen Urkunde bestehen, hat das Vollstreckungsgericht die Tatsache als bekannt i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG zu behandeln. 30 Die Gläubigerin hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte zu 7) am 19.04.2012 verstorben ist. Dies mag nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig sein mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten der Gläubigerin. Zugleich rechtfertigt ein solches substanzloses Bestreiten aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts einer öffentlichen Urkunde (vgl. auch die gesetzliche Wertung hinsichtlich der höheren Beweiskraft einer solchen gemäß §§ 415, 417, 418, 435 ZPO). Das zulässige Bestreiten einer Tatsache rechtfertigt allenfalls die Notwendigkeit einer Beweiswürdigung bzw. Beweiserhebung, besagt aber noch nichts über das Ergebnis der ggf. vorzunehmenden Beweiswürdigung. Dabei vermag der Gläubigerin durchaus dahingehend zugestimmt zu werden, dass das Vollstreckungsgericht keine komplizierte Beweiswürdigung vornehmen kann bzw. darf. Die Kammer geht davon aus, dass nur ein unzweifelhaftes Ergebnis der Bewertung der betreffenden Erkenntnisquelle die Annahme rechtfertigen kann, dass eine Tatsache dem Vollstreckungsgericht bekannt ist i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG. Sofern zwischen den Beteiligten substantiierter Streit über die Richtigkeit der betreffenden Tatsache besteht und eine weitere Sachaufklärung mit einem potentiell anderslautenden Ergebnis noch aussichtsreich erscheint, hat das Vollstreckungsgericht im Zweifel die Tatsache als nicht bekannt zu behandeln. Insoweit ist der Gläubigerin zuzustimmen. Weder hat das Vollstreckungsgericht eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, noch hat es die Aufgaben des Erkenntnisgerichts zu übernehmen. Die Kenntnis von einer Tatsache vermag das Vollstreckungsgericht also in der Regel nur bei einfacher Verwertung der betreffenden Erkenntnisquelle zu bejahen. So liegt allerdings der Fall hier angesichts des klaren Inhalts der genannten öffentlichen Urkunde und des schlichten Bestreitens mit Nichtwissen seitens der Gläubigerin, welches keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde veranlasst. 31 Der diesseitige Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln (RPfleger 2012, 522) diente lediglich dazu, eine Parallele zu ähnlichen Fragestellungen vor dem Grundbuchamt zu ziehen, nicht aber hatten die Ausführungen den Inhalt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dieselben wären. 32 Soweit die Gläubigerin meint, dass der vorgelegten öffentlichen Urkunde vom 12.06.2013 über die Bestellung von Rechtsanwalt T als Nachlasspfleger keine Beweiskraft hinsichtlich des Todes des Beklagten zu 7) am 19.04.2012 zukomme, weil der Todeszeitpunkt keine tragende Erwägung der Entscheidung des Nachlassgerichts gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass dieser öffentlichen Urkunde hinsichtlich des Todeszeitpunkts keine gesteigerte Beweiskraft gemäß §§ 415, 417 ZPO zukommt, weil es hier nicht um eine Erklärung gegenüber der Behörde geht und weil der Todeszeitpunkt lediglich ein Motiv der Entscheidung war (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 417, Rn. 3). Aber ungeachtet dessen erstreckt sich die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO auch auf die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Tatsache des Todeszeitpunkts des Beklagten zu 7) am 19.04.2012. Die Beweiskraft erstreckt sich auf eigene Wahrnehmungen der Urkundsperson (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 418, Rn. 3 m.w.N.). Die Beweiskraft reicht soweit, wie die zur Beurkundung befugte Person die Tatsachen auf Grund eigener Wahrnehmung festgestellt hat. Es ist davon auszugehen, dass das Nachlassgericht den Eintritt des Todes und den Todeszeitpunkt nachgeprüft hat (wohl durch Vorlage einer Sterbeurkunde), so dass sich die Beweiskraft der Bestellungsurkunde vom 12.06.2013 auch auf diese beiden Tatsachen erstreckt. 33 Zudem hat der Nachlasspfleger inzwischen mit Schriftsatz vom 04.11.2014 der Kammer auch die beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde nebst Kopie der Sterbeurkunde auf Arabisch vorgelegt. Spätestens diese Urkunden erbringen den vollen Beweis, dass der Beklagte zu 7), mit vollem Namen N, am 19.04.2012 verstorben ist. Auch bzw. jedenfalls insoweit gilt die Beweiskraft des § 415 ZPO (vgl. BGH NJW 62, 1770, Zöller-Geimer aaO), auch wenn es hier um eine ausländische öffentliche Urkunde geht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1006; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 415, Rn. 3). Es ist insoweit wiederum nicht entscheidend, dass die Gläubigerin bestreitet, dass die Voraussetzungen der Anordnung der Nachlasspflegschaft vorgelegen haben, insbesondere auch, ob und wann der Beklagte zu 7) gestorben ist. Dies mag die Gläubigerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, was aber nichts daran ändert, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft und der Tod des Beklagten zu 7) durch die vorliegenden Urkunden bewiesen ist, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen (vgl. obige Ausführungen). Das Bestreiten der Richtigkeit der Anordnung der Nachlasspflegschaft ist dabei übrigens schon kein Bestreiten einer Tatsache, sondern lediglich eine Rechtsansicht. Entscheidend ist für das Vorliegen einer Verfügungsbeschränkung i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG ungeachtet dessen nur, dass die Nachlasspflegschaft am 12.06.2013 angeordnet wurde (und damit vor Anordnung der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 24.09.2013) und nicht, ob diese Entscheidung des Nachlassgerichts richtig war. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 35 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO vorliegen. Die aufgezeigte Rechtsfrage, welche Erkenntnisquellen anzuerkennen sind im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZVG ist von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar sind abweichende Rechtsauffassungen in Rechtsprechung und Literatur nicht konkret ersichtlich. Aber die jedenfalls ungenaue Kommentierung in der einschlägigen Kommentarliteratur und das Fehlen klarer Rechtsprechung zu dieser Frage veranlasst eine grundsätzliche Klärung der Frage durch das Rechtsbeschwerdegericht. 36 Gegenstandswert: 16.900,00 € (1/10 des festgesetzten Verkehrswerts, § 3 ZPO) 37 Rechtsbehelfsbelehrung: 38 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 39 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. 40 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 41 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 42 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 43 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 44 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 45 Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.