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Beschluss

4 T 358/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind in dem Umfang festzusetzen, wie sie bei Vollstreckung der im Vergleich vereinbarten Schuldsumme angefallen wären. • Zur Bemessung der außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren sind die im Vollstreckungszeitpunkt geltenden Regelungen des RVG maßgeblich. • Die Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach Vergleichssumme • Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind in dem Umfang festzusetzen, wie sie bei Vollstreckung der im Vergleich vereinbarten Schuldsumme angefallen wären. • Zur Bemessung der außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren sind die im Vollstreckungszeitpunkt geltenden Regelungen des RVG maßgeblich. • Die Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO. Die Gläubigerin verlangt von der Schuldnerin Festsetzung der entstandenen Zwangsvollstreckungskosten aus einem Urkundenvorbehaltsurteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts. Die Parteien hatten im Vergleich eine Schuldsumme von 2.421,00 Euro ohne Zinsen vereinbart. Die Gläubigerin vollstreckte zuvor in entsprechender Weise Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich Beauftragung des Gerichtsvollziehers, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie eidesstattlicher Versicherung. Die Kammer hat in einem früheren Beschluss Bezug genommen auf den Ablauf des Verfahrens. Auf Grundlage eines BGH-Beschlusses war zu klären, in welchem Umfang die Schuldnerin die Kosten zu tragen hat. Streitgegenstand ist die genaue Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Zwangsvollstreckung und deren Verteilung der Verfahrenskosten. • Die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem Umfang, in dem vollstreckt worden wäre, wenn die Gläubigerin die im Vergleich festgelegte Schuldsumme von 2.421,00 Euro vollstreckt hätte. • Anhand der zum Zeitpunkt der Vollstreckung geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wurden die einzelnen Gebühren und Auslagen berechnet: 0,3 Gebühr für Vollstreckungsauftrag (57,96 €), 0,3 Gebühr für eidesstattliche Versicherung (37,80 €), 0,3 Gebühr für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (57,96 €) zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten 64,00 €, Gerichtskosten 15,00 €, Zustellungskosten 39,50 € und anteiliger Kostenvorschuss 2,33 €. • Die Summe der berechneten Posten ergibt 274,55 €; unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurde der Betrag auf 275,55 € festgesetzt. • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich erachtet. • Die Verteilung der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt nach §§ 92, 97 ZPO: die Gläubigerin trägt ein Drittel, die Schuldnerin zwei Drittel. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde insoweit abgeändert, dass die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 275,55 Euro festgesetzt werden; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kammer hat die einzelnen Gebührentatbestände nach RVG ermittelt und die Summe festgestellt; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens aller Rechtszüge hat die Gläubigerin zu einem Drittel und die Schuldnerin zu zwei Dritteln zu tragen.