Urteil
1 O 29/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2014:0924.1O29.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Landesbetrieb Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Am 26.03.2013 stürzte eine auf einem Grundstück des Landes Nordrhein-Westfalen etwa 6 Meter vom Fahrbahnrand entfernt stehende Erle auf die Straße L### zwischen Q und C. Der die L### in Fahrtrichtung C mit seinem Pkw befahrende Herr N leitete eine Vollbremsung ein, als er den fallenden Baum bemerkte. Unmittelbar hinter ihm fuhr der Zeuge S mit dem Kastenwagen D der Klägerin, amtliches Kennzeichen $$-&& ###. Auch dieser leitete eine Vollbremsung ein. Gleichwohl wurden sowohl der Pkw des Herrn N als auch der Kastenwagen der Klägerin von dem Baum getroffen. Der Zeuge S wurde verletzt und war bis zum 03.05.2013 arbeitsunfähig. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Totalschaden, den die Klägerin auf 2.500,- € beziffert. Der Sturz der Erle wurde durch einen Bruch der Wurzeln in etwa 30 cm Abstand vom Stammfuß im Erdreich verursacht. Das Holz an der Wurzel wies eine Fäule auf, die mutmaßlich durch Pilzbefall verursacht worden war. Hinweise auf die Pilzart lieferten die Rhizomorphen des Hallimaschs, die im Boden der Bruchstelle zu sehen waren. Stamm und Krone der Erle waren großflächig mit Efeu berankt, im Übrigen waren Rindenbild und Wuchs arttypisch ausgebildet, die Schnittflächen beim Zerlegen des Baumes wiesen keine Auffälligkeiten auf. Es fanden sich abgestorbene Äste in der Krone. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 13.05.2013 antwortete die L2 Versicherung VVaG für den Beklagten und lehnte jede Schadensersatzverpflichtung ab. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie behauptet, der Baum sei erkennbar mit Pilz befallen gewesen. Hätte der Beklagte Baumkontrollen durchgeführt, hätte er festgestellt, dass der Baum krank war und jederzeit umstürzen konnte. Hinweise auf eine Erkrankung hätten sich bereits aus dem vorhandenen Totholz in der Krone ergeben. Die Klägerin hat zunächst Ersatz eines ihr entstandenen Schadens von 5.745,36 € verlangt. Diesen Schaden hat sie wie folgt beziffert: Abschleppkosten 150,00 € Sachverständigenkosten 403,36 € Wiederberschaffungsaufwand 2.500,00 € Weitere Kosten 280,00 € Lohnfortzahlung 2.412,00 € Gesamt 5.745,36 € Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 hat sie die Klage in Höhe von 1.526,40 € im Hinblick auf Zahlungen der Krankenkasse auf die Lohnfortzahlungskosten zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.218,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.05.2013 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 151,75 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Pilzbefall sei oberirdisch nicht erkennbar gewesen; auch im Übrigen habe es keine Hinweise auf eine Erkrankung des Baumes gegeben, die eine nähere Untersuchung erforderlich gemacht hätten. Er habe die Bäume im fraglichen Bereich im Rahmen von Kontrollfahrten durch Sichtprüfungen regelmäßig kontrolliert, hierbei seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die letzten Kontrollfahrten vor dem Unfall seien am 14., 18., 19. und 26.03.2013 durch den Zeugen L ohne Befund durchgeführt worden. Im März 2011 seien zudem an der Stelle eine intensive Unterhaltungspflege durchgeführt worden. Er ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden des Fahrers wegen nicht Beachtung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Wagen anrechnen lassen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn ### Js ###/## wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der allein in Betracht kommenden Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz . Es kann offen bleiben, ob der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Kontrolle der Bäume im hier maßgeblichen Bereich in ausreichendem Maß nachgekommen ist, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Schadensfall jedenfalls nicht ursächlich war. Der beklagte Landesbetrieb hat allerdings als Straßenverkehrssicherungspflichtiger für die L### zwischen Q und C gemäß § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baustämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Er muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Deshalb kann aber schon eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt deshalb seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (st. Rspr. seit BGH, NJW 1965, 815 f.; zuletzt BGH NJW 2014, 1588 mwN; auch OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2013 – 11 U 38/13, zit. nach juris.de; LG Köln VersR 2010, 1329). Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte zwar dazu verpflichtet, die Bäume im fraglichen Streckenabschnitt regelmäßig durch Sichtkontrollen darauf hin zu überprüfen, ob besondere Anzeichen auf eine Erkrankung oder Gefährdung der Bäume hindeuten. Es kann insoweit offen bleiben, ob der Beklagte – wie er behauptet – noch unmittelbar vor dem Schadensfall Kontrollfahrten hat durchführen lassen und hierbei die Kontrolleure auch eine Sichtkontrolle der Bäume durchführten. Denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass bei einer pflichtgemäßen Kontrolle die Schädigung des Baumes an der Wurzel aufgefallen wäre. Beweisbelastet für die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schaden ist der Geschädigte, allerdings kann er sich darauf beschränken, die Amtspflichtverletzung und den nachfolgenden Schaden zu beweisen, soweit nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (BGH NJW 2004, 1381; Palandt, BGB, 72. Aufl., § 839 Rn. 84). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass lediglich ein Pilzbefall im Erdreich festgestellt worden ist und zwar lediglich das Rhizomorph des Hallimaschs. Es besteht weder eine Vermutung noch spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Fäule bzw. ein Pilzbefall der Wurzeln eines Baumes im Erdreich bei einer Kontrolle durch den Beklagten entdeckt worden wäre. Daher ist die Klägerin für die Kausalität der möglichen Amtspflichtverletzung für den Schaden beweisbelastet. Der Vortrag der Klägerin, der Pilzbefall sei erkennbar gewesen, ist unsubstantiiert und erfolgte ins Blaue hinein. Er ist daher unbeachtlich. Denn die Behauptung beruht ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift allein aus einem Rückschluss der Klägerin aus dem Verhalten des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Der Klägerin lagen indes Lichtbilder vor, auf denen Wurzelwerk, Rinde und Schnittstellen zu erkennen sind. Sie hätte daher darlegen können und müssen, ob an diesen Stellen Hinweise auf einen Pilzbefall oder eine Erkrankung des Baumes zu erkennen sind. Dies ist jedenfalls nicht offensichtlich der Fall. Auch hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass etwa bereits aufgrund anderer Umstände, etwa einer beeinträchtigten Vitalität des Baumes, erkennbar war, dass ein Krankheitsbefall und eine Gefährdung der Standsicherheit des Baumes vorlag. Vielmehr hat sie sich insoweit darauf beschränkt, den Vortrag des Beklagten, der Baum sei mit Ausnahme einiger abgestorbener Äste im Schwach- und Grobastbereich vollständig begrünt gewesen und habe vital gewirkt, zu bestreiten. Zudem ist unstreitig, dass nach dem Sturz des Baumes festgestellt wurde, dass Rindenbild und Wuchs arttypisch ausgebildet waren und die Schnittflächen beim Zerlegen des Baumes keine Auffälligkeiten aufwiesen. Dass der Beklagte allein aufgrund einiger abgestorbener Äste im Schwach- und Grobastbereich von einer Fäule der Wurzeln und einer Gefährdung der Standsicherheit des Baumes hätte ausgehen müssen, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, so dass davon auszugehen ist, dass keine äußerlich erkennbaren Hinweise auf eine Gefährdung des Baumes vorlagen und der Beklagte mangels besonderer Anzeichen auf eine Erkrankung oder Gefährdung des Baumes lediglich zu einer Sichtkontrolle des Baumes verpflichtet war, bei der die unterirdische Schädigung der Wurzel durch Pilzbefall nicht erkennbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 296 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gegenstandswert: 5.745,36 €