Urteil
8 S 264/13
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:0403.8S264.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.10.2013 – 124 C 159/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. 4 II. 5 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 959,76 € verurteilt. 6 Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 675 Abs. 1, 670 BGB bzw. §§ 675 f Abs. 2 S. 1, 675 c Abs. 1, 670 BGB. Die Klägerin darf den Beklagten für die im Streit stehenden Forderungen, die aus der Nutzung einer Firmenkreditkarte („B Card“) resultieren, persönlich in Anspruch nehmen. 7 1. 8 Vertragspartner der Klägerin ist neben der Firma auch der Beklagte selbst. 9 Unstreitig ist der Beklagte Inhaber der auf ihn ausgestellten Firmenkreditkarte, mit der die Umsätze, für die die Klägerin nunmehr Aufwendungsersatz beansprucht, getätigt wurden. Die Rechnungsstellung erfolgte gegenüber dem Unternehmen, der X GmbH, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dementsprechend sieht der vom Beklagten unterzeichnete Kartenantrag „Zentrale Rechnungsstellung“ für die B Card (vgl. Bl. ## d.A.) in der Rubrik „Persönliche Angaben des Mitarbeiters“ auch nicht die Angabe der Bankverbindung des Beklagten vor. Vertragspartner der Klägerin ist aber gleichwohl nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Beklagte selbst geworden. Das Antragsformular ist nämlich sowohl von dem damaligen Geschäftsführer der X GmbH als auch von dem Beklagten selbst unterzeichnet worden. Dass es sich nicht nur um einen Antrag des Arbeitgebers handelt (mit der Folge, dass dieser alleiniger Vertragspartner würde), ergibt sich im Übrigen auch aus dem für den Mitarbeiter vorgesehenen Unterschriftenfeld, in dem dieser als „Antragsteller“ bezeichnet wird, während das mit der Klägerin bereits über die Rahmenvereinbarung verbundene Unternehmen mit der Unterschrift seines vertretungsberechtigten Geschäftsführers bzw. Prokuristen die Firmenzugehörigkeit des Antragstellers bestätigt und sich damit einverstanden erklärt, dass diesem eine B Card ausgestellt wird. 10 Mit Unterzeichnung des Antragsformulars und anschließender Übersendung der Firmenkreditkarte ist somit eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte als Karteninhaber hat gegen die Klägerin Anspruch auf Überlassung einer Karte sowie auf Zahlung der getätigten Geschäfte. Dass sein Arbeitgeber, die X GmbH, die Gebühren und monatlichen Abrechnungen begleicht, ändert den Charakter als synallagmatischer Vertrag mit Rechten und Pflichten nicht. 11 2. 12 Der Beklagte haftet für die mit der auf ihn ausgestellten Firmenkreditkarte getätigten Umsätze neben seinem Arbeitgeber. Diese Haftung ergibt sich aus der in dem Antragsformular enthaltenen Klausel, wonach das Unternehmen und das B Card-Mitglied „für alle Belastungen aufgrund der Benutzung der B Card in Zusammenhang mit Dienstreisen“ gesamtschuldnerisch haften. Dass die im Streit stehenden Belastungen aufgrund einer Benutzung im Zusammenhang mit Dienstreisen entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat substantiiert vorgetragen, durch welche Kundenbesuche die geltend gemachten Aufwendungen verursacht wurden; dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. 13 Die Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung, die eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB darstellt, ist wirksamer Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages geworden. 14 a) 15 Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Partei ausdrücklich darauf hinweist und ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da die betreffende Klausel in dem Antragsformular selbst enthalten ist, bedurfte es – im Gegensatz zu dem in dem Formular ebenfalls enthaltenen Hinweis auf Geltung der „umseitigen Mitgliedschaftsbedingungen“ - keines darüber hinausgehenden expliziten Hinweises der Klägerin. 16 b) 17 Eine wirksame Einbeziehung scheitert auch nicht an § 305 c Abs. 1 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der betreffenden Regelung um eine überraschende Klausel handeln würde, mit der der Beklagte vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. So liegt es hier aber nicht. 18 Ob eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB vorliegt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich u.a. aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht oder von den üblichen Vertragsbedingungen, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergeben; hinzukommen muss, dass zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz besteht, d.h. der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen, wobei ein durch subjektive Umstände überlagerter genereller Maßstab anzulegen ist ( Grüneberg , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 305 c Rn. 3, 4). § 305 c Abs. 1 BGB ist daher unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist ( Grüneberg , a.a.O.). 19 In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer, der – wie hier der Beklagte - selbst einen Antrag unterschrieben hat und die Annehmlichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Anspruch nimmt, auch mit einer Inanspruchnahme für die durch die Nutzung der Kreditkarte begründeten Forderungen rechnen müsse (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 26.03.1987, NJW-RR 1989, 1523 f.; OLG München, U. v. 28.04.1988, NJW-RR 1989, 1076). Anders die Entscheidung des Landgerichts Bremen (U. v. 24.11.1988, NJW-RR 1989, 1522 f., juris), das in einer die gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelnden Bestimmung eine überraschende Klausel sah, da der Arbeitnehmer nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen der Aufmachung des Mitgliedsantrags und der Formulierung der Vertragsbedingungen, nicht damit habe rechnen müssen, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für Zahlungen mit der Firmenkreditkarte in Anspruch genommen zu werden. Der Unterschied zu den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und München bestand nach Ansicht des Landgerichts Bremen darin, dass der Arbeitnehmer dort einen eigenen Antrag ausgefüllt und deshalb mit einer Inanspruchnahme habe rechnen müssen, während das Antragsformular in dem vom Landgericht Bremen zu entscheidenden Fall nicht habe erkennen lassen, dass neben dem eigentlichen Antragsteller auch der Karteninhaber auf Kontoausgleich in Anspruch genommen werden solle (in diesem Sinne auch LG Essen, U. v. 17.04.2008, Az. 6 O 241/07, zitiert nach juris; vgl. hierzu Burkard/Lambrecht, Haftung von Arbeitnehmern bei Firmenkreditkarten, NZI 2011, 96 ff., 97 f., die der Entscheidung des Landgerichts Bremen grundsätzlich zustimmen, generell aber auf die Umstände des Einzelfalls abstellen wollen). 20 Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 21 Der Beklagte hat das Antragsformular selbst als „Antragsteller“ unterzeichnet, so dass die Haftungsregelung schon deshalb keine überraschende Klausel darstellt. Dass der Antrag darüber hinaus auch die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers seines Arbeitsgebers trägt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit – wie sich aus dem Vertragstext ergibt – lediglich bestätigt wird, dass der Beklagte bei dem Unternehmen angestellt ist und dieses mit der Ausgabe einer B Card an den Arbeitnehmer einverstanden ist. Zwar findet sich direkt oberhalb der Unterschrift des Beklagten nur die Verpflichtung, unverzüglich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die B Card an die Klägerin zurückzugeben; außerdem wird auf die Geltung der umseitig abgedruckten Mitgliedschaftsbedingungen hingewiesen. Die Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung steht indes gleich zu Beginn des Formulartextes unterhalb der Überschrift „Kartenantrag Zentrale Rechnungsstellung“. Ungeachtet dessen ist die Haftungsklausel drucktechnisch aber so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer zu erwarten ist, denn immerhin befindet sich die Regelung gleichsam im „Vorspann“ des im Folgenden in Ziff. 1 („Angaben zum Unternehmen“) und in Ziff. 2 („Persönliche Angaben des Mitarbeiters“) unterteilten Antragsformular, so dass nach den oben dargestellten Maßstäben keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB vorliegt. Dass sich der immerhin als „Antragsteller“ fungierende Beklagte auch wegen der Überschrift „Kartenantrag Zentrale Rechnungsstellung“ zunächst nicht als Rechnungsempfänger verstehen musste, vermag nichts daran zu ändern, dass an zentraler Position, nämlich schon im „Vorspann“ des Antrags, mit deutlichen Worten darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen und das B Card Mitglied für alle Belastungen aufgrund der Benutzung der B Card in Zusammenhang mit Dienstreisen als Gesamtschuldner haften. 22 Es kommt daher nicht darauf an, ob die Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung darüber hinaus – wie die Klägerin mit der Berufungserwiderung vorgetragen hat – auch in den rückseitigen „Mitgliedschaftsbedingungen“, auf deren Geltung in dem Antragsformular hingewiesen wird, abgedruckt ist. 23 c) 24 Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. 25 Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind nicht einschlägig; insbesondere ist § 309 Nr. 11 a) BGB nicht anwendbar, da der Beklagte die vertraglichen Beziehungen zur Klägerin nicht als Vertreter seines Arbeitgebers eingegangen ist. In Betracht kommt daher allein eine Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB. Dies setzt voraus, dass die Haftungsregelung eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben darstellt (§ 307 Abs. 1 BGB); eine solche unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 26 Beides ist hier nicht der Fall. 27 Dass der Beklagte für die Forderungen, die aus der Verwendung der Kreditkarte durch ihn selbst herrühren, einzustehen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, sondern ist nur konsequent, zumal er – wie bereits dargelegt – als Karteninhaber fungiert und mit der Klägerin ein Vertragsverhältnis eingegangen ist (vgl. hierzu Hopt , in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., (7) Bankgeschäfte Rn. F/51; Omlor , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675 c Rn. 172). 28 Auch vor dem Hintergrund, dass sich die Haftung des Zusatzkarteninhabers auf Verbindlichkeiten erstreckt, die dem vom Arbeitgeber veranlassten dienstlichen Bereich entstammen, liegt in der gesamtschuldnerischen Haftung des Arbeitnehmers keine unangemessene Benachteiligung. Zwar beschränkt sich der Schutz des Arbeitnehmers in diesen Fällen allein auf das Innenverhältnis zum Arbeitgeber, aus dem ein Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch resultieren kann, während das Kreditkartenunternehmen den Zusatzkarteninhaber im Außenverhältnis uneingeschränkt in Anspruch nehmen darf. Ohne Firmenkreditkarte müsste der Arbeitnehmer die Geschäftsaufwendungen indes regelmäßig vorstrecken und sie später mit dem Arbeitgeber abrechnen. Auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wäre der Arbeitnehmer nicht wesentlich schlechter gestellt: Vorgestreckte Reisekosten oder andere Spesen sind insolvenzgeldfähig; daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen mit einer Firmenkreditkarte beglichen hat und hierfür – nach Ausfall seines Arbeitgebers - von dem kartenausgebenden Unternehmen aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in Anspruch genommen wird (vgl. Lunk / Hinrichs , Die Firmenkreditkarte, DB 2007, 2144 ff., 2150 zu § 183 Abs. 1 SGB III a.F. und unter Bezugnahme auf BSG, U. v. 18.09.1991, ZIP 1992, 347 ff. zu § 141 b AFG a.F.; beide Regelungen - § 183 Abs. 1 SGB III a.F. sowie § 141 b AFG a.F. – entsprechen der Regelung des seit 01.04.2012 geltenden § 165 SGB III). Die Kammer verkennt nicht, dass der Arbeitnehmer, der seine Reisekosten und Spesen über eine Firmenkreditkarte bezahlt, möglicherweise erst dann von der wirtschaftlichen Schieflage seines Arbeitgebers erfährt, wenn er von dem Kreditkartenunternehmen in Anspruch genommen wird, während derjenige Arbeitnehmer, der nicht über eine Firmenkreditkarte verfügt und das von ihm verauslagte Geld unmittelbar von seinem Arbeitgeber zurückfordert, früher erkennt, dass dieser finanzielle Probleme hat, namentlich weil er auf seine – in der Regel zeitnah eingereichten – Reisekostenabrechnungen eben keine Erstattungen (mehr) erhält. Dieser Umstand rechtfertigt es indes nicht, in der Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen (so aber Burkard / Lambrecht , Haftung von Arbeitnehmern bei Firmenkreditkarten, NZI 2011, 96 ff., 98). Dass sich das Kreditkartenunternehmen mit dieser Regelung eine Sicherheit verschafft, die zu nicht mehr zu überblickenden Konsequenzen für den Arbeitnehmer führt, kann nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Kreditkartenunternehmen dem Arbeitnehmer gegenüber durchaus verpflichtet ist, das sich für diesen aus der Mithaftungsklausel ergebende Risiko so gering wie möglich zu halten, indem er mit der Arbeitgeberfirma pünktlich abrechnet und die Karte zurückruft, mindestens aber den Karteninhaber warnt, wenn die Firma ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt (vgl. BAG, U. v. 30.04.1975, DB 1975, 2090 ff., juris). Etwaige Verstöße hiergegen wird der auf Zahlung in Anspruch genommene Arbeitnehmer den vom Kreditkartenunternehmen geltend gemachten Forderungen auf Aufwendungsersatz gegebenenfalls entgegenhalten können. 29 Im vorliegenden Fall sind derartige Verstöße weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal die Belastungen, derentwegen die Klägerin den Beklagten auf Aufwendungsersatz in Anspruch nimmt, aus einem relativ überschaubaren Zeitraum (17.10. – 19.11.2012) stammen. Der rechtliche Einwand des Beklagten, wonach die Beantragung des Insolvenzgeldes faktisch nur unter enormem Zeitdruck möglich wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass der Antrag auf Insolvenzgeld regelmäßig innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit einzureichen ist. Dieser Zeitraum dürfte aber ausreichend sein, um etwaige Ansprüche geltend zu machen, da der Arbeitnehmer in der Regel davon ausgehen kann, dass das Kreditkartenunternehmen jedenfalls wegen der von ihm in der Zeit kurz vor Eintritt des Insolvenzereignisses veranlassten Geschäftsaufwendungen an ihn herantreten wird. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Insolvenzgeld bei unverschuldeter Fristversäumnis binnen einer Frist von wiederum zwei Monaten ab Beseitigung des Antragshindernisses nachzureichen. 30 d) 31 Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Transparenz einer Regelung dürfen nicht überspannt werden; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht in der Regel nur im Rahmen des Möglichen. Keineswegs zwingt das Transparenzgebot den Verwender, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen ( Grüneberg , in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 307 Rn. 22). Die Formulierung, dass Arbeitnehmer und Unternehmer „gesamtschuldnerisch“ haften, ist daher nicht zu beanstanden, zumal der verwendete Begriff auch für einen juristischen Laien ohne weiteres verständlich ist. 32 e) 33 Da die Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung somit wirksamer Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Auffassung des Amtsgerichts, wonach sich der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll berufen können, zu folgen ist. 34 3. 35 Der Kreditkartenvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 36 Schon das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.04.1975 (DB 1975, 2090 ff., juris) entschieden, dass eine Mithaftungsklausel bei Firmenkreditkarten nicht sittenwidrig ist. Soweit das Landgericht Landau in seiner Entscheidung vom 19.02.2004 (Az. 4 O 295/03, zitiert nach juris) von einer Sittenwidrigkeit des Firmenkreditkartenvertrages ausgegangen ist, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, denn dort ging es um eine Klausel, die die gesamtschuldnerische Haftung für alle durch die Firmenkreditkarte verursachten Rechnungsbeträge vorsah, also auch für solche, die der Arbeitnehmer nicht selbst verursacht hatte. 37 Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Firmenkreditvertrages auch nicht aus einem Vergleich mit der Situation bei Angehörigenbürgschaften: Es ist schon zweifelhaft, ob sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Familienangehörigen überhaupt vergleichen lässt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht vor. Eine finanzielle Überforderung des Arbeitnehmers ist selbst im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers nicht gegeben, da geschäftlich veranlasste Reisekosten und Spesen – wie bereits dargelegt – insolvenzgeldfähig sind und der Arbeitnehmer zudem etwaige Verstöße gegen die Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens, das sich für ihn aus der Mithaftungsklausel ergebende Risiko so gering wie möglich zu halten, einer Inanspruchnahme entgegenhalten könnte (vgl. BAG, a.a.O.). Schließlich fehlt es auch deshalb an einer Sittenwidrigkeit, weil die Nutzung einer Firmenkreditkarte auch für den Arbeitnehmer selbst in der Regel vorteilhaft ist, da er seine Reisekosten bzw. Spesen nicht mehr vorstrecken und später mit dem Arbeitgeber abrechnen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aushändigung einer Firmenkreditkarte mit der Beschränkung erfolgt, diese nur für Geschäftsausgaben zu nutzen (a.A. Burkard / Lambrecht , Haftung von Arbeitnehmern bei Firmenkreditkarten, NZI 2011, 96 ff., 98 f.). 38 Da der Beklagte somit schon vertraglich haftet, kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch deliktische Zahlungsansprüche bestehen. 39 III. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 41 IV. 42 Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 43 V. 44 Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 959,76 €.