OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 9/13

LG BONN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Entstehung eines Vertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich; bloßes Belassen von Software sagt keinen Verlängerungswillen aus. • Schweigen und schlüssiges Verhalten begründen keinen Vertrag, wenn der andere Teil zuvor erklärt hat, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. • Ansprüche auf Lizenzvergütung, Schadensersatz oder Herausgabe des Erlangten setzen substantiierten Vortrag und Beweis über Nutzung oder Pflichtverletzung voraus. • Die besondere Natur von Software (Deinstallation, Verbleib auf Arbeitsplätzen) begründet nicht ohne weiteres einen Rückgabe- oder Nutzungswertanspruch nach §§ 546a, 812 BGB ohne konkrete Darlegung von Nutzung oder Pflichtverletzung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Lizenzgebühren für 2009 bei fehlendem Vertragsfortsetzungswillen • Zur Entstehung eines Vertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich; bloßes Belassen von Software sagt keinen Verlängerungswillen aus. • Schweigen und schlüssiges Verhalten begründen keinen Vertrag, wenn der andere Teil zuvor erklärt hat, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. • Ansprüche auf Lizenzvergütung, Schadensersatz oder Herausgabe des Erlangten setzen substantiierten Vortrag und Beweis über Nutzung oder Pflichtverletzung voraus. • Die besondere Natur von Software (Deinstallation, Verbleib auf Arbeitsplätzen) begründet nicht ohne weiteres einen Rückgabe- oder Nutzungswertanspruch nach §§ 546a, 812 BGB ohne konkrete Darlegung von Nutzung oder Pflichtverletzung. Die Klägerin (Softwareentwicklung und Lizenzierung) und die Beklagte standen in langjähriger Geschäftsbeziehung; seit 2004 erbrachte eine Schwestergesellschaft der Klägerin bestimmte Leistungen. Die Klägerin verlangt für 2009 Lizenzmindestgebühren für die Softwarelösung N, hilfsweise aus abgetretenen Rechten der Schwestergesellschaft. Die Beklagte kündigte per E-Mail vom 17.12.2008 an, die Software zum 31.12.2008 abzuschalten; im Streit liegt, ob sie die Software technisch noch nutzen konnte oder tatsächlich deinstalliert hat. Die Klägerin stützt sich auf Statusmeldungen und behauptet, die Beklagte habe Nutzungsmöglichkeiten bis 2009 belassen und damit eine Vertragsverlängerung konkludent bewirkt. Die Beklagte dagegen behauptet, sie habe die Software deinstalliert bzw. unbrauchbar gemacht und nicht genutzt; die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen zur tatsächlichen Nutzung oder zum Umfang des Nutzungsvorteils vorgetragen. Die Klageforderung beläuft sich auf €228.480,00. • Vertragsentstehung: Ein Vertrag erfordert zwei korrespondierende Willenserklärungen; ausdrückliche Erklärungen zur Fortsetzung für 2009 fehlen. • Konkludentes Handeln: Das bloße Belassen der Software oder eine Statusmeldung reicht nicht aus, um aus Sicht eines objektiven Empfängers den Willen der Beklagten zur Vertragsverlängerung zu entnehmen. • Schweigen: Die Beklagte hat in der E-Mail vom 17.12.2008 erklärt, die Nutzung zu beenden; daher konnte die Klägerin nicht auf Vertragsfortsetzung vertrauen (§ 242 BGB). • Beweis- und Darlegungslast: Für Ansprüche auf Lizenzvergütung, Schadensersatz oder Herausgabe nach §812 BGB fehlte der Klägerin substantiiertes Vorbringen und Beweis, insbesondere zur tatsächlichen Nutzung und zum Umfang des Erlangten. • Urheber- und Rückgabeansprüche: Es liegen keine ausreichenden Tatsachen für eine Urheberrechtsverletzung vor; ein Herausgabeanspruch nach §§546a, 812 BGB setzt konkrete Darlegung von Nutzung oder Pflichtverletzung voraus und ist hier nicht erfüllt. • Besonderheit Software: Die Deinstallation unterscheidet sich von körperlicher Rückgabe; eine zeitlich notwendige Entfernung ohne Nachweis tatsächlicher Weiterbenutzung begründet keinen Anspruch auf Vergütung. • Prozessuales: Die Klage ist unbegründet; die Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der für 2009 geltend gemachten Lizenzgebühren, weil kein Vertrag über die Fortsetzung der Nutzung zustande gekommen ist und sie weder die tatsächliche Nutzung noch eine Pflichtverletzung der Beklagten hinreichend dargetan und bewiesen hat. Auch Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche nach §§812, 546a BGB oder aus dem Urheberrecht sind mangels substantiiertem Vortrag und Beweis nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.