Urteil
8 S 214/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenausgleichsvereinbarungen neben einem fondsgebundenen Versicherungsvertrag (Nettopolicen) sind nicht ohne weiteres nach § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs.5 S.2 VVG unwirksam, wenn die Kosten gesondert und transparent vereinbart sind.
• Eine in den Versicherungsverträgen enthaltene Reduzierung des laufenden Beitrags zugunsten einer gesondert bezifferten Ratenzahlung für Abschluss- und Einrichtungskosten begründet noch keine Zillmerung im Sinne des § 169 Abs.5 S.2 VVG, sofern die Gesamtkosten deutlich ausgewiesen werden.
• Kostenausgleichsvereinbarungen können den Ausschluss einer Kündigung oder die Fortgeltungspflicht bei Beendigung des Versicherungsvertrags enthalten, ohne wegen unangemessener Benachteiligung (§§ 307 ff. BGB) unwirksam zu sein, wenn Transparenz und gesonderter Vertragsschluss gegeben sind.
• Widerrufserklärungen waren fristgerecht zu erfolgen; unterbliebener oder verspäteter Widerruf führt nicht zur Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen.
• Aufrechnung der Versicherungsansprüche mit Forderungen aus wirksamen Kostenausgleichsvereinbarungen ist zulässig und hindert die Auszahlung des Rückkaufswertes nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen bei Nettopolicen • Kostenausgleichsvereinbarungen neben einem fondsgebundenen Versicherungsvertrag (Nettopolicen) sind nicht ohne weiteres nach § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs.5 S.2 VVG unwirksam, wenn die Kosten gesondert und transparent vereinbart sind. • Eine in den Versicherungsverträgen enthaltene Reduzierung des laufenden Beitrags zugunsten einer gesondert bezifferten Ratenzahlung für Abschluss- und Einrichtungskosten begründet noch keine Zillmerung im Sinne des § 169 Abs.5 S.2 VVG, sofern die Gesamtkosten deutlich ausgewiesen werden. • Kostenausgleichsvereinbarungen können den Ausschluss einer Kündigung oder die Fortgeltungspflicht bei Beendigung des Versicherungsvertrags enthalten, ohne wegen unangemessener Benachteiligung (§§ 307 ff. BGB) unwirksam zu sein, wenn Transparenz und gesonderter Vertragsschluss gegeben sind. • Widerrufserklärungen waren fristgerecht zu erfolgen; unterbliebener oder verspäteter Widerruf führt nicht zur Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen. • Aufrechnung der Versicherungsansprüche mit Forderungen aus wirksamen Kostenausgleichsvereinbarungen ist zulässig und hindert die Auszahlung des Rückkaufswertes nicht. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, verlangt Zahlung aus zwei Kostenausgleichsvereinbarungen vom 28.06.2011 und 18.11.2011 über Abschluss- und Einrichtungskosten zu einem fondsgebundenen Rentenvertrag und einer Beitragserhöhung. In den Vereinbarungen sind die Gesamtkosten beziffert; die Monatsbeiträge wurden in den ersten 60 Monaten um die Teilzahlungen reduziert. Der Beklagte zahlte teilweise, kündigte bzw. erklärte später Widerrufserklärungen und machte die Vereinbarungen für unwirksam geltend. Die Klägerin forderte die sofortige Fälligmachung offener Raten; die Beklagte klagte widerklagend auf Rückzahlung bereits geleisteter Kosten und Auszahlung des Rückkaufswertes. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab; der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, Widerruf sei fristgerecht und die Rechtsprechung habe sich geändert. • Anwendbare Normen: § 169 Abs.5 S.2 VVG, §§ 307 ff. BGB, §§ 280,286,288,812, § 8 Abs.1,152 Abs.1 VVG, §§ 97,708,711,543 ZPO. • Auslegung und Anwendungsbereich §169 Abs.5 S.2 VVG: Die Vorschrift richtet sich nach Wortlaut und Zweck auf Fälle, in denen Abschlusskosten mit Prämien verrechnet werden (Bruttopolicen). Sie greift nicht ohne Weiteres auf gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen (Nettopolicen) über; Gesetzesbegründung differenziert bewusst zwischen Verrechnungs- und gesonderten Vereinbarungen. • Umgehungsprüfung: Ein Umgehungstatbestand nach § 134 BGB liegt nur vor, wenn der mit der Verbotsnorm verfolgte Erfolg durch Gestaltungsmittel inhaltlich gleich erreicht werden soll. Hier ist aufgrund der Trennung und Transparenz kein solcher Umgehungsfall gegeben. • Transparenz- und Informationsanforderungen: Die Kostenausgleichsvereinbarungen waren gesondert unterzeichnet, die Gesamtkosten und die monatlichen Teilbeträge waren deutlich beziffert; Hinweise, dass die Vereinbarungen bei Vertragsauflösung weiterbestehen, sind vorhanden. Damit sind die Anforderungen der §§ 307 ff. BGB, insbesondere hinsichtlich Transparenz und unangemessener Benachteiligung, erfüllt. • Vertragsstrafenverbot (§309 Nr.6 BGB): Keine Anwendung, da es sich nicht um Sanktionsregelungen, sondern um originäre Zahlungspflichten handelt. • Widerruf und Fristen: Die erklärten Widerrufe bzw. als Widerruf verstandene Kündigungen erfolgten nicht innerhalb der nach §§ 8 Abs.1,152 Abs.1 VVG einschlägigen 30-Tage-Frist; die Widerrufsbelehrungen waren ordnungsgemäß gestaltet und enthalten die notwendigen Hinweise, sodass kein fristgerechter Widerruf vorliegt. • Fälligkeit, Verzug und Verzugszinsen: Die Klägerin hat die offenen Beträge gemäß den KAV-Bedingungen fällig gestellt; der Beklagte geriet in Verzug, weshalb Zinsanspruch nach §§ 280,286,288 BGB besteht. • Widerklage und Bereicherungsanspruch: Mangels Unwirksamkeit der KAV bestand kein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der geleisteten Zahlungen nach § 812 Abs.1 BGB. • Aufrechnung mit Rückkaufswert: Die Klägerin hat den Rückkaufswert mit den fälligen Forderungen verrechnet; diese Aufrechnung ist nicht durch §169 Abs.5 VVG ausgeschlossen, da die KAV wirksam sind. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 3.284,55 € nebst Zinsen, die Widerklage des Beklagten ist unbegründet. Die Kammer hält die beiden gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen für wirksam: sie verletzen nicht § 169 Abs.5 S.2 VVG, sind transparent ausgeführt und entsprechen den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Widerrufserklärungen des Beklagten waren nicht fristgerecht, sodass kein Rückforderungs- oder Bereicherungsanspruch besteht. Die Klägerin durfte den Rückkaufswert mit ihren Forderungen verrechnen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.