Urteil
1 O 296/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen an einen Drittkreditgeber, die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung auf Weisung der Gesellschaft auf einem debitorisch geführten Konto eingehen und die Darlehensforderung des Gläubigers befriedigen, sind nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar.
• Wird durch diese Zahlungen der gesellschafterseitig Besicherte von seiner Bürgschaftspflicht frei, kann der Insolvenzverwalter Ersatz vom besichernden Gesellschafter gemäß § 143 Abs. 3 InsO verlangen.
• Nach dem MoMiG ist für die Anfechtung nach § 135 InsO kein Nachweis kapitalersetzenden Verhaltens der Gestellung der Sicherheit erforderlich; eine wirtschaftliche Krise bei Stellung der Sicherheit ist nicht mehr Voraussetzung.
• Eine Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG kann wegen vorgängiger wirksamer Globalzessionen und Verrechnungen durch das kreditgebende Institut fraglich sein; hier genügte die Anfechtungstatbestand nach InsO.
Entscheidungsgründe
Anfechtung gesellschafterbesicherter Befriedigung des Drittkreditgebers innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag • Zahlungen an einen Drittkreditgeber, die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung auf Weisung der Gesellschaft auf einem debitorisch geführten Konto eingehen und die Darlehensforderung des Gläubigers befriedigen, sind nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar. • Wird durch diese Zahlungen der gesellschafterseitig Besicherte von seiner Bürgschaftspflicht frei, kann der Insolvenzverwalter Ersatz vom besichernden Gesellschafter gemäß § 143 Abs. 3 InsO verlangen. • Nach dem MoMiG ist für die Anfechtung nach § 135 InsO kein Nachweis kapitalersetzenden Verhaltens der Gestellung der Sicherheit erforderlich; eine wirtschaftliche Krise bei Stellung der Sicherheit ist nicht mehr Voraussetzung. • Eine Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG kann wegen vorgängiger wirksamer Globalzessionen und Verrechnungen durch das kreditgebende Institut fraglich sein; hier genügte die Anfechtungstatbestand nach InsO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Q Designer GmbH und verlangt Zahlungen gegen den ehemaligen Geschäftsführer (Beklagten). Die GmbH hatte bei der W C eG ein Geschäftskonto, das im streitigen Zeitraum debitorisch geführt wurde, sowie eine bereits vorliegende Globalzession zugunsten der W C eG. Der Beklagte hatte als Gesellschafter für Verbindlichkeiten gegenüber der W C eG gebürgt. Zwischen 25.08.2009 und 28.09.2009 gingen auf dem Geschäftskonto Zahlungseingänge in Höhe von 48.709,55 € ein, und im selben Zeitraum wurden Zahlungen in dieser Höhe an Gläubiger geleistet. Der Insolvenzverwalter macht geltend, diese Zahlungseingänge hätten die Darlehensforderung der W C eG befriedigt und damit den Beklagten von seiner Bürgschaft entlastet, weshalb Erstattungsansprüche nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO bestehen. Der Beklagte bestreitet eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Zeitraum und verweist auf die Globalzession und fehlende Voraussetzungen für Anfechtung oder Haftung nach § 64 GmbHG. • Klage begründet: Anspruch des Klägers auf Zahlung von 48.709,55 € aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO besteht. • Gesellschafterbesicherte Drittforderung: W C eG gewährte der Gesellschaft einen Dispositionskredit, der Beklagte hatte für diesen verbürgt; damit liegt eine gesellschafterbesicherte Drittforderung im Sinne des § 135 Abs. 2 InsO vor. • Befriedigung des Darlehens: Die auf dem Konto eingegangenen und verbuchten Zahlungen in Höhe von 48.709,55 € haben die Darlehensforderung der W C eG in dieser Höhe befriedigt; diese Zahlungen erfolgten innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag und erfüllen somit den zeitlichen Anknüpfungspunkt des § 135 Abs. 2 i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. • Freiwerden der Bürgschaft: Durch die Befriedigung wurde der Beklagte von seiner Bürgschaftspflicht frei; dies begründet die Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO und den Erstattungsanspruch nach § 143 Abs. 3 InsO. • Keine Bindung an § 255 BGB: Der Beklagte kann die Leistung nicht von der Abtretung etwaiger Anfechtungsansprüche gegen die W C eG abhängig machen; § 255 BGB findet keine Anwendung. • Kein Erfordernis kapitalersetzenden Verhaltens: Nach dem MoMiG ist für die Anfechtung nach § 135 InsO kein Nachweis kapitalersetzenden Charakters erforderlich; die wirtschaftliche Lage bei Stellung der Sicherheit ist nicht entscheidend. • § 64 S. 1 GmbHG bleibt offenkundig möglich, wurde hier aber nicht entscheidend angenommen, weil die Globalzession und Verrechnungen durch das Kreditinstitut Zweifel an einer Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG begründen. • Verzugszinsen: Dem Kläger stehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 zu, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 48.709,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 sowie zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht auf der Anfechtung der Befriedigung der gesellschafterbesicherten Darlehensforderung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO, weil die Zahlungen innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag die Darlehensforderung der W C eG erfüllten und dadurch der Beklagte von seiner Bürgschaft befreit wurde. Eine Abhängigkeit der Zahlung von der Abtretung etwaiger Anfechtungsansprüche gegen die Bank wurde verneint. Die Entscheidung zur Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG blieb unentschieden; die Kosten trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.