Urteil
21 KLs 551 Js 325/12 - 20/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0926.21KLS551JS325.12.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Die in Spanien erlittene Untersuchungshaft wird 1:1 angerechnet.
- §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Die in Spanien erlittene Untersuchungshaft wird 1:1 angerechnet. - §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB - G r ü n d e : A. I. Zur Person: ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten:) Der Angeklagte hielt sich 2002 / 2003 mit seiner späteren Ehefrau, P, in Italien auf. Dort kam es zu seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung für einen am 19.01.2003 begangenen Diebstahl. Diese viermonatige Haftstrafe wurde vom italienischen Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so dass der Angeklagte nach T zurückkehren konnte. Ab 2005 arbeitete er in J in der Anwaltskanzlei seiner zweiten Ehefrau P, einer Rechtsanwältin. Am 17.10.2006 kam es zu einer Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung gegenüber seinem Sohn B. Dem Angeklagten stand nunmehr eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bevor. Als er dann im Folgejahr, nachdem die erste Verurteilung Rechtskraft erlangt hatte, durch Urteil vom 18.04.2007 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, entschloss er sich, sein Heimatland zu verlassen. Er lebte und arbeitete zunächst einige Zeit in J2, wurde jedoch am 15.12.2009 in Spanien festgenommen, nach T überstellt und in die Justizvollzugsanstalt J verbracht, um die Freiheitsstrafe wegen Unterhaltspflichtverletzung zu verbüßen. Von dort aus wurde er in die Justizvollzugsanstalt C überstellt und am 22.04.2010 auf Bewährung entlassen. Danach kehrte der Angeklagte nach Spanien zurück. Im Oktober 2012 begab er sich nach Q2 um eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Im Januar 2013 wurde er wegen eines Peniskarzinoms im Krankenhaus von Q2 behandelt. Aufgrund der erforderlichen Teilamputation hatte er zeitweise Selbstmordgedanken. II. Zur Tat: Am 23.07.2010 betraten um 13.42 Uhr ein unbekannt gebliebener männlicher Täter sowie eine unbekannte weibliche Täterin den Schmuckladen „T2“ in der Q-Straße in C2. Sie gaben vor, einen Ring zu suchen und ließen sich von der einzigen Angestellten, der Zeugin H, die Ware zeigen. Als die Verkäuferin den beiden Tätern den Rücken zudrehte, um eine Vitrine zu öffnen, hielt der männliche Täter ihr plötzlich von hinten den Mund zu und drückte ihr eine Pistole an den Kopf, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass es sich um keine echte Waffe handelte, und zwang sie in die Knie. In diesem Moment betrat der Angeklagte den Laden und schloss die Eingangstüre, die zuvor offen gestanden hatte, hinter sich. Das Ladenlokal ist nur wenige Quadratmeter groß und liegt etwa 150 Meter vom Hauptbahnhof entfernt. Während der unbekannte Täter der Zeugin H weiterhin die Waffe vorhielt, fesselte der Angeklagte sie mit Kabelbinder an Händen und Beinen. Außerdem wurde der Mund mit einem Klebeband verschlossen, wobei der Verkäuferin das Klebeband zweimal um den ganzen Kopf geführt wurde. Der Angeklagte und die Mittäter nahmen diverse Schmuckstücke und Armbanduhren aus den Vitrinen, die sie mit dem Schlüssel der Zeugin öffneten. Um 13:52 Uhr verließen sie mit einer Beute im Wert von ca. 125.000 Euro den Laden und liefen in Richtung Hauptbahnhof davon. III. Zur Tatnachgeschichte: Unmittelbar nachdem die Täter das Schmuckgeschäft verlassen hatten, gelang es der gefesselten Zeugin H, sich zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Die Fahndung nach den unmaskierten Tätern blieb zunächst erfolglos. 1 . Bei der Spurensicherung wurden von der Polizei neben dem Fesselmaterial und den Videoaufzeichnungen mehrere DNA-Spuren , unter anderem mittels eines Abriebs von der Eingangstür des Schmuckladens, gesichert. Bei der Auswertung dieser Spuren wurden acht Allelbereiche bestimmt, die in die polizeiliche Datenbank mit folgenden Werten eingeführt wurden: Diese Daten wurden im Rahmen des Prümer Vertrages europaweit verglichen. Die spanische Polizei meldete daraufhin einen Datenbanktreffer, der dem Angeklagten zuzuordnen war. Der Angeklagte war 2009 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund eines europäischen Haftbefehls wurde er am 4.1.2013 in N festgenommen. Bis zum 30.1.2013 war er wegen der Karzinombehandlung in einer Klinik. Danach wurde er nach Deutschland ausgeliefert. Seit dem 22.2.2013 befindet er sich hier in Untersuchungshaft. 2. Die zur Tatzeit ## Jahre alte Geschädigte H litt unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst- und Panikattacken, die psychotherapeutisch behandelt werden mussten. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen konnte sie erst im April 2011 wieder in vollem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das erneute Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung fiel ihr sichtlich schwer. Sie war mehrfach den Tränen nahe. B. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung umfassend eingelassen. 1. Die festgestellten Tatsachen zum Lebenslauf beruhen auf Unterlagen der Tischen und spanischen Justiz sowie den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. 2. Der Angeklagte hat jede Beteiligung an der Tat bestritten und sich in der Hauptverhandlung zunächst darauf berufen, dass er zur Tatzeit in der Tischen Justizvollzugsanstalt C inhaftiert gewesen sei. Dieses Alibi konnte jedoch im Wege der Amtshilfe durch die betreffende Justizvollzugsanstalt widerlegt werden. Nach Auskunft der Tischen Behörden wurde zwar Anfang 2010 das Strafurteil wegen Unterhaltspflichtverletzung gegen den Angeklagten vollstreckt. Der Angeklagte war aber bereits am 22.04.2010 wieder aus der Strafhaft entlassen worden und er befand sich am Tattag (23.7.2010) auch nicht in anderer Sache in Haft. 3. Nachdem der Angeklagte mit diesen Ergebnissen der Rechtshilfe konfrontiert worden war, erklärte am zweiten Verhandlungstag, er sei am Vormittag des 23.7.2010 zu einer Vernehmung bei der Polizei in J gewesen, nachdem er eine Woche zuvor bei einem Mordversuch beinahe sein Leben verloren habe. Hintergrund des Mordversuchs sei gewesen, dass seine Ex-Frau P einem Nachbarn seines Vaters 300 € geschuldet habe. Dieser Nachbar und dessen Sohn – namentlich M und M2 – seien eine Woche vor dem 23.07.2010 zu ihm in das Haus seines Bruders J3 P gekommen, um ihn umzubringen. Die Polizei sei gekommen, sie habe alles aufgenommen und alle Papiere für das Gericht vorbereitet. Am 22.7.2010 habe die Polizei ihn angerufen, da der mit dem Fall betraute Kommissar mit ihm habe reden wollen. Das Gespräch habe am Vormittag des 23.07.2010 stattgefunden. Der Kommissar habe gesagt, dass der Angreifer mit ihm reden wolle, er wolle sich entschuldigen und habe ihm 500 € angeboten. Er habe dann vor dem Kommissar unterschrieben, dass er die Anzeige zurücknehme. Die Kammer hat mit Hilfe der Tischen Behörden auch dieses zweite Alibi widerlegt . Die vom Angeklagten geschilderte Auseinandersetzung mit M und M2 ist zwar in T aktenkundig. Wie sich aber aus den von der Tischen Justiz zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, war die Anzeigenrücknahme durch den Angeklagten nicht am 23.7.2010, sondern am 18.6.2010. Es handelt sich um eine handschriftliche Erklärung des Angeklagten. 4. Nachdem der Angeklagte mit diesen Ermittlungsergebnissen konfrontiert wurde, hat er hierauf nichts mehr erwidert. Er hat aber über seinen Verteidiger geltend gemacht, dass er trotz der gescheiterten Alibibehauptungen dabei bleibe, nicht an der Tat beteiligt gewesen zu sein. I. Der Kammer ist bewusst, dass eine gescheiterte Alibibehauptung nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten zu werten ist (BGH NStZ 2000, 549). Der Angeklagte wird jedoch durch die am Tatort gesicherten DNA-Spuren überführt. 1 . Die DNA-Spur am Tatort ist tatrelevant . Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass das zum Vergleich herangezogene DNA-Material an der Eingangstür des Schmuckgeschäftes gefunden wurde. Während bei beweglichen Gegenständen, die von den Tätern zum Tatort gebracht worden sind, kein sicherer Zusammenhang zwischen DNA-Spur und Tat hergestellt werden kann (BGH Beschl. v. 12.10.2011 [2 StR 362/11] StV 2012, 522), ist dies bei der Ladeneinrichtung anders. Die Kammer hat daher von Anfang an die DNA-Spuren an dem von den Tätern mitgebrachten Fesselmaterial (Kabelbinder) außer Betracht gelassen. Ein zufälliges Spurenbild kann die Kammer im Hinblick auf die Eingangstür ausschließen. Der Angeklagte will noch nie in C2 gewesen sein. Die Annahme eines zufälligen Kontaktes in den Tagen vor der Tat wäre daher völlig hypothetisch und verbietet sich bei lebensnaher Betrachtung. Hinzu kommt, dass die Eingangstür in den Sommermonaten regelmäßig offen steht und daher nur selten von Kunden berührt wird. Wie die Zeugin H erklärte, bleibe die Tür geöffnet, um Kunden in das Geschäft zu locken; außerdem sei der enge Verkaufsraum dann besser belüftet. Zudem erfolgte die Spurensicherung an der Eingangstür durch die Polizei nicht zufällig. In den Überwachungsvideos ist zu sehen, dass die Person, die dem Angeklagten äußerlich ähnlich sieht, mit großer Kraftanstrengung die arretierte Eingangstür zu schließen versucht. Dabei rüttelt er mehrfach am Türblatt, bis er Erfolg hat und die Tür schließen kann. Der Täter trug ausweislich des Überwachungsvideos keine Handschuhe. Es war daher für die Polizei sinnvoll, in diesem Bereich nach DNA-Material zu suchen. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich bei der DNA-Spur um eine Mischspur handelt. Es muss daher mindestens noch eine weitere Person diese Tür berührt haben. Dies stellt die Tatrelevanz der dem Angeklagten zuzuordnenden Spur aber nicht in Frage. Theoretisch wäre es zwar denkbar, dass ein Dritter das DNA-Material des Angeklagten an den Tatort geschleppt hat. Dies wäre möglich, wenn der Angeklagte kurz vor der Tat dieser Person die Hand gegeben hätte. Gegen diese Überlegung spricht aber zum einen, dass der Angeklagte noch nie in C2 gewesen sein will (also auch nicht kurz vor dem Überfall). Hinzu kommt, dass der Angeklagte der Hauptspurenverursacher war, d.h. ihm war sehr viel mehr Zellmaterial zuzuordnen als das der übrigen Kontaktpersonen. Die Hauptspur ist bei der Analyse im Labor durch eine wesentliche höhere Signalintensität zu erkennen (vgl. Schneider / Fimmers / Schneider / Brinkmann , Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, NStZ 2007, 447). 2. Diese tatrelevante Spur stammt mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 300 Trilliarden vom Angeklagten. Es handelt sich um eine Individualspur, die wie ein Fingerabdruck einmalig auf der Welt ist. Bei dieser Einschätzung ist die Kammer sich bewusst, dass die Senate des Bundesgerichtshofs zuletzt in mehreren Entscheidungen Zweifel an solchen Wahrscheinlichkeitsrechnungen angemeldet haben (BGH Beschl. v. 6.3.2012 [3 StR 41/12] NStZ 2012, 464, BGH Beschl. v. 3.5.2012 [3 StR 46/12] StraFo 2012, 321; BGH Beschl. v. 7.11.2012 [5 StR 517/12] NStZ 2013, 179; BGH Beschl. 23.10.2012 [1 StR 377/12] NStZ 2013, 179; BGH Urt. v. 21.3.2013 [3 StR 247/12] StraFo 2013, 287; BGH Beschl. 16.4.2013 [3 StR 67/13] juris). Der vorliegende Fall zeigt aber, dass diese Zweifel nicht berechtigt sind. a. Zusätzlich zu der während der laufenden Hauptverhandlung veranlassten Überprüfung der Alibibehauptungen des Angeklagten hat die Kammer ein ergänzendes DNA-Gutachten beim LKA Düsseldorf in Auftrag gegeben. Dem europäischen Haftbefehl lag die Identifizierung des Angeklagten anhand von 8 Allelen zugrunde. Um eine größere Sicherheit bei der Identifizierung zu erlangen, wurde das ergänzende Gutachten auf 16 Genorte erweitert . Es handelt sich um die 15 in Europa standardisiert zur Analyse heran gezogenen Bereiche sowie zusätzlich der in Deutschland üblicherweise analysierte Bereich SE33. Grundlage der Analyse war dabei die DNA-Spur an der Eingangstür des Schmuckgeschäftes und die dem Angeklagten am 21.3.2013 in der JVA L abgenommenen Zellen aus der Mundschleimhaut. Ausgangspunkt des Spurenvergleichs war also nicht das Analyseergebnis aus Spanien. Die von der Kammer in Auftrag gegebene DNA-Analyse hat zu folgenden Ergebnissen geführt: SE33 D21S11 VWA THO1 Angekl. ##/## ##/## ##/## #.#/#.# Spur ##/## ##/## ##/## #.#/#.# FIBRA D3S1358 D8S1179 D18S51 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## Spur ##/## ##/## ##/## ##/## D1S1656 D2S441 D10S1248 D12S391 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## Spur ##/## ##/## ##/## ##/## D22S1045 D16S539 D2S1338 D19S433 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## Spur ##/## ##/## ##/## ##/## Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Angeklagte in allen analysierten Bereichen dieselben Wiederholungseinheiten hat wie das Zellmaterial aus der als tatrelevant eingestuften Spur an der Eingangstür zum Tatort. Da diese Wiederholungseinheiten (short-tandem-repeats) eine große Variationsbreite haben, sind diese Übereinstimmungen nicht zufällig, sondern sie belegen die Täterschaft des Angeklagten. Erklärungsbedürftig ist hinsichtlich der Tabelle nur, dass das LKA Düsseldorf für den Bereich D3S1358 nunmehr zwei Werte liefert (##/ ## ), während in der Ursprungsanalyse (siehe oben) lediglich ein Analysewert mitgeteilt wurde. Dies beruht darauf, dass ein Allel ( ## Wiederholungseinheiten) nicht als Hauptspur identifiziert werden konnte. Für den direkten Vergleich mit der DNA des Angeklagten ergibt sich aber, dass innerhalb der Mischspur ebenfalls eine Übereinstimmung mit dem Profil des Angeklagten zu finden war. b. Diese Analysewerte führen zu einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 300 Trilliarden, dass der Angeklagte der Spurenleger an der Eingangstür und damit Mittäter des Raubüberfalls ist. Um die für diese Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsberechnungen durchführen zu können, hat die Kammer vom LKA Düsseldorf die Häufigkeitsverteilungen der hier in Rede stehenden Allele für die mitteleuropäische Bevölkerung erfragt. Die vom LKA Düsseldorf mitgeteilten Häufigkeitszahlen sind jeweils in Zeile 2 und 3 aufgeführt: SE33 D21S11 VWA THO1 Angekl. ##/## ##/## ##/## #.#/#.# 0,0225 0,1907 0,2222 0,3093 0,0225 0,1907 0,2042 0,3093 FIBRA D3S1358 D8S1179 D18S51 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## 0,1456 0,2312 0,1562 0,1441 0,0766 0,2177 0,3168 0,1336 D1S1656 D2S441 D10S1248 D12S391 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## 0,0826 0,3709 0,3093 0,1667 0,0826 0,0420 0,1907 0,0931 D22S1045 D16S539 D2S1338 D19S433 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## 0,3604 0,0420 0,2042 0,2297 0,3604 0,3138 0,1126 0,3904 Die Angaben bei SE33 bedeuten z.B., dass bei 2,25 % der Bevölkerung in Mitteleuropa ## Wiederholungseinheiten zu verzeichnen sind. Im vorliegenden Fall sind zufällig sowohl die von der Mutter wie auch die vom Vater geerbte Widerholungseinheit identisch (jeweils ##), so dass die Verbreitungswahrscheinlichkeit gleich ist (0,0225). In der überwiegenden Zahl der analysierten Bereiche ist die Anzahl der Wiederholungseinheiten am selben Genort aber verschieden. Um die Gesamtwahrscheinlichkeit zu berechnen, sind die einzelnen Häufigkeitsangaben wie folgt zu multiplizieren: 0,0225 x 00225 x 0,1907 x 0,1907 x 0,2222 x 0,2042 x 2 x 0,3093 x 0,3093 x 0,1456 x 0,0766 x 2 x 0,2312 x 0,2177 x 2 x 0,1562 x 0,3168 x 2 x 0,1441 x 0,1336 x 2 x 0,0826 x 0,0826 x 0,3709 x 0,0420 x 2 x 0,3093 x 0,1907 x 2 x 0,1667 x 0,0931 x 2 x 0,3604 x 0,3604 x 0,0420 x 0,3138 x 2 x 0,2042 x 0,1126 x 2 x 0,2297 x 0,3904 x 2. Diese Berechnung führt zu einer Wahrscheinlichkeit von 0,000.000.000.000.000.000.000.030057156 Dabei ist von folgender Verbalisierung auszugehen: 1,0 = Jedermann 0,1 = jeder Zehnte 0,01 = jeder Hundertste 0,001 = jeder Tausendste 0.000.001 = jeder Millionste 0.000.000.001 = Jeder Milliardste 0.000.000.000.001 = Jeder Billionste 0,000.000.000.000.001 = Jeder Billiardste 0,000.000.000.000.000.001 = Jeder Trillionste 0,000.000.000.000.000.000.001 = Jeder Trilliardste c. Bei der Berechnung der Verteilungswahrscheinlichkeit hat die Kammer auf die Produktregel zurück gegriffen. Der Seltenheitswert ergibt sich folglich aus der Multiplikation der einzelnen Häufigkeitswerte. Die Gutachter des LKA Düsseldorf und der Rechtsmedizin C2 weisen regelmäßig darauf hin, dass bei diesen Berechnungen die Produktregel anwendbar ist. Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung in der wissenschaftlichen Literatur ( Brinkmann , Deutsches Ärzteblatt 2004, A2329 ff., im Internet abrufbar; Schmitter , früherer Abteilungsleiter Serologie des BKA in Vordermayer / von Hentschel-Heinegg , Handbuch für den Staatsanwalt, 4. Aufl. 2013, S. 293 ff.; für die Schweiz: Zollinger / Jackowski / Wyler , Rechtsmedizin Bern, Skript 2013, 12. Aufl. S. 138, im Internet abrufbar). Warum die BGH-Senate dennoch immer wieder Zweifel an der Anwendbarkeit der Produktregel äußern, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, zumal sachliche Gründe nicht genannt werden. Richtig ist zwar, dass die Produktregel bei einem Merkmalsvergleich nur anwendbar ist, wenn die einzelnen Merkmale voneinander unabhängig sind, diese also nicht miteinander korrelieren bzw. wechselwirken (BGH NStZ 1992, 601; Kimmich / Spyra / Steinke NStZ 1990, 318, 319). Bei den hier in Rede stehenden Allelfrequenzen ist eine Zufallsverteilung aber garantiert, da bei der Fortpflanzung die elterlichen Chromosomen in rein zufälliger Weise im Rahmen der Zellteilung neu zusammengestellt und so die einzelnen STR-Bereiche nach dem Zufallsprinzip verteilt werden. Bei der DNA-Analyse werden STR-Bereiche von unterschiedlichen Chromosomen analysiert, so dass die einzelnen STR-Bereiche untereinander nicht korrelieren und die Zufallsverteilung garantiert ist. . Nach den mendelschen Regeln ist bei homozygoten Allelen das Produkt a x a zu berechnen und bei heterozygoten Allelen das Produkt 2 x a x b (siehe Brinkmann , a.a.O. S. A 2332). Dieser Rechenweg entspricht auch dem Rechenprogramm des BKA („Biostat“), das dem Verteidiger des Angeklagten auf dessen Antrag in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt wurde. d. Die vom LKA Düsseldorf mitgeteilten Daten zu der statistischen Verteilung der Allele in der mitteleuropäischen Bevölkerung sind für eine Wahrscheinlichkeitsrechnung geeignet. Durch zahlreiche empirische Studien ist belegt, dass es tatsächlich in der Bevölkerung eine große Variationsbereite bei der Zahl der Wiederholungseinheiten gibt. Solche empirischen Studien sind z.B. der Datenbank der Rechtsmedizin in Düsseldorf aufgeführt ( google: „DNA PCR Datenbank Heinrich-Heine-Universität“ ). Hinzu kommt, dass die DNA-Analyse nunmehr in zahlreichen Strafverfahren insbesondere auch bei Massengentests eingesetzt wurde und die Unterscheidungskraft („power of discrimination“) somit empirisch belegt ist. Bei diesen Massengentests wurden auch blutsverwandte Familienmitglieder zuverlässig ausdifferenziert (vgl. den Fall BGH Urt. v. 20.12.2013 [3 StR 117/12] StV 2013, 427 mit Anmerkung Swododa zu der in Deutschland nicht genutzten Möglichkeit der Spurensuche im familiären Umkreis in StV 2013, S. 461 ff.). Da die Kammer die vom LKA Düsseldorf mitgeteilten Daten zur Häufigkeitsverteilung nicht überprüfen kann, hat sie zur Kontrolle auf die Datenbank des Unternehmens Q3 (google: „ Q3 allele frequencies “) zurückgegriffen, welches sich auf eine US-amerikanische Referenzpopulation bezieht, die wiederum in vier ethnische Gruppen unterteilt ist. Die Firma Q3 ist der führende Hersteller für den Laborbedarf bei der DNA-Analyse. Die Kammer hat sich bei der Berechnung auf die Daten für die Häufigkeitswahrscheinlichkeiten der kaukasisch-amerikanischen Ethnie gestützt, da sich die Tat in Deutschland ereignet hat. Bei Q3 werden folgende Häufigkeitswerte genannt: SE33 D21S11 VWA THO1 Angekl. ##/## ##/## ##/## #.#/#.# 0,024 0,206 0,211 0,33 0,024 0,206 0,195 0,33 FIBRA D3S1358 D8S1179 D18S51 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## 0,15 0,229 0,143 0,156 0,068 0,206 0,308 0,125 D1S1656 D2S441 D10S1248 D12S391 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## 0,078 0,334 0,308 0,174 0,078 0,046 0,196 0,124 D22S1045 D16S539 D2S1338 D19S433 Angekl. ##/## ##/## ##/## ##/## 0,321 0,054 0,199 0,259 0,321 0,32 0,130 0,360 Auf der Grundlage dieser Daten aus den USA lässt sich folgende Kontrollrechnung durchführen: 0,024 x 0,024 x 0,206 x 0,206 x 0,211 x 0,195 x 2 x 0,33 x 0,33 x 0,15 x 0,068 x 2 x 0,229 x 0,206 x 2 x 0,143 x 0,308 x 2 x 0,156 x 0,125 x 2 x 0,078 x 0,078 x 0,333 x 0,046 x 2 x 0,308 x 0,196 x 2 x 0,174 x 0,124 x 2 x 0,321 x 0,321 x 0,054 x 0,32 x 2 x 0,199 x 0,130 x 2 x 0,259 x 0,360 x 2. Der Seltenheitswert beträgt auf der Basis dieser von Q3 gelieferten Populationsdaten 0,000.000.000.000.000.000.000.048470755. Angesichts dieses rechnerischen Ergebnisses ist es völlig unerheblich, dass sich die Häufigkeitszahlen zwischen den Angaben des LKA Düsseldorf und der Firma Q3 unterscheiden. Beispielsweise wird für den Bereich D21S11 die Häufigkeit mit 19,07% und bei Q3 mit 20,6 % angegeben. Bei TH01 sind die Unterschiede noch größer: 30,93 % zu 33 %. Selbst wenn man mit Neuhaus (StraFo 2010, 346) davon ausgeht, dass die Abweichungen bei den Populationsstudien bis zu 4 % betragen, wirkt sich dies im Ergebnis nicht weiter aus, wie jede Kontrollrechnung zeigen wird. Bei 16 ausgewerteten Genorten ist das rechnerische Ergebnis immer im Bereich von Trilliarden, also im Bereich der Einmaligkeit. LKA Düsseldorf: 0,000.000.000.000.000.000.000.03005715 Q3 USA : 0,000.000.000.000.000.000.000.04847075 Die Abweichungen bei den Häufigkeitsangaben erklären sich zum einen daraus, dass die verschiedenen empirischen Studien zur Häufigkeitsverteilung ihrerseits gewichtet werden müssen (z.B. durch die Mittelwertmethode) und zum anderen es sich auch nicht um völlig statische Größen handelt, da die Menschheit kontinuierlich Kinder zeugt und die Verteilung der Allelbereiche sich dadurch verändert. Hinzu kommt, dass Q3 mit ihren Daten auf die US-Bevölkerung als klassisches Einwanderungsland abzielt und das LKA Düsseldorf mit ihrer Statistik auf die mitteleuropäische Bevölkerung. Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Verbreitung der einzelnen Allele in der Welt nicht gleichmäßig ist, vielmehr einzelne Wiederholungseinheiten fast nur in Asien oder Südamerika vorkommen. e . Der Angeklagte gehört keiner „besonderen“ Ethnie an. Dieses Kriterium wäre im Übrigen auch unerheblich, da seine DNA einmalig ist. Richtig ist, dass die Wahrscheinlichkeitsrechnung im Grundsatz verlangt, dass die Häufigkeitszahlen empirisch belegt sind, die Häufigkeitszahlen repräsentativ sind und die Bevölkerung sich im Hardy-Weinberg-Gleichgewicht befinden, also keine inzestuösen Verhältnisse existieren. Dies ist für die mitteleuropäische Bevölkerung nachgewiesen ( Welch et. al. Forensic Science International: Genetics 2012, S. 819 ff.). Da die Herkunft des Angeklagten aus T belegt ist, kämen als „ethnische Minderheit“ am ehesten die dort lebenden T3 und S2 in Betracht, soweit man nicht auch die dort lebenden deutschstämmigen Bürger als eine solche Minderheit ansehen will. Dass der Angeklagte zu einer dieser Minderheiten gehört, ist nicht ersichtlich. Die Kammer hält es im Übrigen für problematisch, wenn der BGH immer wieder auf „ethnische Minderheiten“ als Sonderfall abstellt. Nach Neuhaus sind solche Minderheiten durch die fehlende „genetischen Durchmischung“ gekennzeichnet (StraFo 2010, 346). Dies erinnert allzu sehr an die von der Kriminologie beeinflusste Biologie vor 1945. Bisher haben die Senate auch noch keine „ethnische“ Minderheit eindeutig identifiziert, bei der sie eine ausreichende „genetische Durchmischung“ vermissen. Welche Ethnie, Religionsgemeinschaft, Landsmannschaft oder Sippe soll dafür in Frage kommen? Wie soll die ethnische Minderheit festgestellt werden? Sollen dazu statistische Erhebungen zur „genetische Durchmischung“ erfolgen oder reichen Vorurteile nach dem Zweifelsgrundsatz aus? Aus dieser Gedankenfalle kommt man am ehesten durch die Überlegung heraus, dass es in den meisten Fällen schon aus allgemeinen Beweisgründen nicht darauf ankommen kann, ob der Angeklagte Mitglied einer „ethnischen Minderheit“ ist. Schmitter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass man sich als Sachverständiger befangen machen würde, wenn man die Referenzpopulation nach der ethnischen Zugehörigkeit des Angeklagten auswählen würde ( Schmitter , a.a.O. S. 296). Wenn für die Tat jeder Europäer in Betracht kommt, wäre es nicht sachgerecht, den Täter unter den Tischen Staatsangehörigen zu suchen. Soll ein indischer Staatsbürger in C2 eine Frau vergewaltigt haben, dann können Häufigkeitsverteilungen in Indien keine Rolle spielen. Denn der Täter ist unter den hier lebenden oder nach hier eingereisten Menschen zu suchen. Auf eine besondere Ethnie kann es daher nur ankommen, wenn die Tat in einem besonderen Milieu spielt und mehrere Milieuangehörige alternativ als Täter in Betracht kommen. Das Problem der „ethnischen Minderheiten“ ist daher allenfalls dann ein Problem, wenn mehrere Verwandte als tatverdächtig gelten; ansonsten ist es ein Scheinproblem. f. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei einem Seltenheitswert von 1:300 Trilliarden die Einmaligkeit der DNA-Spur gegeben ist. Der BGH hat einen „Seltenheitswert im Millionenbereich“ für die Überzeugungsbildung des Tatrichters, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, für ausreichend gehalten (BGH Beschl. 21.1.2009 [1 StR 722/08] NStZ 2009, 285). Diese Entscheidung hält die Kammer aber nicht für nachvollziehbar, und zwar nicht nur deswegen, weil in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des LG Karlsruhe von „1:256 Billiarden“ die Rede ist. Entscheidend ist vielmehr, dass bei einer Weltbevölkerung von ca. 7,5 Milliarden und einer extremen Zunahme der Mobilität der Menschen die Bezugnahme auf die deutsche Bevölkerung (ca. 80 Millionen) bzw. die europäische Bevölkerung (ca. 500 Millionen) nicht ausreichend ist. Als Bezugsgröße des Seltenheitswerts kann im Grundsatz nur die Weltbevölkerung in Betracht kommen. Zu Recht stellt daher das LKA Düsseldorf auf eine Wahrscheinlichkeit von 1:10 Milliarden ab. Hiervon sind Abweichungen möglich, wenn der Fall Besonderheiten aufweist. g. Entgegen der Auffassung der Spurenkommission wird die Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht dadurch beeinflusst, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Datenbanktreffer handelt. Die Auffassung der Spurenkommission ( Schneider / Schneider / Fimmers / Brinkmann , NStZ 2010, 433 ff.) ist schon deswegen nicht akzeptabel (zur Kritik vgl. Taroni / Biedermann / Coquoz / Hicks / Champod , Rechtsmedizin 2010, S. 111 ff.), weil sie die Wahrscheinlichkeitsrechnung als bloße richterliche Entscheidungshilfe ansieht. Demgegenüber ist das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung als biologische Tatsache zu verstehen, die etwas aussagt über die tatsächliche Verteilung der Allele in der Natur. Die Interpretation der Spurenkommission ist geprägt durch die Tradition der Vaterschaftsbeurteilungen anhand der Blutgruppenmerkmale. Die Verteilungswahrscheinlichkeit war so gering, dass mit Hilfe des Bayes-Theorems (bzw. des davon mathematisch abgeleiteten Essen-Möller-Verfahrens) eine Irrtumswahrscheinlichkeit vom Gutachter errechnet wurde. Ausgangsfrage war dann, wie oft ein Nicht-Vater zu Unrecht als Vater verurteilt werden würde. Es ging also um eine richterliche Entscheidungstheorie auf wahrscheinlichkeitstheoretischer Basis (vgl. Nack , MDR 1986, 368). Die Anwendung des Bayes-Theorems kommt allerdings ohne die Bestimmung einer Anfangswahrscheinlichkeit nicht aus (das Bayes-Theorem ist abgedruckt bei Bender / Nack / Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rdn. 671 S. 174). Demgemäß halten es auch einige Mitglieder der Spurenkommission für sinnvoll, dass bei der Bewertung von DNA-Spuren vom Richter die Anfangswahrscheinlichkeit bestimmt wird, damit der Gutachter von diesem Ausgangswert weiter rechnen kann ( Baur / Fimmers / Schneider , StV 2010, 176). Beim Vaterschaftsbeweis wurde der Anfangsverdacht in der Regel mit 50 % angesetzt, was bedeutet, dass in 50 % aller Fälle die Mütter zutreffend die richtige Person als den Vater des Kindes bezeichnen. In einem Strafverfahren richtet sich die Anfangswahrscheinlichkeit nach dem Grad des Tatverdachts gegen den Angeklagten, bevor es zum Einsatz der DNA-Analyse kam; im vorliegenden Fall wäre die Anfangswahrscheinlichkeit 0 %. Die Spurenbewertung anhand des Bayes-Theorems hat sich in der Kriminalistik nie vollständig durchgesetzt. Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Mathematisierung der Indizienbewertung zu Scheingewissheiten führen kann (BGH NZV 1989, 468). In einem weiteren Fall wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmung der Anfangswahrscheinlichkeit beim Übergang von der Merkmalswahrscheinlichkeit zur Belastungswahrscheinlichkeit (bzw. Irrtumswahrscheinlichkeit) problematisch sei und die Anwendung des Bayes-Theorems durch den DNA-Sachverständigen die Würdigung aller Beweisumstände durch das Gericht nicht ersetzen könne (BGH NStZ 1992, 554). Selbst bei der Vaterschaftsbegutachtung gab es immer schon Kritik an der Bestimmung der Anfangswahrscheinlichkeit im Essen-Möller-Verfahren (vgl. die Kontroverse zwischen Hummel und Scholl , NJW 1980, S. 1320 - 1325). In der Kriminalistik hat man zudem eine gegensätzliche Tradition. Bei der allgemein akzeptierten Identifizierung anhand der Fingerabdrücke wird keine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt. Bei dem Vergleich aller zehn Finger sind die Variationsmöglichkeiten so groß, dass von Einmaligkeit ausgegangen wird ( Oppermann , Der daktyloskopische Identitätsbeweis, 2000; problematisch ist nur der Vergleich bei Fragmentspuren). Das Bayes-Theorem spielt hier keine Rolle. Die Einmaligkeit der Fingerabdrücke ist empirisch bewiesen, während die biologischen Grundlagen für diese Variationsbreite eher im Dunkeln liegen. Bei der DNA ist dagegen die Variationsbreite durch die fehlende Selektion von Mutationen im Bereich der STR-Systeme theoretisch gut zu erklären. Zudem liegen inzwischen so große Erfahrungen mit dem Beweismittel vor, dass auch der empirische Beweis für die Unterscheidungskraft gegeben ist. Der Verzicht auf das Bayes-Theorem ist auch keineswegs unwissenschaftlich. Es kommt vielmehr darauf an, wie man die Wahrscheinlichkeitsberechnungen interpretiert. Die Mitglieder der Spurenkommission interpretieren die Wahrscheinlichkeitsaussagen subjektiv , die Kammer - und viele Gutachter des LKA Düsseldorf, ohne dass dies explizit gesagt wird – dagegen objektiv . Die subjektive oder personelle Interpretation versteht die Wahrscheinlichkeitsaussage als Instrument der richterlichen Entscheidungsfindung; gesucht wird daher nach der Irrtumswahrscheinlichkeit. Demgegenüber stellt die objektive Interpretation darauf ab, dass der statistische Wert eine Aussage über die biologische Realität trifft: Die statistische Aussage ist dann eine materielle bzw. empirische Aussage über das Sein (zur Unterscheidung von subjektiver und objektiver Wahrscheinlichkeit vgl. Sandkühler , Enzyklopädie Philosophie 2010, S. 2947 und 2948). Einstein meinte zwar, „Gott würfelt nicht“, aber er hatte in Bezug auf die Quantenphysik unrecht; dort verhält sich die Wirklichkeit tatsächlich nach statistischen Regeln. Gleiches gilt für die Polymorphismen der DNA. h. Für die Beweiswürdigung ist es im Ergebnis auch unerheblich, dass sich die vorstehend berechneten Wahrscheinlichkeiten auf nicht blutsverwandte Personen beziehen. Richtig ist allerdings, dass theoretisch auch ein Verwandter des Angeklagten am Überfall beteiligt gewesen sein könnte. Angesichts der Zahl der hier analysierten Merkmalssysteme kann ein blutsverwandter Alternativtäter aber zuverlässig ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund für die Erhöhung der Analysebereiche in Europa von 8 Merkmalen auf 15 (in Deutschland: 16) war die Vermeidung von fehlerhaften Datenbanktreffern. In der Literatur wurde gelegentlich von falsch-positiven Treffern berichtet. So berichten Verhoff / Heidorn von der Rechtsmedizin Gießen, dass es beim Vergleich von fünf Allelsystemen zu einer fehlerhaften Identifizierung gekommen sei (der kriminalist 2006, S. 122). Der niederländische Wissenschaftler von der Beek berichtet von einem doppelten Treffer bei dem Vergleich von 7 Merkmalssystemen; erst beim Abgleich weiterer Merkmale fanden sich bei den offensichtlich verwandten Personen Unterschiede ( van der Beek , Forensic DNA Profiles Crossing Borders in Europe 2011, im Internet abrufbar). Im vorliegenden Fall war diese Möglichkeit schon deswegen zu berücksichtigen, weil das LKA Düsseldorf ursprünglich nur 8 Systeme analysiert hatte. Die Kammer hat daher die Allelsysteme auf 16 erhöht. Haben zwei Personen dieselben Eltern, dann besteht die Möglichkeit, dass sie identische Merkmale von dem Vater bzw. von der Mutter erben. Die Chance besteht bei jedem Allel 50:50, dass dasselbe Merkmal vererbt wird (oder auch nicht). Werden wie hier aber mehrere Merkmalssysteme verglichen, dann werden sich auch bei blutsverwandten Personen immer Unterschiede einstellen (natürlich mit Ausnahme von eineiigen Zwillingen). Bei der Rekombination , die während der Meiose stattfindet, bekommt jede Reproduktionszelle per Zufall je ein Chromosom aus einem Chromosomenpaar. Es gibt also 2 23 = 8,4 Millionen verschiedene Kombinationsmöglichkeiten der Chromosomen in einer Ei- oder Spermazelle. Die Kombinationsmöglichkeiten, die sich daraus für mögliche Nachkommen ergeben, sind also insgesamt 2 23 x 2 23 = 7 x 10 13 . Durch diese Rekombination ist ein Höchstmaß an Diversität gewährleistet. Anders ist die Situation aber, wenn man nur wenige Merkmalssysteme vergleicht. Bei 5 Merkmalsystemen beträgt die Variationsbreite 2 5 x 2 5 = 32 x 32 = 1.024 bei 7 Merkmalssystemen 2 7 x 2 7 = 128 x 128 = 16.384 und bei 16 Merkmalssystemen 2 16 x 2 16 = 55.536 x 55.536 = 36.336.072. Auf den ersten Blick könnte man geneigt sein, bereits 8 Merkmalssysteme für ausreichend anzusehen, um Blutsverwandte hinreichend sicher auszudifferenzieren. Dabei ist aber zu bedenken, dass immer dann, wenn ein Elternteil zufällig an einem Genort identische Wiederholungseinheiten hat (z.B. bei SE33 ##/##), auch alle direkten Abkömmlinge zumindest die identische Wiederholungseinheit ## haben. Richtigerweise kann daher erst eine hohe Zahl von Merkmalssystemen eine hinreichend sichere Ausdifferenzierung von Blutsverwandten garantieren. 2. Dieses Beweisergebnis wird durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vom Tatort bestätigt. Der Angeklagte lässt sich durch die Aufnahmen als Täter identifizieren. a. Der Kammer ist bewusst, dass die von der spanischen Polizei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigten Fotos nicht vollständig mit dem Aussehen des Angeklagten auf den Videoaufnahmen übereinstimmen. Allerdings lassen sich diese Unterschiede erklären. Auf den Videoaufnahmen aus dem Schmuckgeschäft hat der Täter eine Glatze. Laut Aussage der Zeugin H in der Hauptverhandlung wirkt diese allerdings rasiert und ist nicht durch einen natürlichen Haarverlust bedingt. So kann man auch auf dem Video deutlich den Haaransatz des Täters mit kleinen „Geheimratsecken“ erkennen. Auch die ausgeprägten horizontalen Stirnfalten des Angeklagten lassen sich auf dem Video erkennen. Der Angeklagte hat dunkle, relativ gerade Augenbrauen. Auch dieses Merkmal stimmt mit den Videoaufnahmen vom Täter überein. Auf den polizeilichen Fotos ist erkennbar, dass der Angeklagte eine lange, nach unten hin rundlich werdende Nase hat. Ebenfalls besitzt er im Kinnbereich sowie in der unteren Partie der Wangen einen ausgeprägten Bartwuchs, den er in Form eines „Drei-Tage-Bartes“ trägt. Auch diese Merkmale lassen sich auf den Videoaufnahmen eindeutig erkennen. Desweiteren hat der Angeklagte einen recht kurzen und breiten Nacken, was ebenfalls auf dem Video zu erkennen und auch der Zeugin H in Erinnerung geblieben ist. Auf einigen anderen Videoaufnahmen ist gut zu erkennen, dass der Täter eine leicht untersetzte Statur hat, die die des Angeklagten entspricht. b. Soweit der Angeklagte am letzten Tag der Hauptverhandlung geltend machte, er habe im Sommer 2009 einen Motoradunfall in Spanien gehabt und dabei sei eine Narbe auf der linken Wange zurück geblieben, ist zu konstatieren, dass eine solche Narbe auf den Videobildern nicht zu sehen ist, Dabei ist allerdings zu berücksichtigen – wie der Verteidiger in einem Hilfsbeweisantrag selber unter Beweis gestellt hat und was die Kammer für bewiesen hält – dass die Videoaufnahmen von minderer Qualität sind und die Kamera von oben nach unten fotografiert hat, so dass es zu Verzerrungen kommen kann. Dies würde auch erklären, warum die Narbe auf den Tatortfotos nicht zu sehen ist, zumal auch keinem Verfahrensbeteiligten diese Narbe beim Angeklagten während der ersten drei Hauptverhandlungstage aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten vom Gericht vorgehalten wurde, dass seine Angaben zum Zeitpunkt der Entstehung der Narbe („Sommer 2009“) nicht stimmen können, da auf den ED-Fotos von Spanien aus dem November 2009 von einer Narbe nichts zu sehen ist. Der Angeklagte versuchte dann, den Motorradunfall auf das Frühjahr 2010 zu verlegen, musste aber auf weiteren Vorhalt einräumen, dass er bis Ende April in T in Haft war. Bei so wechselhaften Angaben und den allgemein bekannten Schwächen einer anthropologischen Auswertung von Bildspuren hält die Kammer den Einwand einer Narbe auch als Ausschlusskriterium für nicht geeignet. Entscheidend ist vielmehr die hohe Beweiskraft der DNA-Analyse. 3. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Bei einer Verteilungswahrscheinlichkeit von 1:300 Trilliarden steht fest, dass der Angeklagte der Spurenleger an der Eingangstür zum Tatort ist. Diese Spur ist tatrelevant, da der Angeklagte noch nie in C2 gewesen sein will und der Täter den Bereich der Tür angefasst hat, wie sich aus dem Video ergibt. Für die Einmaligkeit der Spur spricht nicht nur, dass auf der Erde nur 7,5 Milliarden Menschen leben. Hinzu kommt, dass von diesen etwa die Hälfte Frauen sind, so dass diese als Spurenleger nicht in Betracht kommen. Außerdem ist der Täter, der dem Angeklagten ähnlich sieht, ein Weißer, so dass Asiaten, Afrikaner und die meisten Latinos als Täter ausscheiden. Unter der weißen Erdbevölkerung sind wiederum nur solche Personen als potentielle Täter einzubeziehen, die zwischen 30 und 45 Jahren sind, da ausweislich der Videobilder und der Aussage der Zeugin H der Täter zu diesem Altersspektrum gehört. III. Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf der Aussage der Zeugin H sowie auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und den Lichtbildern der Überwachungskameras. IV. Die Feststellungen zur Schadenshöhe und zu den Folgen der Tat ergeben sich aus einer schriftlichen Schadensaufstellung mit detaillierten Angaben zu den entwendeten Gegenständen und deren Einkaufspreis. Auf den Videoaufnahmen ist darüber hinaus zu sehen, dass die Täter eine große Anzahl von Schmuckstücken und Armbanduhren an sich nehmen und hierbei auch wertvolle Stücke gezielt auswählen. Schließlich hat auch die Zeugin H bestätigt, dass aus dem Geschäft zahlreiche hochwertige Schmuckstücke entwendet wurden. C. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen schweren Raubes strafbar gemacht (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB). Da der Angeklagte ganz wesentliche Tatbeiträge geleistet hat (Fesselung der Verkäuferin, Auswahl und Transport der Beute) ist er nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter. Im Übrigen ist die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die bei der Tat benutzte Pistole nicht echt war und es sich somit um eine Scheinwaffe gehandelt hat. D. I. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Gemäß § 250 Abs. 1 StGB wird der schwere Raub mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren bestraft. Bei einem minder schweren Fall beträgt der Strafrahmen dagegen 1 Jahr bis 10 Jahre. Angesichts einer Beute von rund 125.000,- € kommt ein minder schwere Fall ersichtlich nicht in Betracht. Die Kammer hatte in den vergangenen Jahren eine Vielzahl an Raubstraftaten zu verhandeln. Insbesondere bei den Überfällen auf Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften lag die Beute regelmäßig unter 1000 €. Demgemäß ragt die vorliegend Tat deutlich aus den üblichen Fällen heraus. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist; dass die Tat bereits 3 Jahre zurückliegt und dass er aufgrund seiner Erkrankung (Peniskarzinom) und seiner fehlenden Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Gegen den Angeklagten sprach, dass das Opfer unter der Tat besonders stark gelitten hat und die Folgen auch heute nicht ganz überwunden sind, und dass die Beute sehr hoch war, wobei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass dieser Umstand schon dazu geführt hat, einen minderschwereren Fall zu verneinen. 3. Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller für- und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. III. Die Untersuchungshaft in Spanien ist mit 1:1 anzurechnen. Soweit es während der spanischen Haftzeit zu Erschwerungen gekommen ist, beruhen diese auf der Erkrankung des Angeklagten und nicht an den allgemeinen Haftbedingungen.