Urteil
5 S 26/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0918.5S26.13.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 01.02.2013 - 112 C 59/12 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 01.02.2013 - 112 C 59/12 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Zwar übersteigt der Wert der Beschwer nicht den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 600,00 Euro. Das Amtsgericht hat in dem Urteil jedoch die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen; hieran ist das Berufungsgericht gebunden, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht allerdings auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313 a ZPO verzichtet, obwohl durch die Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel zulässig war. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung hat die Kammer von der ihr eingeräumten Möglichkeit abgesehen, den Rechtsstreit an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. 2. In der Sache führt die Berufung zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von weiteren 61,64 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB zu. aa) Die Ansprüche sind ihm von dem Geschädigten L wirksam abgetreten worden. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – (MDR 2011, 845) entschiedenen Fall hat der Geschädigte vorliegend nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten abgetreten, sondern ausdrücklich nur den Anspruch auf Erstattung der „Sachverständigenkosten … in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros“, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn die in der Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte liegende Rechtsdienstleistung des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit allgemein erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht (vgl. ausführlich LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, 13 S 68/10, juris Rn. 19; Sabel, NZV 2006, 6, 11). bb) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Geschädigte L von der Beklagten Erstattung der Kosten des nach dem Verkehrsunfall vom 24.04.2012 in C zur Feststellung des Schadensumfangs an seinem Fahrzeug eingeholten Sachverständigengutachtens des Klägers in voller Höhe verlangen. Die unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf das insofern verwiesen wird, zutreffend wiedergegeben. Danach ist jedoch - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - der weitere Betrag von 61,64 Euro ebenfalls erstattungsfähig. Dieser Betrag errechnet sich aus den von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Schreibkosten inkl. Kopien sowie der Fotokosten. Die Ansicht des Amtsgerichts, für einen Laien sei erkennbar, dass diese Kosten offensichtlich unverhältnismäßig seien, da sie integraler Bestandteil eines Gutachtens seien, teilt die Kammer nicht. Wird mit dem Amtsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11, m. w. N.) - grundsätzlich nicht beanstandet, dass entsprechend der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten neben einem Grundhonorar weitere Nebenkosten geltend gemacht werden, müssen diese Nebenkosten insgesamt Berücksichtigung finden. Von einem Laien kann nicht erwarten werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto-, Telefon-, Foto- und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib-, Kopier- und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten. Ist - wie vorliegend auch das Amtsgericht meint - die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtliche Kosten erstattungsfähig cc) Da der Schaden aufgrund der Rechnung des Sachverständigen konkret feststeht, ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Vorschrift des § 287 ZPO nicht einschlägig. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht liegt aus den von dem Amtsgericht dargestellten Gründen nicht vor. dd) Auf die ursprünglich bestehende Forderung von 745,89 Euro hat die Beklagte vor Zustellung des Mahnbescheides 638,00 Euro gezahlt. Abzüglich des in erster Instanz ausgeurteilten Betrags von 46,25 Euro steht ihm somit noch der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Zahlung von 61,64 Euro zu. b) Der weitergehende Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. 3. Die Entscheidung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung auf § 91 a ZPO. Nachdem die Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgt ist, hat das Amtsgericht zu Recht die Kosten dem Kläger auferlegt. Im Übrigen hat die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen, ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 61,64 Euro