Urteil
25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB schützt die Ehre auch nach dem Tod und kann durch wertende Herabsetzungen in einer Schrift verwirklicht werden.
• Trotz Art. 5 GG sind beleidigende und herabwürdigende Werturteile, die das Andenken Verstorbener schwer herabsetzen, nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
• Die Verbreitung einer Schrift an einen nicht mehr kontrollierbaren Empfängerkreis erfüllt das Merkmal der Verbreitung i.S.v. § 189 StGB; eine interne Versendung ist nicht schutzwürdig, wenn Weitergabe zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Verunglimpfung des Andenkens Bonhoeffers durch publizierten Leserbrief (§ 189 StGB) • Das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB schützt die Ehre auch nach dem Tod und kann durch wertende Herabsetzungen in einer Schrift verwirklicht werden. • Trotz Art. 5 GG sind beleidigende und herabwürdigende Werturteile, die das Andenken Verstorbener schwer herabsetzen, nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. • Die Verbreitung einer Schrift an einen nicht mehr kontrollierbaren Empfängerkreis erfüllt das Merkmal der Verbreitung i.S.v. § 189 StGB; eine interne Versendung ist nicht schutzwürdig, wenn Weitergabe zu erwarten ist. Der Angeklagte veröffentlichte im internen Bundesbrief seiner Burschenschaft zwei Leserbriefe, in denen er Dietrich Bonhoeffer als "Landesverräter" bezeichnete und die Hinrichtung 1945 als "rein juristisch gerechtfertigt" darstellte. Der Bundesbrief wurde an 145 Empfänger verschickt und gelangte weiter an Spiegel Online, wodurch die Äußerungen öffentlich wurden. Der Angeklagte gab an, den Brief nur intern und nicht in der beabsichtigten Form öffentlich verbreiten zu wollen und distanzierte sich im zweiten Brief teilweise von der Kernaussage. Das Amtsgericht verurteilte ihn bereits wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe; die Berufung blieb erfolglos. Relevante Tatsachen sind die historische Rolle Bonhoeffers als Widerstandskämpfer, die Wortlaute der Leserbriefe und die Weitergabe des Bundesbriefs an Dritte. • Schutzbereich: § 189 StGB gewährleistet postmortalen Persönlichkeitsschutz und schützt die Ehre Verstorbener im Kernbereich ihrer Lebensleistung. • Tathandlung: Die Bezeichnung Bonhoeffers als 'Landesverräter' und die Rechtfertigung seiner Hinrichtung stellen eine besonders schwere Herabwürdigung dar und erfüllen den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB in der Form des Verunglimpfens nach § 189 StGB. • Verbreitung: Die Aushändigung des Bundesbriefs an 145 Empfänger und die damit zu erwartende Weitergabe (insb. Weiterleitung an Spiegel Online) machen den Empfängerkreis unkontrollierbar und begründen die Verbreitung einer Schrift. • Rechtfertigung durch Meinungsfreiheit: Art. 5 GG schützt nicht schrankenlos; herabwürdigende, beleidigende Äußerungen, die die postmortale Ehre schwer verletzen, sind durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt. • Vorsatz: Der Angeklagte handelte vorsätzlich; seine spätere teilweise Distanzierung ändert nichts am objektiven Aussagegehalt und Vorsatz zum Herabwürdigen. • Strafzumessung: Strafmildernd wirkten Unbescholtenheit, Teilgeständnis, Versuch der Schadensbegrenzung durch zweiten Leserbrief, Zeitablauf und persönliche Nachteile; keine besonderen strafschärfenden Umstände. Ergebnis: Geldstrafe 40 Tagessätze zu je 30 €. • Prozessrecht: Ein Strafantrag war nicht erforderlich, da die Verunglimpfung in einer Schrift erfolgte und mit dem Tod Bonhoeffers in Zusammenhang stand. Die Berufung des Angeklagten wurde kostenpflichtig verworfen; die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB blieb bestehen. Die Kammer sah in den Äußerungen eine besonders schwere Ehrkränkung Bonhoeffers als Widerstandskämpfer, die nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Verbreitung des internen Bundesbriefs an einen unkontrollierbaren Empfängerkreis erhöhte die Verantwortlichkeit des Angeklagten. Unter Berücksichtigung der mildernden Umstände wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro festgesetzt, welche das Gericht als erforderlich und ausreichend ansah.