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Beschluss

12 T 309/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:0829.12T309.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 11.06.2013 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 2.500,00 € festgesetzt worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen per 31.01.2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmals mit Verfügung vom 28.09.2011, zugegangen am 30.09.2011, angedroht. 4 Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt. Sie hat es vielmehr unternommen, ihrer Pflicht zur Offenlegung nachzukommen, hat hierbei jedoch eine Bilanz für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 eingereicht. 5 Mit Beschluss vom 05.01.2012 hat das Bundesamt sodann gegen die Beschwerdeführerin ein erstes Ordnungsgeld festgesetzt und unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes der Beschwerdeführerin aufgegeben, den Abschluss per 31.01.2009 offenzulegen. 6 Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Da die Hauptniederlassung in England derzeit nicht tätig sei (Null-Bilanz), habe die in Deutschland tätige Niederlassung einen Abschluss für ein abweichendes Geschäftsjahr einreichen dürfen. 7 Sie hat sodann am 28.05.2013 einen Abschluss für das streitgegenständliche Geschäftsjahr (01.02.2008 bis 31.01.2009) offengelegt. 8 Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 11.06.2013 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. 9 Die Offenlegung vom 28.05.2013 sei zwar für das korrekte Geschäftsjahr erfolgt, allerdings habe es sich inhaltlich nicht um die bei dem britischen Companies House eingereichten Unterlagen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe daher die Pflicht zur Offenlegung nach § 325a HGB nach wie vor nicht erfüllt. 10 Gegen diese ihr am 13.06.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 24.06.2013 (Tag des Eingangs) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht u.a. geltend: 11 Sie habe ihren Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren, der Steuerberater ist, im Mai 2013 mit der Erfüllung der Offenlegungspflichten beauftragt. Dieser habe eine Veröffentlichung der deutschen Rechnungslegungsunterlagen (im elektronischen Bundesanzeiger) durchgeführt. 12 Zwar sei ihr Bevollmächtigter von dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach der Offenlegung am 28.05.2013 darauf hingewiesen worden, dass die hier eingereichten Unterlagen nicht den Rechnungslegungsunterlagen der britischen Hauptniederlassung entsprächen, eine weitere Rückfrage ihres Steuerberaters sei jedoch nicht mehr beantwortet worden. 13 Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 12.07.2013 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die zutreffende Offenlegung sei erst am 13.06.2013 erfolgt. 14 II. 15 Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 16 Die Beschwerdeführerin hat die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung weder innerhalb der Frist des § 325 HGB (in Verbindung mit § 325a HGB), noch innerhalb der ihr mit Androhungsverfügung vom 05.01.2012 gesetzten Nachfrist offengelegt. Gegen die Beschwerdeführerin war deshalb wegen verspäteter Offenlegung ein Ordnungsgeld festzusetzen, § 335 Abs. 1 Ziffer 2 HGB. Bereits die Beauftragung des nunmehr für die Beschwerdeführerin tätigen Steuerberaters geschah außerhalb der der Beschwerdeführerin gesetzten Sechswochenfrist und konnte daher zu einer fristgerechten Offenlegung nicht mehr führen. 17 Auch entsprachen die am 28.05.2013 offengelegten Unterlagen nicht dem bei dem Companies House veröffentlichten Abschluss. 18 Inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in Großbritannien (wie die Beschwerdeführerin) sind nach § 325a HGB verpflichtet, den Abschluss der Hauptniederlassung offenzulegen. Dabei kommt es (entgegen der von dem Landgericht Bonn mit Beschluss vom 25.01.2013, 37 T 159/12, geäußerten Auffassung [ obiter dictum ]) nicht darauf an, ob es sich bei der Hauptniederlassung um eine Scheinauslandsgesellschaft handelt oder nicht (vgl. ausführlich: Eidenmüller / Rehberg, Rechnungslegung von Auslandsgesellschaften, ZVglRWiss 105 (2006), 427-454). Die "Hauptniederlassung" besteht bei § 325a HGB immer im Gründungsstaat - hier Großbritannien; Sitz im Sinne von § 325a HGB ist der statuarische Sitz und nicht der Verwaltungssitz (Eidenmüller/Rehberg, aaO., bei Fn. 34). Die Offenlegung der dortigen Rechnungslegung in Deutschland ist umso leichter, als § 325a Absatz 1 Satz 3 HGB die Offenlegung in englischer Sprache ermöglicht. Nach Eidenmüller/Rehberg (aaO., bei Fn. 20) akzeptiert das Companies House zudem auch solche Rechnungslegungsunterlagen, die deutschen Bilanzierungsstandards folgen. 19 Die Beschwerdeführerin ist jedoch - was die Höhe des Ordnungsgeldes angeht - so zu stellen, als sie die Offenlegung am 28.05.2013 zutreffend erfolgt. In diesem Fall bedarf das Ordnungsgeld seiner Beugefunktion nicht mehr. Dem Sanktionszweck des Ordnungsgeldes ist auch mit dem Mindestordnungsgeld von 2.500,00 € genügt. 20 Das Verschulden des von der Beschwerdeführerin beauftragten Steuerberaters, der meinte, eine Veröffentlichung der deutschen Rechnungslegungsunterlagen sei angezeigt, ist der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen (vgl. LG Bonn, Beschlüsse vom 06.06.2013, 31 T 59/13; 23.05.2012, 38 T 1532/10; 21.01.2011, 35 T 1158/10). 21 Wegen der Möglichkeit einer ratenweisen Zahlung (ggf. auch einer vergleichsweisen Lösung durch Einmalzahlung) mag die Beschwerdeführerin sich unmittelbar mit dem Bundesamt für Justiz in Verbindung setzen. 22 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten entspricht § 335 Abs. 5 S. 7 HGB. 23 Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). 24 Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR, davon, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, 2.500,00 EUR.