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Urteil

28 KLs-930 Js 779/12-1/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0430.28KLS930JS779.12.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.04.2013 zu zahlen.

Der Adhäsionskläger trägt 82 % seiner notwendigen Auslagen, der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der gerichtlichen Auslagen im Adhäsionsverfahren. Der Angeklagte trägt seine übrigen Auslagen, die übrigen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Kosten und Auslagen des Gerichts werden ihm nicht auferlegt.

Das Urteil ist betreffend den Zahlungsausspruch und den Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und des Angeklagten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 1.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.04.2013 zu zahlen. Der Adhäsionskläger trägt 82 % seiner notwendigen Auslagen, der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der gerichtlichen Auslagen im Adhäsionsverfahren. Der Angeklagte trägt seine übrigen Auslagen, die übrigen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Kosten und Auslagen des Gerichts werden ihm nicht auferlegt. Das Urteil ist betreffend den Zahlungsausspruch und den Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers und des Angeklagten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG Gründe: I. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten. II. 1. Vorgeschichte der Tat: Am Abend des 00.04.2012 sah der Angeklagte sich gemeinsam mit rund 100 weiteren Zuschauern im Café A in der Bstraße in C die Übertragung des Champions-League-Fußballspiels zwischen A1 und A2 an, welches A1 zur Verärgerung der überwiegend A4stämmigen Zuschauer im Café mit 0:2 Toren verlor. Unter den Zuschauern befanden sich die später geschädigten D und E F und deren Familienangehörige D, H und I F sowie der Cousin des Angeklagten J und die Bekannten des Angeklagten K, L und N, O, P und Q. Nach Spielende gegen 22:30 Uhr verließen die meisten Zuschauer das Café und begaben sich auf die davor liegende Bstraße. Hier kam es zu einer ersten Auseinandersetzung: N, Anhänger des mit A1 rivalisierenden Vereins A3, machte sich gegenüber J, Anhänger von A1, wegen des Spielausgangs lustig. Darauf beleidigte J den N mehrfach. Als der verbale Streit zwischen N und J heftiger wurde, griff F ein und forderte J und N auf, den Streit zu beenden. In der Folge entwickelte sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen J und F. Der Angeklagte hatte sich ebenfalls auf der Straße vor dem Café aufgehalten und griff zur Unterstützung von J in die Auseinandersetzung mit F ein. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung traf F den Angeklagten mit einem Faustschlag an der Schläfe, wovon dieser einen Bluterguss davontrug. Vor oder nach dem Eingreifen des Angeklagten wurde die rechte Schulter von F ausgekugelt. Die Kontrahenten wurden von umstehenden Personen schließlich getrennt, wodurch diese erste Auseinandersetzung endete. F begab sich mit seinen Familienmitgliedern G, H, I und D F zu der an der Bstraße rund hundert Meter vom Café A entfernt gelegenen Moschee. J blieb zunächst mit einigen Bekannten vor dem Café A, der Angeklagte entfernte sich über die Bstraße allein in Richtung seines Elternhauses. Er hatte sich nach der ersten Auseinandersetzung etwas beruhigt, war wegen des Faustschlags aber noch wütend auf F und wollte seinem Cousin J beistehen, den er noch vor dem Café A wähnte. 2. Tatgeschehen: Gegen 22:45 Uhr, einige Minuten nach dem Ende der ersten Auseinandersetzung, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich wegen der ersten Auseinandersetzung bei F zu revanchieren. Um nicht von den zahlreichen noch auf der Bstraße befindlichen Personen zurückgehalten zu werden, lief er über einen Umweg über Seitenstraßen zum Café A zurück. Auf der Straße vor dem A sprach sein Cousin J ihn auf den sichtbaren Bluterguss aus der ersten Auseinandersetzung an, wodurch der Angeklagte noch wütender auf F wurde. Sodann liefen der Angeklagte und J, gefolgt von einigen Bekannten, in Richtung der Mitglieder der Familie F, die sich gerade von der Moschee zu ihren Fahrzeugen begaben, um nach Hause oder zur Versorgung der Schulterverletzung des F zum Krankenhaus zu fahren. Auf dem Weg dorthin zog der Angeklagte ein Butterflymesser aus seiner Hosentasche, klappte die Klinge aus und hielt den Griff mit der rechten Hand fest, um sich für die körperliche Auseinandersetzung mit der Gruppe um F zu bewaffnen. Das Messer hatte er schon tagsüber in seiner Hosentasche, es hatte zwei etwa zehn Zentimeter lange schwarze Griffhälften und eine etwa sechs Zentimeter lange und etwa eineinhalb Zentimeter breite, spitze und einschneidig scharfe silberne Klinge. Auf dem Weg zu der Gruppe um F wurde der Angeklagte wegen des sichtbar gehaltenen Messers von seinem Bekannten Q festgehalten. Nach Androhung von Schlägen ließ Q vom Angeklagten ab, welcher mit dem Messer in der Hand dem weiter in Richtung der Gruppe um F eilenden J folgte, seinerseits gefolgt von den einigen Bekannten. Die beiden Gruppen trafen auf der Bstraße gegenüber der Moschee im Bereich des Bürgersteigs und des angrenzenden Parkstreifens vor den Häusern mit den Nummern 00 und 00 (Bäckerei R und Café S) aufeinander. Zunächst griff J den F an und verwickelte diesen in eine körperliche Auseinandersetzung. Ursprüngliches Angriffsziel des Angeklagten war ebenfalls F. Der Angeklagte näherte sich ihm mit dem Messer in der Hand. Zur Abwehr weiterer Angreifer gegen F, der sich aufgrund seiner Schulterverletzung aus der ersten Auseinandersetzung kaum zur Wehr setzen konnte, standen jedoch dessen Familienmitglieder I, G und D F bereit. So stießen zunächst I F und sodann G F den Angeklagten zurück. Der Angeklagte setzte den Angriff gegen die Mitglieder der Familie F jedoch fort. Während einerseits J und E F weiter gegeneinander kämpften, kam es andererseits zu einer sich wenige Meter entfernt verlagernden Konfrontation zwischen dem Angeklagten und D F, der sich nunmehr gegen die Angriffe des Angeklagten zur Wehr gesetzt hatte. Um sich und die weiteren Mitglieder seiner Familie vor dem Messer zu schützen, welches der Angeklagte in der rechten Hand festhielt, umklammerte D F von hinten die Schultern des Angeklagten. Diesem gelang es jedoch durch das körperliche Eingreifen von anderen Personen, sich aus der Umklammerung durch D F zu lösen und sich frontal vor diesen zu stellen. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, den vor ihm stehenden D F, den er der Gruppe um E F zuordnete, mit tiefen Messerstichen in den Oberkörper aus dem Weg zu räumen. Dabei nahm er in Kauf, ihn durch die Stiche zu töten. Aufgrund dieses Entschlusses machte er mit dem rechten Arm, in dessen Hand das Messer mit nach vorne oben zeigender Klinge fest umschlossen war, eine Ausholbewegung von rechts unten nach vorne oben und stieß dem D F die Messerklinge mit voller Wucht in den Brustkorb links. Es folgten weitere mit Wucht ausgeführte Stiche in den Oberkörper und in das Gesicht von D F. D F erhielt fünf Stiche in die linke Flanke, einen Stich in den linken Schulter-/Nackenbereich, einen Stich in den rechten Brustkorb oberhalb der Brustwarze und eine Stich-/Schnittverletzung, welche die Oberlippe links der Nase durchtrennte. Die Stiche in die linke Flanke waren bis zu rund acht Zentimetern tief, die zehnte linke Rippe wurde durch die Wucht eines Stichs, der auf sie traf, gebrochen. D F erlitt einen Bluterguss der Milz ohne Kapseldurchtrennung und einen Hämatopneumothorax. Er konnte aufgrund dieser Verletzungen kaum noch atmen und beugte sich kampfunfähig und blutüberströmt vornüber. Nach dem letzten Stich rechnete der Angeklagte damit, dass D F durch die Stiche lebensgefährlich verletzt war. Der Angeklagte wurde von jemandem festgehalten und weggedrängt. Im weiteren Verlauf ließ er das Messer fallen, dessen Verbleib nicht aufzuklären gewesen ist. D F wurde mit dem Auto zum Krankenhaus C gefahren. Dort wurde er notfallmäßig aufgenommen, zunächst zwei Tage auf der Intensivstation behandelt und am 00.10.2012 entlassen. Die Stiche in den Brustkorb verfehlten nur durch Zufall die am Unterrand der Rippen verlaufenden Venen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Außerdem wurde die Milzkapsel bei einem Stich nur durch Zufall nicht durchtrennt, was zu einer lebensgefährlichen Blutung hätte führen können. Im Rahmen dieser zweiten Auseinandersetzung auf der Bstraße in C stach der Angeklagte dem E F zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt mit dem Messer einmal gezielt in den Bereich der Spitze des rechten Schulterblatts. Möglicherweise verübte der Angeklagte diesen Stich im Anschluss an die Auseinandersetzung mit D F, indem er auf den noch mit J kämpfenden und dabei vornübergebeugten E F von oben eingestochen hat. Der Stichkanal von gut sechs Zentimetern Länge verlief tangential zur Hautoberfläche. Ein etwas weiter orthogonal verlaufender Stich hätte die Lunge lebensgefährlich verletzt. E F bemerkte die Stichverletzung aufgrund der Schulterschmerzen zunächst nicht und begab sich wegen der Schulterverletzung aus der ersten Auseinandersetzung in das Krankenhaus C zur notfallmäßigen Behandlung. Bei dieser erst nach längerer Wartezeit in der Notaufnahme durchgeführten Behandlung bemerkte er erstmals die Stichverletzung am Rücken. Er wurde nach der ambulanten Versorgung entlassen und musste sich fortan wegen der Schulterverletzung mehrfach wieder in Behandlung begeben. Die Stichverletzung am Rücken heilte folgenlos aus. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung stach der Angeklagte außerdem seinem Bekannten K, der den Angeklagten zurückhalten wollte, zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt versehentlich mit dem Messer etwa sieben bis siebeneinhalb Zentimeter tief in den Rücken. K begab sich deswegen für einen Tag in stationäre Behandlung in das Krankenhaus C. Die Stichverletzung heilte folgenlos aus. Während des gesamten Tatgeschehens waren die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben oder erheblich vermindert. 3. Geschehen nach der Tat: Nachdem die Kontrahenten der zweiten Auseinandersetzung von umstehenden Personen getrennt worden waren, ging der Angeklagte zurück zum Café A, wusch sich dort Blut von den Händen und begab sich mit seinem Cousin J und seinen Bekannten O, U und P in einen nahe gelegenen Park, um Nachfragen zu der Auseinandersetzung von Personen beim Café A aus dem Weg zu gehen. In dem Park erfuhr er durch einen Anruf, dass sein Bekannter K wegen einer Stichverletzung im Krankenhaus behandelt werde, worauf er äußerte, dass er sehr bereue, K versehentlich gestochen zu haben. Dagegen äußerte er sinngemäß, dass der E F verdient habe, dass er ihn gestochen habe; zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte von der Stichverletzung des E F aus dem Krankenhaus noch nichts gehört. Hinsichtlich D F äußerte er, dieser sei die Messerstiche selbst schuld, weil er dort nichts zu suchen gehabt habe. Anschließend wurde der Angeklagte nach Hause gebracht. Der Angeklagte entschuldigte sich bei D F vorgerichtlich über seinen Vater und in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger, dieser nahm die Entschuldigung auch an. Vorgerichtlich verpflichtete sich der Angeklagte gemeinschaftlich mit seinem Vater durch Anwaltsvergleich gegenüber D F zu einer ratenweise zu tilgenden Ausgleichszahlung von 10.000 Euro. Davon sind 3.000 Euro bereits bezahlt. III. 1. Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und der Bundeszentralregisterauskunft. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 2. Einlassung des Angeklagten: Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Am 00.10.2012 habe er sich von seiner Wohnung zum Café A begeben, um sich dort die Übertragung des Fußballspiels A2 gegen A1 anzusehen. Er sei zu seinem engen Freund J gegangen, den er seit langem kenne. Nach Spielende sei er mit dem V zunächst im Café geblieben, während die zahlreichen anderen Zuschauer raus auf die Straße gegangen seien. Als er mit A5 einige Zeit später ebenfalls das Café verlassen habe, habe er unter den etwa 30 Personen auf der Straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite den J gesehen. A6 sei festgehalten worden, es könne N gewesen sein. Ihm gegenüber habe der E F gestanden, ob der auch festgehalten worden sei, wisse er nicht mehr. Beide hätten sich laut angeschrien. Sie hätten sich mit groben Worten beleidigt. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Situation immer mehr eskaliere. Offensichtlich hätten die beiden sich schon geschlagen gehabt. Es habe so ausgesehen als hätten beide wieder aufeinander losgehen wollen. Er sei dann zu J gegangen, um ihm zu helfen. Er habe sich zwischen die beiden gestellt und zu E gesagt, er solle abhauen und den J in Ruhe lassen. Es sei dann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und E gekommen, die sich immer mehr aufgeschaukelt habe. Plötzlich habe der E ihm einen heftigen Schlag ins Gesicht gegeben, wobei er das linke Auge getroffen habe. Der Schlag sei so wuchtig gewesen, dass er das Gleichgewicht verloren habe und kurz zu Boden gegangen sei. Er habe gefühlt, dass das Auge angeschwollen sei. Er sei durch die Beleidigungen und die Verletzung am Auge wütend gewesen, auch sei er aufgeregt gewesen und betroffen darüber, dass nach seiner Sicht mehrere auf den J losgegangen seien. Die Stimmung sei sehr aufgeheizt und aggressiv gewesen. Die Leute seien durcheinandergelaufen. Er habe dann auch erfahren, dass der E sich zuvor mit dem J geprügelt gehabt habe. Jemand, es sei ein älterer Mann gewesen, habe ihn festgehalten. Es sei zu weiteren Beleidigungen zwischen ihm und E gekommen. Von dem älteren Mann sei er dann nach hinten, von E weg, gezogen worden. Der ältere Mann habe gesagt, er solle das lassen. Er sei dann Richtung Bstraße/Bahnübergang gegangen. Dort sei er stehen geblieben, er sei immer noch sehr aufgebracht und wütend gewesen, aber auch schon ein wenig beruhigt. Er habe gemerkt, dass sein Auge angeschwollen sei und geschmerzt habe. Es wäre ihm peinlich gewesen, das blaue Auge seiner Familie zu zeigen. Er habe dann in Richtung A gesehen und festgestellt, dass inzwischen vor dem A sich mehr Leute versammelt hätten. Die vielen Leute auf der Straße hätten die Sicht verstellt. Den J habe er nicht sehen können. Er habe befürchtet, dass der A6 immer noch in Bedrängnis gewesen sei. Er sei dann über einen Umweg, um den Leuten auf der Bstraße, die ihn hätten aufhalten können, auszuweichen, bis zur Ecke Wgasse gelaufen. An der Ecke Wgasse/Bstraße sei er auf den J getroffen. Mehrere Leute seien noch bei ihm gewesen. J habe die Verletzung an dem linken Auge gesehen. Er habe gesagt: "Boah, was haben die denn gemacht, komm mit." J und er seien dann losgelaufen. Er habe ein Butterflymesser aus seiner Hosentasche genommen, das er schon tagsüber zufällig bei sich getragen habe, es habe zwei etwa zehn Zentimeter lange schwarze Griffhälften und eine etwa sechs Zentimeter lange und etwa eineinhalb Zentimeter breite, spitze und einschneidig scharfe silberne Klinge. Ob die anderen Leute mitgelaufen seien, habe er nicht mehr wahrgenommen. Nach einigen Metern seien sie auf den Q getroffen, der sie aufgehalten habe. Er habe ihn am Arm gefasst und gefragt, wo sie haben hinrennen wollen. J habe seinen Kopf gedreht und auf sein Auge gezeigt. Er habe dem Q gesagt, dass er ihn loslassen solle. Sonst würde er ihn schlagen. Der Q habe ihn losgelassen, und er sei dann seiner Erinnerung nach mit dem Messer in der Hand in Richtung Moschee gelaufen. Er sei hinter dem J hergelaufen. Dort habe er den E F stehen gesehen und noch andere Personen, darunter auch mehrere Familienangehörige des E. Er sei dann, ohne nachzudenken, mit dem J auf diese Gruppe mit dem Messer in der Hand zugelaufen. Er habe gesehen, wie der J und der E sofort angefangen hätten, sich zu schlagen. Er habe zu J und E hinlaufen wollen. Er habe von der Seite jedoch einen Schlag oder einen Schubs bekommen. Er sei kurz hingefallen, aufgestanden. Er meine, dass er noch Schläge mit der Faust bekommen habe. Jedenfalls habe er einen Schlag ins Gesicht gespürt. Jemand, es sei der D gewesen, sei von der Seite gekommen und habe ihn umklammert. Er habe mit seinen Armen sehr fest zugedrückt. Er sei sehr aufgeregt und wütend gewesen, dass derjenige ihn umklammert habe. Dass Messer habe er noch immer in der rechten Hand gehabt. Er sei dann völlig ausgerastet. In einer wütenden Gefühlsaufwallung habe er mit dem Messer zugestochen. Er habe den D zwei- bis dreimal nach seiner Erinnerung auf der linken Bauchseite getroffen, so genau habe er das nicht mitbekommen. Davon, dass insgesamt achtmal gestochen worden sein soll, habe er nichts mitbekommen. Er könne das weder ausschließen noch bestätigen. Er glaube, dass er kurzzeitig einen „Blackout“ gehabt habe und ihm die Erinnerung fehle. Das Ganze sei alles sehr schnell gegangen. D habe ihn irgendwann losgelassen. Er habe dann aufgehört, mit dem Messer zu stechen. Er habe vor ihm gestanden. Er habe zwar gesehen, dass er verletzt gewesen sei, er habe im Gesicht geblutet. So wie er ihn vor ihm habe stehen sehen, sei er der Meinung gewesen, dass er ihn nicht so schwer getroffen habe, dass er lebensgefährlich verletzt gewesen sei. Er habe ihn nicht töten wollen. Das Messer habe er noch in der Hand gehabt. Er habe dann von ihm abgelassen. Das Messer habe er dann auch fallen lassen müssen, wo genau, könne er nicht mehr sagen. Jemand habe ihn am Arm nach hinten gezogen. Ein älterer Mann habe gesagt, er solle gehen. Er selber sei völlig fertig gewesen, er sei zittrig am ganzen Körper gewesen. Den J habe er nicht mehr gesehen. Es seien andere Leute da gewesen, die ihm zum A gebracht hätten. Es sei erzählt worden, dass auch der E verletzt worden sei. Im A sei er kurze Zeit gewesen. Er habe sich da wohl die Hände gewaschen. Er sei dann mit einigen Leuten in den Park gegangen. Dort habe er von dem J erfahren, dass der K einen Stich in den Rücken erhalten habe. In dem Park hätten sie sich hingesetzt, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei zu gehen. Sie hätten über die Sache gesprochen. Er sei aber viel zu aufgeregt gewesen, um heute noch genau zu wissen, was er gesagt habe. Wie es zu den Verletzungen des E F gekommen sei, könne er nicht sagen. Von der Verletzung des K habe er vom J erfahren. Auch dafür habe er keine Erklärung. 3. Beweiswürdigung: a) Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen am Tatort in C und zum grundsätzlichen Geschehensablauf am Tatabend (Fußballübertragung, erste Auseinandersetzung vor dem Café, Auflösung der Auseinandersetzung, zweite Auseinandersetzung gegenüber der Moschee, Gespräch im Park) beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der am Tatort ermittelnden Polizeikräfte, der Zeugen X, Y und Z, der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Fotos, den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen D und E F, K, L und N, Q, O, I, G und H F, U und P sowie den durch die glaubhaften Bekundungen des Vernehmungsbeamten, des Zeugen Z, eingeführten Angaben des gesondert verfolgten Zeugen J Widersprüche haben sich nicht ergeben, auch nicht zwischen den Angaben des Angeklagten und der Zeugen aus seinem Lager einerseits sowie den Angaben der Zeugen aus dem Lager der Zeugen F andererseits. b) Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten D und E F sowie K und zu dem jeweiligen Behandlungsverlauf beruhen auf den glaubhaften Bekundungen dieser Zeugen, den glaubhaften Bekundungen der behandelnden Krankenhausärztin, der Zeugin Dr. H, der Verlesung der Behandlungsunterlagen der Geschädigten und dem überzeugenden rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. Widersprüche haben sich nicht ergeben. c) Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Butterflymessers des Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der das Messer im Einzelnen beschrieben hat, den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. H und dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. Danach wiesen sämtliche Stichverletzungen der drei Geschädigten gleichartige Muster mit jeweils einem stumpfen und einem spitzen Wundrand auf, die zu einer Verletzung mit dem einschneidig scharfen Messer des Angeklagten passen. Die Stichkanallängen von bis zu etwa acht Zentimetern Länge passen wegen der Beweglichkeit der unter der Hautoberfläche liegenden Weichteile zu der Klingenlänge von sechs Zentimetern. Widersprüche haben sich nicht ergeben. d) Die Feststellungen zum Ablauf der ersten Auseinandersetzung vor dem Café A beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den Bekundungen der Zeugen E, D und G F, K, L und M N, O, Dr. H und – eingeführt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z – des Zeugen J, soweit diesen gefolgt werden kann, sowie dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. aa) Der Angeklagte hat den Ablauf der ersten Auseinandersetzung im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Lediglich den Beginn der Auseinandersetzung zwischen N und J hatte er nicht wahrgenommen. Im Übrigen hat er seine eigene Beteiligung etwas geschönt und die Beteiligung des E F etwas dramatisiert dargestellt. In diesen geringfügigen Punkten ist seine Einlassung durch das Beweisergebnis widerlegt. bb) Die Zeugen L N und J haben den Ausgangspunkt der zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen im Zusammenhang mit der Rivalität der A7 Fußballmannschaften übereinstimmend und insgesamt glaubhaft wie festgestellt geschildert. Das zunächst verbal-schlichtende Einschreiten des Zeugen E F haben dieser und die Zeugen K sowie L N glaubhaft bekundet. Übereinstimmend haben die Zeugen E F, L und M N sowie O angeben, dass es sodann zu wechselseitigen Schlägen zwischen J und E F sowie – nach dem Dazutreten des Angeklagten – auch zwischen dem Angeklagten und E F gekommen ist. Soweit der Angeklagte und der Zeuge K Schläge des Angeklagten nicht bestätigt haben, muss nach dem Eindruck von ihnen in der Hauptverhandlung von einer Entlastungstendenz ausgegangen werden. Dass der Angeklagte zur Unterstützung seines Cousins J in die Auseinandersetzung eingegriffen hat, ohne selbst handgreiflich zu werden, ist fernliegend. Soweit andererseits der Zeuge E F nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen wollte, den Angeklagten mit einem Schlag im Augenbereich getroffen zu haben, ist ebenfalls von einer Selbstentlastungstendenz auszugehen. Diesen Schlag haben neben dem Angeklagten und dem Zeugen K auch die Zeugen L und M N glaubhaft bestätigt. Außerdem ist durch die Bekundungen des Zeugen E F sowie der ihn im Krankenhaus behandelnden Zeugin Dr. H und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L bewiesen, dass dem Zeugen E F im Rahmen dieser ersten Auseinandersetzung die Schulter ausgekugelt worden ist. Dieser medizinische Befund wurde von der Zeugin Dr. H zweifelsfrei gestellt und vom Sachverständigen Prof. Dr. L bestätigt. Der Zeuge E F hat nachvollziehbar geschildert, dass er sich diese Schulterverletzung bereits bei der ersten Auseinandersetzung vor dem Café zugezogen hat, durch welche er bei der zweiten Auseinandersetzung gegenüber dem Moschee körperlich beeinträchtigt gewesen sei. Dementsprechend haben die Zeugen D und G F glaubhaft bekundet, dass sich der Zeuge E F bereits unmittelbar nach der ersten Auseinandersetzung die Schulter hielt und über Schulterschmerzen klagte. Allerdings hat sich nicht feststellen lassen, ob die Schulterverletzung vor oder nach dem Eingreifen des Angeklagten in die körperliche Auseinandersetzung zwischen J und E F erfolgte. Dies hat kein Zeuge eingrenzen können, auch der Zeuge E F selbst nicht. cc) Bei Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die der erste Auseinandersetzung vor dem Café A wie festgestellt abgelaufen ist. e) Die Feststellungen zum grundsätzlichen Geschehensablauf vor und während der zweiten Auseinandersetzung gegenüber der Moschee beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, und auf den Bekundungen der Zeugen D und E F, K, L und M N, Q, I, G und H F sowie – eingeführt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z – des Zeugen J, soweit diesen gefolgt werden kann. Der Angeklagte hat den Geschehensablauf nach der ersten Auseinandersetzung vor dem Café A, nämlich sein Entfernen in Richtung seines Elternhauses, seine Rückkehr zum Café auf Umwegen und seine Motivation hierfür, das Zusammentreffen mit J das Ziehen des Butterflymessers und seinen Weg in Richtung der zweiten Auseinandersetzung gegenüber der Moschee einschließlich des Kontakts mit dem Zeugen Q im Einzelnen glaubhaft wie festgestellt eingeräumt. Seine Einlassung wird durch die entsprechenden Bekundungen der Zeugen J und Q bestätigt. Dabei hat der Zeuge Q klargestellt, dass er nur beim Angeklagten ein Messer gesehen hat, nicht auch beim Zeugen J. Auch den weiteren Ablauf der zweiten Auseinandersetzung selbst hat der Angeklagte in Grundzügen so geschildert wie festgestellt. Das Aufeinandertreffen der Gruppe des Angeklagten und des Zeugen J einerseits und der Gruppe um die Zeugen F andererseits, die körperliche Auseinandersetzung zwischen J und E F sowie die Konfrontation zwischen dem Angeklagten und D F hat der Angeklagte in Grundzügen übereinstimmend mit den Zeugen G, H, I, E und D F, K, L und M N geschildert, welche einzelne zusätzliche Aspekte des Geschehensablaufs aus eigener Wahrnehmung stimmig ergänzt haben. Widersprüche haben sich nicht ergeben. f) Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Messerstichen des Angeklagten gegen den Geschädigten D F beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den Bekundungen der Zeugen G, H, I und D F, K, L N, Q, O, P und Dr. H, soweit diesen gefolgt werden kann, sowie dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. aa) Der Angeklagte hat eingeräumt, den Zeugen D F mehrfach in den Oberkörper gestochen zu haben. Soweit er im Übrigen in der Hauptverhandlung angegeben hat, er erinnere nur zwei oder drei Stiche, die Stiche habe er während einer Umklammerung durch D F ausgeführt, er habe ihn nicht töten wollen und nach dem letzten Stich sei er der Meinung gewesen, ihn nicht lebensgefährlich verletzt zu haben, bevor er das Messer fallen gelassen habe, ist seine Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. bb) Der Angeklagte hat nicht bestätigt, unter Berufung auf einen angeblichen „Blackout“ aber auch nicht ausgeschlossen, dass er sämtliche acht größere Stich-/Schnittverletzungen beim Geschädigten D F verursacht hat. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Dr. H, die den Geschädigten DF im Krankenhaus behandelt hat, sowie der überzeugenden Bewertung durch den forensisch erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. L weisen die fünf Stiche in die linke Flanke, der Stich in den linken Schulter-/Nackenbereich und der Stich in den rechten Brustkorb oberhalb der Brustwarze dasselbe Wundmuster einer einschneidigen Klinge auf, das auf eine Verursachung durch dieselbe Person mit demselben Gegenstand schließen lässt. Auch die Stich-/Schnittverletzung an der Oberlippe passt zu einer Verletzung mit dem Messer des Angeklagten. Der Zeuge L N hat den vom Angeklagten geführten Stich/Schnitt in das Gesicht von D F aus eigener Wahrnehmung glaubhaft bestätigt. Kein Zeuge hat im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass er bei einer anderen Person als dem Angeklagten ein Messer gesehen hat. Der Zeuge Q hat auf Vorhalt seiner polizeilichen Zeugenvernehmung klargestellt, dass er nur beim Angeklagten ein Messer gesehen hat, nicht auch beim Zeugen J. Auch der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er bei jemand anderem ein Messer gesehen hat. Bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sämtliche acht größere Stich-/Schnittverletzungen beim Geschädigten D F verursacht hat. cc) Wie der Vernehmungsbeamte, der Zeuge Z, glaubhaft bekundet hat, hat der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Tag nach der Tat angegeben und durch Körperbewegungen gezeigt, dass er mit dem Messer in einer Schwenkbewegung mit der rechten Hand von rechts in die linke Bauchseite des ihm gegenüber stehenden D F gestochen habe. Dabei habe der D F etwa einen Meter ihm gegenüber gestanden. Von einer Umklammerung während der Stichverletzung war am Tag nach der Tat, also bei frischer Erinnerung und Abflachung der Erregung, keine Rede. Diese frontale Position des Angeklagten zu D F und die gleichzeitige Stichführung haben die Zeugen I und D F sowie L N aus eigener Wahrnehmung glaubhaft bestätigt. Demgegenüber hat kein Zeuge von einer Stichführung aus einer Umklammerungsposition berichtet. Auch der medizinische Befund spricht gegen eine Stichführung aus einer Umklammerungsposition. Nach den glaubhaften Bekundungen der behandelnden Zeugin Dr. H und der überzeugenden rechtsmedizinischen Einordnung durch den Sachverständigen Prof. Dr. L trug der Geschädigte D F neben fünf Stichen in der linken Flanke, einem Stich in den linken Schulter-/Nackenbereich und einer Stich-/Schnittverletzung der Oberlippe auch einen Stich in den rechten Brustkorb oberhalb der Brustwarze davon, den der Angeklagte nicht aus der von ihm in der Hauptverhandlung angegebenen Umklammerungsposition hätte verursachen können. Dabei weisen die sieben Stichverletzungen im Oberkörper nach ärztlicher Bekundung und sachverständiger Bewertung dasselbe Wundmuster auf, das auf eine Verursachung durch denselben Gegenstand schließen lässt. Diese Umstände führen bei zusammenfassender Würdigung zu der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte den Geschädigten D F in frontaler Position zueinander und nicht aus einer Umklammerungsposition gestochen hat. dd) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung und bereits im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Tag nach der Tat einen Tötungsvorsatz bestritten, wie der Zeuge Z als Vernehmungsbeamter glaubhaft bekundet hat. Nach den Umständen war dem Angeklagten bei der Ausführung der Stiche gegen den Geschädigten D F jedoch bewusst, dass dieser an den Stichen sterben kann. Einen solchen Ausgang hat er nach den Umständen billigend in Kauf genommen. Sein Messereinsatz schloss zahlreiche wuchtig ausgeführte bis zu acht Zentimeter tiefe Stiche in den Oberkörper des Geschädigten D F in den Bereich lebenswichtiger Organe ein. Bei diesen Umständen konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, der Geschädigte werde trotz der von ihm bewusst in Kauf genommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen. Von einem kontrollierten Messereinsatz ausschließlich gegen Bereiche ohne lebenswichtige Organe kann schon angesichts der Vielzahl und der Wucht der tiefen Stiche in den Brustkorb keine Rede sein, die auch zum Bruch einer Rippe geführt haben. Die Willensbildung des Angeklagten war bei der Tat auch nicht durch besondere Umstände beeinträchtigt. Nach der ersten Auseinandersetzung hatte der Angeklagte sich etwas beruhigt und befand sich bereits auf dem Weg nach Hause, wie er selbst eingeräumt hat. Für einen Konsum psychotroper Substanzen gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der zweiten Auseinandersetzung war er nicht etwa von seiner Tat schockiert. Vielmehr hat er gegenüber seinen Bekannten bei der Situation im Park geäußert, dass D F die Messerstiche selbst schuld sei, weil er dort nichts zu suchen gehabt habe, wie der Zeuge P glaubhaft bekundet hat. Bei Abwägung aller Umstände ist das Bestreiten eines Tötungsvorsatzes als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen. ee) Entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach dem letzten Stich auch nicht darauf vertraut, dass der Geschädigte D F überleben werde. Vielmehr hielt er den Eintritt des Todes weiterhin für möglich. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z hat der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Tag nach der Tat angeben, er habe keine Ahnung, was mit dem D F nach der Tat passiert sei. Von seinem Horizont aus hatte der Angeklagte nach dem letzten Messerstich das Erforderliche getan, damit D F den Stichverletzungen sterben werde. Dieser konnte aufgrund der Verletzungen erkennbar kaum noch atmen und beugte sich kampfunfähig und blutüberströmt vornüber, wie die Zeugen G, H und D F sowie K, L N und O glaubhaft aus eigener Wahrnehmung bestätigt haben. Im Übrigen kümmerte der Angeklagte sich nach seinen eigenen Angaben nach der Tat auch nicht um den verletzten D F und holte auch keine Hilfe. Vielmehr verließ er ohne Ergreifen von Rettungsmaßnahmen den Tatort, wie er eingeräumt hat und von mehreren Zeugen bestätigt worden ist. ff) Bei Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer hinsichtlich der Messerstichverletzungen des Geschädigten D F von der Täterschaft des Angeklagten und von einer gezielten Tatausführung unter Inkaufnahme eines tödlichen Ausgangs sowie davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten D F für lebensgefährlich verletzt hielt, als er den Tatort verließ. g) Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Messerstich des Angeklagten gegen den Geschädigten E F beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen P, E F und Dr. H sowie dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. aa) Dass der Angeklagte es war, der dem Geschädigten E F den Messerstich versetzt hat, hat dieser zwar nicht bestätigt, aber auch nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge P hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte bei dem Gespräch nach der Tat im Park zugegeben hat, den Geschädigten E F gestochen zu haben, indem der Angeklagte ausgeführt hat: „er hat das verdient“. Aus dem vom Zeugen P geschilderten Zusammenhang ergibt sich, dass mit „er“ insoweit der Geschädigte E F gemeint war. Denn dieser war das eigentliche Ziel des Angriffs im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung, nachdem der Angeklagte von diesem während der ersten Auseinandersetzung einen Schlag erhalten hatte. Den Geschädigten E F als denjenigen, der „es verdient hat“, hat der Angeklagte in der Situation im Park auch deutlich von dem weiteren Geschädigten D F abgegrenzt, welcher „es selbst schuld ist, was hat er da zu suchen“, wie der Angeklagte nach den weiteren Bekundungen des Zeugen P gemeint hat. Anhaltspunkte für einen Irrtum des Zeugen P oder eine wissentliche Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Vielmehr gehörte der Zeuge P zum Kreis der Vertrauten des Angeklagten, mit welchen er im Park über das soeben Geschehene gesprochen hat. Seine Aussage war widerspruchsfrei, detailreich und frei von erkennbarer Belastungstendenz. Zudem hat der Angeklagte hinsichtlich der Messerstichverletzung des Geschädigten E F in der Situation im Park kurz nach der Auseinandersetzung Täterwissen offenbart. Zu diesem Zeitpunkt wusste niemand außer dem Angeklagten, nicht einmal der Geschädigte E F selbst, dass er durch einen Messerstich verletzt worden war. Keiner der Zeugen hatte den Messerstich des Angeklagten gegen E F als solchen beobachtet, was angesichts des tumultartigen Geschehens nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht. Daher hätte auch keiner der Zeugen dem Angeklagten davon bis zu der Situation im Park berichten können. Der Geschädigte E F befand sich nach der Auseinandersetzung zunächst nur zur Behandlung der ausgekugelten Schulter im Krankenhaus. Nach seinen glaubhaften Bekundungen hatte er von einer Messerstichverletzung wegen der massiven Schmerzen im Schulterbereich und der situationsbedingten Aufregung zunächst nichts bemerkt. Die Messerstichverletzung fiel ihm erst nach mehrstündiger Wartezeit bis zur Behandlung und Entkleidung des Oberkörpers im Krankenhaus auf, wie er glaubhaft bekundet hat. Zudem entsprach das Verletzungsmuster beim Geschädigten E F dem Muster der Verletzungen bei den weiteren Geschädigten D F und K, wie die Zeugin Dr. H glaubhaft beschrieben und der Sachverständige Prof. Dr. L überzeugend beurteilt hat. Anhaltspunkte für eine andere Person als Täter als der Angeklagte oder eine andere Tatwaffe als das von ihm mitgeführte Butterflymesser haben sich nicht ergeben. Möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar, erfolgte der Stich gegen E F im Anschluss an die Auseinandersetzung mit D F, indem der Angeklagte auf den noch mit A8 kämpfenden und dabei vornübergebeugten E F gesprungen ist. Dies hat der Zeuge G F bekundet, der allerdings nicht genau gesehen hat, was der Angeklagte genau gemacht hat und ob dieser dabei ein Messer in der Hand hielt. Jedenfalls hatte der Angeklagte im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung mit der Gruppe um die Zeugen F auch die Gelegenheit, den Geschädigten E F mit einem Messerstich zu verletzen. bb) Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten E F gezielt verletzt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat aufgrund der Beschaffenheit der Stichwunde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese gezielt entstanden sein kann. Zudem hatte der Angeklagte ein klares Motiv, den Geschädigten E F zu verletzen: er wollte sich bei ihm für die eigene Schlagverletzung aus der ersten Auseinandersetzung revanchieren. Der Geschädigte E F war das eigentliche Ziel des Angriffs des Angeklagten im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung. Auch liegt nahe, dass der Angeklagte sein Täterwissen über den Messerstich gegen den Geschädigten E F bei bewusster Tatausführung erworben hat. Bei einem nur versehentlich ausgeführten Stich im Rahmen der tumultartigen Auseinandersetzung hätte nahegelegen, dass der Angeklagte den Stich selbst oder die Identität des Geschädigten nicht wahrgenommen hätte. Dass der Angeklagte den Geschädigten E F gezielt verletzt hat, wird weiter dadurch bestätigt, dass er seine Billigung der Tat in der Situation im Park zum Ausdruck gebracht hat („er hat das verdient“), wie der Zeuge P glaubhaft bekundet hat. cc) Bei Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer hinsichtlich der Messerstichverletzung des Geschädigten E F von der Täterschaft des Angeklagten und von einer gezielten Tatausführung überzeugt. h) Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Messerstich des Angeklagten gegen den Geschädigten K beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen K und U sowie den über den Vernehmungsbeamten Z eingeführten glaubhaften Angaben des gesondert verfolgten Zeugen J und dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. aa) Dass der Angeklagte es war, der dem Geschädigten K den Messerstich versetzt hat, hat dieser zwar nicht bestätigt, aber auch nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge K hat bestätigt, dass er im Rahmen der zweiten Auseinandersetzung wohl versehentlich gestochen worden sei, wobei er den Täter nicht benennen konnte oder wollte. Die Zeugen U und J haben glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte bei dem Gespräch nach der Tat im Park zugegeben hat, den Geschädigten K versehentlich gestochen zu haben, als dieser durch einen Anruf im Park erfuhr, dass der Geschädigte K wegen einer Messerstichverletzung im Krankenhaus behandelt werde. Anhaltspunkte für eine andere Person als Täter als der Angeklagte oder eine andere Tatwaffe als das von ihm mitgeführte Butterflymesser haben sich nicht ergeben. bb) Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den Geschädigten K nur versehentlich verletzt hat, jedenfalls ist dem Angeklagten ein gezielter Stich nicht nachzuweisen. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat aufgrund der Beschaffenheit der Stichwunde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese versehentlich im Tumult entstanden sein kann. Zudem hatte der Angeklagte kein Motiv, seinen Freund K zu verletzen. Auch wenn dieser versuchte, ihn von der Gruppe um die Zeugen F zurückzuhalten, hat er sich aus Sicht des Angeklagten nicht auf deren Seite gestellt. Schließlich haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Person des Geschädigten K geirrt und diesen für ein Mitglied der Gruppe um die Zeugen F gehalten hat, auf das er gezielt eingestochen hat. Konkrete Umstände, die eine solche Verwechslung nahe legen, hat keiner der Zeugen angegeben. Dass der Geschädigte K die gleiche Jacke wie der Zeuge G F getragen und der Angeklagte diese Personen deshalb verwechselt hat, hat sich nicht bestätigt. cc) Bei Gesamtabwägung aller Umstände ist die Kammer hinsichtlich der Messerstichverletzung des Geschädigten K von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, wobei sie von versehentlicher Tatausführung ausgeht. i) Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung gegenüber DF beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D F und der Verlesung des abgeschlossenen Anwaltsvergleichs. Widersprüche haben sich nicht ergeben. j) Die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. T. aa) Der Sachverständige hat bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach §§ 20, 21 StGB verneint. Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Angeklagten oder eine akute Intoxikation zur Tatzeit lägen nicht vor. Die Intelligenz des Angeklagten liege im Normbereich. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten oder eine Störung der Impulskontrolle seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten bei der Begehung der Taten zu verneinen. Die Voraussetzungen einer relevanten Affekttat seien nicht erfüllt. Zwischen Angeklagtem und Geschädigten fehle eine längere Beziehungsgeschichte. Ein chronisches Gefühl der Kränkbarkeit des Angeklagten sei nicht erkennbar. Es fehlten auch konstellative Faktoren einer Affekttat wie Drogenkonsum, Müdigkeit oder Ähnliches. Ein typischer Affekttunnel sei auszuschließen. Hinsichtlich der Taten des Angeklagten sprächen vielmehr einzelne Vorbereitungsideen und -handlungen sowie ein vergleichsweise überlegtes Nachtatverhalten gegen die Annahme einer Affekttat. Der Angeklagte habe auf das jeweilige Geschehen umstellungsfähig reagiert. Danach könne den Taten des Angeklagten zwar eine gewisse Affektbestimmtheit infolge gruppenspezifischer Aufladung zugrunde gelegen haben, die jedoch keinesfalls den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung als Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erreicht habe. bb) Diesen überzeugenden Bewertungen des forensisch besonders erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Urteilsbildung an. Danach ist auszuschließen, dass während der Begehung der Taten die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen ist; es fehlt bereits an einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB. IV. Der Angeklagte hat sich des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB, zum Nachteil des D F und der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des E F schuldig gemacht. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB. Der Angeklagte handelte bei der Messerstichverletzung des D F mit Tötungsvorsatz. Nach der Art des vom Willen des Angeklagten getragenen Messereinsatzes, der zahlreiche wuchtig ausgeführte bis zu acht Zentimeter tiefe Stiche in den Oberkörper in den Bereich lebenswichtiger Organe des Opfers einschloss, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, der Geschädigte werde trotz der von ihm bewusst in Kauf genommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000, 4 StR 172/00; BGH, Urteil vom 16.09.1998, 2 StR 341/98). Von einem kontrollierten Messereinsatz ausschließlich gegen Bereiche ohne lebenswichtige Organe (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000, 4 StR 172/00; BGH, Urteil vom 13.05.1992, 3 StR 28/92) kann schon angesichts der Vielzahl und der Wucht der tiefen Stiche in den Brustkorb keine Rede sein. Die Willensbildung des Angeklagten war bei der Tat auch nicht durch besondere Umstände beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2005, 3 StR 324/05; BGH, Urteil vom 18.01.2007, 4 StR 489/06). Nach der ersten Auseinandersetzung hatte der Angeklagte sich etwas beruhigt und befand sich bereits auf dem Weg nach Hause. Er hatte keine psychotropen Substanzen konsumiert. Nach der zweiten Auseinandersetzung war er nicht etwa von seiner Tat schockiert. Der Angeklagte ist vom versuchten Totschlag zum Nachteil des D F nicht nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013, 1 StR 647/12). Der Totschlagsversuch war bereits beendet, als der Angeklagte das Messer fallen ließ und sich dadurch der Möglichkeit begab, den Geschädigten einen tödlichen Messerstich zu versetzen. Vom seinem Horizont aus hatte er nach dem letzten Messerstich das Erforderliche getan, damit D F an den Stichverletzungen sterben werde. Dieser konnte aufgrund der Verletzungen erkennbar kaum noch atmen und beugte sich kampfunfähig und blutüberströmt vornüber. Nach Beendigung des Totschlagsversuchs hätte der Angeklagte für einen strafbefreienden Rücktritt die Tatvollendung verhindern oder sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühen müssen. Das ist nicht der Fall, weil der Angeklagte sich um den verletzten D F nicht gekümmert und auch keine Hilfe geholt hat, sondern er ohne Ergreifen von Rettungsmaßnahmen den Tatort verlassen hat. Ein benannter minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte war nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von D F zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Die vorsätzlichen Körperverletzungen zum Nachteil des D F und des E F sind jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Messerstiche bzw. -stich) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Stiche bzw. Stich in den Brustkorb, in einen Bereich mit lebenswichtigen Organen) nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB begangen worden. Während des gesamten Tatgeschehens waren die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht nach §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert. Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen eines der vier Eingangsmerkmale der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Insbesondere lag keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. V. Der Angeklagte war bei den Taten 19 Jahre und #### Monate alt und damit Heranwachsender nach § 1 JGG. Auf ihn ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er war häuslich und beruflich noch nicht verselbständigt, wuchs zwischen zwei Kulturen auf, wurde in finanziellen Angelegenheiten und seiner Freizeitgestaltung noch von seinem Vater überwacht, erlernte erst in der Grundschule die deutsche Sprache, hatte ein Schuljahr wegen Sprach- und ein weiteres wegen fachlicher Schwierigkeiten wiederholen müssen, ging zuletzt vorzeitig von der #######schule ab und hat noch keinen Lebensplan entwickelt. Bei der Beurteilung, ob ein unbenannter minder schwerer Fall des versuchten Totschlags nach § 213 StGB oder der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB vorliegt, der ein deutliches Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Umständen voraussetzt, sowie bei der Auswahl und Bemessung der jugendrechtlichen Sanktion hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war, dass er frühzeitig bei der Polizei sowie in der Hauptverhandlung ein Teilgeständnis abgelegt hat, dass er über seinen Vater und über seinen Verteidiger beim Geschädigten DF um Entschuldigung gebeten hat, welche dieser auch angenommen hat, dass er sich durch den Abschluss eines Anwaltsvergleichs mit dem Geschädigten D F um Schadenswiedergutmachung bemüht hat, dass er aufgrund seines jungen Alters und seiner Unbescholtenheit besonders haftempfindlich ist, dass er die Taten vor dem Hintergrund einer allgemein aufgeheizten Stimmung am Tatort recht spontan begangen hat und dass er durch die vorherige eigene Verletzung am Auge wenn auch geringfügig zur Tat provoziert worden ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Übergriff gegen den Geschädigten D F besonders brutal war und zu massiven Verletzungen mit erheblichen gesundheitlichen Folgen geführt hat und dass er mehrere Qualifikationsvarianten der Körperverletzung verwirklicht hat. Bei Abwägung aller Umstände liegt ein unbenannter minder schwerer Fall des versuchten Totschlags nach § 213 StGB oder der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 JGG ist die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Die Schwere der Schuld bemisst sich unter Einbeziehung der Tatmotivation in erster Linie an der Ausprägung der Einzeltatschuld und der Ausprägung der Schuldfähigkeit (Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 17, Rn. 29). Der Angeklagte ist aus geringfügigem Anlass mit dem Messer in der Hand auf eine Gruppe von Menschen zugelaufen. Er hat ein extrem gefährliches Tatwerkzeug in einer extrem gefährdeten Körperregion eingesetzt. Er hat eine extrem hohe Hemmschwelle zur Begehung des versuchten Tötungsdelikts überwunden. Der Tod des Geschädigten D F ist nur durch Zufall ausgeblieben. Das Verhalten des Angeklagten offenbart einen besonders großen Erziehungsbedarf, dem nur durch die Verhängung von Jugendstrafe begegnet werden kann. Der Strafrahmen reicht nach §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Einheitsjugendstrafe. Bei Gesamtabwägung aller Umstände ist nach § 18 Abs. 2 JGG zur Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Insbesondere reicht die Verhängung einer nach § 21 JGG aussetzungsfähigen Einheitsjugendstrafe von bis zu zwei Jahren nicht aus. VI. Der Adhäsionskläger E F hat gegen den Angeklagten wegen der Messerstichverletzung am Rücken einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nebst Prozesszinsen ab 24.04.2013 nach §§ 253 Abs. 2, 291, 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Die Kammer erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro unter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich, aber auch ausreichend. Die Stichverletzung war heftig, musste notfallmäßig ärztlich versorgt werden, ist aber folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, wurde aber durch die erste Auseinandersetzung geringfügig provoziert. Der Adhäsionskläger lebt in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Angeklagte erzielt derzeit ein beschränktes Einkommen und wird während der Strafhaft voraussichtlich kein Einkommen haben. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 472, 472a StPO, §§ 74, 109 JGG, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens ist quotal zu berücksichtigen, dass die Kammer wegen einer anderen, auf weitere 4.500 Euro bezifferten Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers von einer Entscheidung abgesehen hat. Im Hinblick auf die beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und die Schmerzensgeldforderungen der Neben- und des Adhäsionsklägers wird aus erzieherischen Gründen davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Gerichts aufzuerlegen. Allerdings werden ihm aus erzieherischen Gründen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie quotal die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt.