Beschluss
8 S 302/12
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:0411.8S302.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 05.11.2012 - 114 C 27/12 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, hierzu binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 1 Gründe: 2 Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung erscheint ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 3 Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 4 Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.495,66 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB zusteht. 5 1. 6 Die Kammer hält es – ebenso wie das Amtsgericht – ihrer ständigen Rechtsprechung folgend für sachgerecht, als Schätzungsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11; Urt. v. 28.06.2011 – 8 S 86/11 – beide NRWE). 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rz. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rz. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rz. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann und sollte in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. 8 Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels im konkreten Fall zu begründen. Die diesen Einwendungen zugrunde liegende Annahme, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel enorme Preissteigerungen enthalte, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, überzeugt nicht. Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010, – 8 S 274/09, juris Rz 5). 9 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen auch keine auf den konkreten Fall bezogenen Einwände gegen die Schätzgrundlage vor, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09, r+s 2011, 264, Rn. 7 f.; Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Rz. 4; Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10, juris, Rz. 7), der sich die Kammer auch weiterhin anschließt, keine Veranlassung besteht, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung zu klären. Etwaige konkrete, in örtlicher und zeitlicher Hinsicht auf den Einzelfall bezogene Angebote, die die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte erschüttern könnten, hat die Beklagte – entgegen ihrer schriftsätzlichen Ankündigung vom 12.04.2012 – nicht vorgelegt. Ihrer Klageerwiderung vom 12.04.2012 waren – worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2013 im Übrigen hingewiesen hat – keine Anlagen beigefügt. 10 Soweit die Beklagte schriftsätzlich zu etwaigen Angeboten der Firmen T, F und B vorgetragen hat, vermögen dadurch keine konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für den zu entscheidenden Fall begründet zu werden. Nach diesem Vortrag sind die Angebote mit den nach der Schwacke-Liste abgerechneten Leistungen nicht vergleichbar. 11 Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rz. 21). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Tarife der genannten Internet-Anbieter seien den Geschädigten problemlos durch Vorlage einer Kreditkarte oder Barkaution zugänglich gewesen, so ist anhand dieses Sachvortrags die mangelnde Vergleichbarkeit der Angebote mit denen des Schwacke AMS ebenfalls bereits ersichtlich. Denn es ist generell den Geschädigten nicht ohne weiteres abzuverlangen und es kann auch nicht als in jedem Fall bestehende Zahlungsmodalität in die Gestaltung der Mietwagenpreise einbezogen werden, dass eine etwa vorhandene Kreditkarte bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs eingesetzt wird. Gerade bei Unfällen liegt es nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offen halten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen – wie dies bei anderen regionalen Mietwagenunternehmen der Fall ist – die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug auch ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (so OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011 – 15 U 39/11, n.v.). Es besteht daher kein Anlass, an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage zu zweifeln. 12 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11). Darin ist nämlich lediglich gefordert worden, dass das Berufungsgericht prüft, ob sich aus dem Hinweis der Beklagten auf günstigere Angebote anderer Anbieter gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage ergeben. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist dies hier jedoch nicht der Fall. Eine weitere Sachaufklärung ist demnach nicht veranlasst. 13 Dementsprechend kann auch nicht dem Einwand der Beklagten gefolgt werden, das Amtsgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht hinreichend mit der Erhebung des Frauenhofer Instituts auseinandergesetzt. Dass andere Erhebungen wie die des Frauenhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Wie die Kammer bereits wiederholt ausgeführt hat, ist aus der Erhebung des Frauenhofer Instituts nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (so bereits mit ausführlicher Begründung LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, juris Rz. 6f.; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 – 13 U 6/09, juris). Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach 2 Ziffern der Postleitzahl bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach 3 Ziffern der Postleitzahl strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Frauenhofer-Untersuchung basiert zudem zum weit überwiegenden Teil auf den Angaben von 6 Internetanbietern. Marktrepräsentativer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut und möglichst ortsnah erhoben worden sind. Weiter wurde bei der Erhebung von Frauenhofer durchgängig eine Vorbuchungsfrist von einer Woche unterstellt. Demgegenüber dürfte bei einer Unfallersatzanmietung die Prämisse gerechtfertigt sein, dass der Wagen möglichst sofort bzw. kurzfristig zur Verfügung stehen muss. Da längere Vorbuchungsfristen dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen jedoch nicht gerecht werden, ist es sachgerechter, bei der Preisnachfrage auf solche Preise abzustellen, welche bei einer sofortigen Anmietung zu zahlen wären. Schließlich hat die Frauenhofer-Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge unberücksichtigt gelassen, welche jedoch wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können. 14 Angesichts dessen ist die Entscheidung des Amtsgerichts, der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage den Vorzug zu geben, nicht zu beanstanden. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, deren Auswahl steht im tatrichterlichen Ermessen. 15 2. 16 Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in den Fällen 2 und 3 einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif angesetzt hat. Die Ausführungen des Amtsgerichts dazu stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Urteil. v. 29.07.2010 – 8 S 93/10, NRWE Rz. 15ff.; LG Bonn, Urt. v. 28.06.2011 – 8 S 86/11, NRWE; LG Bonn, Urt. v. 28.07.2011 – 8 S 76/11, NRWE). Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 08.11.2011 – 15 U 54/11 veranlasst aus Sicht der Kammer vorliegend keine abweichende Beurteilung. Die Anmietung der Ersatzfahrzeuge erfolgte in den vorgenannten Fällen im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem jeweiligen Verkehrsunfall. Dies indiziert eine Not- oder Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind (vgl. zur Indizwirkung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs OLG Köln Urt. v. 21.08.2009 – 6 U 6/09, NJW-RR 2009, 1678 (1680f.)). Wegen der typischerweise bei einer Anmietung in einer Not- oder Eilsituation anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter ist deshalb die Erhöhung des Mietpreises in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif, dessen Höhe der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann, gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05, juris Rz. 9). Die Kammer schließt sich insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rz. 5; BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rz. 8). 17 3. 18 Das amtsgerichtliche Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme von Nebenkosten betrifft. 19 Die von der Klägerin in allen Fällen in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig. Da der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, hat er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 – 8 S 268/10, n.v., S. 5 mwN). 20 Die zugesprochenen Nebenkosten für die Zustellung und die Abholung des Mietwagens sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 23). Nebenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie angefallen und abgerechnet worden sind. Das tatsächliche Erfordernis dieser Zusatzleistungen steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, an das die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, fest. Dass die Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet und in der Lage gewesen wären, den jeweiligen Mietwagen bei der Klägerin abzuholen, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht substantiiert dargetan. 21 Auch die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für Zusatzfahrer sind ersatzfähig. Die Zulassung der Nutzung des Mietfahrzeuges durch einen Zusatzfahrer bedingt stets zusätzliche Versicherungskosten. Diese zusätzlichen Kosten für einen Zusatzfahrer sind dabei grundsätzlich zu erstatten (vgl. dazu etwa auch OLG Köln Urt. v. 20.07.2010 – 25 U 11/10, NZV 2010, 514f.). Das tatsächliche Erfordernis dieser Zusatzleistungen steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. 22 Ersatzfähig sind ferner die zugesprochenen Zusatzkosten für Winterreifen. Die Kammer hält auch in Ansehung der anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt vom 08.11.2011 – 15 U 39/11, n.v.) an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es der Autovermietung vorbehalten bleiben muss, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, juris Rz. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN). Dass ein kalkulatorischer Spielraum für den Autovermieter eröffnet ist, wird bereits daran deutlich, dass auch nach neuer Gesetzeslage in den Wintermonaten nicht zwingend eine Bereifung mit Winterreifen vorgeschrieben ist, sondern auch eine solche mit sogenannten Allwetterreifen als ausreichend erachtet wird. Dementsprechend kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind. 23 Schließlich sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch die von der Klägerin in dem Schadensfall 3 in Rechnung gestellten Nebenkosten für das Navigationsgerät zu ersetzen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 18.12.2012 – 8 S 158/12 n.v.). 24 Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung.