Urteil
2 O 421/11 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0410.2O421.11.00
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Leitsätze
Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anlageberatung geltend. Er zeichnete im Februar 1995 eine Beteiligung von 100.000,-DM zuzüglich 5 % Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds N-Fonds Nr. ## Objekte C-M L KG. Der Fonds finanzierte den Bau und den Betrieb von Objekten in C (Büro- und Geschäftshaus) und M/U (hier Supermarkt, Baumarkt und Einzelhandelsflächen). Die Zeichnung erfolgte nach Gesprächen mit dem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, Herrn L2, der bereits verstorben ist. Gegenstand der Klage ist der Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio abzüglich der Ausschüttungen, die bis 2007 gezahlt wurden und die insgesamt 17.639,58 € betrugen. Der Kläger hat am 28.12.2010 beim Amtsgericht F den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte über 38.541,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides, 10,-€ Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.419,19 € beantragt. Die Hauptforderung hat er wie folgt bezeichnet: „Beratungs-/Vermittlungsvertrag, Beteiligung N Fonds Nr. ## Objekt C-M, L KG vom 23.02.1995“. Er hat hierbei erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängig sei, die aber erbracht sei. Das Amtsgericht hat den Mahnbescheid am 13.01.2011 erlassen. Nach Zustellung an die Beklagte am 17.01.2011 ist ihr Widerspruch am 21.01.2011 eingegangen. Nach entsprechender Nachricht durch das Mahngericht hat der Kläger am 22.02.2011 eine ½ Verfahrensgebühr und am 15.11.2011 die angeforderten weiteren Kosten für das streitige Verfahren beglichen. Nach Abgabe an das Landgericht hat der Kläger seine Ansprüche mit Schriftsatz vom 08.05.2012, am Folgetag bei Gericht eingegangen, begründet. Der Kläger behauptet, er habe eine risikolose Anlage tätigen wollen. Er habe den Erlös aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung anlegen wollen und zwar in jederzeit verfügbarer Weise, weil er und seine Ehefrau sich mit dem Gedanken getragen hätten, die von ihnen gemietete Wohnung zu kaufen. Herr L2 habe nur einen Flyer und einen Artikel aus der „G.U.B. Analyse“ übergeben, letzteres bei einem zweiten Besuch. Auch habe Herr L2 eine Beispielrechnung zu den Steuervorteilen erstellt (Anlage K 1-3, Bl. ##-## d.A.). Der Prospekt sei von Herrn L2 nur gezeigt worden und hier nur die Renditeprognosen. Aufgrund der Unterlagen habe er den Eindruck gewonnen, die Anlage berge kein Risiko. Herr L2 habe von Risiken auch nicht gesprochen, er habe nicht darüber aufgeklärt, dass es ein Totalverlustrisiko gebe; die Renditen nicht gesichert seien; erlangte Ausschüttungen ggfs. nach § 172 Abs. 4 HGB zurückgezahlt werden müssen; die Beteiligung mangels geregelten Zweitmarkts nur schwer veräußerlich sei und der Prospekt unplausibel sei, was vom Kläger näher ausgeführt wird. Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 hat der Kläger gerügt, dass die Beklagte Provisionen erhalten habe, über die sie habe aufklären müssen. Zu der nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte zwischen den Parteien kontrovers diskutierten Verjährungsproblematik hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung ein vorgerichtliches anwaltliches Schreiben vom 27.12.2010 an die Beklagte vorgelegt, in dem er ihr die Beteiligung am N Fonds Nr. ## vom 23.05.1995 gegen Rückzahlung von 51.192,19 € anbietet. Er behauptet, dieses Schreiben per Post und per Email an die Beklagte versandt zu haben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.046,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 17.01.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am N Fonds Nr. ## mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme in Höhe von 100.000,-DM zuzüglich 5 % Agio zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen der H AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus seiner Gesellschaftsbeteiligung, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen steuerlichen Vorteilen, bezogen auf ihn auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die kenntnisunabhängige Verjährung sei eingetreten mit dem 01.01.2012, weil der Kläger nicht nur zu Unrecht einen Mahnbescheid erwirkt habe, in dem er unzutreffend angegeben habe, sein Anspruch hänge von einer Gegenleistung ab, die aber erbracht sei. Er habe es auch versäumt, die Beratungsfehler zu benennen. Unabhängig davon sei die kenntnisabhängige Verjährung bereits früher eingetreten, was von der Beklagten näher ausgeführt wird. In Bezug auf das im Termin vorgelegte Schreiben vom 27.12.2010 rügt die Beklagte Verspätung, sie bestreitet den Eingang bei ihr, meint aber auch, dem Schreiben komme keine Relevanz zu. Die Beklagte tritt dem Vorwurf der unzureichenden Aufklärung im Einzelnen entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Es bedarf keiner Ausführungen, ob der Kläger sein Klagebegehren auf die nach EGBGB 229 § 5 S. 1 fortgeltenden Grundsätze der positiven Forderungsverletzung eines Anlageberatungsvertrages stützen kann, denn aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung sind etwaige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Es kommen hier nach EGBGB 229 § 6 Abs. 1 und 4 die seit dem 01.01.2002 bestehenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung, denn die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung betrug vor der Schuldrechtreform dreißig Jahre und war damit länger als die seit dem 01.01.2002 geltende Regelverjährung. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit verjähren die Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschädigung nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Werden wie hier verschiedene Beratungs- und Aufklärungsfehler geltend gemacht, sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Wird ein Schadensersatzanspruch – wie hier – auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung also nicht einheitlich (vgl. BGH in NJW-RR 2010, 1623 ff.). Ob Ansprüche des Klägers bereits vor dem 01.01.2012 aufgrund der kenntnisabhängigen Verjährung verjährt waren, kann offen bleiben, denn der Kläger hat seine Ansprüche erst nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB in verjährungshemmender Weise geltend gemacht. Dies gilt nicht nur für das mit dem Klageantrag zu 2. erhobene umfassende Feststellungsbegehren, das erstmals mit der Anspruchsbegründung vom 08.05.2012 geltend gemacht wurde. Es gilt auch für den Zahlungsanspruch im Klageantrag zu 1.. Denn die Zustellung des Mahnbescheides vom 13.01.2011 war nicht geeignet, die Verjährungshemmung herbeizuführen. Grundsätzlich kommt der Zustellung eines Mahnbescheides allerdings gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB Hemmungswirkung zu, wobei bereits gemäß § 167 ZPO der Eingang des Antrages bei Gericht die Wirkung auslösen kann. Jedoch muss der Antrag das Rechtsverhältnis individualisieren, er muss dem Schuldner verdeutlichen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Kommen bei einem Schadensersatzbegehren mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, müssen diese so bezeichnet werden, dass sie zugeordnet werden können (Palandt/Ellenberger, BGB-Kommentar, 72. Aufl., § 204 Rn. 18). Wie oben dargelegt, sind die Verjährungsvoraussetzungen bei mehreren Pflichtverletzungen für jede einzelne gesondert zu prüfen. Für die Frage, ob Verjährungshemmung eingetreten ist, kann konsequenterweise nichts anderes gelten (vgl. OLG München, 19 W 984/11, WM 2011, 2133). Die erforderte Individualisierung und Zuordnung leistete der Mahnbescheidsantrag des Klägers aber nicht. Er bezeichnete den Anspruch nur als „Beratungs-/Vermittlungsvertrag, Beteiligung N Fonds Nr. ## Objekt C-M, L KG vom 23.02.1995“. Die bloße Benennung der Beteiligung i.V.m. mit der Mitteilung, es gebe einen Beratungs-/Vermittlungsvertrag, ließ für die Beklagte nicht erkennen, welche Pflichtverletzung ihr vorgeworfen wurde. Es war auch nicht die Aufgabe der Beklagten, nachzufragen, worauf der Kläger sein Zahlungsbegehren stützen wolle. Der Kläger meint, die Individualisierung des Anspruchs sei auch deshalb gegeben, weil die Beklagte anhand der Vielzahl von durch seine Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren „die Anspruchsgrundlagen und das gesamte Vorbringen bestens und exakt aus diesen Parallelrechtsstreitigkeiten“ kenne. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es erschließt sich schon nicht, dass ein Beratungsgespräch zwischen dem einzelnen Anleger und dem Berater „exakt“ dem Gespräch zwischen jeweils personenverschiedenen Anlegern und Beratern entsprechen kann. Im Übrigen ist die Aneinanderreihung von Textbausteinen nicht zwangsläufig die Individualisierung eines Klagebegehrens, sondern kann das Gegenteil sein. Zutreffend ist allerdings, dass es hinsichtlich der Individualisierung des Anspruchsbegehrens im Mahnbescheid auf die Sicht eines außenstehenden Dritten nicht ankommt. Es kommt vielmehr auf den Horizont des Antragsgegners an. Insofern vertritt auch die Kammer die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Schreiben im Mahnbescheid ausreichend sein kann, wobei dies auch nicht beigefügt werden muss, wenn es dem Antragsgegner bereits bekannt ist (OLG München a.a.O., BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 229/09). Soweit das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.07.2011, 13 U 89/10, zitiert nach juris) sogar die Bezugnahme für entbehrlich erachtet, wenn der Antragsgegner zuvor ein Schreiben erreicht hat, in dem er aufgefordert wurde, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, anderenfalls würden zur Wahrung der Verjährungsfrist gerichtliche Schritte eingeleitet, kann dem nicht gefolgt werden. § 204 BGB sieht eine Vielzahl von Hemmungstatbeständen vor. Jeder der übrigen Tatbestände wie z.B. ein Güteantrag, setzt voraus, dass der Anspruch genau bezeichnet wird, d.h. jede Pflichtverletzung muss benannt werden. Im Mahnverfahren muss der Antragsteller sein Begehren nicht ausformulieren, insofern ist die Einleitung einfacher als der Güteantrag. Es kann der Norm des § 204 BGB aber nicht entnommen werden, dass der Antragsteller sogar der Pflicht enthoben sein soll, sein Schadensbegehren unter Nennung der behaupteten Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Insofern erachtet die Kammer wenigstens die Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Schreiben im Mahnbescheid für zwingend, was hier aber fehlte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es für die Kammer auch nicht darauf an, ob der Kläger wie erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, an die Beklagte am 27.12.2010 ein Anspruchsschreiben gesendet hat, dessen Zugang die Beklagte bestreitet. Zu diesem Schreiben fällt allerdings auf, dass der Kläger hierin 51.192,19 € verlangt und eine Frist bis zum 10.01.2011 gesetzt hat, aber bereits einen Tag später am 28.12. einen Mahnbescheid beantragt hat, in dem er „nur“ 36.046,07 € begehrt. Er hat hierin auch ein anderes Zeichnungsdatum genannt, was aber für sich genommen unschädlich sein dürfte, weil es mit einem Schreibfehler erklärlich ist. Wollte man der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln folgen, würden der bestrittene Zugang des Schreibens, die höhere Forderungssumme sowie der Umstand, dass die selbst gesetzte Frist nicht abgewartet wurde, wesentlich schwerer wiegen. Da der Mahnbescheid mangels Individualisierung des Anspruchsgrundes keine verjährungshemmende Wirkung hatte und eine Benennung der Pflichtverletzungen erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist erfolgt ist, kann offen bleiben, ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, dass die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides auch wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen ist. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sich der Kläger hier des Mahnverfahrens unter der unzutreffenden Angabe bedient hat, die Gegenleistung sei erbracht. Dies allein dürfte unschädlich sein, weil auch ein unzulässiger Mahnbescheid die Verjährung hemmt (vgl. Oberlandesgericht Köln a.a.O. zur unzutreffenden Erklärung, die Gegenleistung sei erbracht). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11, zitiert nach juris) diesen Grundsatz aufrecht erhalten. Der Senat hat jedoch weiter zu dem Sachverhalt, in dem ebenfalls unzutreffend angegeben worden war, die Gegenleistung sei erbracht, ausgeführt, dass die Berufung auf die Hemmungswirkung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann mit der Folge, dass ein Anspruch verjährt ist. Der Kläger beruft sich im Schriftsatz vom 19.11.2012 auf ein Versehen, dass ohne Weiteres von der Beklagten zu erkennen gewesen sei. Er führt im selben Schriftsatz aus, dass es Hunderte von Verfahren gegeben habe, in denen das Mahnverfahren beschritten worden sei. Auch aus diesen Verfahren habe die Beklagte aus den bereits vorliegenden Klagebegründungen erkennen können, dass seine Prozessbevollmächtigten stets die Zug um Zug Verurteilung fordern würden. Mit den vorstehenden Ausführungen widerspricht sich der Kläger selbst. Ein Versehen im konkreten Fall kann nicht angenommen werden, wenn seine Prozessbevollmächtigten die Erklärung zur Gegenleistung stets missachtet haben. Insofern ist die Annahme der Beklagten, hier seien bewusst falsche Angaben gemacht worden, nachvollziehbar. Ob die Berufung auf die Verjährungshemmung allerdings auch in einem Fall rechtsmissbräuchlich ist, in dem es nicht um die Lieferung einer Sache, sondern um eine Anlageberatung ging und der Kläger davon ausgehen konnte, dass die Beklagte Widerspruch einlegen werde, kann - wie dargelegt - hier aber offen bleiben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 40.000,-€