Urteil
8 S 267/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mietwagenkosten nach einem Unfall ist ersatzfähig, was nach § 249 BGB erforderlich und nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zumutbar ist.
• Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO ist die Schwacke-Liste als geeignete Grundlage anerkannt.
• Bei Anmietung in typischer Not- oder Eilsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt.
• Kosten für Winterreifen können als zusätzliche kalkulatorische Zusatzkosten erstattungspflichtig sein.
• Zuschläge zur Reduzierung eines Selbstbehalts bis 500 EUR sind in der Schwacke-Normaltarif bereits enthalten und dürfen nicht gesondert ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähige Mietwagenkosten: Schwacke-Grundlage, 20% Aufschlag, keine Doppelberücksichtigung von Selbstbehalt • Bei Mietwagenkosten nach einem Unfall ist ersatzfähig, was nach § 249 BGB erforderlich und nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zumutbar ist. • Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO ist die Schwacke-Liste als geeignete Grundlage anerkannt. • Bei Anmietung in typischer Not- oder Eilsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt. • Kosten für Winterreifen können als zusätzliche kalkulatorische Zusatzkosten erstattungspflichtig sein. • Zuschläge zur Reduzierung eines Selbstbehalts bis 500 EUR sind in der Schwacke-Normaltarif bereits enthalten und dürfen nicht gesondert ersetzt werden. Die Klägerin forderte von der beklagten Haftpflichtversicherung Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt und setzte einen bestimmten Erstattungsbetrag fest. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Berechnung einzelner Zusatzkosten. Streitgegenstand war insbesondere, welche Mietwagenpositionen ersatzfähig sind (Aufschlag, Winterreifen, Vollkasko-/Selbstbehaltsreduktion). Relevante Tatsachen sind die kurzfristige Anmietung des Ersatzfahrzeugs, die Nutzung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage und ein im Mietvertrag vereinbarter Selbstbehalt von 500 EUR. Die Kammer prüfte die Erforderlichkeit der Kosten nach § 249 BGB und das Wirtschaftlichkeitsgebot. Schließlich passte das Gericht den erstinstanzlichen Erstattungsbetrag anhand der Schätzung an und berücksichtigte vorgerichtliche Anwaltskosten. • Anspruchsgrundlage sind §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1,2 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG sowie §§ 535 Abs.2, 398, 249 ff. BGB; der ersatzfähige Umfang richtet sich nach § 249 BGB unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. • Zur Bemessung der Mietwagenkosten ist nach § 287 ZPO eine Schätzung zulässig; die Schwacke-Liste ist als verlässliche Schätzgrundlage anerkannt und wurde vom Amtsgericht zutreffend verwendet. • Bei Anmietung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall liegt eine Indizwirkung für eine Not- oder Eilsituation vor; typischerweise entstehen dabei Mehraufwendungen, sodass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt ist. • Kosten für Winterreifen können als kalkulatorische Zusatzkosten erstattungsfähig sein, weil sie nicht notwendigerweise im Normaltarif enthalten sind und dem Vermieter ein entsprechender Kalkulationsspielraum zusteht. • Zuschläge zur Reduzierung des Selbstbehalts bis 500 EUR sind in der Schwacke-Normaltarif bereits enthalten; deshalb dürfen hierfür keine zusätzlichen Positionen angesetzt werden, wenn im Mietvertrag ein Selbstbehalt von 500 EUR vereinbart ist. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1,2, 286 BGB erstattungsfähig; Zinsen stehen nach §§ 280 Abs.1,2, 286, 288 Abs.1 BGB zu. Die Berufung der Beklagten hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 552,41 EUR nebst Zinsen seit dem 10.01.2012 sowie 155,30 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht kürzte den ursprünglich angesetzten Betrag, weil die Kosten zur Reduzierung des Selbstbehalts bis 500 EUR bereits im Schwacke-Normaltarif enthalten sind und daher nicht zusätzlich ersetzt werden dürfen. Die Entscheidung stützt sich auf die Schätzung nach § 287 ZPO mit der Schwacke-Liste, den 20%igen Aufschlag bei Eilsituationen sowie die Berücksichtigung von Winterreifenkosten als zulässige Zusatzkosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.