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Urteil

8 S 267/12

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:0321.8S267.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 19.09.2012 - 111 C 47/12 AG Siegburg - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 552,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 sowie 155,30 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 49% und die Beklagte zu 51 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 55% und die Beklagte zu 45 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. 4 II. 5 1. 6 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 7 2. 8 Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. 9 a) 10 Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 535 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 552,41 EUR zu. 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14, 22f.) kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. 12 Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten hat das Amtsgericht - wie üblich und bewährt - gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei als Schätzgrundlage zu Recht die Schwackeliste herangezogen, was auch seitens der Beklagten mit der Berufung nicht mehr beanstandet wird (vgl. zur ständigen Kammerrechtsprechung bezüglich der Schwackeliste als geeignete Schätzungsgrundlage: LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11; Urt. v. 28.06.2011 – 8 S 86/11; Urt. v. 17.07.2012, 8 S 30/12). 13 Dabei hat das Amtsgericht zu Recht einen 20%igen Aufschlag in die Berechnung eingestellt. Die dazu gemachten Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Urteil. v. 29.07.2010 – 8 S 93/10, NRWE Rz. 15ff.; LG Bonn, Urt. v. 28.06.2011 – 8 S 86/11, NRWE; LG Bonn, Urt. v. 28.07.2011 – 8 S 76/11, NRWE). Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 – veranlasst keine abweichende Beurteilung. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verkehrsunfall. Dies indiziert eine Not- oder Eilsituation, in der prima facie davon auszugehen ist, dass ersatzfähige Mehrkosten angefallen sind (vgl. zur Indizwirkung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs OLG Köln Urt. v. 21.08.2009 – 6 U 6/09, NJW-RR 2009, 1678, 1680f.). Wegen der typischerweise bei einer Anmietung in einer Not- oder Eilsituation anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter ist deshalb die Erhöhung des Mietpreises in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif, dessen Höhe der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann, gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05, juris Rz. 9). Der Erbringung etwaiger Sonderleistungen im konkreten Fall, welche die Beklagte bestreitet, bedarf es daher von vornherein nicht. Vielmehr ist hinsichtlich der Höhe des Aufschlags weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rz. 5; BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rz. 8). 14 Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch zu Recht die Zusatzkosten für Winterreifen in die Berechnung eingestellt. Auch in Ansehung der von der Beklagten zitierten anderslautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.06.2011 – 15 U 9/11 – hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest, wonach es der Autovermietung vorbehalten bleiben muss, die für die Vorhaltung von Winterreifen entstehenden Mehrkosten kalkulatorisch auch als Zusatzkosten in Rechnung zu stellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, juris Rz. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN). Dass ein kalkulatorischer Spielraum für den Autovermieter eröffnet ist, wird bereits daran deutlich, dass auch nach neuer Gesetzeslage in den Wintermonaten nicht zwingend eine Bereifung mit Winterreifen vorgeschrieben ist, sondern auch eine solche mit sogenannten Allwetterreifen als ausreichend erachtet wird. Dementsprechend kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine Winterbereifung Preisbestandteil des angebotenen Normaltarifs sind. 15 Hingegen erfolgte die Einbeziehung zusätzlicher Kosten für die Vollkaskoversicherung im vorliegenden Fall zu Unrecht. Wie die Beklagte zutreffend einwendet, sind etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung bereits im Normaltarif in der Schwacke-Liste 2011 eingepreist, soweit ein Selbstbehalt von 500 EUR oder höher vereinbart ist. Dies ergibt sich aus dem Editorial zu dieser Ausgabe (Bl. 3), in dem es heißt: 16 „Bei immer mehr Autovermietern ist die Reduzierung des Selbstbehaltes bis zu 500,00 Euro im Preis enthalten. Dies erklärt die tendenziellen Anhebungen zum Beispiel bei den Moduswerten. Eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung ist möglich, diese Kosten sind in der Nebenkostentabelle jetzt dargestellt.“ 17 Sind Kosten für die Reduzierung des Selbstbehaltes bis zu 500,00 Euro aber schon im Normaltarif eingepreist, können sie nicht gesondert als Zusatzkosten in die Berechnung eingestellt werden. So liegt der Fall auch hier. Ausweislich des dem Inhalt nach unstreitigen Mietvertrages (Anlage K5) wurde ein Selbstbehalt von 500,00 EUR pro Schadenfall vereinbart. Zusätzliche Kosten in Höhe von 308,00 EUR für diese vereinbarte Haftungsreduzierung konnten daher nicht angesetzt werden. Demnach war der seitens des Amtsgerichts errechnete Betrag in Höhe von 860,41 EUR um 308,00 EUR zu kürzen. 18 b) 19 Darüber hinaus sind der Klägerin die der Höhe nach nicht angegriffenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB zu erstatten und stehen ihr Zinsansprüche aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu. 20 3. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 22 4. 23 Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 24 Streitwert des Berufungsverfahrens : 681,01 EUR.