Beschluss
21 KLs-331 Js 472/11-6/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0320.21KLS331JS472.11.00
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Tenor
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Der Angeschuldigte ist seit dem Jahr 2003 erster Vorsitzender des C e.V., des Dachverbandes der Mverbände in Deutschland. Bei Antritt seiner Tätigkeit wurde dem Angeschuldigten eine Aufwandsentschädigung von 3.100,00 € als Kompensation für Arbeitszeit und Arbeitskraft angeboten. Dabei bestand für eine solche Aufwandsentschädigung bis zu einer Satzungsänderung vom 04.05.2009 keine ausdrückliche satzungsrechtliche Grundlage. Trotzdem erhielt der Angeschuldigte bis 2011 Zahlungen in Höhe von rund 37.000,00 € jährlich, wobei die Zahlungen vom Gesamtvorstand jährlich beschlossen und auch in den alljährlichen Etat aufgenommen wurden, der vom Verbandstag jeweils bestätigt wurde. Bereits im Rahmen der Mitgliederversammlung im Mai 2009 beschlossen die zuständigen Organe des E eine Änderung der Satzung, die ausdrücklich die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder zum Ausgleich der von den Organmitgliedern aufgewendeten Zeit und Arbeitskraft zulässt. Der Landesverband C2 – als in der Abstimmung unterlegener Einzelverband – versuchte in der Folge, die Eintragung der Satzungsänderung mit formalen Einwendungen zu verhindern, so dass die Satzungsänderung tatsächlich erst nach gerichtlichen Verfahren nach mehreren Jahren am 19.07.2011 ins Vereinsregister eingetragen werden konnte. Aufgrund einer Strafanzeige vom 28.01.2010 wurde gegen den Angeschuldigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue geführt. Mit Bescheid vom 16.06.2010 stellte die Staatsanwaltschaft C3 das Verfahren zunächst umfassend, also auch wegen des Vorwurfs der Untreue in der Treubruchalternative gemäß § 266 Absatz 1 Alt. 2 StGB, gemäß § 170 Absatz 1 StPO ein, da der Angeschuldigte ohne Vorsatz gehandelt habe. Im Zuge einer erneuten Strafanzeige des ursprünglichen Anzeigenerstatters vom 15.06.2011 wurden die Ermittlungen jedoch als neues Ermittlungsverfahren weitergeführt. Mit Anklageschrift vom 18.10.2012 wirft die Staatsanwaltschaft C3 dem Angeschuldigten nunmehr vor, im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 18.07.2011 in C3 die ihm aufgrund eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt, und dadurch dem E, dessen Vermögen er zu betreuen hat, einen Nachteil zugefügt zu haben. Er habe den Tatbestand des § 266 Absatz 1 Alt. 2 StGB dadurch erfüllt, dass er im besagten Zeitraum als Vorstandsvorsitzender des E zu Unrecht monatliche Zahlungen in Höhe von 2.511,00 € zzgl. Umsatzsteuer (= 3.100,00 €) bezogen habe. Dadurch habe er das Vermögen des E vermindert. Die Zahlungen seien unrechtmäßig gewesen, da bis zur Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Vereinsregister am 19.07.2011 keine vereinsrechtlich erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die Zahlungen existiert habe. Diese Tatsache sei dem Angeschuldigten seit Zugang des Einstellungsbeschlusses vom 16.06.2010 bekannt gewesen. Dennoch habe er weitere Zahlungen entgegen genommen. Daher sei für die Entgegennahme der Zahlungen nach dem Einstellungsbescheid auch Vorsatz gegeben. Der Angeschuldigte bestreitet die Entgegennahme der Gelder nicht. Er ist aber der Auffassung, die Zahlungen seien nicht satzungswidrig gewesen. Denn der E habe bereits durch die Satzungsänderung im Mai 2009 die Zahlung von pauschalen Entschädigungen an Organmitglieder für ihren Zeitaufwand zugelassen. Die Eintragung der Satzungsänderung sei durch einen einzelnen Landesverband, den Landesverband C2, der letztlich auch hinter der Anzeigenerstattung stehe, aufgrund formaler Einwendungen lange Zeit verzögert worden. Nur deshalb sei es erst am 19.07.2011 zur Eintragung der Satzungsänderung gekommen. Zumindest sei dem E kein Schaden entstanden, da der Geldabfluß durch Leistungen des Angeschuldigten kompensiert worden sei. Zudem sei kein Vorsatz gegeben gewesen, da der Einstellungsbescheid lediglich an den Verteidiger zugestellt worden sei. II. Die Eröffnung der Hauptverhandlung war abzulehnen, da in Bezug auf die angeklagte Tat aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht, § 204 StPO. Denn ein Vermögensnachteil ist nicht ersichtlich. Ein Vermögensnachteil ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Umstand, dass die Zahlungen unter Umständen unrechtmäßig, also nicht satzungsgemäß, gezahlt wurden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Zahlungen unrechtmäßig waren, führt die Unrechtmäßigkeit allein nicht zum Vorliegen eines Vermögensnachteils, wie das BVerfG in einer nach Anklageerhebung gefällten Entscheidung zum Verschleifungsverbot bei § 266 StGB vom 01.11.2012 (2 BvR 1235/11) ausdrücklich entschieden hat. Demnach dürfen normative Gesichtspunkte bei der Feststellung eines Nachteils die wirtschaftlichen Überlegungen nicht verdrängen, damit der Charakter der Untreue als Vermögens- und Erfolgsdelikt gewahrt bleibt. Einzelne Tatbestandmerkmale dürfen innerhalb ihres Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit verwirklicht würden („Verschleifungsverbot“). Daher ist auch beim Nachteilsmerkmal des § 266 Absatz 1 StGB der gesetzgeberische Wille zu beachten, dass dieses selbstständig neben der Pflichtverletzung vorliegen muss. Das Merkmal darf also nicht im Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit aufgehen. Daher sind für eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB eigenständige Feststellungen zum Bestehen eines Nachteils erforderlich, die in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darzulegen wären. Deshalb muss auch bei pflichtwidriger Verwendung des anvertrauten Vermögens geprüft werden, ob das verbotene Geschäft konkret und wirtschaftlich betrachtet nachteilhaft war. Ein solcher wirtschaftlicher Nachteil ist in der Anklageschrift aber nicht dargelegt und auch ansonsten nicht ersichtlich. Denn die abfließenden Mittel sind kompensiert worden durch die unbestritten geleisteten Dienste des Angeschuldigten für den E. Wie den – nach der Anklage nicht in Zweifel zu ziehenden – Darlegungen des Verteidigers zu entnehmen ist, hat der Angeschuldigte in erheblichem Umfang verantwortliche Tätigkeiten für den E wahrgenommen, die von einem reinen Ehrenamtler so nicht erwartet werden können. So hat er im hier angeklagten Zeitraum insgesamt 1.022,25 Zeitstunden auf seine Tätigkeit als Vorsitzender des E aufgewendet, d.h. im Mittel 102 Stunden im Monat. Es ist daher nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die pflichtwidrigen Zahlungen an den Angeschuldigten durch die im Verhältnis zur Vergütung angemessenen Tätigkeiten des Angeschuldigten kompensiert worden sind (vgl.: BGH, U. v. 18.05.1999, 5 StR 72/99) Darüber hinaus dürfte den größeren Teilen der gewährten Zuwendungen auch ein gesetzlicher Anspruch des Angeschuldigten gemäß § 27 Absatz 3 iVm. § 670 BGB entgegen stehen. Denn mit den satzungsrechtlich nicht rechtmäßigen Zahlungen sollten auch in Bezug auf seine Vorstandstätigkeit entstandene Aufwendungen des Angeschuldigten pauschal mit abgegolten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.