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Beschluss

21 Qs-222 Js 347/12-98/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0107.21QS222JS347.12.9.00
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Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2012 - Az. 82 Ds 439/12 - wird aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten I wird Rechtsanwältin L, L-Straße. #c, ##### C als Pflichtverteidigerin bestellt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2012 - Az. 82 Ds 439/12 - wird aufgehoben. 2. Dem Angeklagten I wird Rechtsanwältin L, L-Straße. #c, ##### C als Pflichtverteidigerin bestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO veranlasst, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Feststellung eines Diebstahls mit Waffe gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Insbesondere die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens des Teleskopschlagstocks erscheint nicht einfach angesichts dessen, dass der Angeklagte angegeben hat, den Teleskopschlagstock berufsmäßig als Sicherheitsfachkraft dabei gehabt zu haben (vgl. etwa OLG Hamm v. 02.01.2007, Az. 2 Ss 459/06, juris-Rn. 10; BayObLG v. 25.02.1999, Az. 5St RR 240/98, juris-Rn. 8).