Der Angeklagte ist tateinheitlich des Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen. Der Angeklagte wird verurteilt, aus den aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begangenen Schadensereignissen vom 05.05.2012 gegen 15:30 Uhr in ##### C, Estraße/ F Straße, gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.07.2012 – 555 Js 199/12 P – an den Nebenkläger Herrn T ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.10.2012 sowie an die Nebenklägerin Frau N ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 24.09.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesen aus der Tat künftig entstehen, ebenso sämtliche materielle Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die durch die Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zugesprochenen Schmerzensgeldes vorläufig vollstreckbar. §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125 Abs. 1, 125a Nr. 2 und Nr. 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52, 74 StGB Gründe A. (Prozessuales) Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. (Lebenslauf) I. (Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) II. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 31.08.2012, der in der Hauptverhandlung verlesen und vom Angeklagten für richtig befunden worden ist, weist eine Eintragung auf: Danach hat ihm der Landrat des X-Kreises unter dem 21.08.2007 das Ausüben tatsächlicher Gewalt über Waffen und Munition untersagt. C. (Feststellungen) In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: I. Der Angeklagte nahm am Samstag, dem 05.05.2012, an einer Gegendemonstration zu einer Wahlkampfkundgebung der Partei Q in der Nähe der L-Akademie in C teil. Die Partei Q hatte dort für den Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr eine Wahlkampfveranstaltung zum Thema „Freiheit statt Islam“ angemeldet. Bei entsprechenden Wahlkampfveranstaltungen in anderen Städten hatten die Demonstrationsteilnehmer Mohamed-Karikaturen des Zeichners X gezeigt, auf welchen Mohamed mit einer Bombe samt gezündeter Lunte im Turban zu sehen ist. Auch für diese Veranstaltung hatte Q das Zeigen der Karikaturen angekündigt. Die etwa 30 Teilnehmer der Q-Veranstaltung positionierten sich frühzeitig vor Veranstaltungsbeginn an der Qstraße, in Sichtweite der L-Akademie. Für den Zeitraum ab 13.00 Uhr hatte der „Rat der Muslime“ an der gleichen Örtlichkeit eine Gegenveranstaltung angemeldet. Diese Gegendemonstration wurde etwa 200 Meter entfernt vom Veranstaltungsort der Kundgebung der Partei Q auf dem zwischen E- und Qstraße gelegenen Abschnitt der N2straße durchgeführt. Zwischen den beiden Demonstrationen waren Polizeifahrzeuge abgestellt, welche für die Teilnehmer die Sicht auf die jeweils andere Demonstration versperrten. Für die Redner der Demonstration des „Rates der Muslime“ war aber am Demonstrationsort ein erhöhtes Podium aufgebaut worden. Vom Podium aus bestand freie Sicht auf die Demonstration der Partei Q. Um den geordneten Zugang zu der Veranstaltung des Rates der Muslime zu gewährleisten, richtete die Polizei an der Kreuzung N2straße/Estraße eine Durchlassstelle mit doppelten Absperrgittern ein. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeiten wird auf die Skizze Bl. ### d.A. sowie die Luftbildaufnahme Bl. ### d.A. Bezug genommen. Bereits gegen 12.00 Uhr versammelten sich etwa 150 bis 200 Personen in Höhe der L-Akademie, Kreuzungsbereich N2straße/Ecke Qstraße, um an der Gegendemonstration des „Rates der Muslime“ teilzunehmen. Eine Gruppe von Gegendemonstranten legte dort schon vor Beginn der Wahlkampfveranstaltung der Partei Q Steindepots an, bzw. nahm Steine und Holzlatten auf. Der Angeklagte traf gegen 14.30 Uhr am Demonstrationsort ein. Er hatte in seinem Wohnort in T2 im Internet von der Q-Veranstaltung und der geplanten Gegendemonstration erfahren. Aus dem Internet hatte er sich einen Flyer mit dem Aufruf zur „Demonstration gegen Mohammad-Karikatur“ ausgedruckt. Auf diesem Flyer, den der Angeklagte bei seiner Ankunft bei sich trug, war die Mohamed-Karikatur abgebildet. L2 führte ein insgesamt ca. 22cm langes Messer mit schwarzem Kunststoffgriff und einer ca. 10cm langen, leicht nach oben gebogenen Wellenschliffklinge mit sich. Wegen des genauen Aussehens des Messers wird auf die Lichtbilder, Bl. ## d.A., verwiesen. Das Messer, dessen Klinge durch eine vom Angeklagten selbst hergestellte Papierscheide geschützt war, trug er in seiner Hosentasche. L2 gesellte sich zu der gewaltbereiten Gruppe, die mit Steinen und anderen Gerätschaften ausgerüstet war. Die Stimmung begann, sich aufzuheizen. Die Personen und der Angeklagte hakten sich untereinander ein und bildeten Ketten, einige vermummten sich mit Mundschutz, Schutzbrillen, Handschuhen, Kopftüchern und Kapuzen. Gegen 15.30 Uhr hielten Teilnehmer der Demonstration der Partei Q schließlich Mohamed-Karikaturen hoch. Wahrnehmen konnten dies von den Gegendemonstranten nur die auf dem Podium versammelten Personen. Für den Angeklagten und die anderen Teilnehmer der Gegendemonstration waren die Karikaturen aufgrund der zwischen den Gruppierungen abgestellten Mannschaftswagen der Polizei nicht zu sehen. Als aus den Lautsprechern des „Rates der Muslime“ allerdings die Durchsage erklang, die Karikaturen würden hochgehalten, eskalierte die Situation: Der Angeklagte und die ihn umgebende Gruppe gewaltbereiter Demonstranten begannen mit Gegenständen auf die Polizeibeamten zu werfen und in Richtung der Absperrung vorzurücken. Der Angeklagte warf aus der Gruppe heraus mehrmals mit Steinen auf Polizeibeamte. Es ging eine Vielzahl von Steinen auf die Beamten nieder und traf diese am ganzen Körper. Außer bis zu faustgroßen Steinen flogen auch Blumentöpfe, Pflanzen, ein Mülleimer und ein sogar ein stählerner Gullydeckel in Richtung der Einsatzkräfte. Es entwickelte sich ein Hagel aus Wurfgeschossen. Daneben schlugen und traten die Demonstranten auf Polizeifahrzeuge ein und versuchten, diese umzustürzen. Es kam zu Schäden an den Einsatzfahrzeugen wie auch an Privatfahrzeugen und Vorgärten der Anwohner. Der Zugführer des eingesetzten Zuges der Polizeihundertschaft, der Zeuge S, gab daher seinem Zug den Befehl, vor die Absperrgitter vorzurücken, die gewaltbereiten Demonstranten auseinander zu treiben und die Kreuzung N2straße/Estraße/Fstraße zu räumen. Der Zeuge T, der im Beweissicherungstrupp eingesetzt war, blieb zunächst hinter dem Absperrgitter und filmte das Geschehen. Die Beamten des eingesetzten Polizeizuges, unter ihnen die Zeugin N, drängte die gewalttätige Menschenmenge unter Einsatz von Reizgas auseinander. Ein Teil der Angreifer, darunter auch der Angeklagte, wurde in Richtung Estraße, der Rest in Richtung Fstraße getrieben. Aus ungeklärten Umständen gelangte der Angeklagte im Rücken der Polizeibeamten wieder zurück in den Kreuzungsbereich. Er sah den Zeugen S, der im Kreuzungsbereich in der Nähe eines Blumengeschäftes stand und als Zugführer von dort die Maßnahmen seiner Beamten koordinierte. Völlig unbehelligt zog L2 das von ihm mitgeführte Messer und hielt dieses mit der Klinge nach unten in der rechten Faust. So lief er auf den Zeugen S zu. Während S noch in eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe anderer Demonstrationsteilnehmer verwickelt war und seitlich zum Angeklagten stand, bückte sich der Angeklagte und stach mit dem Messer von der Seite gezielt in Richtung des Oberschenkelbereichs von S. Denn dieser Körperbereich war, wie der Angeklagte wusste, nicht durch die Sicherheitsausrüstung der Polizeibeamten geschützt. Dass bei Messerstichen in dieser Körperregion die Gefahr tödlicher Verletzungen bestand, war dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Der Zeuge S konnte den Angriff durch Einsatz seines Mehrzweckstockes abwehren, so dass der Angeklagte ihn nicht mit dem Messer traf. Da der Zeuge danach eine Abwehrhaltung einnahm, sah der Angeklagte von weiteren Angriffen gegen ihn ab. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. ### – ### d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen. In den Kreuzungsbereich zurückgekehrte weitere Beamte versuchten nun, den Angeklagten durch Einsatz von Pfefferspray zu vertreiben. In diesem Augenblick trat der Zeuge T, der sich als Kameramann des Beweissicherungstrupps in eine bessere Aufnahmeposition bringen wollte, mit seiner Videokamera vor das Gitter und begab sich in den Kreuzungsbereich. Als Mitglied des Beweissicherungstrupps war er – anders als die übrigen Einsatzkräfte – weder mit Schlagstock noch mit Pfefferspray ausgerüstet, um sich gegen mögliche Angriffe zu verteidigen. L2, der dies erkannte, lief auf den Zeugen zu, begab sich wieder in gebückte Haltung und stach dem Zeugen T mit derselben Messerhaltung gezielt in Richtung der Oberschenkel. Er traf ihn mit voller Wucht in die Außenseite des linken Oberschenkels. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. ### d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen. Durch die Wucht des Messerstiches wurde T zurückgestoßen, seine an einem Einbeinstativ befestigte Kamera fiel zu Boden. Nunmehr erklang durch die Lautsprecher des „Rates der Muslime“ die Durchsage, die Karikaturen seien heruntergenommen worden, man solle mit der Gewalt aufhören und „sich an das Grundgesetz“ halten. Trotz dieser Durchsage setzte der Angeklagte seine Gewalttätigkeiten fort. Er nahm das Messer in die linke Hand, hob mit der rechten Hand Steine von der Straße auf und warf sie gegen in der Nähe stehende Polizeibeamte. Auch hier versuchte er die Beamten im Bereich der durch die Ausrüstung nicht geschützten Beine zu treffen. Jetzt eilte die Zeugin N auf den Angeklagten zu, um ihn aus der Kreuzung zu drängen. Der Angeklagte, der dies erkannte, nahm das Messer wieder mit der Klinge nach unten in die rechte Hand. Er lief auf die Zeugin N zu, ging wiederum in eine gebückte Haltung und stach der Zeugin gezielt mit dem Messer gegen die Oberschenkel. Die Klinge traf die Zeugin zunächst an der Innenseite des linken Oberschenkels, glitt nach einem ersten Schnitt ab und drang ein weiteres Mal oberhalb des Kniegelenkes in die Innenseite des rechten Oberschenkels ein. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. ### d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen. Nach dem Angriff auf die Zeugin N konnte der Angeklagte von mehreren Beamten überwältigt und festgenommen werden. Zuvor hatte er das Tatmesser weggeworfen, welches später durch weitere Beamte sichergestellt werden konnte. II. 1. Unmittelbar nach der Tat wurde der Zeuge T in das N3 Krankenhaus C gebracht. Dort wurde bei ihm eine ca. 5 cm breit klaffende, 16cm lange und teilweise 4cm tiefe Schnittwunde im Bereich des lateralen linken Oberschenkels diagnostiziert. Die Faszie war durch den Stich eröffnet worden, der darunter liegende Muskel (musculus vastus lateralis) teilweise längs durchtrennt. Den Oberschenkelknochen hatte die Klinge allerdings nicht erreicht. Größere Gefäße oder Nerven wurden nicht verletzt. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Wunde wurde operativ versorgt, wobei die Operation angesichts der Größe der Wunde unter Vollnarkose durchgeführt werden musste. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. ### d.A. Bezug genommen. Der Zeuge T befand sich vom 05.05.2012 bis zum 11.05.2012 in stationärer Behandlung im N3 Krankenhaus C. Er war vom 05.05.2012 bis zum 21.08.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Seitdem befindet er sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme, wodurch er mittlerweile wieder vier Stunden täglich arbeitet. Der Wundheilungsprozess verläuft bislang komplikationslos, von der Wunde wird eine Narbe zurückbleiben. Allerdings hat der Zeuge T durch die Tat eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, aufgrund der er bis heute in psychologischer Behandlung ist. Die nach der Tat durchgeführten HIV-Tests sind negativ verlaufen, ein letzter abschließender Test steht aber noch aus. 2. Die Zeugin N wurde nach der Tat in das Universitätsklinikum C verbracht. Dort wurde eine ca. 10cm lange Schnittwunde am linken Oberschenkel innenseitig sowie eine ca. 3cm lange Schnittwunde am rechten Oberschenkel innenseitig oberhalb des Kniegelenkes diagnostiziert. Die Wunde am rechten Oberschenkel reichte bis in das subkutane Fettgewebe, bei der langen linksseitigen Wunde war es zu einer Faszieneröffnung gekommen. Größere Gefäße, wie die Arteria femoralis, waren nicht verletzt. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. ### - ### d.A. Bezug genommen. Wäre das Messer bei dem Stich in die Innenseite des linken Oberschenkels nur etwa einen Zentimeter tiefer eingedrungen, wäre die Oberschenkelarterie verletzt worden. Die Geschädigte befand sich vom 05.05.2012 bis zum 06.05.2012 in stationärer Behandlung des Universitätsklinikums C. Sie war danach bis zum 27.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Menschenmengen tritt sie seit der Tat misstrauischer entgegen. Von den Wunden werden Narben zurückbleiben. Die nach der Tat durchgeführten HIV-Tests sind negativ verlaufen, ein letzter abschließender Test steht aber noch aus. 3. Bei beiden Zeugen hätte ein jeweils nur um wenige Zentimeter anders gelagerter Einstichpunkt die hohe Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verletzung größerer Gefäße begründet. III. Eine am 06.05.2012 um 16.52 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe wies weder Alkohol noch Betäubungsmittel nach. D. (Einlassung des Angeklagten) I. Im Polizeigewahrsam gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen C2 an, er habe „eine Aufgabe gehabt“, da sein Prophet beleidigt worden sei. II. Vor dem Haftrichter räumte L2 ein, zwei Beamte angegriffen zu haben, einen Mann und eine Frau. Er habe sie mit einem Obstmesser angegriffen, was er bei sich getragen habe. Er habe den Beamten in den Oberschenkel geschnitten. Auch habe er zuvor mit Steinen gegen Beamte geworfen. An einen Angriff gegen eine dritte Person könne er sich nicht erinnern. III. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Tatgeschehen entsprechend den vorgenannten Feststellungen eingeräumt. Nachdem er das Video gesehen habe, könne er sich jetzt auch wieder an seinen Angriff gegen den weiteren Polizeibeamten erinnern. Bei dem Messer habe es sich um sein „Mehrzweckwerkzeug“ gehandelt, das er, um jederzeit Obst oder Gemüse schälen zu können, immer bei sich führe. Er habe es nicht extra mitgenommen, um damit Polizeibeamte zu verletzen. Wenn er dieses vorgehabt, hätte er ein wesentlich schärferes Messer verwendet. Es sei dumm von ihm gewesen, das Bild mit der Mohamed-Karikatur mit sich zu führen. Er habe den Aufruf im Internet gelesen. Er habe ihn dann herunter geladen und ausgedruckt. Erst jetzt habe er die Karikatur erkennen können. Aus heutiger Sicht wäre es sinnvoller gewesen, die Karikatur zu zerreißen, statt sie mit sich zu führen. Zur Begründung der Tat hat er angegeben, er habe so handeln müssen, da der Prophet Mohamed durch das Zeigen der Karikaturen beleidigt worden sei. Der Staat beleidige Muslime, indem er Demonstrationen, auf denen Mohamed-Karikaturen gezeigt würden, zulasse. Die Polizei wiederum unterstütze dies und beleidige deshalb auch die Muslime. Die Polizisten seien freiwillig vor Ort gewesen, sie hätten auch „desertieren“ können. Er würde jederzeit wieder so handeln. E. (Beweiswürdigung) Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, welches durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videos sowie die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen S, T, N und C2 untermauert und bestätigt worden ist. Die vom Angeklagten eingeräumten Angriffe sind auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. ##; ###-### d.A.) fotografisch festgehalten. Auf den ebenfalls in Augenschein genommenen Videos von der Tat sind die festgestellten gewalttätigen Ausschreitungen am Rande der Gegendemonstration wie auch das konkrete Vorgehen des Angeklagten zu sehen und zu hören. Auch die Zeugen S, T, N und C2 haben den Tathergang und die Entwicklung der gewalttätigen Auseinandersetzungen glaubhaft entsprechend den Feststellungen geschildert, soweit es um ihre Person ging und sie eigene Wahrnehmungen wiedergeben konnten. Dabei waren die Zeugen ersichtlich um eine sachliche Schilderung bemüht. Erst auf Nachfrage haben die Zeugen S, T und N – alle drei erfahrene Beamte mit mindestens zehn Jahren Berufserfahrung in der Bereitschaftspolizei – jeweils unabhängig voneinander bekundet, das Ausmaß der von dem Angeklagten und den um ihn versammelten Personen ausgehenden Gewalt sei ungewöhnlich hoch gewesen. Etwas Vergleichbares hätten sie noch nicht erlebt. Die Zeugin N hat hierzu plastisch geschildert, sie habe gedacht, hier wollten Personen in der Auseinandersetzung mit der Polizei bis zum Äußersten gehen. Regelmäßig liefen gewaltbereite Demonstranten nach einer Attacke auf die Einsatzkräfte zunächst weg. Hier hätten der Angeklagte und die Personen um ihn aber mit Steinen und Gegenständen geworfen und seien stehengeblieben. Der Zeuge T hat den einsetzenden Steinhagel mit dem Angriff der Vögel in Hitchcocks gleichnamigen Thriller verglichen. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Bekundungen der sachverständigen Zeugen D und Dr. X2, dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N4, sowie den hierzu verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Zeugen D und Dr. X2 haben als verantwortliche Ärzte für die operative Versorgung der Wunden – die Zeugin D als Ärztin des Zeugen T, der Zeuge Dr. X2 als Operateur der Zeugin N – die Verletzungsfolgen entsprechend den Feststellungen präzise geschildert. Ihre Bekundungen werden durch die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N4 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität C bestätigt. Dieser hat erläutert, bei den Verletzungen der Zeugen T und N handele es sich um Stich-Schnittverletzungen. Zunächst sei mit der Klinge am jeweils tiefsten Punkt der Wunde zugestochen, anschließend zu einem Schnitt gezogen worden. Bei den längs des Beins verlaufenden Wunden liege der Einstichpunkt jeweils am oberen Ende der Wunde, bei der quer verlaufenden Wunde sei von links nach rechts geschnitten worden. Die Verletzungen seien zwar nicht lebensgefährlich gewesen. Sie seien aber bereits angesichts ihrer jeweiligen Tiefe und Länge erheblich. Bei überlebenden Opfern habe er solche Wunden noch nie gesehen. Bei der gegebenen Klingenlänge und entsprechender Lokalisation hätten größere Gefäße, vor allem die Arteria femoralis, Oberschenkelarterie, oder ihre Äste durchaus erreicht werden können. Konkret wären bei einem nur um wenige Zentimeter versetzten Stich- und Schnittverlauf die Oberschenkelarterie oder ihre Äste getroffen worden. Bei einer Verletzung größerer Gefäße verblute das Opfer ohne ärztliche Hilfe binnen weniger Minuten. Wäre das Messer bei dem Stich in die Innenseite des linken Oberschenkels der Zeugin N nur etwa einen Zentimeter tiefer eingedrungen, wäre die Oberschenkelarterie verletzt worden. Diesen substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der der Kammer langjährig als besonders erfahrener und kompetenter Sachverständiger auf dem Gebiet der Rechtsmedizin bekannt ist, schließt sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung an. E. (Rechtliche Wertung) I. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen T und N sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S im Sinne der §§ 223, 224 StGB schuldig gemacht. Er hat die Körperverletzung zunächst mittels eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB begangen bzw. dieses im Fall des Zeugen S versucht. Zudem erfolgte die Körperverletzung bzw. deren Versuch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 5 StGB. Die Tatsache, dass bei keinem der Opfer tatsächlich Lebensgefahr bestand, schließt die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 nicht aus. Denn für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.7.2006 - 2 StR 180/06). Es kommt nicht auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung an, sondern auf die Gefährlichkeit der Behandlung. Es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 12). Dies war hier der Fall. Denn L2 zielte bewusst auf den ungeschützten Oberschenkelbereich der Beamten, wo – wie jedermann weiß – lebenswichtige Gefäße verlaufen. Dabei verwandte er ein Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm. Die Klinge konnte und sollte tiefe Wunden herbeiführen und war aufgrund ihrer Länge geeignet, die Hauptschlagadern oder ihre Äste zu verletzen. Der Stoßvorgang erfolgte in allen Fällen aus einem dynamischen Geschehen heraus, bei dem sich sowohl der Angeklagte als auch das Opfer bewegten. Der genaue Punkt des Eindringens des Messers in den Oberschenkel war für L2 daher nicht vorhersehbar. Dieses wird eindrucksvoll durch das Verletzungsbild der Zeugin N belegt, bei der das Messer von L2 bei nur einem Stechvorgang aufgrund der gegenläufigen Körperbewegung von Täter und Opfer gleich beide Oberschenkel verletzte. Bei der Art und Weise der Tathandlung war es daher letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass keine konkrete Lebensgefahr eintrat. II. Zudem hat sich der Angeklagte des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB schuldig gemacht. Er hat hierbei auch die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, 2. Alt. StGB erfüllt, da er mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug bei sich führte und dieses bei der Tat sogar verwendete. Er brachte die Polizeibeamten T und N zudem in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. III. 1. Der Angeklagte hat sich ferner des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 StGB schuldig gemacht. Er hat sich aus einer Menschenmenge heraus an Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen beteiligt, die mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurden. Er hat hierbei auch die Regelbeispiele des § 125a Ziffer 2 und 3 StGB erfüllt, da er mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug bei sich führte und dieses bei der Tat sogar verwendete. Er brachte die Polizeibeamten T und N in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. 2. Der Landfriedensbruch tritt auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 StGB hinter die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB oder den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, 2 StGB zurück. Nach § 125 Abs. 1 StGB tritt der Landfriedensbruch nur dann zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Zwar greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt. Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125a S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH NStZ 2011, 576 (577)). Einen höheren Strafrahmen sehen jedoch weder §§ 223, 224 StGB noch § 113 Abs. 1, 2 StGB vor. a) § 224 StGB sieht für die gefährliche Körperverletzung einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. b) § 113 Abs. 2 StGB sieht in besonders schweren Fällen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. IV. Sämtliche Tathandlungen, die im Rahmen des § 125 StGB vorgenommen werden, stellen eine einheitliche Tat dar (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 125a Rn. 11). Die unter E. I. – III. genannten Tatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). F. (Strafzumessung) Im Rahmen der Strafzumessung hatte die Kammer zunächst den nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmen zu bestimmen. Dieser beträgt – wie bereits oben dargelegt - sowohl im Falle der gefährlichen Körperverletzung als auch des schweren Landfriedensbruches jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass weder ein minder schwerer Fall des § 224 StGB vorliegt, noch die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 125a StGB entkräftet wird. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Er befindet sich erstmalig in Haft, wenngleich ihn diese Erfahrung in keiner Weise zu beeindrucken schien. Er hat die Tat gestanden, wobei diesem Aspekt angesichts des Videobeweises nur eine geringe Bedeutung zugemessen werden kann. Er befand sich bei der Begehung der Tat in einem Erregungszustand, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass er nach C gereist ist, obwohl ihm bewusst war, dass dort die Karikaturen gezeigt werden sollten. Schließlich handelte es sich bei den gewalttätigen Ausschreitungen innerhalb der Gruppe der Randalierer um ein gruppendynamisches Geschehen. Zu Lasten des Angeklagten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass er zwei Beamte schwer verletzt hat und er einen weiteren Beamten ebenso verletzen wollte. Er hat hierbei, wie auch in den Fällen des Landfriedensbruches und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte die Tatbestände bzw. die Regelbeispiele jeweils gleich in zwei Alternativen erfüllt. Nur aufgrund der Klammerwirkung des Landfriedensbruches waren diese Taten zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen. Die von ihm verursachten Tatfolgen waren für die Opfer erheblich. Der Angriff richtete sich gegen Repräsentanten des Staates, die hierzu keinerlei Anlass gegeben hatten. Schließlich hat der Angeklagte angekündigt, auch künftig wieder so handeln zu wollen. In Ausfüllung des danach maßgeblichen Strafrahmens der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer die vorstehend aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gewürdigt. Die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen in ihrer Gesamtschau die für ihn sprechenden deutlich. Insgesamt erachtet die Kammer danach eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen. E. (Einziehung) Das sichergestellte Messer (KTU-C ####/##, Ass. 1.1) war als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB einzuziehen. G. (Schmerzensgeld) Den Geschädigten N und T war auf ihre Adhäsionsanträge hin gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- € (N) bzw. 8.000,- € (T) zuzusprechen. Der Angeklagte hat die Adhäsionskläger durch die ihnen beigefügten Messerstiche vorsätzlich und rechtswidrig an der Gesundheit geschädigt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Kammer von seiner Doppelfunktion ausgegangen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und das zugefügte Leid bieten, andererseits soll es dem Geschädigten eine gewisse Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer unter umfassender Würdigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände bemessen. Die Kammer hat dabei insbesondere die absichtliche Begehensweise, die Anzahl und den Umfang der Verletzungen, ihre Gefährlichkeit und die damit einhergehenden Folgen, den mehrtägige Krankenhausaufenthalt, die Operationen sowie die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer die immer noch andauernden psychischen Belastungen der Geschädigten gesehen. Bei der Bemessung der konkreten Schmerzensgeldhöhe hat sich die Kammer an bereits ergangener Rechtsprechung, namentlich an den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.05.1991, Az. 22 U 286/90, und des LG Berlin vom 06.06.1991, Az. 20 O 78/91, orientiert, wobei sie durchaus gesehen hat, dass die dortigen Fallgestaltungen mit dem vorliegenden Geschehen jeweils nur in Teilen vergleichbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist hinsichtlich der Verletzungen des Geschädigten T ein Schmerzensgeld von 8.000,- €, hinsichtlich der Geschädigten N ein Schmerzensgeld von 4.000,- € angemessen. Dabei hat die Kammer auch im Blick gehabt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 404 Abs. 2 StPO. Danach war spätestens mit Eingang des jeweiligen Adhäsionsschriftsatzes bei Gericht Rechtshängigkeit gegeben. Die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin N gingen am 24.09.2012 bei Gericht ein. Hinsichtlich des Nebenklägers T hat die Kammer unter dem 05.10.2012 zunächst über die Gewährung von Prozesskostenhilfe befunden und ihm für die dem entsprechenden Antrag beigefügte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Da die Verletzungen der beiden Geschädigten noch nicht vollständig ausgeheilt sind und die Möglichkeit besteht, dass weitere psychische wie physische Folgeschäden, insbesondere eine HIV-Infektion eintreten, war antragsgemäß festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, die den Nebenklägern aufgrund der Tat vom 05.05.2012 entstehenden zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. F. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472, 472a StPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der zuerkannten Schmerzensgeldbeträge ergibt sich aus §§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens wird auf insgesamt 14.000,- € festgesetzt. Davon entfallen: - auf den Schmerzensgeldantrag der Nebenklägerin N: 4.000,- €, - den Feststellungsantrag der Nebenklägerin N: 1.000,- €, - den Schmerzensgeldantrag des Nebenklägers T: 8.000,- €, - den Feststellungsantrag des Nebenklägers T: 1.000,- €.