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Urteil

5 S 43/12

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Klägers aus übergegangenem Recht nach § 6 EFZG auf Ersatz der Schäden der Zeugin T besteht nicht gegenüber dem Beförderer, da dessen Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens der Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB zurücktritt. • Bei Stürzen von Fahrgästen in Bus und Bahn spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache im unzureichenden Eigenschutz des Fahrgastes liegt; das Verkehrungsunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Geeignetheit der vorhandenen Sicherungen. • Fahrgäste sind verpflichtet, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen; hierzu gehört die Nutzung aller zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten und das rechtzeitige Verstärken des Halts bei Beginn eines Bremsvorgangs. • Die Wahl eines besonders gefahrgeneigten Sitzplatzes und Ablenkung (z. B. Lesen) können als Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB bewertet werden und den Ersatzanspruch ausschließen. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auf einer Einzelfallwürdigung beruht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Beförderers bei Sturz eines Fahrgastes: Mitverschulden des Fahrgastes führt zum Haftungsausschluss • Ein Anspruch des Klägers aus übergegangenem Recht nach § 6 EFZG auf Ersatz der Schäden der Zeugin T besteht nicht gegenüber dem Beförderer, da dessen Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens der Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB zurücktritt. • Bei Stürzen von Fahrgästen in Bus und Bahn spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache im unzureichenden Eigenschutz des Fahrgastes liegt; das Verkehrungsunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Geeignetheit der vorhandenen Sicherungen. • Fahrgäste sind verpflichtet, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen; hierzu gehört die Nutzung aller zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten und das rechtzeitige Verstärken des Halts bei Beginn eines Bremsvorgangs. • Die Wahl eines besonders gefahrgeneigten Sitzplatzes und Ablenkung (z. B. Lesen) können als Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB bewertet werden und den Ersatzanspruch ausschließen. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auf einer Einzelfallwürdigung beruht. Die Klägerin verlangte als Insolvenzverwalterin Ersatz für Schäden, die ihre Mitarbeiterin (Zeugin T) bei einem Sturz in einem Bus erlitten haben soll. Die Beklagte ist das Beförderungsunternehmen; streitig war, ob sie für den Sturz haftet. Die Zeugin T saß während der Fahrt und las, wodurch sie nach Darstellung der Beklagten abgelenkt war. Die Beklagte berief sich darauf, dass die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten ausreichend waren und die Zeugin ein überwiegendes Mitverschulden traf. Das Amtsgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht Bonn hat geprüft, ob verschuldensabhängige Haftung (§§ 823, 831 BGB) oder verschuldensunabhängige Haftung (§ 7 Abs.1 StVG) in Betracht kommt und ob ein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB vorliegt. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht und begründet; die Revision wurde nicht zugelassen. • Haftungsgrundsatz: Unabhängig davon, ob eine verschuldensabhängige Haftung nach §§ 823, 831 BGB oder eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs.1 StVG anzunehmen ist, kommt hier ein Haftungsausschluss durch überwiegendes Mitverschulden der Geschädigten in Betracht. • Anscheinsbeweis für Mitverschulden: Beim Sturz eines Fahrgastes besteht prima facie die Annahme, dass der Sturz auf unzureichender Selbstsicherung beruht; die Beklagte hat diesen Anscheinsbeweis substantiiert dargetan und die Klägerin den Vortrag nicht erschüttert. • Darlegungs- und Beweislast des Verkehrungsunternehmens: Das Verkehrsunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten geeignet und nutzbar waren; die Kammer war überzeugt, dass solche ausreichenden Sicherungen vorhanden waren. • Pflicht des Fahrgastes zur Selbstsicherung: Fahrgäste müssen sich stets einen festen Halt verschaffen und alle zumutbaren Sicherungen nutzen; auch sitzende Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass sie bei üblichen Bremsmanövern den Halt verstärken oder einen beginnenden Sturz abfangen können. • Konkrete Umstände der Zeugin: Die Zeugin war lesend abgelenkt, hielt sich nicht ausreichend fest und wählte einen sitzplatz- und positionsbedingt risikobehafteten Platz; dies rechtfertigt die Annahme eines erheblichen Mitverschuldens. • Folgen für den Anspruch: Wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Zeugin tritt die Haftung der Beklagten gemäß § 254 Abs.1 BGB vollständig zurück; daraus folgt der Wegfall des erstrebten Ersatzanspruchs. • Nebenforderungen: Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Nebenforderungen. • Revisionsausschluss: Die Sache erfordert keine revisionsrechtliche Klärung, da die Rechtsfragen von obergerichtlicher Rechtsprechung getragen werden und es sich um eine Einzelfallwürdigung handelt. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Landgericht Bonn hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Schäden der Zeugin T zu, weil die Haftung der Beklagten wegen überwiegenden Mitverschuldens der Geschädigten nach § 254 Abs.1 BGB vollständig zurücktritt. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass geeignete und zumutbare Sicherungsmöglichkeiten bestanden und die Zeugin diese nicht ausreichend nutzte; die Klägerin hat diesen Vortrag nicht entkräftet. Aufgrund des fehlenden Hauptanspruchs sind auch Nebenforderungen nicht durchsetzbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.