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Beschluss

38 T 1532/10

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 2 S. 4 HGB setzt Verschulden des Schuldners an der Pflichtverletzung voraus. • Bei der Verhängung repressiver Sanktionen gegen juristische Personen ist auf das Verschulden der für sie handelnden Personen (insbesondere Organe) abzustellen. • Eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB bzw. § 152 Abs. 1 S. 3 AO kommt für Ordnungsgeld nicht in Betracht; entscheidend ist das eigene Verschulden der handelnden Personen. • Fehlt ein Nachweis eigenen Verschuldens, ist ein Ordnungsgeld trotz verspäteter Offenlegung nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld nach § 335 HGB verlangt Verschulden der handelnden Personen • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 2 S. 4 HGB setzt Verschulden des Schuldners an der Pflichtverletzung voraus. • Bei der Verhängung repressiver Sanktionen gegen juristische Personen ist auf das Verschulden der für sie handelnden Personen (insbesondere Organe) abzustellen. • Eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB bzw. § 152 Abs. 1 S. 3 AO kommt für Ordnungsgeld nicht in Betracht; entscheidend ist das eigene Verschulden der handelnden Personen. • Fehlt ein Nachweis eigenen Verschuldens, ist ein Ordnungsgeld trotz verspäteter Offenlegung nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Justiz wegen verspäteter Einreichung des Anhangs zum Jahresabschluss 2006 mit einem Ordnungsgeld von 5.000 Euro belegt. Die Androhung erfolgte mit Verfügung vom 24.03.2010; die Festsetzung erfolgte mit Entscheidung vom 10.08.2010. Die Beschwerdeführerin legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Sie macht geltend, ihre Verfahrensbevollmächtigte sei mit der Nachreichung beauftragt gewesen, und es sei von einer erfolgreichen Übermittlung auszugehen, zumal die Jahresabschlüsse 2007 und 2008 innerhalb der Frist nachgereicht wurden. Die Bevollmächtigte bestätigte eidesstattlich sowie in Schriftsätzen, sie habe den Anhang für 2006 übermittelt. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldfestsetzung zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage ist § 335 HGB; Ordnungsgeld hat strafähnlichen, repressiven Charakter und setzt nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz nulla poena sine culpa eigenes Verschulden voraus. • Dieser Verschuldensmaßstab gilt auch für juristische Personen; maßgeblich ist das Verschulden der für die Gesellschaft handelnden Personen beziehungsweise Organe. • Eine analoge Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB oder § 152 Abs. 1 S. 3 AO ist nicht möglich, weil die Festsetzung eines Ordnungsgeldes eigenes Verschulden des Schuldners verlangt. • Im vorliegenden Fall ist kein Verschulden der Beschwerdeführerin feststellbar: Sie hatte ihre Verfahrensbevollmächtigte beauftragt und durfte aufgrund der erfolgreichen Nachreichung der Abschlüsse 2007 und 2008 sowie der eidesstattlichen Versicherung der Bevollmächtigten davon ausgehen, dass auch der Anhang 2006 übermittelt wurde. • Mangels Feststellbarkeit des eigenen Verschuldens der handelnden Personen waren die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 2 S. 4 HGB nicht erfüllt. • Die Kostenentscheidung wurde abgelehnt, weil zwar kein Verschulden der Gesellschaft vorlag, der Anlass der Verspätung aus deren Sphäre (Fehler der Verfahrensbevollmächtigten bei elektronischer Übermittlung) stammte. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamts für Justiz, das Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen, wird aufgehoben, weil die Festsetzung ein Verschulden der Beschwerdeführerin beziehungsweise der für sie handelnden Personen hätte erfordern müssen, dieses Verschulden aber nicht nachgewiesen ist. Eine Zurechnung des Fehlers der Bevollmächtigten kommt nicht in Betracht; somit fehlte die rechtliche Grundlage für das Ordnungsgeld. Die Beschwerdeführerin erhält keine Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, da der Verspätungsgrund aus ihrer Sphäre herrührt.