Urteil
11 O 46/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das schriftliche Bestätigen von Tarifänderungen oder kostenpflichtigen Zusatzleistungen gegenüber Verbrauchern ohne vorherige Auftragserklärung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar (§ 3 Abs.3 Anhang Nr.29 UWG).
• Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs.3 Anhang Nr.29, 5 Abs.1 Satz 1 UWG besteht, wenn Auftragsbestätigungen ohne entsprechende Kundenaufträge versandt wurden und Wiederholungsgefahr besteht.
• Abmahnkosten sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Höhe hinreichend substantiiert dargelegt oder schätzbar ist (§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG).
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei Bestätigung nicht bestellter Tarifänderungen und Zusatzleistungen • Das schriftliche Bestätigen von Tarifänderungen oder kostenpflichtigen Zusatzleistungen gegenüber Verbrauchern ohne vorherige Auftragserklärung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar (§ 3 Abs.3 Anhang Nr.29 UWG). • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs.3 Anhang Nr.29, 5 Abs.1 Satz 1 UWG besteht, wenn Auftragsbestätigungen ohne entsprechende Kundenaufträge versandt wurden und Wiederholungsgefahr besteht. • Abmahnkosten sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Höhe hinreichend substantiiert dargelegt oder schätzbar ist (§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG). Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger rügt, die Beklagte habe bei mehreren Verbrauchern ohne entsprechende Auftragserklärungen kostenpflichtige Tarifänderungen oder Zusatzleistungen bestätigt. Streitgegenstand sind fünf einzelne Vorgänge mit unterschiedlichen Kunden, vor allem Bestätigungen für ein eMail-Paket, ein Sicherheitspaket, einen IT-Sofort-Service und Tarifumstellungen, teilweise nach Ladenbesuchen oder Telefonaten. Der Kläger fordert Unterlassung für derartige Bestätigungen und Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 214 €. Die Beklagte bestreitet, Leistungen ohne Auftrag bestätigt zu haben, und verweist darauf, dass Änderungen nur aufgrund entsprechender Kundenerklärungen in ihr System gelangten; sie weist die Höhe der Abmahnkosten zurück. Das Gericht hat Zeugen vernommen und teilweise Beweis erhoben. Ergebnis der Beweisaufnahme: Einige Vorgänge konnten als ohne Auftrag bestätigt nachgewiesen werden, andere nicht. Die Klage verlangt Unterlassung und Zahlung; die Zahlungsklage wurde abgewiesen. • Anspruchsgrundlage: §§ 3 Abs.3 Anhang Nr.29, 5 Abs.1 S.1 UWG. Die Versendung einer Auftragsbestätigung ohne zuvor erteilten Auftrag ist unlautere geschäftliche Handlung, da der Kunde zur Zahlung einer nicht bestellten oder abweichenden Leistung aufgefordert wird. • Beweiswürdigung: Für den ersten Sachverhalt (Auftragsbestätigung 13.01.2011) konnte mangels Plausibilität der Zeugenaussage des Kunden keine Überzeugung gewonnen werden; dieser Teil des Unterlassungsbegehrens blieb unbegründet. • Für die zweite Sachverhaltsspur (Auftragsbestätigung 19.01.2011 betreffend Sicherheitspaket) hat die Kammer aufgrund glaubhafter Angaben der Ehefrau des Kunden bewiesen, dass die Zusatzleistung ohne Auftrag bestätigt wurde; die Beklagte konnte dies nicht glaubhaft widerlegen. • Für den Vorgang C (Auftragsbestätigung 18.04.2011) ist das Gericht aufgrund der detaillierten und kohärenten Aussage der Kundin überzeugt, dass weder Tarifänderung noch kostenpflichtiger PC-/IT-Service beauftragt wurden; die Einträge der Beklagten reichten als Erinnerung nicht aus. • Rechtsfolgen: Die festgestellten Verstöße rechtfertigen einen Unterlassungsanspruch und die Verhängung eines gegen Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gesicherten Unterlassungsurteils, da Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs.1 UWG indiziert ist. • Abmahnkostenerstattung: Die Zahlungsklage nach § 12 Abs.1 S.2 UWG wurde abgewiesen, weil der Kläger die geltend gemachten Abmahnkosten nicht hinreichend substantiiert darlegte und eine Schätzung nicht möglich war. • Verfahrensrechtliches: Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92 ZPO, 709 ZPO. Streitwertfestsetzung für die entschiedenen Sachverhalte erfolgte gesondert. Die Klage war hinsichtlich der bestrittenen Unterlassungsforderung teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen bestehender Telekommunikationsverträge Tarifänderungen oder kostenpflichtige Zusatzleistungen zu bestätigen, wenn keine entsprechende Vertragserklärung der Verbraucher vorliegt, soweit dies die nachgewiesenen Vorgänge betrifft (insbesondere die Bestätigungen vom 19.01.2011 und 18.04.2011). Für einen der beanstandeten Vorgänge (13.01.2011) fehlte der Beweis, sodass diesbezüglich keine Unterlassungsverpflichtung besteht. Die Zahlungsklage über Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € wurde abgewiesen, weil die Kosten nicht ausreichend dargelegt waren. Die Parteien tragen die Prozesskosten anteilig; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.