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Urteil

28 Kls 90 Js 460/92 -8/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:0307.28KLS90JS460.92.8.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Er wird deswegen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen. - § 177 Abs. 3 StGB in der vom 01.01.1975 bis zum 04.07.1997 geltenden Fassung, § 226 StGB in der vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1998 geltenden Fassung, §§ 22, 23 Abs. 1, 52 StGB – 1 Gründe: 2 I. 3 Lebenslauf 4 (Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) 5 Der Angeklagte ist weder vor noch nach dem abgeurteilten Tatgeschehen strafrechtlich in Erscheinung getreten. 6 II. 7 Das Tatgeschehen 8 1. Rahmenbedingungen und Vorgeschichte der Tat 9 Zu Beginn des Jahres 1992 stellte sich heraus, dass der Vater des Angeklagten im Sommer desselben Jahres beruflich nach N wechseln würde. Innerhalb der Familie wurden daher Modalitäten eines Umzugs nach T2 thematisiert. Während die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Schwester des Angeklagten in einer eigenen Wohnung in C2 bleiben durfte, sollte der Angeklagte entweder mit nach N ziehen oder aber im Internat seiner Schule untergebracht werden, um den Schulbesuch in C2 fortsetzen zu können. 10 Der Angeklagte lehnte beide Alternativen ab. Vor dem mit einem Wegzug verbundenen Verlust seines gewohnten Umfelds, insbesondere seiner Freunde, hatte er große Angst. Wie bereits dargelegt, war es ihm schwer gefallen, sich nach der Übersiedlung aus C3 in seinen Klassenverband zu integrieren. Eine derartige Erfahrung wollte er nicht erneut machen müssen. Zudem hielt er seine spanischkenntnisse, die sich mit dem Umzug nach Deutschland nicht weiterentwickelt hatten, für unzureichend, um erfolgreich eine mit dem Gymnasium vergleichbare spanische Schule besuchen zu können. 11 Im Internat seiner Schule wollte der Angeklagte ebenfalls nicht untergebracht werden. Seiner Einschätzung nach wurden dort noch mehr Drogen, vor allem Ecstasy und Amphetamin, konsumiert, als er dies im Kreise seiner Freunde ohnehin schon tat. Der Angeklagte befürchtete, durch einen engeren Kontakt mit den Internatsschülern noch weiter in die Drogenszene abzugleiten. 12 Seine Vorstellung war es, wie seine Schwester in einer eigenen Wohnung in C2 zu bleiben. Der Angeklagte versprach sich dadurch auch eine bessere Möglichkeit, Kontakte zu Mädchen knüpfen und auch intime Beziehungen führen zu können. In seinem eher strengen und christlich geprägten Elternhaus wäre dies nicht möglich gewesen. Sexualität war dort ein Tabuthema; jeder Mädchenbesuch wurde von seinen Eltern kritisch gesehen. Der Angeklagte litt unter dieser Situation. 13 Zur großen Enttäuschung des Angeklagten unterstützten seine Eltern seine Pläne, eine eigene Wohnung zu beziehen, nicht. Sie verwiesen ihn darauf, dies mit der damaligen Schulleitung selbst zu klären. Dies war deshalb erforderlich, weil nach dem Regelwerk der Schule auch die bereits volljährigen Schüler grundsätzlich bei ihren Eltern oder aber im Internat zu wohnen hatten; Ausnahmen hiervon bedurften der ausdrücklichen Zustimmung der Leitung der Privatschule. Auch dort konnte der Angeklagte mit seinem Anliegen jedoch nicht durchdringen. Man hielt ihn für nicht reif genug, sein Leben und einen regelmäßigen Schulbesuch von einer eigenen Wohnung aus selbständig zu organisieren. 14 Weil er aus den genannten Gründen keinesfalls Internatsschüler werden wollte, sah der Angeklagte für sich daher letztlich keine andere Möglichkeit, als mit seinen Eltern nach T2 umzuziehen. Zeitlich war dies nach Abschluss der elften Klasse für die Sommerferien 1992 geplant. 15 Die Aussicht, in naher Zukunft von seinem Freundeskreis Abschied nehmen zu müssen, stürzte den Angeklagten in eine schwere persönliche Krise. Eigenen Angaben zufolge empfand er in dieser Zeit einen „Hass auf die ganze Welt“ und das Gefühl, von allen „im Stich gelassen“ worden zu sein. 16 Vor dem Hintergrund dieser Problematik konsumierte der Angeklagte im Frühjahr und Sommer 1992 in noch stärkerem Maße Haschisch und Alkohol als sonst. Wie bereits erwähnt, probierte er darüber hinaus auch Kokain, Ecstasy, halluzinogene Pilze und Amphetamin aus. Während die anderen „harten“ Drogen erhebliche, als unangenehm empfundene Rauschzustände bei ihm auslösten, verspürte der Angeklagte beim erstmaligen Konsum von Amphetamin kaum eine Wirkung. 17 Etwa eine oder zwei Wochen vor der späteren Tat, welche sich in den frühen Morgenstunden des 12.07.1992 ereignete, nahm der Angeklagte eine größere Dosis Amphetamin als beim ersten Mal ein, um erneut die Wirkung dieser Droge zu testen. Dieses Mal geriet er in eine lang anhaltende Phase der Euphorie. Da er sich aus Angst davor, seine Eltern würden den Drogenkonsum bemerken, in diesem Zustand nicht nach Hause traute, beschloss er, sich durch das Rauchen von Haschisch zu beruhigen. Allerdings hatte er keine Papierstücke mehr und es fehlten ihm einige Utensilien, die er zum Bau einer Haschischpfeife benötigte. Er machte sich daher am späten Abend oder in der Nacht jenes Tages auf den Weg zur Wohnung seines Freundes Q. Er wusste, dass dieser Zeuge in seinem Zimmer stets über die nötigen Materialien zum Bau von Haschischpfeifen verfügte. 18 Die Wohnung, in der Q damals lebte, befand sich im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in der X-Straße in C2-C4. Dort wohnte die damals 46 Jahre alte, geschiedene freie Journalistin Q3 alleine mit ihren Sohn D. Dieser verbrachte jedoch nur ein oder zwei Wochenenden im Monat und die Ferien zu Hause, da er seit Längerem eine Internatsschule in E besuchte. Häufig übernachtete auch der Zeuge G, der damalige Freund von Q3, an den Wochenenden in der Wohnung. 19 Die Wohnung verfügte über zwei Balkone, von denen einer zur Straßenseite und der andere nach hinten zum Garten des Hauses gelegen war. Der zur Straße hin gelegene Balkon war von dem Zimmer des Zeugen Q aus zu betreten und von der Haustür aus einsehbar. Es war damals üblich, dass Freunde von Q über die Brüstung des Balkons kletterten und über die Balkontür Einlass begehrten, anstatt an der Haustür zu klingeln. 20 So kletterte an jenem Abend bzw. in jener Nacht auch der Angeklagte über die Balkonbrüstung. Da die Rollläden zum Zimmer von Q zu dieser Zeit nicht heruntergelassen waren, vermutete der Angeklagte zunächst, sein Freund sei möglicherweise an jenem Wochenende wider Erwarten zu Hause. Tatsächlich war Q aber zu dieser Zeit noch in seinem Internat. Lediglich das spätere Tatopfer Q3 und der Zeuge G befanden sich zum damaligen Zeitpunkt in der Wohnung. 21 Obwohl der Angeklagte beim Blick in das Zimmer feststellte, dass Q nicht zu Hause war, beschloss er dennoch, sich aus dessen Zimmer die von ihm benötigten Materialien zum Bau einer Haschischpfeife zu beschaffen. Er hob daher von unten die Balkontür an und drückte sie nach innen auf. Dies war ihm ohne Weiteres möglich, weil die Tür von innen nur über einen Hebel verfügte, bei dessen Betätigung sie sich anhob und sodann zu öffnen war. Wie der Angeklagte wusste, erzielte man diese Wirkung auch beim Anheben der Tür von außen. 22 Der Angeklagte betrat das Zimmer und schloss die Balkontür hinter sich wieder zu. Entgegen seiner Erwartung fand er nichts, was er zum Haschischrauchen benutzen konnte. Damit sein nächtlicher Besuch unbemerkt blieb, wollte der Angeklagte die Wohnung nicht durch das Zimmer von Q verlassen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er die Balkontür hätte offenstehen lassen müssen, da diese von außen nicht zu schließen war. 23 Der Angeklagte trat daher leise aus dem Zimmer seines Freundes in den Flur der Wohnung hinaus und verließ diese unbemerkt durch die Wohnungstür. Dabei registrierte er, dass auf einem Stuhl im Flur Kleidungsstücke eines Mannes lagen. Dies rief in dem Angeklagten die Vorstellung wach, dass der damalige Freund von Q3 – der Zeuge G – zugegen war und mit dieser geschlechtlich verkehrte. Angesichts dieser Phantasien spürte der Angeklagte plötzlich eine starke sexuelle Erregung in sich aufsteigen. Er stellte sich dabei erstmalig vor, wie es wäre, wenn er selbst Geschlechtsverkehr mit der Mutter seines Freundes hätte. 24 Da die Haustür des Mehrparteienhauses zu dieser Zeit verschlossen war, konnte der Angeklagte das Haus zunächst nicht verlassen. Unter der zum Keller führenden Treppe versteckte er sich daher solange, bis am nächsten Morgen ein Hausbewohner die Tür aufschloss. 25 Während der Zeit des Wartens unter der Kellertreppe beschäftige der Angeklagte sich weiterhin intensiv mit dem Gedanken, sexuell mit Q3 zu verkehren. Damals verfügte er noch über keinerlei sexuelle Erfahrungen. Seine bisherigen Freundschaften zu gleichaltrigen Mädchen waren ausschließlich platonischer Natur gewesen. Zwar war er in diese Mädchen auch verliebt gewesen, jedoch hatten diese seine Zuneigung nicht erwidert, sondern ihn ausschließlich als „guten Freund“ angesehen. Das hatte den Angeklagten tief enttäuscht und verletzt, zumal eines dieser Mädchen in dieser Zeit sexuellen Kontakt zu einem anderen Jungen gehabt hatte. 26 Da der Angeklagte wie selbstverständlich davon ausging, dass die damals 46 Jahre alte Q3 mit ihm, dem 18 Jahre alten Freund ihres Sohnes, nicht freiwillig sexuell verkehren würde, malte der Angeklagte sich gedanklich aus, Q3 zu vergewaltigen. Er überlegte sich schon im Detail, wie er dies bewerkstelligen könnte. Um nicht erkannt zu werden, wollte er sich mit einer Mütze aus Qs Zimmer vermummen. Zur Überwältigung Q3 wollte er diese fesseln und knebeln. 27 Seine sexuelle Erregung und seine Vorstellungen von einer Vergewaltigung in der geschilderten Art und Weise waren in diesem Moment so stark, dass der Angeklagte wieder hoch in die Wohnung zu Frau Q3 gegangen wäre, um seine Phantasien in die Tat umzusetzen, wenn zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge G nicht bei ihr gewesen wäre. 28 Die Gedanken des Angeklagten fanden schließlich ein vorläufiges Ende, als zu nicht näher feststellbarer Zeit ein Hausbewohner die Haustür aufschloss, um das Haus zu verlassen. Im Anschluss daran konnte auch der Angeklagte unbemerkt gehen. 29 In den folgenden Tagen dachte der Angeklagte weiter über die erlebte Situation nach. In dem Maße, wie sie ihn faszinierten, ängstigten den Angeklagten seine sexuellen Vorstellungen, die er unter dem Einfluss des Amphetamins entwickelt hatte, zugleich. Niemals zuvor hatte er derartige Phantasien gehabt. 30 2. Der Vorabend der Tat 31 Am Abend des 11.07.1992, dem Samstag vor Beginn der Sommerferien, richtete der Verein der ehemaligen Schüler der P-Schule wie jedes Jahr zu Schuljahresende einen Ball im „S4“ in C2-C4 aus. Auch der Angeklagte und einige Mitglieder seiner „Clique“, u.a. die Zeugen Q2, F O, Q4 T und I, nahmen an dieser Veranstaltung teil. 32 Für den Angeklagten war dies die letzte große Feier, die er vor seinem geplanten Umzug nach T2 mit seinen Freunden haben würde, zumal einige von ihnen wenige Tage später zu einem mehrwöchigen Aufenthalt nach L4 aufbrechen und seine Abfahrt nach N daher nicht miterleben würden. Der Angeklagte empfand daher an diesem Tag eine melancholisch geprägte Abschiedsstimmung. Er beschloss, mit seinen Freunden noch einmal ausgiebig zu feiern und sich durch den gemeinsamen Konsum von Alkohol und Drogen in die nötige Stimmung zu bringen. Zu diesem Zweck beschaffte er sich eine Flasche Weißwein, etwa acht Gramm Haschisch und ein Gramm Amphetamin. 33 Zusammen mit seinen Freunden, den soeben genannten Zeugen, verbrachte der Angeklagte bereits den Nachmittag des 11.07.1992 in den Rheinwiesen. Gemeinsam trank man Alkohol und rauchte Haschisch. Der Angeklagte trank die von ihm mitgebrachte Flasche Weißwein alleine aus, gab jedoch von seinem Vorrat an Haschisch auch anderen etwas ab. Wie viel er von dieser Droge an jenem Abend insgesamt konsumierte, vermochte die Kammer daher nicht näher festzustellen, zumal der Angeklagte eigenen Angaben zufolge am nächsten Morgen noch über einen Rest von etwa ein bis zwei Gramm Haschisch verfügte. 34 Neben dem Wein und dem Haschisch konsumierte der Angeklagte über den Nachmittag und den Abend verteilt zusätzlich das gesamte Gramm Amphetamin, indem er es portionsweise durch die Nase zog. Darüber hinaus trank er während des Balls mehrere Gläser Weizenbier und einige Schnäpse, ohne dass konkrete Feststellungen zur Trinkmenge des Angeklagten getroffen werden konnten. Der Angeklagte war zwar deutlich alkoholisiert, konnte sich jedoch noch koordiniert bewegen und problemlos Gespräche führen. Seinem eigenen Empfinden nach hatte die stimulierende Wirkung des Amphetamins die Wirkung des Alkohols teilweise ausgeglichen. 35 Zu nicht näher feststellbarer Zeit in jener Nacht verließ der Angeklagte zusammen mit den Zeugen Q2, O, T und I den Ball. Mit dem Jeep des Zeugen T, den dieser steuerte, fuhr man zunächst zu der Diskothek „Q5“ und später kurz zu anderen Gaststätten, die nachts noch geöffnet hatten. In den frühen Morgenstunden des 12.07.1992 setzte der Zeuge T den Angeklagten schließlich zusammen mit dem Zeugen Q2 wieder in den Rheinwiesen ab. Beide wollten, bevor sie nach Hause gingen, noch bei einem Gespräch zusammensitzen, wie sie es damals häufig taten. 36 Dem Angeklagten kam es insbesondere auch darauf an, noch nicht allein sein zu müssen. Er war einerseits sehr traurig, weil dieser Abend vor seinem Umzug nach T2 der letzte im Kreise seiner Freunde gewesen war. Andererseits fühlte der Angeklagte sich durch die Wirkung des Amphetamins, das er an jenem Abend zum dritten Mal in seinem Leben konsumiert hatte, beflügelt und enthemmt. Die Gedanken an seinen letzten Rausch und die sexuellen Phantasien an die Vergewaltigung von Q3 kamen ihm in dieser Situation nun ebenfalls wieder deutlich in den Sinn. 37 Von seinen Ängsten und Sorgen vor seinem bevorstehenden Wegzug aus C2 berichtete der Angeklagte dem Zeugen Q2 nun ebenso wie von seinem Eindringen in die Wohnung der Qs wenige Tage bzw. Wochen zuvor. In Einzelheiten schilderte er dem Zeugen dabei auch, dass er angesichts der Wahrnehmung der Kleidung des Zeugen G im Flur der Wohnung die Vorstellung entwickelt hatte, seinerseits sexuell mit dem späteren Tatopfer zu verkehren und dieses zu diesem Zwecke zu fesseln. Der Angeklagte sinnierte hierbei auch darüber, dass und wie Drogen seine Wahrnehmung und seine Gedanken veränderten und dass er ohne den Einfluss der Drogen auf derartige Ideen niemals kommen würde. 38 Zur Enttäuschung des Angeklagten ging der Zeuge Q2 in dieser Situation nur oberflächlich auf ihn ein. Selbst nicht unerheblich unter der Einwirkung von Alkohol und Drogen stehend, war der Zeuge mittlerweile müde geworden und wollte nach Hause gehen. 39 Den Angeklagten ängstigte jedoch die Vorstellung, mit seinen Gedanken und seiner Traurigkeit allein bleiben zu müssen. Er bat den Zeugen mehrfach eindringlich darum, noch nicht zu gehen. Als Q2 schließlich aufstand und dennoch ging, rief der Angeklagte ihm hinterher, dass er „den Scheiߴ dann eben machen“ würde, womit er die Vergewaltigung von Q3 meinte. Er hoffte, den Zeugen durch diese Ankündigung von seinem Weggang abhalten zu können. Dieser ließ sich durch die Drohung des Angeklagten, die er nicht ernst nahm, jedoch nicht abbringen und setzte seinen Weg fort. 40 Der Angeklagte blieb daher allein im Rheinwiesenpark zurück. Keinesfalls wollte er in seinem Zustand schon nach Hause gehen. Schließlich nahm er sein Fahrrad, mit dem er nachmittags in den Park gefahren war, und fuhr damit zur Wohnung der Qs in der X-Straße in C2. 41 3. Das eigentliche Tatgeschehen 42 Als er die Wohnung der Qs erreicht und sein Fahrrad hinter dem Haus abgestellt hatte, kletterte der Angeklagte wieder über die Brüstung auf den Balkon, der sich vor dem Zimmer des Zeugen Q befand. Er hob die Balkontür an, drückte sie auf und drang auf diese Weise erneut in die Wohnung ein. Als er feststellte, dass Q noch nicht zu Hause war, entschloss er sich spätestens in diesem Moment dazu, seine Vorstellungen von der Vergewaltigung Q3s in die Tat umzusetzen. 43 Der Angeklagte zog seine Hose, die vom Regen in jener Nacht nass geworden war, aus und hängte sie auf einen Wäscheständer, der sich im Zimmer von Q befand. Sodann vermummte er sich entsprechend seiner Vorstellungen, die er beim Warten unter der Kellertreppe wenige Tage zuvor entwickelt hatte: Er band sich oberhalb seines Nasenrückens ein Dreieckstuch um seinen Kopf und setzte eine Pelzmütze („Russenmütze“) auf, die auf einer Schreibtischlampe hing. Hierbei ließ er auch die Ohrenklappen der Mütze hinunter und band deren Enden unter seinem Kinn zusammen. Auf diese Weise waren von seinem Gesicht nur noch seine Augen zu sehen. Anschließend schnitt er von einer Rolle ein Stück Kordel ab, das ihm als Fesselwerkzeug dienen sollte. Ferner zog er seine Socken aus und steckte diese zusammen mit dem Stück Kordel in die Ärmel seines Pullovers. Wie er es sich zuvor ausgemalt hatte, wollte er Q3 knebeln, indem er ihr eine Socke in den Mund steckte und diese mit der Kordel festband. 44 Nach diesen Vorbereitungen verließ der Angeklagte das Zimmer und ging über den Flur der Wohnung zu dem kombinierten Wohn- und Schlafraum, in dem Q3 schlief. Er öffnete die Tür zu diesem Zimmer und trat an die ausgeklappte Schlafcouch, auf der das spätere Tatopfer lag. 45 Q3, die nur mit einem Slip bekleidet war, erwachte sofort als der Angeklagte auf sie zukam und setzte sich auf. Sie begann unvermittelt zu schreien, woraufhin der Angeklagte sich auf sie stürzte, ihren Oberkörper zurückdrückte und ihr mit seiner rechten Hand den Mund zuhielt. Die Geschädigte biss daraufhin derart fest in die Hand des Angeklagten, dass dieser sie zunächst nicht lösen konnte. Daraus entwickelte sich ein jedenfalls mehrere Minuten andauerndes Kampfgeschehen auf der Schlafcouch. 46 Wie sich der Kampf zwischen Q3 und dem Angeklagten im Einzelnen entwickelte und in welcher Reihenfolge sich die einzelnen Handlungen abspielten, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Die folgenden Feststellungen zum Tatablauf basieren auf den – im Ergebnis unwiderlegbaren – Angaben des Angeklagten, welche dieser teils aus eigener Erinnerung, teils aus Schlussfolgerungen und Rekonstruktionen auf der Grundlage der in Augenschein genommenen Lichtbilder in der Hauptverhandlung gemacht hat: 47 Dem Angeklagten kam es eigenen Angaben zufolge zunächst darauf an, seine rechte Hand aus dem fortdauernden Biss des Tatopfers zu lösen. Mit seiner linken Hand nahm er, während er auf Q3 saß, das Bettlaken und zog dieses mitsamt der Bettdecke über ihr Gesicht. Sodann ergriff er eine in unmittelbarer Griffweite zum Bett liegende Holzflöte. Mit dieser versuchte er, die auf ihrem Gesicht liegenden Textilien in den Mund der Geschädigten hineinzuschieben, um auf diese Weise ihren Biss zu lösen. Als ihm dies nicht gelang, nahm der Angeklagte einen Blumentopf aus Ton, welcher sich auf einem Nachtschränkchen neben dem Bett befand, und schlug mit dessen Boden fest auf den noch immer von der Bettwäsche umhüllten Kopf Q3s ein. Durch die Wucht des Schlages brach der Blumentopf in mehrere Scherben auseinander. Obwohl der Schlag eine blutende Platzwunde an der Schwarte ihres Hinterkopfes verursachte, ließ Q3 dennoch nicht von der Hand des Angeklagten ab. Sie biss vielmehr immer nur noch fester zu. 48 Der Angeklagte erwog sodann, mittels einer der scharfkantigen Tonscherben, die sich u.a. auf der Schlafcouch verteilt hatten, den Biss zu lösen. Hiervon nahm er jedoch Abstand, weil er der Geschädigten keine Schnittverletzungen im Gesicht beibringen wollte. Er legte die Tonscherbe, die er bereits ergriffen hatte, zur Seite. Stattdessen setzte er sich nun rittlings auf den Oberkörper des Tatopfers und umklammerte diesen fest mit seinen Oberschenkeln. Wie er es beim Judo gelernt hatte, wollte er dadurch die Atemluft aus dem Brustkorb pressen und Q3 dadurch zum Lösen des Bisses bringen. Auch dies gelang ihm zunächst nicht. 49 Das Tatopfer wehrte sich nach Leibeskräften; es gelang ihm im Verlauf des Kampfgeschehens sogar, den Angeklagten mit der linken Hand im Gesicht zu kratzen. Dieser ergriff daraufhin diese Hand und drehte den Arm von Q3 zur Seite. Hierbei drückte er ihre Finger so fest zusammen, dass der Ringfinger der linken Hand brach. 50 Zu nicht näher bestimmbarer Zeit im Verlauf des Kampfgeschehens versuchte der Angeklagte, die Gegenwehr des Tatopfers dadurch zu unterbinden, dass er dessen Arme fixieren wollte. Zu diesem Zweck verwendete er schwarze Leggins, die neben der Schlafcouch lagen. Obwohl er nach seinen Angaben seine rechte Hand aufgrund des Bisses noch immer nicht frei bewegen konnte, gelang es ihm, die Leggins um den rechten Arm und den Kopf von Q3 zu führen und mittels eines Doppelknotens zusammen zu binden. Sowohl der Arm als auch der Kopf waren auf diese Weise in das Bettzeug eingewickelt und nicht mehr zu sehen. Die Leggins führten hierbei auf der Vorderseite über die Stirn des Tatopfers, auf der Rückseite unterhalb des Bettzeugs entlang und fixierten dabei den Arm des Tatopfers unterhalb des Ellbogens. 51 Der Angeklagte saß hierbei weiterhin rittlings auf dem Tatopfer. Im Verlauf des Kampfgeschehens hatten sich beide um 180 Grad auf der Schlafcouch gedreht mit der Folge, dass Q3 nun mit dem Kopf am Fußende lag, und zwar in unmittelbarer Nähe zur linken Bettkante. In dieser Position drückte der Angeklagte seine beiden Oberschenkel erneut fest gegen den Brustkorb der Geschädigten. Diese schrie vor Schmerzen auf. Daraufhin schlug der Angeklagte ihr mit der Faust gegen linke Gesichtshälfte, welche noch immer mit der Bettwäsche bedeckt war. In diesem Moment gab Q3 jegliche Gegenwehr auf und rührte sich nicht mehr. Zugleich rollte der Angeklagte zusammen mit ihr von der Schlafcouch auf den Boden herunter. Ob das Tatopfer in diesem Zeitpunkt noch lebte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte ging nach seinen Angaben jedenfalls davon aus, Q3 sei bewusstlos. Er hielt weder den Schlag mit dem Blumentopf noch den letzten Faustschlag für derart fest, dass er zum Tode hätte führen können. 52 Der Angeklagte wollte nun seinen Plan der Vergewaltigung an der aus seiner Sicht bewusstlosen Q3 zu Ende führen. Er zog ihren Slip aus, warf ihn zur Seite und spreizte ihre Beine auseinander. Dann kniete er sich zwischen ihre Beine und zog sich selbst seine Unterhose herunter, um mit seinem Penis in die Scheide des Tatopfers einzudringen. Jedoch war er in diesem Moment weder sexuell erregt, noch hatte er eine Erektion. Eigenen Angaben zufolge gelang es ihm nicht, seinen Penis auch nur ein Stück weit in die Scheide des Tatopfers einzuführen. 53 In diesem Moment realisierte der Angeklagte, dass sein Tatplan missglückt war. Er wollte die Wohnung nun so schnell wie möglich verlassen. Dabei dachte er, die Geschädigte würde bald wieder zu sich kommen. Zwar war ihm bewusst, dass ihr Gesicht und ihre Atemwege noch immer von dem Bettzeug bedeckt waren. Allerdings ging er davon aus, Q3 könne sich mit ihrem freien Arm mühelos hiervon befreien, zumal die Leggins zwar über ihrem Gesicht fixiert, nicht aber strangulierend um ihren Hals gewickelt waren. 54 Der Angeklagte begab sich zunächst noch in das Badezimmer, um die durch den Biss verursachte blutende Wunde an seiner Hand notdürftig zu versorgen. Dann ging er in das Zimmer von Q, hängte die „Russenmütze“ zurück auf die Stehlampe und warf das Dreieckstuch unter das Bett. Zudem zog er sich seine Hose und seine Schuhe wieder an. Danach wischte er mit dem Ärmel seines Pullovers den Hebel der Balkontür ebenso wie die Holzflöte ab, um eventuelle Fingerabdrücke von ihm zu entfernen, damit er nicht identifiziert werden konnte. Da er seine Maskierung bei dem Kampfgeschehen nicht verloren hatte, ging er davon aus, dass Q3 ihn nicht erkannt hatte. 55 Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums im Vorfeld der Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert i.S.d. §§ 20, 21 StGB war. 56 Wann genau und woran Q3 verstarb, konnte die Kammer nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Da im Rahmen ihrer Obduktion andere Todesursachen nicht festgestellt werden konnten, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie infolge der Bedeckung ihrer Atemwege erstickte. Ob dies erst geschah, nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, oder schon vorher – sie möglicherweise in dem Moment starb, als sie die Gegenwehr aufgab und mit dem Angeklagten vom Bett stürzte –, ließ sich nicht mehr feststellen. 57 4. Das Geschehen nach der Tat 58 Der Angeklagte verließ unbemerkt Wohnung und Haus. Er fuhr mit seinem Fahrrad nach Hause, wobei er auf dem Weg einmal stürzte. Zuhause legte er sich ins Bett und schlief solange, bis seine Mutter ihn mittags zum Mittagessen weckte. Kurz darauf klingelten drei seiner Freunde, um ihn zu einem am Vorabend verabredeten Kinobesuch abzuholen. Um seine Eltern nicht zu verärgern, aß der Angeklagte erst auf und fuhr kurz darauf seinen Freunden hinterher. Jedoch fand er sie im Kino nicht wieder, und setzte sich daher allein in den Film. Da ihm dabei übel wurde, verließ er das Kino vorzeitig. Dann begab er sich zu dem Zeugen Q2. 59 Q2 sprach den Angeklagten darauf an, er solle „das, was gestern Abend gewesen ist“ unbedingt für sich behalten. Eigenen Angaben zufolge wusste der Angeklagte in diesem Moment nicht, was der Zeuge gemeint haben könnte. Auf mehrfache Nachfrage erhielt er keine Antwort. 60 Auch die Kammer konnte nicht mehr klären, was der Zeuge Q2 mit seiner damaligen Äußerung gemeint hatte. Möglicherweise wollte er dem Angeklagten nahelegen, von den sexuellen Phantasien betreffend eine Vergewaltigung Q3s, die er am Vorabend ihm, dem Zeugen, geschildert hatte, keinem anderen zu berichten. Dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von der Tat des Angeklagten hatte, war nicht festzustellen. 61 Spätestens am nächsten Morgen, dem 14.07.1992, setzte bei dem Angeklagten eigenen Angaben zufolge die Erinnerung an die Tat wieder ein. Er machte sich Sorgen um den Zustand Q3s und fuhr mit seinem Fahrrad zu deren Wohnung. Als er noch immer die Rollläden des Arbeitszimmers heruntergelassen vorfand, befürchtete er, sie womöglich getötet zu haben. Da ihn diese Gedanken fortan beschäftigten, rief er zwei Tage später bei den Qs an. Seine Ängste verstärkten sich, da nur der Anrufbeantworter ansprang. Der Angeklagte hinterließ hierauf eine unverfängliche, an Q gerichtete Nachricht. Wie er wusste, würde dieser bald aus dem Internat zurückkehren, um die Sommerferien zu Hause in C2 zu verbringen 62 Tatsächlich kehrte Q am Nachmittag des 16.07.1992 nach C2 zurück. Als er die Haustür aufschloss, kam ihm bereits im Hausflur ein übler Geruch entgegen. Dieser verstärkte sich noch erheblich, als er die Wohnungstür aufschloss. Kurz darauf fand Q seine leblose Mutter im Wohnzimmer auf. Ihr Leichnam wies bereits deutliche Verwesungsmerkmale auf. Q alarmierte umgehend die Polizei und verließ das Haus. 63 Nachdem er den kurz darauf eintreffenden Beamten erste Fragen beantwortet hatte, begab Q sich in die Rheinwiesen, weil er hoffte, dort auf seine Freunde zu treffen. Tatsächlich begegnete er dem Vater von Q2, dem er davon berichtete, soeben seine Mutter tot in der Wohnung vorgefunden zu haben. Gemeinsam begab man sich daraufhin in das Haus der Q2s. Dort erfuhr Q2 als erster aus der „Clique“ von dem Tod Q3s. Er benachrichtigte jedenfalls den Angeklagten und den Zeugen L3, welche kurz darauf erschienen. Der Angeklagte brachte gegenüber Q sein Mitgefühl zum Ausdruck, indem er erklärte, er sei über den Tod seiner Mutter genauso traurig wie er, der Zeuge. 64 In den folgenden Tagen fanden intensive polizeiliche Ermittlungen statt, die sich vornehmlich gegen den Zeugen G richteten. Sämtliche Freunde von Q wurden ebenfalls vernommen, unter ihnen auch der Angeklagte. Ein Tatverdacht richtete sich damals nicht gegen ihn, obgleich man eine Socke von ihm im Gestell der Schlafcouch gefunden hatte. 65 Da noch umfangreiche Spurensicherungsmaßnahmen in der Wohnung durchgeführt werden mussten, konnte Q dort in den ersten Wochen nach dem Tod seiner Mutter nicht bleiben. Mit dem Angeklagten und dem Zeugen L3 fuhr etwa eine Woche nach Auffindung der Leiche seiner Mutter zusammen nach I2, um sich dort abzulenken. Gemeinsam mit dem Angeklagten konsumierte er während dieses Aufenthalts große Mengen an Alkohol und Haschisch. 66 Als schließlich die Beerdigung anstand, fuhr der Angeklagte mit seinem Vater nach T2, um erste Vorbereitungen für den Umzug nach N zu treffen. Er befürchtete, die Beerdigung emotional nicht zu bewältigen. 67 In den folgenden Jahren hielt der Angeklagte jedenfalls noch bis 1999 regelmäßig Kontakt zu dem Zeugen Q. Eigenen Angaben zufolge fühlte er sich moralisch dazu verpflichtet, ihn zu unterstützen. Er glaubte, dadurch etwas von der Schuld, die er auf sich geladen hatte, wieder gutmachen zu können. 68 Im Jahr 2010 nahmen die Ermittlungsbehörden bei zahlreichen männlichen Personen im damaligen persönlichen Umfeld der Getöteten auf freiwilliger Basis Speichelproben ab. Mittlerweile waren bei molekulargenetischen Untersuchungen an den Asservaten, insbesondere an dem Bettlaken, der Bettdecke und an den Leggins, DNA-Spuren einer männlichen Person festgestellt worden, die mit den Speichelproben abgeglichen werden sollten. 69 Auch der Angeklagte gab damals freiwillig eine Speichelprobe ab. Er ahnte in dem Moment bereits, dass er dadurch bald überführt und festgenommen werden würde. Um seiner Lebensgefährtin für diesen Fall einige Dinge zu erleichtern, setzte er Schreiben auf, in denen er ihr sein Fahrzeug schenkte und sie dazu bevollmächtigte, die Angelegenheiten betreffend die gemeinsam angemietete Wohnung allein zu regeln. Zudem entrümpelte er den Keller. 70 Tatsächlich konnte die DNA des Angeklagten den (Blut-)Spuren auf den genannten Asservaten eindeutig zugeordnet werden. Das Amtsgericht erließ gegen ihn daraufhin am 22.08.2011 einen Haftbefehl, aufgrund dessen der Angeklagte am 23.08.2011 während eines Urlaubsaufenthalts mit seiner Freundin auf einem Campingplatz in S3 festgenommen wurde. Auf dem anschließenden Transport nach C2 wurde er durch den Zeugen X im Dienstfahrzeug der Polizei vernommen. Hierbei schilderte er das Tatgeschehen im Wesentlichen den Feststellungen entsprechend. Auf Einzelheiten wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. 71 Der Zeuge Q erfuhr im Jahr 2011 davon, dass der Angeklagte als Tatverdächtiger festgenommen worden war. Dies stürzte ihn erneut in eine schwere persönliche Krise, weil er sich nicht hatte vorstellen können, dass sein über viele Jahre bester Freund für den Tod seiner Mutter verantwortlich war. Er war stets davon ausgegangen, dass der Zeuge G der Täter sei, man es diesem aber nicht hatte nachweisen können. Nach der neuerlichen Erkenntnis stellte der Zeuge Q seine gesamten sozialen Kontakte in Frage. Er war zutiefst verunsichert. 72 III. 73 Beweiswürdigung 74 1. 75 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinem Werdegang basieren auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Ergänzt und vertieft wurden sie durch den Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S2, ohne dass Widersprüche zur Einlassung des Angeklagten zutage getreten wären. 76 Der Angeklagte hat auch die Einzelheiten der Entwicklung seines Umgangs mit Drogen so geschildert, wie die Kammer es ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln bestand kein Anlass, da sie vollumfänglich in Einklang stehen mit den diesbezüglichen Bekundungen seiner damaligen Schulfreunde, der Zeugen L3, Q2, Q4 T, I, Q, F O und U2. 77 2. 78 a) Die Feststellungen zu den Rahmenbedingungen und der Vorgeschichte des Tatgeschehens beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten. Dieser hat die Einzelheiten seiner schlechten psychischen Verfassung zur damaligen Zeit, seine Erfahrungen mit dem Konsum von Amphetamin und das erstmalige Eindringen in die Wohnung der Qs wie festgestellt geschildert. Hierbei hat er detailliert berichtet, wie er unter dem Einfluss von Amphetamin beim Anblick der abgelegten Kleidung des Zeugen G die konkrete Idee entwickelt hatte, Q3 zu vergewaltigen. 79 b) Die Feststellungen zum Vorabend der Tat und zum eigentlichen Tatgeschehen basieren auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort, wie sie sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben, und auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. Dr. Q6. 80 Der Angeklagte hat zunächst die Entwicklung des Vorabends der Tat, insbesondere den Besuch des Schulballes und den begleitenden Konsum von Alkohol und Drogen, so geschildert, wie die Kammer es den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Der Zeuge Q2, welcher als einziger der damaligen Schulfreunde noch eine Erinnerung daran bekundet hat, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben, hat hierbei die Angaben des Angeklagten bestätigt, dass man neben dem „üblichen“ Konsum von Haschisch und Alkohol an jenem Abend auch Amphetamin genommen habe. 81 Auch die Einzelheiten des eigentlichen Tatgeschehens hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Feststellungen entsprechend geschildert. Seine Einlassung entsprach den von dem Zeugen X bekundeten Angaben, die der Angeklagte bei seiner verantwortlichen Vernehmung gemacht hat. Dabei hatte der Angeklagte stets darauf hingewiesen, dass seine Erinnerung an den Tatablauf nach nunmehr fast 20 Jahren lückenhaft sei, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte insbesondere die Reihenfolge seiner einzelnen Tathandlungen, welche er nicht mehr konkret erinnere, anhand des Studiums der Verfahrensakte und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort und von der Getöteten rekonstruiert. 82 Die Kammer vermochte vor diesem Hintergrund nicht mit Sicherheit festzustellen, ob sich das Tatgeschehen in allen Einzelheiten tatsächlich so, wie der Angeklagte es geschildert hat, ereignet hat. Sie hat dessen Schilderungen dennoch uneingeschränkt den Feststellungen zugrunde gelegt, weil sie durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme nicht widerlegt worden sind. Weder aus den Angaben der Zeugen H, Q7, T3 und Q8, welche als Polizeibeamte zu dem damaligen Gang der Ermittlungen bekundet haben, noch aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort und von der Getöteten haben sich Erkenntnisse ergeben, welche den Angaben des Angeklagten zuwiderliefen. Vielmehr standen diese Beweismittel in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. 83 Bestätigung gefunden haben die Angaben des Angeklagten schließlich auch durch die Ausführungen der der Kammer aus mehreren Strafverfahren als zu verlässig und erfahren bekannten rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. L2 und Dr. Dr. Q6. 84 Der Sachverständige Prof. Dr. L2 hat der Kammer vermittelt, dass eine Narbe an der rechten Hand des Angeklagten mit dessen Schilderungen vom Biss des Tatopfers in Einklang zu bringen sei. Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, den Angeklagten am 24.08.2011 an dessen rechter Hand untersucht zu haben. In der Beugefalte zwischen Daumen und Zeigefinger habe sich eine 3,5 cm lange dezente Narbe befunden, welche parallel zur Hautfaltenkante verlaufe. Die Narbe sei im Ganzen hufeisenförmig und weise sternförmige Anteile auf. Als Ursache komme eine kräftige Beißeinwirkung durch einen menschlichen Oberkiefer in Betracht, wobei die sternförmigen Anteile durch die Eckzähne verursacht worden sein könnten. 85 Auch die Bewertungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q6 stützen die Schilderungen des Angeklagten vom Tatablauf. Dieser Sachverständige hatte am 17.07.1992 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter des Rechtsmedizinischen Instituts in C2 den bereits fäulnisveränderten Leichnam von Q3 obduziert. Er hat zunächst ausgeführt, dass die Getötete eine Platzwunde am Hinterkopf und eine solche an der Schläfe aufgewiesen habe, wobei nur die Verletzung im Hinterhauptsbereich bis auf den Schädelknochen gereicht habe. Bezüglich der Ursache dieser Verletzungen hat der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage anschaulich erläutert, dass die von dem Angeklagten geschilderten Schläge – einer mit dem Blumentopf auf den Hinterkopf, einer mit der Faust auf die Stirn – aus rechtsmedizinischer Sicht mit dem vorgefundenen Spurenbild in Einklang zu bringen seien: Bei beiden Wunden seien Gewebsbrücken festzustellen gewesen, welche typisch für breitflächige, stumpfe Gewalteinwirkung in der vom Angeklagten geschilderten Art seien. Im Übrigen sprächen auch die an dem Leichnam festgestellten Hämatome im Außenbereich des linken Oberschenkels des rechten Oberarms sowie der gebrochene Ringfinger der linken Hand für ein Kampfgeschehen entsprechend den Angaben des Angeklagten. 86 c) Die Feststellungen zur Todesursache beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q6. Dieser hat zunächst erläutert, dass die bei der Getöteten festgestellten Kopfverletzungen nicht todesursächlich gewesen seien, weil der Schädelknochen an keiner Stelle gebrochen gewesen sei. Es hätten sich auch keine Hinweise auf Würgen oder eine andere Gewalteinwirkung gegen den Hals ergeben. Ferner seien keine Auffälligkeiten bei den inneren Organen festzustellen gewesen. Eine sicher fassbare Todesursache habe man daher nicht ausmachen können. Angesichts der Auffindesituation der Leiche sei ein Ersticken unter der Bedeckung mit dem Bettzeug wahrscheinlich. Typische Merkmale für einen derartigen Tod gebe es regelmäßig nicht. 87 Den Bewertungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung, insbesondere nach Inaugenscheinnahme der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Lichtbilder, in vollem Umfang an. 88 d) Die Feststellungen zum Geschehen unmittelbar nach der Tat beruhen auf den Angaben des Angeklagten und auf den Bekundungen der Zeugen Q, L3 und Q2, welche das sie betreffende Geschehen jeweils im Sinne der Feststellungen geschildert haben. Der Zeuge Q hat hierbei auch die Einzelheiten der Entwicklung seiner Freundschaft zu dem Angeklagten und seine psychische Befindlichkeit angesichts der Konfrontation mit der Tatsache, dass dieser den Tod seiner Mutter verursacht hat, wie festgestellt bekundet. 89 Den Gang der ersten polizeilichen Ermittlungen haben, wie bereits erwähnt, die Zeugen H, Q7, T3 und Q8 der Kammer wie festgestellt vermittelt. Zu den weitergehenden Ermittlungen, welche schließlich zur Überführung des Angeklagten geführt haben, hat der Zeuge X bekundet, wie die Kammer es ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Dieser Zeuge hat auch den Inhalt der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten im Anschluss an seine Festnahme wie festgestellt geschildert. 90 3. 91 Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung basieren auf den Ausführungen der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannten Sachverständigen Prof. Dr. S2, welche als forensisch erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie den Angeklagten bereits in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ausführlich exploriert hatte. 92 a) Die Sachverständige vermochte nach den Ergebnissen ihrer Exploration und ihrer Erkenntnisse im Rahmen der Hauptverhandlung das Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ i.S.d. § 20 StGB bei dem jedenfalls durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der auch keine Anzeichen einer hirnorganischen Schädigung aufweist, sicher auszuschließen. Abgesehen von dem festgestellten Alkohol- und Drogenrausch zur Tatzeit, auf welchen nachfolgend unter c) näher einzugehen ist, haben sich Anzeichen für eine „krankhafte seelische Störung“ ebenfalls nicht ergeben, da der Angeklagte weder an einer (endogenen oder exogenen) Psychose noch einer an anderen klassifizierten psychischen Erkrankung litt. Die Annahme einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ lag bei dem Angeklagten ebenfalls fern, zumal eine Affekttat angesichts des bereits im Vorfeld in Erwägung gezogenen Plans und seiner zielgerichteten Umsetzung ausscheidet. 93 b) Bei dem Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt auch eine „schwere andere seelische Abartigkeit“, insbesondere eine Persönlichkeitsstörung vom Schweregrad des § 20, Alt. 4 StGB, welche seine Fähigkeit ausschloss oder im Sinne des § 21 StGB erheblich einschränkte, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nicht vor. 94 Zwar war angesichts seiner sexuellen Phantasien, Q3 zu fesseln und zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, zu diskutieren, ob sich bei dem Angeklagten Hinweise auf eine sexuelle Deviation, etwa auf einen Sadismus oder auf eine andere Störung der Sexualpräferenz, die mit Gewaltphantasien einhergeht, ergaben. Dies war im Ergebnis, wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat, nicht der Fall. Weder aus der psychiatrischen Untersuchung noch aus den Erkenntnissen im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. Nach den durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen ist der Angeklagte hinsichtlich seiner Persönlichkeit vielmehr „auffällig unauffällig“, so die Sachverständige. 95 Auch die schwierige psychosoziale Situation des Angeklagten im Vorfeld der Tat – die Aussicht, Deutschland und seinen Freundeskreis gegen seinen Willen verlassen zu müssen – ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen nicht von so erheblicher Bedeutung gewesen, dass daraus eine eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit abzuleiten wäre. Weder er selbst, noch die mit dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt besonders eng befreundeten Zeugen L3, Q2 und Q haben besondere Auffälligkeiten in seinem Verhalten oder in seinen Gedankengängen geschildert, welche über die festgestellten Zukunftsängste hinaus Anhaltspunkte für eine relevante Persönlichkeitsveränderung hätten sein können. 96 c) 97 Allerdings war nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen die psychische Belastungssituation des Angeklagten im Vorfeld der Tat insofern von Bedeutung, als sie im Zusammenwirken mit dem erheblichen Alkohol- und Drogenkonsum zu einer Konstellation geführt hat, in der eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen ist. 98 Wenngleich sich der Grad der Alkoholisierung mangels genauer Feststellungen zur Trinkmenge und zur Zeit der Alkoholaufnahme nicht mehr konkret berechnen ließ, war unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben – Konsum einer Flasche Weißwein, mehrerer Gläsern Weizenbier und mehrerer Schnäpse – davon auszugehen, dass der Angeklagte vor der Tat erheblich alkoholisiert war. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht die Alkoholisierung des Angeklagten vor der Tat ein Ausmaß erreicht hatte, das am ehesten den Kriterien eines mittelschweren Rausches entspricht, der bei einem Promillegehalt von etwa 1,5 bis 2,5 Promille anzunehmen sei. Neben der festgestellten Trinkmenge hat die Sachverständige diese Schlussfolgerung aus dem im Tatvorfeld und Tatablauf gezeigten Verhalten des Angeklagten gezogen. Daraus sei deutlich geworden, dass er einerseits in der Lage gewesen sei, Umweltkonstellationen und ihre Bedeutung richtig einzuordnen, er andererseits enthemmt und unreflektiert darauf bestrebt gewesen sei, triebhafte Bedürfnisse unmittelbar zu befriedigen. Derartige Verhaltensweisen seien typische Erscheinungsformen eines mittelschweren Rausches. 99 Die Auswirkungen dieser Alkoholisierungen seien, so die Sachverständige weiter, durch den Amphetaminkonsum insoweit modifiziert worden, als dieser den Eintritt von Müdigkeit verhindert habe. Insbesondere bei bis dato nicht erfolgter Gewöhnung – der Angeklagte hatte am Vorabend der Tat erst zum dritten Mal in seinem Leben Amphetamin genommen – könnten die psychostimulierenden Wirkungen erheblich sein. Typische Symptome seien eine erhebliche sexuelle Enthemmung sowie eine erhöhte Risikobereitschaft und erhöhte Aggressivität, die weit über die Erscheinungsformen einer erheblichen Alkoholisierung hinausgingen. 100 Wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat, ist diese Symptomatik auf eine nicht unerhebliche psychische Belastungssituation des Angeklagten getroffen. Dieser war einerseits frustriert, niemanden zu haben, der sich für seine Probleme interessierte, andererseits litt er auch bereits längerfristig unter dem Fehlen einer intimen Freundschaft mit einem Mädchen und fehlenden sexuellen Erfahrungen. Aus psychiatrischer Sicht habe dies zu einer Konstellation geführt, welche impulsive Handlungen so erheblich begünstigt habe, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen sei. 101 Der vorstehenden Bewertung der Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund der Angaben des Angeklagten und der im Rahmen der Beweisaufnahmen gewonnenen Erkenntnissen über seinen Lebenszuschnitt zur Tatzeit an. 102 Der Angeklagte hat anschaulich erläutert, über seine unter der Wirkung von Amphetamin entwickelten sexuellen Phantasien, die er beim erstmaligen Eindringen in die Q´sche Wohnung gehabt habe, erstaunt und erschreckt gewesen zu sein. Derartige Gedanken habe er nie zuvor gehabt. Diese Gedanken seien wieder „hochgekommen“, als er nach dem Schulball mit dem Zeugen Q2 noch in den Rheinwiesen gesessen habe. Er habe Angst gehabt, dass er seine Phantasien tatsächlich in die Tat umzusetzen würde, wenn er in dieser Situation alleingelassen würde. Daher habe er Q2 auch gebeten, bei ihm zu bleiben. Als dieser schließlich dennoch gegangen sei, habe er dem drängenden Bedürfnis nicht mehr nachgeben wollen. Sinngemäß habe er gedacht „Ihr werdet schon sehen, was passiert, wenn ihr mir nicht zuhört“ und sei dann erneut zur Wohnung der Qs gefahren. Ohne den Konsum von Amphetamin wäre er niemals auf diese Idee gekommen und hätte sich dies auch nicht getraut. Trotz der erheblichen Menge Alkohol, die er über den Abend verteilt getrunken habe, habe er sich noch wach und „fit“ gefühlt. 103 In Übereinstimmung mit der Sachverständigen geht die Kammer weiter davon aus, dass bei dem Angeklagten eine vollständige Aufhebung der Fähigkeit, sein Handeln entsprechend der aufrecht erhalten gebliebenen Unrechtseinsichtsfähigkeit zu steuern, nicht gegeben war. 104 Die Schilderungen des Angeklagten zum Tatablauf machen deutlich, dass er zu jeder Zeit in der Lage war, auch unerwartet auftretende Verhaltensweisen seines Opfers einzuordnen und auf diese zu reagieren. Dies geht insbesondere aus seiner Schilderung des „Kampfes“ und seinen Versuchen, sich aus dem Biss zu befreien, hervor. Dass er bewusst davon Abstand genommen hat, den Biss mittels einer scharfkantigen Tonscherbe zu lösen, um Q3 nicht im Gesicht zu verletzen, belegt in besonderem Maße, dass er sich jederzeit über die Bedeutung der Situation im Klaren war. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass er vor Verlassen der Wohnung seine vermeintlichen Fingerspuren an der Flöte und am Griff der Balkontür abgewischt hat, um nicht identifiziert werden zu können. 105 IV. 106 Rechtliche Würdigung 107 Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Tatgeschehen wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 177 Abs. 3 StGB in der vom 01.01.1975 bis zum 04.07.1997 geltenden Fassung, § 226 StGB in der vom 01.01.1975 bis zum 31.03.1998 geltenden Fassung, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. 108 Eine Vollendung der Vergewaltigung war nicht gegeben, weil nicht festzustellen war, dass der Angeklagte mit seinem Penis auch nur ein Stück weit in den Körper der Getöteten eingedrungen ist. Seine Einlassung, wegen fehlender Erektion sei er gar nicht in die Nähe des Scheideneingangs gekommen, ist nach den objektiven Spuren nicht zu widerlegen. Insbesondere waren ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q6 bei der Obduktion des Leichnams keinerlei Spermien oder Verletzungen im Genitalbereich festzustellen. 109 Der Angeklagte ist von dem Versuch nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Vielmehr ist der Versuch fehlgeschlagen, weil aus Sicht des Angeklagten wegen der fehlenden Erektion sein ursprünglicher Tatplan physisch nicht mehr durchführbar war. 110 Die Todesfolge war dem Angeklagten auch zurechenbar. Es ist in der konkreten Situation jedenfalls leichtfertig gewesen, ein bewusstloses Opfer, dessen Kopf in mehrere Lagen Textilien gehüllt ist, nachts allein in seiner Wohnung zurückzulassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Opfer nur einen Arm zur Verfügung hatte, um die über die Textilien geknoteten Leggins zu lösen. Dass Q3 nicht aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachen und/oder sich nicht rechtzeitig würde befreien können, war für den Angeklagten ohne Weiteres absehbar. 111 V. 112 Strafzumessung 113 1. 114 Der Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre und drei Monate alt und damit Heranwachsender i.S.d. § 105 JGG. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe hat die Kammer auf ihn das Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. 115 Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Reife mehr einem Jugendlichen denn einem Erwachsenen gleichstand. Seine Biographie war offensichtlich geprägt durch die Beeinflussung von zwei unterschiedlichen Kulturkreisen, nämlich dem südamerikanischen bzw. ecuadorianischen Erziehungsstil seiner Mutter einerseits und dem deutschen Kulturkreis über seinen Vater andererseits. Durch die berufliche Tätigkeit seines Vaters wurden zusätzliche Wechsel im sozialen Umfeld des Angeklagten vollzogen, die dessen Reifeentwicklung weiter verzögert haben dürften. Dass der Angeklagte damals für sein Alter noch eher unreif und instabil war, lässt sich auch daraus ableiten, dass man es ihm seitens der Schulleitung trotz erreichter Volljährigkeit im Jahr 1992 nicht zutraute, sein Leben von einer eigenen Wohnung aus selbständig zu organisieren. Schließlich spricht auch die damalige Tendenz des Angeklagten, Probleme mit Alkohol und Drogenkonsum zu kompensieren, für das Fehlen erwachsener Bewältigungsstrategien und gegen Merkmale einer ausgereiften Persönlichkeit. 116 2. 117 War mithin Jugendstrafrecht anzuwenden, kam als Sanktion für das begangene Unrecht gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld allein die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Der Angeklagte hat ein schwerwiegendes Verbrechen begangen, bei dem er den Tod eines Menschen verursacht hat. 118 Für die Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Kammer hatte hierbei gemäß § 18 Abs. 2 JGG zu berücksichtigen, dass die Jugendstrafe regelmäßig so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn – wie hier – die Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGH 1 StR 213/04). 119 Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass der mittlerweile 37 Jahre alte Angeklagte seit vielen Jahren in beruflicher und privater Hinsicht in einem stabilen Umfeld lebt. Zudem ist er weder vor, noch nach dem abgeurteilten Tatgeschehen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist demnach in jeder Hinsicht sozial integriert, weshalb heute – 20 Jahre nach der Tat – praktisch kein Erziehungsbedarf mehr bei dem Angeklagten zu konstatieren ist. In derartigen Fällen ist anerkannt, dass mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden kann (BGH 1 StR, 213/04). Zudem hatte die Kammer auch den Sühnegedanken und das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zu beachten. 120 Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen: 121 Für den Angeklagten sprach, dass er bereits im Ermittlungsverfahren ein von ersichtlicher Reue getragenes, vollumfängliches Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Dabei hat er auf Nachfrage viele Einzelheiten vertieft und sich um eine umfassende Darstellung des Tatgeschehens und der Vorgeschichte bemüht. Strafmildernd war auch zu bewerten, dass der Angeklagte bei der Tatausführung in seiner Schuldfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert und dass die Vergewaltigung nicht vollendet war. Zudem ist der Angeklagte weder vor noch nach der Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten. 122 Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die freiwillige Abgabe der Speichelprobe im Jahr 2010 seine Überführung als Täter beschleunigt hat. Zu diesem Zeitpunkt lag die Tat bereits 18 Jahre zurück. Strafmildernd war weiter zu gewichten, dass der Angeklagte in vorliegendem Verfahren fast acht Monate Untersuchungshaft erlitten hat. Er wird als Erstverbüßer zudem besonders haftempfindlich sein. 123 Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass er das Tatopfer in seinem geschützten Bereich der eigenen Wohnung maskiert überfallen und dieses dadurch einer besonders bedrohlichen Situation ausgesetzt hat. Zudem hat er zwei Straftatbestände mit unterschiedlicher Schutzrichtung tateinheitlich verwirklicht. 124 Strafschärfend hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Tat seinen vormals besten Freund, den Zeugen Q, in eine schwere persönliche Krise gestürzt hat, die dieser nur schwer bewältigen konnte. Die Erkenntnis, dass der Angeklagte für den Tod verantwortlich war, hat neben dem Verlust der Mutter zu einer weiteren erheblichen psychischen Belastung dieses Zeugen geführt. Diese Folge war auch aus damaliger Sicht für den Angeklagten durchaus absehbar und ist ihm daher uneingeschränkt zuzurechnen. 125 Unter zusammenfassender Würdigung vorstehender Gesichtspunkte hat die Kammer bei besonderer Beachtung des umfänglichen Geständnisses einerseits, des Gebots des gerechten Schuldausgleichs andererseits, bei der Bemessung der Jugendstrafe eine solche von 126 fünf Jahren 127 als tat- und schuldangemessen angesehen. 128 VI. 129 Kosten 130 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO. Es bestand bei dem erwerbstätigen Angeklagten kein Anlass, von der Auferlegung von Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG abzusehen.