Urteil
9 O 210/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsnehmer kann dem Vertragsschluss nach § 5a I 1 VVG a.F. nur innerhalb der dort bestimmten Frist widersprechen; bei ordnungsgemäßer Überlassung der Unterlagen beginnt die 14-tägige Frist zu laufen.
• Die Annahme, dass die Regelungen des § 5a VVG a.F. europarechtswidrig seien, wird zurückgewiesen; insbesondere ist die Fristregelung des § 5a II 4 VVG a.F. (Verwirkung nach einem Jahr) europarechtskonform.
• Fehlt eine substantiiert vorgetragene Darlegung über Provisionen oder Rückvergütungen, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung oder der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsrecht bei fondsgebundener Lebensversicherung: kein Anspruch nach Fristversäumnis • Ein Versicherungsnehmer kann dem Vertragsschluss nach § 5a I 1 VVG a.F. nur innerhalb der dort bestimmten Frist widersprechen; bei ordnungsgemäßer Überlassung der Unterlagen beginnt die 14-tägige Frist zu laufen. • Die Annahme, dass die Regelungen des § 5a VVG a.F. europarechtswidrig seien, wird zurückgewiesen; insbesondere ist die Fristregelung des § 5a II 4 VVG a.F. (Verwirkung nach einem Jahr) europarechtskonform. • Fehlt eine substantiiert vorgetragene Darlegung über Provisionen oder Rückvergütungen, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung oder der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung. Der Kläger schloss am 07.10.1996 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab; der Versicherungsschein und nach Auffassung der Beklagten die vollständigen Vertragsunterlagen wurden dem Kläger übersandt. Der Vertrag begann am 01.10.1996; Prämien wurden bis zur Kündigung zum 01.06.2009 gezahlt. Die Q AG trat Rechte aus dem Vertrag an den Kläger ab und widersprach dem Vertragsschluss erstmals am 22.05.2009; hilfsweise wurde angefochten und gekündigt. Der Kläger verlangt Rückzahlung der gezahlten Prämien nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten mit der Behauptung, er sei nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden und die gesetzliche Widerspruchsfrist sei europarechtswidrig. Die Beklagte hält die Vertragsunterlagen und Belehrung für ordnungsgemäß übergeben und bestreitet Haftung und Verjährungsausschluss. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien gemäß § 812 I 1 Alt. 1, 818 I BGB hat; die Beklagte erlangte die Zahlungen mit Rechtsgrund, da der Vertrag bis zur Kündigung wirksam war. • Nach § 5a I 1 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung vollständiger Unterlagen und ordnungsgemäßer Belehrung widersprechen. Hier spricht die Tatsache des Zugangs des Versicherungsscheins und die Standardisierung der Übersendung dafür, dass die Unterlagen zugegangen sind; ein bloßes Bestreiten genügt nicht. • Die Verbraucherinformation enthielt eine drucktechnisch hervorgehobene, form- und inhaltsgerechte Widerspruchsbelehrung; der erste Widerspruch erfolgte erst am 22.05.2009 und war daher fristwidrig. • Die Regelungen des § 5a I 1 und § 5a II 4 VVG a.F. sind europarechtskonform; die Kammer folgt ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Bestätigung durch das OLG Köln, sodass keine Vorlage an den EuGH erforderlich war. • Selbst bei unterbliebener Übersendung der Versicherungsbedingungen wäre der Widerspruch wegen der in § 5a II 4 VVG a.F. geregelten Höchstfrist (ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie) bereits verfristet. • Ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung liegt nicht vor; die Folgen einer unterbliebenen Widerspruchsbelehrung sind abschließend in § 5a VVG a.F. geregelt. • Die vom Kläger behaupteten Kick-Back-Ansprüche sind nicht substantiiert dargelegt; ohne konkrete Darlegung von Provisionen oder Nachteilen ist die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung nicht gegeben. • Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien und Zinsen, weil er den Widerspruch zu spät erklärt hat und die gesetzlichen Regelungen des § 5a VVG a.F. sowie deren Fristen als europarechtskonform angesehen wurden. Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Beklagte die Vertragsunterlagen und die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß übermittelt hat oder jedenfalls die Widerspruchsfrist nach § 5a II 4 VVG a.F. bereits verstrichen war. Auch weitergehende Schadensersatz- oder Aufhebungsansprüche sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sind nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.